30. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Soldat im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes
1945, ASlg. Nr. 2, ist jeder Angehörige
des Präsenzstandes des Bundesheeres.
ARTIKEL II.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 220 haben die Worte „oder Dienstpflichtigen"
zu entfallen.
2. Im § 495, in den Überschriften des Anhanges
zum allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai
1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen für
aktive Heeresangehörige), und des ersten Teiles
dieses Anhanges, im § 533 und in seiner Überschrift,
in den §§ 536, 561, 562, 574, 575, 578,
594, 598, 620, 641, 654 lit. f, 663 lit. e, 670
und 673 2. II lit. a und b sowie im § 674 tritt
an die Stelle der Worte „Heeresangehörigen des
Präsenzdienstes", „aktive Heeresangehörige" und
„aktiven Heeresangehörigen" jeweils das Wort
„Soldaten" und in den §§ 562, 594, 598, 628
lit. c, 630, 631 lit. c, 642, 654 lit. c und e, 663
lit. f, 669 und 673 Z. I lit. b an die Stelle der
Worte „aktiver Heeresangehöriger" und „aktive
Heeresangehörige" jeweils das Wort „Soldat".
3. Die §§ 537 bis 542 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Sondervorschriften über die Bestrafung und die
Wirkungen von Verurteilungen.
a) Arrest und Hausarrest.
§ 537. Den zu einfachem Arrest verurteilten
präsent dienenden Unteroffizieren, Chargen und
Wehrmännern ist die Wahl ihrer Beschäftigung
auch dann nicht überlassen, wenn sie sich den
Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung
ihrer Angehörigen zu verschaffen fähig
sind.
Auf Hausarrest (§ 246) kann wider präsent
dienende Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
nicht erkannt werden.
b) Abschaffung und Polizeiaufsicht.
§ 538. Während der Dauer des Präsenzdienstes
ist eine Abschaffung (§ 249) gegen einen Soldaten
unwirksam.
Für die gleiche Zeit ist der Vollzug einer
Polizeiaufsicht gegen einen Soldaten gehemmt.
c) Gesetzliche Wirkungen jeder
Verurteilung wegen eines
Verbrechens.
§ 539. Mit jeder Verurteilung wegen eines
Verbrechens ist kraft Gesetzes bei Berufsoffizieren
und zeitverpflichteten Soldaten die Entlassung,
bei anderen Soldaten mit Ausnahme der
Wehrmänner die Degradierung und bei Wehrmännern
die Unfähigkeit zur Beförderung verbunden.
Die Bestimmungen des § 26 bleiben
unberührt.
Wirkungen der Entlassung.
§ 540. Die Entlassung bewirkt neben den im
§ 26 lit. d bezeichneten Rechtsfolgen die Zurücksetzung
des Verurteilten zum Wehrmann des
Reservestandes sowie seine Unfähigkeit zur Beförderung.
Wirkungen der Degradierung.
§ 541. Die Degradierung bewirkt die Zurücksetzung
des Verurteilten zum Wehrmann (des
Reservestandes) und schließt seine Unfähigkeit
zur Beförderung ein.
Anwendung der Bestimmungen über die Degradierung
und Unfähigkeit zur Beförderung auf
Soldaten des Ruhestandes und auf Soldaten des
Reservestandes.
§ 542. Mit jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens
ist kraft Gesetzes bei Soldaten des
Ruhestandes und Soldaten des Reservestandes
mit Ausnahme der Wehrmänner die Degradierung
(§ 541), bei Wehrmännern des Reservestandes
aber die Unfähigkeit zur Beförderung
verbunden. Die Bestimmungen des § 26 bleiben
unberührt."
4. Die §§ 543 und 544 haben zu entfallen.
5. Der Eingang des § 547 hat zu lauten
„§ 547. Außer den in den §§ 43 bis 46 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, angeführten
Fällen werden diese Pflichten verletzt:".
6. Der § 561 lit. a hat zu lauten
„a) in Gemeinschaft mit anderen gegen die bestehenden
Dienstvorschriften, gegen ihre
Vorgesetzten oder deren Befehle auflehnen
oder sich hiezu verabreden oder".
7. Der § 566 hat zu lauten
„§ 566. Im standrechtlichen Verfahren ist in
den Fällen der §§ 564 und 565 auf den Tod durch
Erschießen zu erkennen."
8. Im § 568 und in seiner Überschrift treten
jeweils an die Stelle des Wortes „Wehrmänner"
die Worte „Chargen und Wehrmänner".
9. Der § 570 hat zu lauten
„§ 570. Wenn der Empörung durch Standrecht
Einhalt zu tun für nötig erachtet wird, ist jeder
Teilnehmer, der nach kundgemachter Androhung
des Standrechtes Widerstand zu leisten fortfährt,
mit dem Tode durch Erschießen zu bestrafen."
10. Der § 571 hat zu lauten
„§ 571. Wenn das Standrecht nicht stattfindet,
sind jedenfalls die Aufwiegler und Rädelsführer
wie auch die an der Empörung teilhabenden Offiziere
und Unteroffiziere zu schwerem Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren und bei sehr hohem
Grad der Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages
zu lebenslangem schwerem Kerker zu
verurteilen."
11. Der § 572 hat zu lauten
„§ 572. Von den sonstigen Teilnehmern an
der Empörung hat die im § 571 angeführte
Strafe, sofern sie ihr nicht schon nach den
§§ 564 und 565 unterliegen, noch jene zu treffen,
die jemanden von der gegen sie aufgebotenen
Mannschaft verwundet oder getötet haben. Hatte
die Tötung die Eigenschaften des Mordes, so ist
die auf dieses Verbrechen gesetzte Strafe zu
verhängen. Die übrigen Empörer sind zu Kerker
von drei bis fünf Jahren und nach Umständen,
besonders zur Kriegszeit, bis zu zehn Jahren zu
verurteilen."
12. Der § 584 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Behandlung der aus der Untersuchungs- oder
Verwahrungshaft oder aus dem Strafort entweichenden
Soldaten.
§ 584. Soldaten, die aus der Untersuchungs-
oder Verwahrungshaft oder nach ihrer Aburteilung
aus dem Strafort oder vom Transport dahin
entweichen, werden ebenfalls der Desertion, die
schon Verurteilten jedoch nur insofern schuldig,
als sie unmittelbar nach Verbüßung ihrer Strafe
noch Präsenzdienst zu leisten haben."
13. Im ersten Absatz des § 585 hat der letzte
Satz zu entfallen.
14. Der § 587 hat zu lauten
„§ 587. Wenn sich ein Ausreißer dem, der
ihn anhalten will, gewalttätig widersetzt und ihn
oder von mehreren Anhaltern auch nur einen
schwer verwundet oder getötet hat, so ist er zur
Kriegszeit und im Frieden mit zehn- bis zwanzigjährigem
schwerem Kerker, wenn aber die Tötung
des Anhalters die Eigenschaften des Mordes
hat, mit lebenslangem schwerem Kerker zu bestrafen."
15. Der § 590 hat zu lauten
„§ 590. Wenn ein Unteroffizier, eine Charge
oder ein Wehrmann zur Kriegszeit das erste Mal
oder im Frieden das zweite Mal desertiert, ist er
mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu
bestrafen."
16. Der § 591 hat zu lauten
„§ 591. Die erste, unter keinen besonderen Erschwerungsumständen
im Frieden begangene Desertion
ist an Unteroffizieren, Chargen und
Wehrmännern mit Kerker von sechs Monaten
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
17. Der § 603 hat zu lauten
„§ 603. Ist der Komplottstifter ein Unteroffizier,
eine Charge oder ein Wehrmann und im
Frieden wegen dieses Verbrechens oder wegen
Desertion noch nie bestraft worden und keiner
von den im Komplott Verfangenen wirklich entwichen,
so ist die Strafe schwerer Kerker von
sechs Monaten bis zu einem Jahr."
18. Im § 610 tritt an die Stelle des Wortes
„Trunkenheit" das Wort „Berauschung".
19. Im ersten Satz des § 626 treten an die
Stelle der Worte „da er sie nach Vorschrift der
Dienstordnung hätte hindern können" die Worte
„da er sie nach den Dienstvorschriften hätte
hindern können".
20. Der § 628 wird geändert wie folgt
a) Die lit. a hat zu lauten
„a) jeder Soldat, der bei was immer für einer
feindlichen Operation das Kampffahrzeug
oder die Kampfmittel, wenn die Möglich-
keit der Verteidigung oder Rettung noch
vorhanden ist, zaghaft verläßt oder wegwirft
oder ohne Befehl unbrauchbar macht
oder sich ohne äußerste Not mit dem
Kampffahrzeug oder den Kampfmitteln
dem Feinde ergibt;"
b) die lit b hat zu lauten
„b) jeder Soldat, der bei Annäherung des Feindes
das ihm von der Wehrmacht anvertraute
Gut ohne äußerste Not um seiner
persönlichen Sicherheit willen verläßt, unbrauchbar
macht, dem Feind oder der
Plünderung preisgibt;".
21. Der Eingang des § 644 hat zu lauten
„§ 644. VI. Wenn ein Unteroffizier, eine
Charge oder ein Wehrmann . . . ".
22. Der § 645 hat zu lauten
„§ 645. VII. Setzt sich jemand, nachdem er
zu was immer für einen Dienst außer dem
Wachdienst (der im siebenten Hauptstück besonders
behandelt wird) befohlen worden ist, durch
Berauschung außerstande, seinen Dienst anzutreten
oder gehörig zu versehen, und verursacht
er dadurch einen beträchtlichen Schaden oder
begeht er im Zustand der selbstverschuldeten
vollen Berauschung eine Handlung oder Unterlassung,
die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen
zugerechnet würde (§ 523), so soll er
mit Kerker von sechs Monaten bis zu drei Jahren
und nach der Größe des verursachten Schadens
auch bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Fällt aber dem Schuldigen nur Fahrlässigkeit
zur Last, so ist er, sofern die Tat nicht nach
§ 523 mit strengerer Strafe bedroht ist, im
Frieden wegen Übertretung mit strengem Arrest
von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Ist die Tat zwar nach den vorstehenden Bestimmungen
zu bestrafen, fiele sie aber auch
unter die Strafdrohung des § 523, so kann auch
auf alle sonst zugelassenen oder vorgeschriebenen
Nebenstrafen und Maßnahmen der Besserung
und Sicherung erkannt werden (§ 523 Abs. 3).
Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen, auf
Antrag oder mit Ermächtigung eines Beteiligten
ein, wenn die Tat auch, falls sie nicht im berauschten
Zustand begangen worden wäre, nur
auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung
verfolgt werden könnte.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 523
auch für Soldaten, sofern die Tat nicht nach den
vorstehenden Bestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist."
23. Der § 646 wird geändert wie folgt
a) die Anfangsworte des § 646 lit. d haben
zu lauten
„d) wer als Unteroffizier, Charge oder Wehrmann . . ; ".
b) Die lit. e hat zu lauten
„e) wer sich im Dienste berauscht, jedoch
weder einen beträchtlichen Schaden dadurch
verursacht noch im Zustand der
selbstverschuldeten vollen Berauschung eine
Handlung oder Unterlassung begangen hat,
die nach den §§ 523 oder 645 mit strengerer
Strafe bedroht wäre;".
c) In der lit. f tritt an die Stelle des Wortes
„Trunkenheit" das Wort „Berauschung".
24. Der § 647 hat zu lauten
„§ 647. In diesen Fällen ist der Schuldige, sofern
die Tat nicht nach § 523 mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Arrest von acht Tagen
bis zu drei Monaten und nach Beschaffenheit der
erschwerenden Umstände mit strengem Arrest
bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Ist die Tat zwar nach der vorstehenden Bestimmung
zu bestrafen, fiele sie aber auch unter
die Strafdrohung des § 523, so kann auch auf
alle sonst zugelassenen oder vorgeschriebenen
Nebenstrafen und Maßnahmen der Besserung und
Sicherung erkannt werden (§ 523 Abs. 3)."
25. Die Überschrift zum Dritten Teil des Anhanges
hat zu lauten
„Andere von Soldaten begangene strafbare
Handlungen."
ARTIKEL III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz, und zwar hinsichtlich
des Artikels II Z. 3, insoweit diese Bestimmungen
die §§ 538 bis 542 StG. betreffen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut.