30. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Schweden.
Gesetzestext (1 Artikel)
KÖNIGL. SCHWEDISCHE BOTSCHAFT
Wien, den 18. Juni 1958.
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland
und Norwegen über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der schwedischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den
Notenwechsel vom 9. April 1954 zwischen dem
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Schwedens und dem Geschäftsträger a. i. Österreichs
in Stockholm über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des
einen Staates, die in das Gebiet des anderen
Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen
zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend, seinen
Aufenthalt in Schweden nach Ablauf eines Zeitraumes
von drei Monaten nach seiner Einreise
in einem der an dem oben erwähnten nordischen
Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern
wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in
Schweden anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen
Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein
Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten
Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten
hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem
Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit Obigem
einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß das gegenständliche Schreiben und die in
analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure
Exzellenz freundlicherweise zukommen . lassen
wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen
vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig
geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser
Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von einem
anderen nordischen Staate kommend, vor diesem
Zeitpunkte nach Schweden eingereist sind, werden
jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande
drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Allard
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eure Exzellenz, den Empfang
Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland
und Norwegen über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der schwedischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den
Notenwechsel vom 9. April 1954 zwischen dem
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Schwedens und dem Geschäftsträger a. i.
Österreichs in Stockholm über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige
des einen Staates, die in das Gebiet des anderen
Staates einreisen wollen, durch folgende
Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend,
seinen Aufenthalt in Schweden nach Ablauf
eines Zeitraumes von drei Monaten nach
seiner Einreise in einem der an dem oben
erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden
Länder zu verlängern wünscht,
hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Schweden
anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der
nordischen Länder an gerechnet. Falls sich
jedoch ein Reisender in den sechs Monaten
vor seiner letzten Einreise in einem nordischen
Lande aufgehalten hat, wird diese
Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von
drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit
Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,
vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben
und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,
die mir Eure Exzellenz freundlicherweise
zukommen lassen wollen, als ein zwischen
unseren beiden Regierungen vereinbarter
Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,
betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,
angesehen wird. Dieser Zusatz
soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von
einem anderen nordischen Staate kommend,
vor diesem Zeitpunkte nach Schweden eingereist
sind, werden jedoch berechtigt sein, sich
in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Regierung, von den gleichen
Absichten geleitet, die in der Note, die ich
mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck
kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden
ist und den Austausch der Noten als Abschluß
einer Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Figl
S.E.
Herrn
Sven Allard,
Königlicher Schwedischer außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter
Wien