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30_1961 AT

30. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und über die Abrechnungsbücher.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und über die Abrechnungsbücher.

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1959, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954, BGBl.

Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung

von Heimarbeit, über die Verzeichnisse

der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und

über die Abrechnungsbücher wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Der letzte Satz des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Abrechnungsbücher müssen geheftet, mit

fortlaufenden Blattzahlen versehen und so ausgeführt

sein, daß sie zwischen den einzelnen

Blättern der Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen

abtrennbare Zwischenblätter mit

der gleichen Blattzahl und dem gleichen Aufdruck

wie die entsprechenden Blätter enthalten.

Diese Zwischenblätter sind zur alifälligen Aufnahme

von Durchschriften der Aufzeichnungen

über die Entgeltzahlungen und zum Verbleib

bei den Auftraggebern bestimmt. Die Aufzeichnungen

über den Urlaub und die Aufzeichnungen

über die Feiertagsentgelte können

in den Abrechnungsbüchern für Heimarbeiter

auch auf einem Blatt nebeneinander gedruckt

werden."

2. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus der Beilage

ersichtliche Fassung.

Artikel II.

Abrechnungsbücher für Heimarbeiter sowie für

Zwischenmeister und Mittelspersonen gemäß den

Vorschriften der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954,

BGBl. Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger

Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse

der mit Heimarbeit beschäftigten Personen

und über die Abrechnungsbücher, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung

bereits in Verwendung stehen, dürfen

noch bis 30. Juni 1961 weiter verwendet werden.

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