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30_1958 AT

30. Bundesgesetz: Änderung des Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Änderung des Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 18 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, hat zu lauten

„5 18. (1) Die Entscheidungen über Anträge

nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen

dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung

der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen

Verfahrensvorschriften.

(2) Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche

Vorfragen betreffen, die Beteiligten

unter Festsetzung der Parteienrolle auf den

Rechtsweg zu verweisen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Justiz betraut.

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