30. Verordnung: Wirtschaftsunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 101/1956, für den Dienstzweig
„Wirtschaftsunteroffiziere" vorgeschriebene
Wirtschaftsunteroffiziersprüfung ist schriftlich
und mündlich abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende
Kenntnisse nachzuweisen
1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage
mit 1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn
Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die
nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf.
2. Aus dem Arbeitsgebiet eines Wirtschaftsunteroffiziers
sind
a) mindestens zwei verschiedene Formblätter
in Hand- und Maschinschrift vorschriftsgerecht
auszufertigen und
b) eine einfache Meldung durchzuführen (hiebei
sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung
und Satzzeichensetzung nachzuweisen).
(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
für die Erfordernisse des Abs. 2 2. 1 die Nachsicht
zur Gänze und für. Abs. 2 Z. 2 die Nachsicht
hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift
erteilt werden.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und der Aufbau und
die Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Heeresangehörigen.
3. Kanzleiordnung der Zentralstellen des
Bundes.
4. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes
und des Gebührenrechtes, soweit sie von
Kanzleibediensteten im öffentlichen Dienst anzuwenden
sind.
5. Militärwirtschaftsdienst, umfassend die wichtigsten
Grundzüge aus
Wehrgesetz,
Organisation des Bundesheeres, insbesondere
des Militärwirtschaftsdienstes,
Gesamtorganisation der Versorgung des Bundesheeres,
Standesführung,
Besoldung und Geldwesen (Gehaltsgesetz,
Heeresgebührengesetz, Lohnpfändungsgesetz),
ASVG,
Reisegebührenvorschrift,
Pauschalvorschrift,
Transportvorschrift, Einquartierungs- und
Leistungswesen, Verrechnung der Post- und
Telephongebühren,
Bekleidungs- und Bettensorten,
Verpflegung (Warenkunde, Ernährungslehre
und hygienische Kostzubereitung, Verpflegsgeräte),
Unterkunftsgeräte,
Lagerführung einschließlich Bestellwesen,
Warenübernahme und Inventarisierung,
Allgemeine Dienstvorschrift,
Waffen- und Schießlehre, Exerzier- und
Gefechtsdienst,
Fragen der Menschenbehandlung.
§ 2. (1) Zur Wirtschaftsunteroffiziersprüfung
sind Bewerber zuzulassen, die den Wirtschaftsunteroffizierskurs
mit zufriedenstellendem Erfolg
absolviert haben, im ausübenden Wirtschaftsdienst
mindestens ein Jahr verwendet
wurden und einem der nachgenannten Personenkreise
angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Verwendungsgruppen E und D,
c) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen
e und d.
(2) Der Besuch des Wirtschaftsunteroffizierskurses
ist einer Verwendung im ausübenden
Wirtschaftsdienst gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung
wird beim Bundesministerium
für Landesverteidigung errichtet.
Die Prüfungen werden von Prüfungssenaten abgehalten.
Im Bedarfsfall sind mehrere Senate zu
bilden, deren Zuständigkeit sich nur auf Teile
des Bundesgebietes erstreckt.
(2) Für Sacherfordernisse und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission,
die Offiziere oder Beamte der Verwendungsgruppen
A bis D sein müssen, werden vom
Bundesminister für Landesverteidigung für die
Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Aus
ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für Landesverteidigung
für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die
Offiziere des höheren Militärwirtschaftsdienstes
oder des Verwaltungsdienstes oder des Wirtschaftsdienstes
sein müssen. Bei Entfall von Mitgliedern
oder im Falle der Notwendigkeit einer
Ergänzung der Prüfungskommission werden die
neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der
Funktionsdauer bestellt.
(2) Jeder Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden
oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden
der Prüfungskommission und aus mindestens
zwei, höchstens aber fünf Prüfungskommissären,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
bestellt werden. Der Prüfungskommissär
für die im § 1 Abs. 4 Z. 1 und 2 genannten
Gegenstände muß rechtskundig sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der Prüfungskommission im
Falle des § 3 Abs. 1 letzter Satz beim zuständigen
Prüfungssenat zu beantragen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag
festsetzt.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesministerium
für Landesverteidigung Berufung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)
einzubringen.
§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
wird nach Begutachtung der Arbeiten durch die
Prüfungskommissäre, die für die Prüfung nach
§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 bestellt sind, vom Prüfungssenat
festgestellt. Hat die Mehrzahl der
Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte
Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,
als nicht bestanden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden
die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates
hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4
Abs. 2) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt,
Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche
Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß
er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme
an der mündlichen Prüfung verhindert ist, so
kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) die Ablegung der
mündlichen Prüfung am nächsten Prüfungstermin
gestatten.
§ 8. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem
Prüfling ein Zeugnis auszufertigen, in welchem
der Tag der Prüfung und der Prüfungserfolg zu
vermerken sind. Der Prüfungserfolg ist vom
Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit Auszeichnung aus ,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
so kann die Prüfungskommission unter Beachtung
der während des Kurses gezeigten Leistungen
eine Wiederholung der Prüfung in vollem
Umfange nach sechs Monaten gestatten.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) in Kenntnis zu
setzen.
(3) Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in welchem die Namen der geprüften
Kandidaten, die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der schriftlichen und mündlichen Prüfung
sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls
auch eine zugestandene Wiederholung der Prüfung,
einzutragen sind.
§ 9. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ 10. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte
Wirtschaftsunteroffiziersprüfung oder eine ab.
1. Jänner 1954 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
abgelegte Prüfung für Wirtschaftsunteroffiziere
gilt als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.