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30_1959 AT

30. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Schweden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Schweden.

KÖNIGL. SCHWEDISCHE BOTSCHAFT

Wien, den 18. Juni 1958.

Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland

und Norwegen über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten habe ich im Namen der schwedischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den

Notenwechsel vom 9. April 1954 zwischen dem

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Schwedens und dem Geschäftsträger a. i. Österreichs

in Stockholm über die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des

einen Staates, die in das Gebiet des anderen

Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen

zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend, seinen

Aufenthalt in Schweden nach Ablauf eines Zeitraumes

von drei Monaten nach seiner Einreise

in einem der an dem oben erwähnten nordischen

Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern

wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in

Schweden anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen

Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein

Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten

Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten

hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem

Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.

Wenn die österreichische Regierung mit Obigem

einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,

daß das gegenständliche Schreiben und die in

analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure

Exzellenz freundlicherweise zukommen . lassen

wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen

vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig

geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser

Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.

Österreichische Staatsangehörige, die, von einem

anderen nordischen Staate kommend, vor diesem

Zeitpunkte nach Schweden eingereist sind, werden

jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande

drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Allard

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Juni 1958.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eure Exzellenz, den Empfang

Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland

und Norwegen über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten habe ich im Namen der schwedischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den

Notenwechsel vom 9. April 1954 zwischen dem

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Schwedens und dem Geschäftsträger a. i.

Österreichs in Stockholm über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige

des einen Staates, die in das Gebiet des anderen

Staates einreisen wollen, durch folgende

Bestimmungen zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend,

seinen Aufenthalt in Schweden nach Ablauf

eines Zeitraumes von drei Monaten nach

seiner Einreise in einem der an dem oben

erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden

Länder zu verlängern wünscht,

hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Schweden

anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der

nordischen Länder an gerechnet. Falls sich

jedoch ein Reisender in den sechs Monaten

vor seiner letzten Einreise in einem nordischen

Lande aufgehalten hat, wird diese

Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von

drei Monaten abgerechnet.

Wenn die österreichische Regierung mit

Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,

vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben

und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,

die mir Eure Exzellenz freundlicherweise

zukommen lassen wollen, als ein zwischen

unseren beiden Regierungen vereinbarter

Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,

betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,

angesehen wird. Dieser Zusatz

soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.

Österreichische Staatsangehörige, die, von

einem anderen nordischen Staate kommend,

vor diesem Zeitpunkte nach Schweden eingereist

sind, werden jedoch berechtigt sein, sich

in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Regierung, von den gleichen

Absichten geleitet, die in der Note, die ich

mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck

kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden

ist und den Austausch der Noten als Abschluß

einer Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen

betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Figl

S.E.

Herrn

Sven Allard,

Königlicher Schwedischer außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

Wien

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