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30. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Soldat im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes

1945, ASlg. Nr. 2, ist jeder Angehörige

des Präsenzstandes des Bundesheeres.

ARTIKEL II.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 220 haben die Worte „oder Dienstpflichtigen"

zu entfallen.

2. Im § 495, in den Überschriften des Anhanges

zum allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai

1852, RGBl. Nr. 117 (Sonderbestimmungen für

aktive Heeresangehörige), und des ersten Teiles

dieses Anhanges, im § 533 und in seiner Überschrift,

in den §§ 536, 561, 562, 574, 575, 578,

594, 598, 620, 641, 654 lit. f, 663 lit. e, 670

und 673 2. II lit. a und b sowie im § 674 tritt

an die Stelle der Worte „Heeresangehörigen des

Präsenzdienstes", „aktive Heeresangehörige" und

„aktiven Heeresangehörigen" jeweils das Wort

„Soldaten" und in den §§ 562, 594, 598, 628

lit. c, 630, 631 lit. c, 642, 654 lit. c und e, 663

lit. f, 669 und 673 Z. I lit. b an die Stelle der

Worte „aktiver Heeresangehöriger" und „aktive

Heeresangehörige" jeweils das Wort „Soldat".

3. Die §§ 537 bis 542 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Sondervorschriften über die Bestrafung und die

Wirkungen von Verurteilungen.

a) Arrest und Hausarrest.

§ 537. Den zu einfachem Arrest verurteilten

präsent dienenden Unteroffizieren, Chargen und

Wehrmännern ist die Wahl ihrer Beschäftigung

auch dann nicht überlassen, wenn sie sich den

Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung

ihrer Angehörigen zu verschaffen fähig

sind.

Auf Hausarrest (§ 246) kann wider präsent

dienende Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

nicht erkannt werden.

b) Abschaffung und Polizeiaufsicht.

§ 538. Während der Dauer des Präsenzdienstes

ist eine Abschaffung (§ 249) gegen einen Soldaten

unwirksam.

Für die gleiche Zeit ist der Vollzug einer

Polizeiaufsicht gegen einen Soldaten gehemmt.

c) Gesetzliche Wirkungen jeder

Verurteilung wegen eines

Verbrechens.

§ 539. Mit jeder Verurteilung wegen eines

Verbrechens ist kraft Gesetzes bei Berufsoffizieren

und zeitverpflichteten Soldaten die Entlassung,

bei anderen Soldaten mit Ausnahme der

Wehrmänner die Degradierung und bei Wehrmännern

die Unfähigkeit zur Beförderung verbunden.

Die Bestimmungen des § 26 bleiben

unberührt.

Wirkungen der Entlassung.

§ 540. Die Entlassung bewirkt neben den im

§ 26 lit. d bezeichneten Rechtsfolgen die Zurücksetzung

des Verurteilten zum Wehrmann des

Reservestandes sowie seine Unfähigkeit zur Beförderung.

Wirkungen der Degradierung.

§ 541. Die Degradierung bewirkt die Zurücksetzung

des Verurteilten zum Wehrmann (des

Reservestandes) und schließt seine Unfähigkeit

zur Beförderung ein.

Anwendung der Bestimmungen über die Degradierung

und Unfähigkeit zur Beförderung auf

Soldaten des Ruhestandes und auf Soldaten des

Reservestandes.

§ 542. Mit jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens

ist kraft Gesetzes bei Soldaten des

Ruhestandes und Soldaten des Reservestandes

mit Ausnahme der Wehrmänner die Degradierung

(§ 541), bei Wehrmännern des Reservestandes

aber die Unfähigkeit zur Beförderung

verbunden. Die Bestimmungen des § 26 bleiben

unberührt."

4. Die §§ 543 und 544 haben zu entfallen.

5. Der Eingang des § 547 hat zu lauten

„§ 547. Außer den in den §§ 43 bis 46 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, angeführten

Fällen werden diese Pflichten verletzt:".

6. Der § 561 lit. a hat zu lauten

„a) in Gemeinschaft mit anderen gegen die bestehenden

Dienstvorschriften, gegen ihre

Vorgesetzten oder deren Befehle auflehnen

oder sich hiezu verabreden oder".

7. Der § 566 hat zu lauten

„§ 566. Im standrechtlichen Verfahren ist in

den Fällen der §§ 564 und 565 auf den Tod durch

Erschießen zu erkennen."

8. Im § 568 und in seiner Überschrift treten

jeweils an die Stelle des Wortes „Wehrmänner"

die Worte „Chargen und Wehrmänner".

9. Der § 570 hat zu lauten

„§ 570. Wenn der Empörung durch Standrecht

Einhalt zu tun für nötig erachtet wird, ist jeder

Teilnehmer, der nach kundgemachter Androhung

des Standrechtes Widerstand zu leisten fortfährt,

mit dem Tode durch Erschießen zu bestrafen."

10. Der § 571 hat zu lauten

„§ 571. Wenn das Standrecht nicht stattfindet,

sind jedenfalls die Aufwiegler und Rädelsführer

wie auch die an der Empörung teilhabenden Offiziere

und Unteroffiziere zu schwerem Kerker

von zehn bis zwanzig Jahren und bei sehr hohem

Grad der Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages

zu lebenslangem schwerem Kerker zu

verurteilen."

11. Der § 572 hat zu lauten

„§ 572. Von den sonstigen Teilnehmern an

der Empörung hat die im § 571 angeführte

Strafe, sofern sie ihr nicht schon nach den

§§ 564 und 565 unterliegen, noch jene zu treffen,

die jemanden von der gegen sie aufgebotenen

Mannschaft verwundet oder getötet haben. Hatte

die Tötung die Eigenschaften des Mordes, so ist

die auf dieses Verbrechen gesetzte Strafe zu

verhängen. Die übrigen Empörer sind zu Kerker

von drei bis fünf Jahren und nach Umständen,

besonders zur Kriegszeit, bis zu zehn Jahren zu

verurteilen."

12. Der § 584 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Behandlung der aus der Untersuchungs- oder

Verwahrungshaft oder aus dem Strafort entweichenden

Soldaten.

§ 584. Soldaten, die aus der Untersuchungs-

oder Verwahrungshaft oder nach ihrer Aburteilung

aus dem Strafort oder vom Transport dahin

entweichen, werden ebenfalls der Desertion, die

schon Verurteilten jedoch nur insofern schuldig,

als sie unmittelbar nach Verbüßung ihrer Strafe

noch Präsenzdienst zu leisten haben."

13. Im ersten Absatz des § 585 hat der letzte

Satz zu entfallen.

14. Der § 587 hat zu lauten

„§ 587. Wenn sich ein Ausreißer dem, der

ihn anhalten will, gewalttätig widersetzt und ihn

oder von mehreren Anhaltern auch nur einen

schwer verwundet oder getötet hat, so ist er zur

Kriegszeit und im Frieden mit zehn- bis zwanzigjährigem

schwerem Kerker, wenn aber die Tötung

des Anhalters die Eigenschaften des Mordes

hat, mit lebenslangem schwerem Kerker zu bestrafen."

15. Der § 590 hat zu lauten

„§ 590. Wenn ein Unteroffizier, eine Charge

oder ein Wehrmann zur Kriegszeit das erste Mal

oder im Frieden das zweite Mal desertiert, ist er

mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu

bestrafen."

16. Der § 591 hat zu lauten

„§ 591. Die erste, unter keinen besonderen Erschwerungsumständen

im Frieden begangene Desertion

ist an Unteroffizieren, Chargen und

Wehrmännern mit Kerker von sechs Monaten

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

17. Der § 603 hat zu lauten

„§ 603. Ist der Komplottstifter ein Unteroffizier,

eine Charge oder ein Wehrmann und im

Frieden wegen dieses Verbrechens oder wegen

Desertion noch nie bestraft worden und keiner

von den im Komplott Verfangenen wirklich entwichen,

so ist die Strafe schwerer Kerker von

sechs Monaten bis zu einem Jahr."

18. Im § 610 tritt an die Stelle des Wortes

„Trunkenheit" das Wort „Berauschung".

19. Im ersten Satz des § 626 treten an die

Stelle der Worte „da er sie nach Vorschrift der

Dienstordnung hätte hindern können" die Worte

„da er sie nach den Dienstvorschriften hätte

hindern können".

20. Der § 628 wird geändert wie folgt

a) Die lit. a hat zu lauten

„a) jeder Soldat, der bei was immer für einer

feindlichen Operation das Kampffahrzeug

oder die Kampfmittel, wenn die Möglich-

keit der Verteidigung oder Rettung noch

vorhanden ist, zaghaft verläßt oder wegwirft

oder ohne Befehl unbrauchbar macht

oder sich ohne äußerste Not mit dem

Kampffahrzeug oder den Kampfmitteln

dem Feinde ergibt;"

b) die lit b hat zu lauten

„b) jeder Soldat, der bei Annäherung des Feindes

das ihm von der Wehrmacht anvertraute

Gut ohne äußerste Not um seiner

persönlichen Sicherheit willen verläßt, unbrauchbar

macht, dem Feind oder der

Plünderung preisgibt;".

21. Der Eingang des § 644 hat zu lauten

„§ 644. VI. Wenn ein Unteroffizier, eine

Charge oder ein Wehrmann . . . ".

22. Der § 645 hat zu lauten

„§ 645. VII. Setzt sich jemand, nachdem er

zu was immer für einen Dienst außer dem

Wachdienst (der im siebenten Hauptstück besonders

behandelt wird) befohlen worden ist, durch

Berauschung außerstande, seinen Dienst anzutreten

oder gehörig zu versehen, und verursacht

er dadurch einen beträchtlichen Schaden oder

begeht er im Zustand der selbstverschuldeten

vollen Berauschung eine Handlung oder Unterlassung,

die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen

zugerechnet würde (§ 523), so soll er

mit Kerker von sechs Monaten bis zu drei Jahren

und nach der Größe des verursachten Schadens

auch bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Fällt aber dem Schuldigen nur Fahrlässigkeit

zur Last, so ist er, sofern die Tat nicht nach

§ 523 mit strengerer Strafe bedroht ist, im

Frieden wegen Übertretung mit strengem Arrest

von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

Ist die Tat zwar nach den vorstehenden Bestimmungen

zu bestrafen, fiele sie aber auch

unter die Strafdrohung des § 523, so kann auch

auf alle sonst zugelassenen oder vorgeschriebenen

Nebenstrafen und Maßnahmen der Besserung

und Sicherung erkannt werden (§ 523 Abs. 3).

Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen, auf

Antrag oder mit Ermächtigung eines Beteiligten

ein, wenn die Tat auch, falls sie nicht im berauschten

Zustand begangen worden wäre, nur

auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung

verfolgt werden könnte.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 523

auch für Soldaten, sofern die Tat nicht nach den

vorstehenden Bestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist."

23. Der § 646 wird geändert wie folgt

a) die Anfangsworte des § 646 lit. d haben

zu lauten

„d) wer als Unteroffizier, Charge oder Wehrmann . . ; ".

b) Die lit. e hat zu lauten

„e) wer sich im Dienste berauscht, jedoch

weder einen beträchtlichen Schaden dadurch

verursacht noch im Zustand der

selbstverschuldeten vollen Berauschung eine

Handlung oder Unterlassung begangen hat,

die nach den §§ 523 oder 645 mit strengerer

Strafe bedroht wäre;".

c) In der lit. f tritt an die Stelle des Wortes

„Trunkenheit" das Wort „Berauschung".

24. Der § 647 hat zu lauten

„§ 647. In diesen Fällen ist der Schuldige, sofern

die Tat nicht nach § 523 mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Arrest von acht Tagen

bis zu drei Monaten und nach Beschaffenheit der

erschwerenden Umstände mit strengem Arrest

bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

Ist die Tat zwar nach der vorstehenden Bestimmung

zu bestrafen, fiele sie aber auch unter

die Strafdrohung des § 523, so kann auch auf

alle sonst zugelassenen oder vorgeschriebenen

Nebenstrafen und Maßnahmen der Besserung und

Sicherung erkannt werden (§ 523 Abs. 3)."

25. Die Überschrift zum Dritten Teil des Anhanges

hat zu lauten

„Andere von Soldaten begangene strafbare

Handlungen."

ARTIKEL III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz, und zwar hinsichtlich

des Artikels II Z. 3, insoweit diese Bestimmungen

die §§ 538 bis 542 StG. betreffen,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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