Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30_1960 AT

30. Verordnung: Wirtschaftsunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Wirtschaftsunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 101/1956, für den Dienstzweig

„Wirtschaftsunteroffiziere" vorgeschriebene

Wirtschaftsunteroffiziersprüfung ist schriftlich

und mündlich abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende

Kenntnisse nachzuweisen

1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage

mit 1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn

Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die

nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf.

2. Aus dem Arbeitsgebiet eines Wirtschaftsunteroffiziers

sind

a) mindestens zwei verschiedene Formblätter

in Hand- und Maschinschrift vorschriftsgerecht

auszufertigen und

b) eine einfache Meldung durchzuführen (hiebei

sind ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung

und Satzzeichensetzung nachzuweisen).

(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

für die Erfordernisse des Abs. 2 2. 1 die Nachsicht

zur Gänze und für. Abs. 2 Z. 2 die Nachsicht

hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift

erteilt werden.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und der Aufbau und

die Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Heeresangehörigen.

3. Kanzleiordnung der Zentralstellen des

Bundes.

4. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes

und des Gebührenrechtes, soweit sie von

Kanzleibediensteten im öffentlichen Dienst anzuwenden

sind.

5. Militärwirtschaftsdienst, umfassend die wichtigsten

Grundzüge aus

Wehrgesetz,

Organisation des Bundesheeres, insbesondere

des Militärwirtschaftsdienstes,

Gesamtorganisation der Versorgung des Bundesheeres,

Standesführung,

Besoldung und Geldwesen (Gehaltsgesetz,

Heeresgebührengesetz, Lohnpfändungsgesetz),

ASVG,

Reisegebührenvorschrift,

Pauschalvorschrift,

Transportvorschrift, Einquartierungs- und

Leistungswesen, Verrechnung der Post- und

Telephongebühren,

Bekleidungs- und Bettensorten,

Verpflegung (Warenkunde, Ernährungslehre

und hygienische Kostzubereitung, Verpflegsgeräte),

Unterkunftsgeräte,

Lagerführung einschließlich Bestellwesen,

Warenübernahme und Inventarisierung,

Allgemeine Dienstvorschrift,

Waffen- und Schießlehre, Exerzier- und

Gefechtsdienst,

Fragen der Menschenbehandlung.

§ 2. (1) Zur Wirtschaftsunteroffiziersprüfung

sind Bewerber zuzulassen, die den Wirtschaftsunteroffizierskurs

mit zufriedenstellendem Erfolg

absolviert haben, im ausübenden Wirtschaftsdienst

mindestens ein Jahr verwendet

wurden und einem der nachgenannten Personenkreise

angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Verwendungsgruppen E und D,

c) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen

e und d.

(2) Der Besuch des Wirtschaftsunteroffizierskurses

ist einer Verwendung im ausübenden

Wirtschaftsdienst gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung

wird beim Bundesministerium

für Landesverteidigung errichtet.

Die Prüfungen werden von Prüfungssenaten abgehalten.

Im Bedarfsfall sind mehrere Senate zu

bilden, deren Zuständigkeit sich nur auf Teile

des Bundesgebietes erstreckt.

(2) Für Sacherfordernisse und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission,

die Offiziere oder Beamte der Verwendungsgruppen

A bis D sein müssen, werden vom

Bundesminister für Landesverteidigung für die

Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Aus

ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für Landesverteidigung

für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die

Offiziere des höheren Militärwirtschaftsdienstes

oder des Verwaltungsdienstes oder des Wirtschaftsdienstes

sein müssen. Bei Entfall von Mitgliedern

oder im Falle der Notwendigkeit einer

Ergänzung der Prüfungskommission werden die

neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der

Funktionsdauer bestellt.

(2) Jeder Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden

oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden

der Prüfungskommission und aus mindestens

zwei, höchstens aber fünf Prüfungskommissären,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)

aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

bestellt werden. Der Prüfungskommissär

für die im § 1 Abs. 4 Z. 1 und 2 genannten

Gegenstände muß rechtskundig sein.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der Prüfungskommission im

Falle des § 3 Abs. 1 letzter Satz beim zuständigen

Prüfungssenat zu beantragen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag

festsetzt.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesministerium

für Landesverteidigung Berufung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)

einzubringen.

§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,

wird nach Begutachtung der Arbeiten durch die

Prüfungskommissäre, die für die Prüfung nach

§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 bestellt sind, vom Prüfungssenat

festgestellt. Hat die Mehrzahl der

Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte

Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,

als nicht bestanden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden

die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates

hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4

Abs. 2) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt,

Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche

Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß

er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme

an der mündlichen Prüfung verhindert ist, so

kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) die Ablegung der

mündlichen Prüfung am nächsten Prüfungstermin

gestatten.

§ 8. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem

Prüfling ein Zeugnis auszufertigen, in welchem

der Tag der Prüfung und der Prüfungserfolg zu

vermerken sind. Der Prüfungserfolg ist vom

Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit Auszeichnung aus ,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,

so kann die Prüfungskommission unter Beachtung

der während des Kurses gezeigten Leistungen

eine Wiederholung der Prüfung in vollem

Umfange nach sechs Monaten gestatten.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,

so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) in Kenntnis zu

setzen.

(3) Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in welchem die Namen der geprüften

Kandidaten, die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der schriftlichen und mündlichen Prüfung

sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls

auch eine zugestandene Wiederholung der Prüfung,

einzutragen sind.

§ 9. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

§ 10. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte

Wirtschaftsunteroffiziersprüfung oder eine ab.

1. Jänner 1954 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

abgelegte Prüfung für Wirtschaftsunteroffiziere

gilt als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →