30. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und über die Abrechnungsbücher.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1959, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954, BGBl.
Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung
von Heimarbeit, über die Verzeichnisse
der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und
über die Abrechnungsbücher wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Der letzte Satz des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Abrechnungsbücher müssen geheftet, mit
fortlaufenden Blattzahlen versehen und so ausgeführt
sein, daß sie zwischen den einzelnen
Blättern der Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen
abtrennbare Zwischenblätter mit
der gleichen Blattzahl und dem gleichen Aufdruck
wie die entsprechenden Blätter enthalten.
Diese Zwischenblätter sind zur alifälligen Aufnahme
von Durchschriften der Aufzeichnungen
über die Entgeltzahlungen und zum Verbleib
bei den Auftraggebern bestimmt. Die Aufzeichnungen
über den Urlaub und die Aufzeichnungen
über die Feiertagsentgelte können
in den Abrechnungsbüchern für Heimarbeiter
auch auf einem Blatt nebeneinander gedruckt
werden."
2. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus der Beilage
ersichtliche Fassung.
Artikel II.
Abrechnungsbücher für Heimarbeiter sowie für
Zwischenmeister und Mittelspersonen gemäß den
Vorschriften der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954,
BGBl. Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger
Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse
der mit Heimarbeit beschäftigten Personen
und über die Abrechnungsbücher, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
bereits in Verwendung stehen, dürfen
noch bis 30. Juni 1961 weiter verwendet werden.