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30. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Zusatzprotokollen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Zusatzprotokollen.

Nachdem das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Zusatzprotokollen vom 25. Oktober 1952 und

11. April 1953, welches also lautet

(Amtliche Übersetzung)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,

das am 23. November 1933 in Rom unterzeichnete

Internationale Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr gemäß Artikel 60 dieses

Übereinkommens zu revidieren, beschlossen, zu

diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,

und sind über folgende Artikel übereingekommen

TITEL I.

Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens.

ARTIKEL 1.

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das

Übereinkommen Anwendung findet.

§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden

Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle

Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem

Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege

aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens

zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich

Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 58

aufgestellten Liste verzeichnet sind.

§ 2. Auf Sendungen, deren Versand- und

Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der

Schiffahrtslinien und alle öffentlichen an der Ausführung

des Beförderungsvertrages beteiligten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines anderen

Staates nur im Durchgang berühren, findet das

Recht des Versandstaates Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich

von einer Eisenbahn des Versandstaates

betrieben werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken

nicht ausschließlich von einer Eisenbahn

des Versandstaates betrieben werden, die

beteiligten Eisenbahnen aber besondere

Vereinbarungen getroffen haben, nach

denen diese Sendungen nicht als international

angesehen werden.

§ 3. Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier

Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen des einen

dieser Staaten betrieben werden, das Recht

dieses Staates Anwendung, sofern der Absender

durch die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung

der für den Binnenverkehr dieser

Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht

und die Gesetze und Vorschriften keines der

beteiligten Staaten entgegenstehen.

ARTIKEL 2.

Bestimmungen über gemischte Beförderungen.

§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in die

in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig

betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien

aufgenommen werden, die im Anschluß an eine

Eisenbahn internationale Beförderungen unter

der Verantwortung eines Vertragsstaates oder

einer in die Liste aufgenommenen Eisenbahn

ausführen.

§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien betreiben,

haben alle Rechte und Pflichten, die den

Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen

sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit

der Beförderung notwendigerweise

ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen

dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen

dieses Übereinkommens beziehen.

§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten

Linien in die Liste aufnehmen lassen will,

muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen

Abweichungen in gleicher Weise wie die

Tarife veröffentlicht werden.

§ 4. Werden für internationale Beförderungen

außer Eisenbahnen auch andere als die in

§ 1 genannten Beförderungsdienste in Anspruch

genommen, so können die Eisenbahnen, um den

Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung

zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen

tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die

solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen

abweichenden rechtlichen Regelung

unterstellen. Sie können in diesem. Falle eine

andere als die in diesem Übereinkommen vorgesehene

Beförderungsurkunde vorschreiben.

ARTIKEL 3.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Von der Beförderung sind vorbehaltlich der

Ausnahmen nach Artikel 4 § 2 ausgeschlossen

a) Gegenstände, die auch nur in einem der

an der Beförderung beteiligten Staaten

dem Postzwang unterworfen sind;

b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,

ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder

Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen zur Beförderung nicht

eignen;

c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur

in einem der beteiligten Staaten verboten

ist;

d) die Stoffe und Gegenstände, die nach der

Anlage I zu diesem Übereinkommen von

der Beförderung ausgeschlossen sind.

ARTIKEL 4.

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Gegenstände.

§ 1. Die nachstehend genannten Gegenstände

werden unter folgenden Bedingungen zur Beförderung

zugelassen

a) die in der Anlage I zu diesem Übereinkommen

bezeichneten Stoffe und Gegenstände

unter den dort angegebenen Bedingungen;

b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen

1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut

eines Begleiters befördert werden, wenn

nicht die Aufgabe als Frachtgut oder ohne

Begleitung auf allen an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen gestattet ist;

2. die Beförderungskosten sind bei der

Aufgabe zu bezahlen;

3. die Beförderung unterliegt den in

jedem Staate geltenden Gesetzen und Polizeivorschriften,

soweit sie nicht durch besondere

Abkommen zwischen mehreren

Staaten geregelt ist;

c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern

rollen, unter der Bedingung, daß eine

Eisenbahn, deren Lauffähigkeit feststellt

und dies durch eine Aufschrift auf dem

Fahrzeug oder durch ein besonderes Zeugnis

bescheinigt; Lokomotiven, Tender und

Triebwagen müssen außerdem von einem

sachkundigen Beauftragten des Absenders

begleitet werden, der sie insbesondere zu

schmieren hat;

d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen

1. den Sendungen lebender Tiere muß ein

vom Absender gestellter Begleiter beigegeben

werden, sofern es sich nicht um kleine

Tiere handelt, die in gut verschlossenen

Käfigen, Kisten, Körben usw. zur Beförderung

aufgegeben werden. Die Begleitung

ist jedoch nicht erforderlich, wenn in den

internationalen Tarifen oder in den Vereinbarungen

der Eisenbahnen Ausnahmen

vorgesehen sind;

2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen

Vorschriften des Versand- und

Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten

zu beachten;

e) Gegenstände, deren Beförderung nach dem

Ermessen der Eisenbahn mit Rücksicht auf

die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur

einer der beteiligten Eisenbahnen besondere

Schwierigkeiten verursacht, nur unter

besonderen, von Fall zu Fall von der

Eisenbahn festzusetzenden Bedingungen

technischer oder betrieblicher Natur. Für

diese Beförderungen können bei Abschluß

des Frachtvertrages von der Eisenbahn besondere

Lieferfristen festgesetzt werden..

§ 2. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können

durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte

durch dieses Übereinkommen ausgeschlossene

Gegenstände unter gewissen Bedingungen

oder daß die in der Anlage I genannten

Stoffe und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,

als sie in der Anlage selbst enthalten

sind, zur internationalen Beförderung zwischen

diesen Staaten zugelassen werden.

Werden durch solche Abkommen Stoffe und

Gegenstände zur Beförderung zugelassen, die

nach den Bestimmungen der Anlage I von der

Beförderung ausgeschlossen sind, so müssen diese

Abkommen dem Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr mitgeteilt werden.

Dieses setzt die Vorschriften des Abkommens,

soweit sie die Zulassung betreffen, auf die Tagesordnung

der nächsten Tagung des Fachmännischen

Ausschusses, falls sie nicht schon durch

den Ausschuß geprüft und von ihm abgelehnt

worden sind.

Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen

entweder bestimmte durch dieses

Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene

Gegenstände zulassen oder für die

durch die Anlage I bedingungsweise zugelassenen

Stoffe und Gegenstände leichtere Bedingungen

zugestehen, als sie in dieser Anlage selbst enthalten

sind.

ARTIKEL 5.

Beförderungspflicht der Eisenbahn.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter

nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu befördern, sofern

a) der Absender den Vorschriften dieses

Übereinkommens nachkommt;

b) die Beförderung mit den normalen, den

regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs

genügenden Beförderungsmitteln möglich

ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände

verhindert wird, welche die Eisenbahn

nicht abzuwenden und denen sie auch nicht

abzuhelfen vermag.

§ 2. Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern,

deren Verladen, Umladen oder Abladen

die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich

macht, nur verpflichtet, wenn die in

Betracht kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen

besitzen.

§ 3. Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter

anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden

können; die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser

Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung

nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung

zu nehmen.

§ 4. Die Güter sind in der Reihenfolge ihrer

Annahme zu befördern, soweit in § 5 nichts

anderes bestimmt ist.

§ 5. Wenn es das öffentliche Wohl oder zwingende

Gründe des Betriebes erfordern, kann die

zuständige Behörde anordnen, daß

a) der Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise

eingestellt wird;

b) gewisse Sendungen vorübergehend ausgeschlossen

oder nur bedingungsweise zugelassen

werden;

c) gewisse Sendungen vorübergehend vorzugsweise

befördert werden.

Diese Maßnahmen sind unverzüglich der

Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese haben sie den Eisenbahnen der

anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.

Beträgt die Geltungsdauer dieser Maßnahmen

voraussichtlich mehr als einen Monat, so sind

sie dem Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr mitzuteilen, das sie den anderen

Staaten bekanntgibt.

§ 6. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn

gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen

Schadens.

TITEL II.

Frachtvertrag.

Kapitel I.

Form und Bedingungen des

Frachtvertrages.

ARTIKEL 6.

Inhalt und Form des Frachtbriefes.

§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses

Übereinkommen fallenden internationalen Sendung

einen Frachtbrief nach dem Muster der

Anlage II zu diesem Übereinkommen beigeben.

Die Tarife können für bestimmte Verkehre

zwischen Nachbarstaaten ein kleineres Frachtbriefmuster

vorsehen.

Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier

zu verwenden; der Frachtbrief für Eilgut

muß auf der Vorder- und Rückseite am

oberen und unteren Rande je einen mindestens

einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.

Für Frachtbriefdoppel kann auch hellblaues Papier

verwendet werden.

§ 2. Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen bestimmen,

in welcher Sprache die Frachtbriefe gedruckt

werden müssen. Wenn die Tarife oder

die Vereinbarungen nichts bestimmen, sind die

Frachtbriefe in einer der amtlichen Sprachen des

Versandstaates zu drucken; sie müssen daneben

einen französischen oder deutschen oder italienischen

Wortlaut enthalten; Übersetzungen in andere

Sprachen können beigefügt werden, wenn

es für zweckmäßig erachtet wird.

Der vom Absender auszufüllende Teil muß in

einer der amtlichen Sprachen des Versandstaates

abgefaßt sein. Die internationalen Tarife oder

die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen

können bestimmen, ob und welche Übersetzungen

beizufügen sind. Fehlen solche Bestimmungen,

so muß der Absender eine französische oder

deutsche oder italienische Übersetzung beifügen,

sofern die Angaben nicht in einer dieser drei

Sprachen verfaßt sind.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender

für seine Angaben und Erklärungen im

Frachtbrief und in den Beilagen lateinische

Schriftzeichen verwendet.

§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes

sind von der Eisenbahn, die übrigen vom

Absender auszufüllen. Der Absender hat in den

unbenützten Feldern einen Strich zu machen.

§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten

Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut

oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehalt-

lich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten

Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung

auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf

einer anderen Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.

§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar

geschrieben oder gedruckt sein.

Frachtbriefe mit überschriebenen oder radierten

Eintragungen sowie überklebte Frachtbriefe sind

nicht zugelassen. Durchstreichungen sind nur zulässig,

wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift

anerkannt und, sofern es sich um die Zahl

oder das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten

Mengen in Buchstaben einträgt.

§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende

Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) die Bezeichnung der Versandbahn;

c) die Bezeichnung der Empfangsbahn und

des Bestimmungsbahnhofs mit allen Angaben,

die notwendig sind, um Verwechslungen

zwischen verschiedenen Bahnhöfen

desselben Ortes oder gleich oder ähnlich

benannter Orte auszuschließen;

d) den Namen und. die Adresse des Empfängers.

Als Empfänger darf nur eine natürliche

Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof

oder ein Bediensteter dieses

Bahnhofs darf als Empfänger nur angegeben

werden, wenn es der anzuwendende

Tarif ausdrücklich zuläßt. Adressen, die

den Namen des Empfängers nicht bezeichnen,

wie „an Order von ..." oder „an den

Inhaber des Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;

e) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe des

Gewichtes oder statt dessen eine den Vorschriften

der Versandbahn entsprechende

ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder

Vorschriften des Versandstaates dem Absender

gestatten, seine Güter ohne Angabe

des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe

aufzugeben, so wird das Gewicht oder

diese Angabe von der Versandbahn eingetragen.

Die Güter müssen wie folgt bezeichnet

werden: die in der Anlage I genannten

Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,

die übrigen Güter, wenn der Absender

die Anwendung eines bestimmten

Tarifes verlangt, mit der in diesem Tarif

gebrauchten Benennung, sonst mit der

ihrer Beschaffenheit entsprechenden, im

Versandstaat handelsüblichen Bezeichnung.

Reicht der im Frachtbrief für die Bezeichnung

der Güter vorgesehene Raum

nicht aus, so sind besondere, dem Frachtbrief

sorgfältig anzuheftende und vom Absender

zu unterzeichnende Blätter gleicher

Größe wie der Frachtbrief zu verwenden.

Im Frachtbrief ist auf diese Blätter zu verweisen.

Wird das Gesamtgewicht der Sendung

angegeben, so ist es im Frachtbrief

selbst einzutragen;

f) bei Stückgut: Anzahl, Zeichen und Nummern

der Frachtstücke oder an ihrer Stelle

die Angabe, daß diese Stücke die. Adresse

des Empfängers tragen; die Art der Verpackung.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die

gleichen Angaben für die Wagenladungen,

die umgeschlagen werden müssen in den

Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht

darauf, ob die Ladungen aus einem oder

mehreren Stücken bestehen.

Bei Gütern, deren Verladung dem Absender

obliegt: die Art (gedeckter, offener,

Spezial- oder Privatwagen), die Nummer,

die Eigentumsmerkmale des Wagens und

für Privatwagen das Eigengewicht;

g) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll-

und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen

Begleitpapiere, die dem Frachtbrief

beigefügt oder nach Angabe im

Frachtbrief bei einem näher angegebenen

Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer

anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn

zur Verfügung stehen;

h) die Unterschrift des Absenders sowie die

Angabe seines Namens und seiner Adresse,

nach seinem Ermessen ergänzt durch seine

Telegrammadresse und seine Telephonnummer.

Die Unterschrift des Absenders

kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt

werden, wenn es die für den Versandbahnhof

geltenden Gesetze und Vorschriften

gestatten. Als Absender darf nur eine

natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden.

§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls

alle übrigen in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere

a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",

sofern diese Ablieferungsarten im

Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;

b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere

Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel

11 § 4 c) und Artikel 35;

c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen

Interesses an der Lieferung in Ziffern

und Buchstaben;

d) die Kosten, die der Absender nach Artikel

17 übernimmt;

e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse

nach Artikel 19 in Ziffern und

Buchstaben;

f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen

Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf

denen die Behandlung durch die Zoll- und

sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden

soll;

g) die Angaben über die Behandlung durch

die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

nach Artikel 15;

h) die Angabe, daß der Empfänger berechtigt

ist, den Frachtvertrag abzuändern;

diese Angabe ist in der Spalte „Erklärung

über die Erfüllung ..." einzutragen und

hat wie folgt zu lauten: „Empfänger verfügungsberechtigt".

§ 8. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief

nur aufgenommen werden, wenn sie durch

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder

durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen

sind und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.

Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere

Urkunden zu verwenden oder ihm andere

als die durch dieses Übereinkommen oder die

Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen

Schriftstücke beizufügen. Der Absender hat jedoch,

wenn es die für den Versandbahnhof geltenden

Gesetze oder Vorschriften bestimmen,

außer dem Frachtbrief eine Urkunde auszustellen,

die dazu bestimmt ist, in den Händen der

Eisenbahn zu bleiben und ihr als Beweis über

den Frachtvertrag zu dienen.

§ 9. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu

verwenden. Mit dem selben Frachtbrief dürfen

jedoch nicht aufgeliefert werden

a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht

ohne Nachteil zusammengeladen werden

können;

b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn

und zum anderen Teil vom Absender

zu verladen sind;

c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-

oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

verletzt würden;

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter, wenn sie nach der Anlage I

zu diesem Übereinkommen miteinander

oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen

werden dürfen.

§ 10. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung

eines einzigen Wagens umfassen. Mit demselben

Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden

a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände

von außergewöhnlichem Umfang, die mehr

als einen Wagen beanspruchen;

b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere

Vorschriften für den betreffenden

Verkehr oder internationale Tarife für die

ganze Beförderungsstrecke gestatten.

§ 11. Der Absender darf im unteren Teil der

Rückseite des Frachtbriefes, jedoch nur zur Nachricht

für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit

und Haftung der Eisenbahn, Vermerke

anbringen, welche die Sendung betreffen, z. B.

ARTIKEL 7.

Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief.

Frachtzuschläge. Maßnahmen bei Überlastung.

§ 1. Der Absender haftet für die Richtigkeit

der von ihm in den Frachtbrief aufgenommenen

Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,

die daraus entstehen, daß diese Angaben oder

Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig

oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle

eingetragen sind. Reicht der Raum dort nicht

aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen

Hinweis darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung

der Eintragung befindet.

§ 2. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt

nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen

im Frachtbrief übereinstimmt und ob

die Sicherheitsvorschriften der Anlage I eingehalten

sind.

Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes

einer Sendung, so ist der Absender oder

der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je

nachdem die Nachprüfung auf dem Versand- oder

dem Bestimmungsbahnhof stattfindet.

Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die Nachprüfung

auf einem Unterwegsbahnhof statt, so

sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern

die Gesetze oder Vorschriften des Staates,

in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes

bestimmen. Auf einem Unterwegsbahnhof

darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dann

nachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes

oder Vorschriften der Zoll- und sonstigen

Verwaltungsbehörden verlangen.

Weicht das Ergebnis der Nachprüfung von den

Eintragungen im Frachtbrief ab, so ist es auf

diesem zu vermerken. Geschieht die Nachprüfung

auf dem Versandbahnhof, so ist der

Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel zu

setzen, wenn es sich in den Händen der Eisenbahn

befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen

im Frachtbrief nicht entspricht, so

haften die durch die Nachprüfung verursachten

Kosten auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen

werden.

§ 3. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden

Staates sind maßgebend für die Bedingungen,

unter denen die Eisenbahn das Recht oder die

Pflicht hat, das Gewicht des Gutes oder die

Stückzahl zu ermitteln oder nachzuprüfen sowie

das wirkliche Eigengewicht des Wagens festzustellen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief

das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,

die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht

des Wagens anzugeben.

§ 4. Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage wird

das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom Gesamtgewicht

des beladenen Wagens das am

Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen

wird, es sei denn, daß eine besondere Verwiegung

des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht ergibt.

§ 5. Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung

einen Gewichtsunterschied, so bleibt

das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht

oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt

hat, das vom Absender angegebene Gewicht

in folgenden Fällen für die Frachtberechnung

maßgebend

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch

die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist;

b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrages vorgenommene

Verwiegung auf einer Gleiswaage durchgeführt

worden ist und das Ergebnis nicht

mehr als 2% von dem durch den Versandbahnhof

festgestellten Gewicht oder, wenn

dieser das Gewicht nicht festgestellt hat,

von dem vom Absender angegebenen Gewicht

abweicht.

§ 6. In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn,

abgesehen von der Nachzahlung des

Frachtunterschiedes und der Vergütung eines

etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge

beanspruchen

a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach der Anlage

I von der Beförderung ausgeschlossenen

Stoffe und Gegenstände drei Franken

für das Kilogramm Rohgewicht des ganzen

Frachtstückes;

b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach der Anlage

I bedingungsweise zugelassenen Stoffe

und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung

der Sicherheitsvorschriften dieser Anlage

zwei Franken für das Kilogramm Rohgewicht

des ganzen Frachtstückes;

c) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung einer Sendung, die

andere als die unter a) und b) vorgesehenen

Güter enthält, ferner bei jeder

Bezeichnung, die irgendwie zur Anwendung

eines niedrigeren als des für die

Sendung wirklich anwendbaren Tarifes

führen kann, das Doppelte des Unterschiedes

zwischen der Fracht, die für das

unrichtig, ungenau oder unvollständig

bezeichnete Gut vom Versand- bis zum

Bestimmungsbahnhof zu erheben wäre,

und der Fracht, die hätte erhoben werden

müssen, wenn die Bezeichnung richtig,

genau und vollständig gewesen wäre.

Besteht eine Sendung aus Gütern, für

die verschiedene Frachtsätze gelten, und

kann das Gewicht der einzelnen Güter

leicht festgestellt werden, so wird der

Frachtzuschlag nach dem für jedes der

Güter geltenden Frachtsatz berechnet,

wenn diese Berechnung einen niedrigeren

Frachtzuschlag ergibt;

d) bei zu niedriger Angabe des Gewichtes das

Doppelte des Unterschiedes zwischen der

Fracht für das angegebene und derjenigen

für das ermittelte Gewicht vom Versand-

bis zum Bestimmungsbahnhof;

e) bei Überlastung eines vom Absender beladenen

Wagens das Sechsfache der Fracht

für das die Tragfähigkeit übersteigende

Gewicht vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof.

Eine Überlastung liegt vor,

wenn die nach folgenden Grundsätzen ermittelte

Tragfähigkeit eines Wagens überschritten

ist

wenn ein Wagen nur eine die zulässige

Belastung kennzeichnende Aufschrift trägt,

gilt diese als Ladegewicht; die Tragfähigkeit

entspricht dann diesem Ladegewicht

zuzüglich 5%

wenn ein Wagen zwei Aufschriften

trägt, bezeichnet die niedrigere Zahl das

Ladegewicht, die höhere Zahl die Tragfähigkeit;

f) wenn bei dem selben Wagen zu niedrige

Gewichtsangaben und Überlastung vorliegen,

werden die Frachtzuschläge für

beide Zuwiderhandlungen nebeneinander

erhoben.

§ 7. Die nach § 6 zu erhebenden Frachtzuschläge

haften auf dem Gute, gleichgültig, an

welchem Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung

nach sich ziehen, festgestellt worden sind.

§ 8. Die Höhe der Frachtzuschläge und der

Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief

zu vermerken.

§ 9. Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben

a) bei unrichtiger Gewichtsangabe von

Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn

nach den für den Versandbahnhof

geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;

b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei

Überlastung, wenn der Absender im

Frachtbrief die Verwiegung durch die

Eisenbahn beantragt hat;

c) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse eingetretenen Überlastung,

wenn nachgewiesen wird, daß bei

der Beladung des Wagens die auf dem Versandbahnhof

geltenden Bestimmungen eingehalten

worden sind;

d) bei einer während der Beförderung eingetretenen

Gewichtszunahme ohne Überlastung,

wenn nachgewiesen wird, daß die

Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse

zurückzuführen ist;

e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überlastung,

wenn der Unterschied zwischen

dem im Frachtbrief angegebenen und dem

festgestellten Gewicht 2% des angegebenen

Gewichtes nicht übersteigt.

§ 10. Wird die Überlastung eines Wagens

durch den Versandbahnhof oder durch

einen Unterwegsbahnhof festgestellt, so

kann die Überlast aus dem Wagen entfernt

werden, selbst wenn zur Erhebung eines Frachtzuschlages

kein Anlaß vorliegt. Gegebenenfalls

ist der Absender unverzüglich zu ersuchen,

wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22

den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benach-

richtigt und ersucht werden, wegen der Überlast

eine Anweisung zu erteilen.

Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene

Strecke nach dem für die Haupdadung

anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls

zuzüglich des in § 6 vorgesehenen Frachtzuschlages;

die Kosten des Abiadens werden nach

dem Nebengebührentarif der ausführenden

Eisenbahn berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast an

den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oder

an einen anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt

werden soll, so wird sie als besondere Sendung

behandelt.

ARTIKEL 8.

Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel.

§ 1. Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald

die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief

zur Beförderung angenommen hat. Als

Zeichen der Annahme wird dem Frachtbrief der

Tagesstempel des Versandbahnhofes aufgedrückt.

§ 2. Die Abstempelung ist nach vollständiger

Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten

Sendung und nach Zahlung der vom Absender

übernommenen Kosten ohne Verzug vorzunehmen,

und zwar auf Verlangen des Absenders

in seiner Gegenwart.

§ 3. Der abgestempelte Frachtbrief dient als

Beweis für den Frachtvertrag.

§ 4. Für Güter, die der Absender nach den

Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof

zulässigen Abmachung zu verladen hat,

dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes

über Gewicht oder Stückzahl nur dann als Beweis

gegen die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht öder

die Stückzahl nachgeprüft und dies auf dem

Frachtbrief vermerkt hat.

§ 5. Der Absender muß der Eisenbahn gleichzeitig

mit dem Frachtbrief ein Frachtbriefdoppel

nach dem Muster der Anlage II zu diesem Übereinkommen

vorlegen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang

des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung

durch Aufdrücken des Tagesstempels

auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des

die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder

eines Konnossements.

ARTIKEL 9.

Tarife. Verbot von Sonderabmachungen.

§ 1. Fracht und Nebengebühren sind nach den

in jedem Staate zu Recht bestehenden und gehörig

veröffentlichten Tarifen zu berechnen, und

zwar nach den Tarifen, die am Tag des Abschlusses

des Frachtvertrages in Kraft sind; dies

gilt auch, wenn die Fracht getrennt für verschiedene

Teilstrecken berechnet wird.

Internationale Tarife brauchen jedoch nur in

den Staaten veröffentlicht zu werden, deren

Eisenbahnen an diesen Tarifen als Versand- und

Empfangsbahn beteiligt sind.

Erhöhungen internationaler Tarife oder andere

Erschwerungen ihrer Beförderungsbedingungen

treten frühestens 15 Tage nach ihrer

Veröffentlichung in Kraft. Wenn jedoch

a) ein internationaler Tarif die Ausdehnung

eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke

vorsieht, so gelten die Veröffentlichungsfristen

dieses Binnentarifes;

b) die Erhöhungen der Frachtsätze eines

internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen

Erhöhung der Erachtsätze der

Binnentarife einer der beteiligten Bahnen

sind, so treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft, sofern die Anpassung

der Frachtsätze des internationalen

Tarifes an diese Erhöhung wenigstens

15 Tage vorher bekanntgegeben worden

ist. Diese Bekanntmachung darf jedoch

nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem

die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden

Binnentarife veröffentlicht wird.

Die Tarife müssen alle zur Berechnung der

Fracht und der Nebengebühren notwendigen

Angaben enthalten und gegebenenfalls Bestimmungen

über die Umrechnungskurse treffen.

§ 2. Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen

für die verschiedenen Beförderungsarten,

besonders auch eine Bestimmung darüber

enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut

gehen. Besitzt eine Eisenbahn für alle oder für

einzelne Güter oder für bestimmte Strecken nur

einen Tarif für eine dieser Beförderungsarten,

so ist dieser Tarif für alle Sendungen anzuwenden,

gleichgültig ob sie von einem Frachtbrief

für Eilgut oder für Frachtgut begleitet sind;

dabei gelten die Lieferfristen, die sich aus der

Art des verwendeten Frachtbriefes nach Artikel 6

§ 4 und Artikel 11 ergeben.

Die Bestimmungen der Tarife gehen nur insoweit,

als sie diesem Übereinkommen nicht

widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes

kann davon abhängig gemacht werden, daß sie

im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 3. Die Tarife müssen gegenüber jedermann

in gleicher Weise angewendet werden.

Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung

gegenüber den Tarifen gewährt

würde, ist verboten und nichtig.

Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die

gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung

der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher

Weise zugute kommen, ebenso Ermäßigungen,

die für den Eisenbahndienst, für Zwecke öffentlicher

Verwaltungen oder für wohltätige Zwecke

gewährt werden.

§ 4. Außer den in den Tarifen vorgesehenen

Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten

der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben

werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren,

im Tarif nicht vorgesehene Kosten für die Überführung

von einem Bahnhof zum andern, Kosten

der Instandsetzung der äußeren oder inneren

Verpackung der Güter, die zu ihrer Erhaltung

notwendig sind, und ähnliche Auslagen. Diese

Auslagen sind gehörig festzustellen und getrennt

unter Beifügung der Belege auf dem Frachtbrief

anzugeben. Wenn die Bezahlung dieser Auslagen

dem Absender obliegt, sind die Belege

nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief,

sondern dem Absender mit der Kostenrechnung

(Artikel 17) zu übergeben.

ARTIKEL 10.

Wegevorschriften und anzuwendende Tarife.

§ 1. Der Absender kann im Frachtbrief den

Beförderungsweg vorschreiben, wobei er nur

Grenzpunkte und gegebenenfalls Übergangsbahnhöfe

zwischen den Eisenbahnen angeben

darf.

§ 2. Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet

a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen

die Behandlung durch die Zoll- und

sonstigen Verwaltungsbehörden vorzunehmen

ist, sowie der Bahnhöfe, auf denen

besondere Vorkehrungen für das Gut

(Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.)

zu treffen sind;

b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife,

sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe,

zwischen denen die Tarife angewendet

werden sollen, genügt;

c) die Angabe, daß alle oder einzelne

Kosten bis X (namentliche Bezeichnung

eines Tarifschnittpunktes benachbarter

Länder) bezahlt werden.

§ 3. Die Eisenbahn darf das Gut außer in den

in Artikel 5 § 5 und Artikel 24 § 1 erwähnten

Fällen nur dann auf einem anderen als dem vom

Absender vorgeschriebenen Wege befördern,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

vorgeschriebenen Förmlichkeiten

sowie die besonderen Vorkehrungen

für das Gut (Pflege lebender Tiere,

Nachbeeisung usw.) müssen immer auf den

vom Absender bezeichneten Bahnhöfen

vorgenommen werden, und

b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer

sein als Kosten und Lieferfrist auf dem

vom Absender vorgeschriebenen Wege.

§ 4. Die Kosten und Lieferfristen werden vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 3 nach dem

vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg

oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift,

nach dem von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg

berechnet.

§ 5. Der Absender kann die anzuwendenden

Tarife im Frachtbrief vorschreiben.

§ 6. Wenn die Angaben des Absenders nicht

genügen, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden

Tarife festzustellen, oder wenn

einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar

sind, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg

oder die Tarife zu wählen, die ihr für den

Absender am vorteilhaftesten erscheinen.

Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser

Wahl entstehenden Schaden nur bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit.

§ 7. Besteht ein internationaler Tarif vom

Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und hat

die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben

des Absenders diesen Tarif angewendet, so hat

sie auf Antrag des Berechtigten den etwaigen

Unterschied zwischen der auf diese Weise berechneten

Fracht und der Fracht zu erstatten, die

sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe

Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife ergeben

hätte, sofern der Unterschied zehn Franken für

einen Frachtbrief übersteigt.

ARTIKEL 11.

Lieferfristen.

§ 1. Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften,

die zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen gelten, oder durch die

vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof

anwendbaren internationalen Tarife festgesetzt.

Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen

dürfen nicht höher sein als sie sich nach den

Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen

ergeben würden.

§ 2. Soweit in den Vorschriften oder in den

internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1

nicht festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt

der Bestimmungen der nachfolgenden

Paragraphen

a) für Eilgut

1. Abfertigungsfrist 12 Stunden

2. Beförderungfrist für je auch

nur angefangene 300 Tarifkilometer

24 Stunden

b) für Frachtgut

1. Abfertigungsfrist 24 Stunden

2. Beförderungsfrist für je auch

nur angefangene 200 Tarifkilometer

24 Stunden

§ 3. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung

zwischen dem Versand- und

dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die

Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der beteiligten Netze nur einmal zu

rechnen.

§ 4. Die Gesetze und Vorschriften jedes

Staates bestimmen, in welchem Umfange die

Eisenbahnen Zuschlagsfristen für folgende Fälle

festsetzen dürfen

a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs

zur Beförderung angenommen oder

außerhalb des Bahnhofs abgeliefert

werden;

b) für Sendungen, die befördert werden

über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen

mit Fähre oder Schiff, oder auf einer Straße

ohne Eisenbahn, oder

über Verbindungsbahnen, die zwei Linien

desselben Netzes oder verschiedener Netze

verbinden, oder

über Nebenbahnen, oder

über eine Linie mit einer anderen als der

normalen Spurweite;

c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen

und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten

Frachtsätzen befördert werden;

d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur

Folge haben

eine ungewöhnliche Verkehrszunahme,

oder

ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.

§ 5. Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen Zuschlagsfristen

müssen aus den Tarifen ersichtlich

sein.

Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen

müssen veröffentlicht werden und treten nicht

vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die

Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel 8

§ 1) folgenden Mitternacht, Ist jedoch der auf

die Annahme des Gutes zur Beförderung folgende

Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem

Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr

nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen

24 Stunden später.

§ 7. Die Lieferfrist ruht

a) für alle Sendungen, sofern die Eisenbahn

kein Verschulden trifft, während des Aufenthaltes,

der verursacht wird

1. durch die Nachprüfung gemäß Artikel

7 §§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen

von den Eintragungen im

Frachtbrief festgestellt werden;

2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung;

3. durch die nach Artikel 21 oder 22 verfügte

Abänderung des Frachtvertrages;

4. durch besondere Vorkehrungen für

das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung

usw.);

5. durch jede Verkehrsunterbrechung,

durch die der Beginn oder die Fortsetzung

der Beförderung zeitweilig verhindert wird;

b) für Frachtgutsendungen an Sonntagen und

gesetzlichen Feiertagen;

c) für Eilgutsendungen an Sonntagen und bestimmten

gesetzlichen Feiertagen, wenn

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates

bestimmen, daß die Eilgutbeförderung an

diesen Sonntagen und Feiertagen ganz

oder teilweise eingestellt ist.

§ 8. Würde die Lieferfrist nach Schluß der

Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,

so endet sie erst zwei Stunden nach dem

darauffolgenden Dienstbeginn.

Ferner endet bei Eilgutsendungen, wenn der

letzte Tag der Lieferfrist auf einen Sonntag oder

einen gesetzlichen Feiertag fällt und der Bestimmungsbahnhof

an diesem Sonntag oder

Feiertag für den Eilgutverkehr nicht geöffnet ist,

die Lieferfrist erst am darauffolgenden Tage.

§ 9. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes

benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung

bereitgestellt ist, sofern es sich um

eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof

abgeliefert werden muß und von deren

Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen

ist;

b) das Gut zur Verfügung des Empfängers

bereitgestellt ist, sofern es sich um eine

Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert

werden muß und von deren Ankunft

der Empfänger nicht zu benachrichtigen

ist;

c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung

gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung

handelt, die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern

ist.

ARTIKEL 12.

Zustand des Gutes. Verpackung.

§ 1. Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung

an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen

aufweist, so kann sie verlangen,

daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief besonders

vermerkt wird.

§ 2. Der Absender hat das Gut, soweit dessen

Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz

gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und

gegen Beschädigung während der Beförderung

sowie zur Verhütung einer Verletzung von Personen

oder einer Beschädigung von Betriebsmitteln

oder anderen Gütern sicher zu verpacken.

Im übrigen gelten für die Verpackung die

Tarife und Vorschriften der Versandbahn.

§ 3. Hat der Absender die Bestimmungen des

§ 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn

die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen,

daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen

oder den mangelhaften Zustand der Verpackung

anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4. Der Absender haftet für alle Folgen des

Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der

Verpackung. Insbesondere hat er der Eisenbahn

den Schaden zu ersetzen, der ihr aus solchen

Mängeln entsteht. Sofern das Fehlen oder der

mangelhafte Zustand der Verpackung im Frachtbrief

nicht anerkannt ist, hat die Eisenbahn die

Mängel nachzuweisen.

§ 5. Wenn ein Absender gleichartige Güter,

die einer Verpackung bedürfen, unverpackt oder

mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf

dem gleichen Bahnhof aufzugeben pflegt, kann

er sich der Verpflichtung, für jede Sendung der

in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert zu entsprechen,

dadurch entziehen, daß er auf diesem

Bahnhof eine allgemeine Erklärung nach dem

Muster der Anlage III zu diesem Übereinkom-

men hinterlegt. In diesem Fall muß der Frachtbrief

einen Hinweis auf die bei dem Versandhahnhof

hinterlegte allgemeine Erklärung enthalten.

§ 6. Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen

Ausnahmen muß der Absender auf jedem

Stück einer Stückgutsendung in einer Weise,

die keine Verwechslung zuläßt, in genauer Übereinstimmung

mit dem Frachtbrief deutlich und

unauslöschbar angeben

a) Zeichen und Nummern oder an ihrer

Stelle die Adresse des Empfängers;

b) den Bestimmungsbahnhof.

Wenn es die Vorschriften der Versandbahn

vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers

angegeben werden, und zwar offen oder

in einem gefalteten Zettel, der nur bei Fehlen

des Frachtbriefes geöffnet werden darf.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben

unter a) und b) auch auf jedem Stück einer

Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen

werden muß.

Alte Aufschriften und Zettel müssen vom Absender

durchgestrichen oder entfernt werden.

§ 7. Vorbehaltlich der ausdrücklich in den

Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht

zerbrechliche Gegenstände (wie Glaswaren, Porzellan,

Töpferwaren), Gegenstände, die sich leicht

im Wagen verstreuen (wie Nüsse, Obst, Futtermittel,

Steine), und Güter, die andere Sendungen

beschmutzen oder beschädigen können (wie

Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche Erden, Farberden),

nur als Wagenladungen befördert werden,

es sei denn, daß diese Güter so verpackt

oder zusammengefaßt werden, daß sie nicht zerbrechen,

verlorengehen oder andere Sendungen

beschmutzen oder beschädigen können.

ARTIKEL 13.

Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll- und

sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.

Zollverschluß.

§ 1. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief

die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften vor der Ablieferung

des Gutes an den Empfänger erforderlich sind.

Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die

den Gegenstand des gleichen Frachtbriefes bilden,

es sei denn, daß Verwaltungsvorschriften

oder die Tarife etwas anderes bestimmen.

Können solche Papiere dem Frachtbrief nicht

beigegeben werden, so hat sie der Absender

innerhalb angemessener Frist dem Bahnhof, dem

Zollamt oder einer anderen Amtsstelle zu übermitteln,

wo die Förmlichkeiten zu erfüllen sind;

im Frachtbrief muß die Amtsstelle angegeben

sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn zur

Verfügung stehen.

§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu

prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig

und richtig sind.

Der Absender haftet der Eisenbahn für alle

Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit

oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,

sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet wie ein Kommissionär

für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die

im Frachtbrief erwähnten und ihm beigegebenen

oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in

Verlust geraten, unrichtig oder überhaupt nicht

verwendet worden sind; sie hat aber in keinem

Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als

bei Verlust des Gutes.

§ 3. Der Absender ist verpflichtet, für eine den

Zollvorschriften entsprechende Verpackung und

Bedeckung der Güter zu sorgen. Die Eisenbahn

kann Güter zurückweisen, deren zollamtlicher

Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

Hat der Absender die Güter nicht nach den

Zollvorschriften verpackt oder mit Decke versehen,

so kann die Eisenbahn dies besorgen. Die

Kosten haften auf dem Gute.

Kapitel II.

Ausführung des Frachtvertrages.

ARTIKEL 14.

Auflieferumg und Verladung der Güter.

§ 1. Das Verfahren bei der Auflieferung der

Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof

geltenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 2. Ob die Güter durch die Eisenbahn oder

durch den Absender zu verladen sind, bestimmen

die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften,

soweit nicht dieses Übereinkommen

etwas anderes bestimmt oder im Frachtbrief

eine besondere Abmachung zwischen dem Absender

und der Eisenbahn vermerkt ist.

§ 3. Ob die Güter in gedeckten, offenen oder

besonders eingerichteten Wagen oder in offenen

Wagen mit Decke befördert werden, richtet sich,

soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften

darüber enthält, nach den Bestimmungen der

internationalen Tarife. Bestehen keine soldi en

Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen

darüber, so sind die für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften für die ganze Beförderungsstrecke

maßgebend.

ARTIKEL 15.

Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften.

§ 1. Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften werden, solange das

Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.

Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung

einem Beauftragten übertragen oder

sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie

die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk

im Frachtbrief und der Empfänger durch

eine Verfügung nach Artikel 22 § 1 d) verlangen,

daß er selbst oder ein von ihm bezeichneter Beauftragter

der im vorstehenden Absatz bezeichneten

Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte

zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen,

und, sofern es die Gesetze und Vorschriften

zulassen, die Zollgebühren und andere

Kosten bezahlt. Weder der Absender noch der

Empfänger noch der Beauftragte haben das

Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die

Behandlung selbst zu betreiben.

Hat der Absender für die Erfüllung der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

einen Bahnhof bezeichnet, in dem nach

den geltenden Bestimmungen die Ausführung

nicht möglich ist, oder hat er sonst ein Verfahren

vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt

die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten

am vorteilhaftesten erscheint, und

teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen

mit.

Hat der Absender im Frachtbrief „Franko

Zoll" vorgeschrieben, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die Zollbehandlung unterwegs oder auf

dem Bestimmungsbahnhof zu besorgen.

§ 2. Vorbehaltlich der sich aus § 1, letzter Absatz,

ergebenden Ausnahme hat der Empfänger

das Recht, auf dem Bestimmungsbahnhof die Zollförmlichkeiten

zu erfüllen, wenn dort ein Zollamt

besteht und wenn entweder der Frachtbrief

die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof

vorschreibt oder bei Fehlen einer solchen

Vorschrift das Gut dort unverzollt ankommt.

Macht der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch,

so hat er vorher die auf der Sendung

haftenden Kosten zu begleichen.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht

innerhalb einer in den Vorschriften der Empfangsbahn

vorgesehenen Frist ein, so kann die

Eisenbahn nach § 1 verfahren.

ARTIKEL 16.

Ablieferung.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Empfänger

den Frachtbrief und das Gut auf dem Bestimmungsbahnhof

gegen Empfangsbescheinigung

abzuliefern.

Durch die Annahme des Frachtbriefes wird

der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die

auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.

§ 2. Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden

Gesetze und Vorschriften bestimmen, ob

die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist,

das Gut dem Empfänger zuzustellen. Das Verfahren

bei der Ablieferung richtet sich nach den

gleichen Gesetzen und Vorschriften. Wenn die

Eisenbahn für die Zustellung sorgt, gilt das Gut

erst mit dieser Zustellung als abgeliefert.

§ 3. Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof

ist der Empfänger berechtigt,

von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes

und die Ablieferung des Gutes zu verlangen.

Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder

ist das Gut innerhalb der in Artikel 30 § 1

vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann

der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag

gegen vorherige Erfüllung der sich daraus

für ihn ergebenden Verpflichtungen im eigenen

Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

§ 4. Der Berechtigte kann die Annahme des

Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes und

Bezahlung der Kosten so lange verweigern, bis

seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten

Schadens stattgegeben ist.

Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind

wirkungslos, wenn sie nicht von der Eisenbahn

anerkannt sind.

ARTIKEL 17.

Zahlung der Kosten.

§ 1. Die Kosten (Fracht, Nebengebühren,

Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis zur Ablieferung erwachsende

Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

vom Absender oder vom Empfänger

zu bezahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen

werden Beträge, die nach dem anzuwendenden

Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der

Regel- oder der Ausnahmetarife zuzuschlagen

sind, als Fracht angesehen.

§ 2. Will der Absender die Kosten ganz oder

teilweise übernehmen, so hat er dies an der entsprechenden

Stelle des Frachtbriefes wie folgt

anzugeben

a) „Franko aller Kosten", wenn er alle

Kosten übernehmen will (Fracht, Nebengebühren,

Zölle und sonstige Kosten);

b) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie

alle Nebengebühren übernehmen will, die

nach den Vorschriften und Binnentarifen

des Versandlandes oder gegebenenfalls nach

dem angewandten internationalen Tarif

vom Versandbahnhof im Zeitpunkte der

Auflieferung zur Beförderung in Rechnung

gestellt werden können;

c) „Franko einschließlich ...", wenn er außer

den Kosten unter b) noch weitere Kosten

übernehmen will; er hat diese Kosten

genau zu bezeichnen;

d) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht

übernehmen will;

e) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernehmen

will, welche die Zollbehörden von

der Eisenbahn erheben, sowie die Nebengebühren

und sonstigen Kosten, welche

die Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung

zu beanspruchen hat;

f) eine der vorstehenden Angaben unter Beifügung

der Worte: „... bis X" (namentliche

Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

benachbarter Länder), wenn er alle oder

nur einzelne Kosten übernehmen will, die

bis X erwachsen, aber unter Ausschluß

aller Kosten, die sich auf das Nachbarland

oder auf die anschließende Eisenbahn beziehen;

g) „Franko ...", wenn er einen bestimmten

Betrag übernehmen will. Dieser Betrag ist

in Buchstaben anzugeben; wenn die Tarife

nichts anderes bestimmen, muß er in der

Währung des Versandstaates ausgedrückt

werden.

Der Absender kann im Frachtbrief mehrere

der oben angegebenen Frankaturvermerke anbringen,

sofern diese Vermerke miteinander vereinbar

sind.

§ 3. Andere als die in § 2 erwähnten Angaben

sind nicht zulässig.

§ 4. Die internationalen Tarife können für die

Zahlung der Kosten besondere Bedingungen aufstellen.

§ 5. Die Kosten, die der Absender nicht übernommen

hat, gelten als auf den Empfänger

überwiesen.

§ 6. Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und

Wiegegelder, deren Erhebung durch einen

vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt

wird oder auf einem Begehren des Empfängers

beruht, sind stets durch den Empfänger

zu bezahlen.

§ 7. Die Versandbahn kann die Vorausbezahlung

der Kosten verlangen, wenn es sich um

Güter handelt, die nach dem Ermessen der Versandbahn

raschem Verderb ausgesetzt sind oder

wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur

nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 8. Kann der Betrag der Kosten, die der Absender

übernehmen will, bei der Auflieferung

nicht genau festgestellt werden, so kann die

Eisenbahn gegen Quittung die Hinterlegung

einer die Kosten etwa deckenden Summe als

Sicherheit fordern. Diese Kosten werden in eine

Frankaturrechnung eingetragen, über die spätestens

30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit

dem Absender abzurechnen ist. Diesem ist gegen

Rückgabe der Quittung eine den Eintragungen

in die Frankaturrechnung entsprechende Kostenrechnung

auszuhändigen.

§ 9. Der Versandbahnhof muß, abgesehen von

dem in § 8 erwähnten Fall, sowohl im Frachtbriefdoppel

als im Frachtbrief die als Frankatur

erhobenen Kosten einzeln angeben.

ARTIKEL 18.

Ausgleich von Unterschieden bei der Frachterhebung.

§ 1. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung oder bei der

Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so

ist der Unterschied nachzuzahlen oder zu erstatten.

§ 2. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel

erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag einen

Franken für einen Frachtbrief übersteigt, von

sich aus den Beteiligten hiervon zu benachrichtigen

und ihm den Betrag möglichst bald zu erstatten.

§ 3. Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender

der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der

Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger

den Frachtbrief eingelöst, oder ist der

Frachtvertrag nach den Bestimmungen des Artikels

22 abgeändert worden, so ist der Absender

zur Nachzahlung nur bezüglich der Kosten

verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk

im Frachtbrief übernommen hat; die Nachzahlung

des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 4. Die nach diesem Artikel geschuldeten

Beträge sind mit 5% jährlich zu verzinsen, sofern

sie den Betrag von zehn Franken für einen

Frachtbrief übersteigen.

Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung

oder der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung

oder Reklamation voranging, vom

Tage der Klageerhebung an.

ARTIKEL 19.

Nachnahmen und Barvorschüsse.

§ 1. Der Absender kann das Gut bis zur Höhe

seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der

Nachnahmebetrag muß in der Währung des

Versandstaates ausgedrückt werden; hiervon

können die Tarife Ausnahmen zulassen.

§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die

Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag vom

Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb

einer Frist von sechs Wochen nach der Einzahlung

zur Verfügung zu stellen; bei Verzögerung

ist er vom Ablauf dieser Frist mit 5%

jährlich zu verzinsen.

§ 3. Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige

Einziehung der Nachnahme abgeliefert

worden, so hat die Eisenbahn dem Absender

den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu

ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den

Empfänger.

§ 4. Für die Nachnahme wird die tarifmäßige

Gebühr erhoben; diese Gebühr ist auch zu bezahlen,

wenn die Nachnahme durch nachträgliche

Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt wird

(Artikel 21 § 1).

§ 5. Barvorschüsse sind nur nach den auf dem

Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.

ARTIKEL 20.

Angabe des Interesses an der Lieferung.

§ 1. Für jede Sendung kann das Interesse an

der Lieferung durch Eintragung in den Frachtbrief

nach Artikel 6 § 7 c) angegeben werden.

Der Betrag des Interesses muß in der Währung

des Versandstaates, in Goldfranken oder in einer

anderen durch die Tarife festgesetzten Währung

ausgedrückt werden.

§ 2. Für je angefangene zehn Kilometer wird

eine Gebühr von einem Zehntausendstel der angegebenen

Summe erhoben. Die Mindestgebühr

für eine Sendung beträgt einen Franken für je

100 Kilogramm und zehn Franken, wenn das

Gewicht der Sendung 1000 Kilogramm übersteigt.

Die Tarife können diese Gebühr und diesen

Mindestbetrag herabsetzen.

Kapitel III.

Abänderung des Frachtvertrages.

ARTIKEL 21.

Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages.

§ 1. Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag

abzuändern, indem er nachträglich verfügt

a) daß das Gut auf dem Versandbahhhof

zurückgegeben werden soll;

b) daß das Gut unterwegs angehalten werden

soll;

c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt

werden soll;

d) daß das Gut einem anderen als dem im

Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert

werden soll;

e) daß das Gut auf einem anderen als dem

im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder an den Versandbahnhof

zurückgesandt werden soll; in

diesem Falle kann der Absender vorschreiben,

daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut

als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert

wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis

für beide Beförderungsarten

hat; er kann auch den anzuwendenden

Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben.

Soweit die Tarife der Versandbahn keine

entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,

werden auch Anträge auf Abänderung

des Frachtvertrages angenommen, die betreffen

f) die Belastung mit einer Nachnahme;

g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung

einer Nachnahme;

h) die Bezahlung der Fracht und sonstiger

Kosten nach Artikel 17 § 2 a) bis e) und g).

Andere als die oben erwähnten Verfügungen

sind unzulässig. Die internationalen Tarife können

jedoch vorsehen, daß der Absender noch

andere als die oben erwähnten Verfügungen

treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung

der Sendung zur Folge haben.

§ 2. Die erwähnten nachträglichen Verfügungen

sind durch eine schriftliche Erklärung nach

dem Muster der Anlage IV a zu diesem Übereinkommen

zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch auf

dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich

mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen

und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof

bestätigt die Entgegennahme der nachträglichen

Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel

unterhalb der Erklärung des Absenders

seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel

ist dann dem Absender zurückzugeben. Befolgt

die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen

des Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen

zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten

Schaden dem Empfänger, wenn der Absender

ihm das Doppel übergeben hat.

Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Nachnahme, so

muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen.

Wird die Nachnahme erhöht oder herabgesetzt,

so wird diese Bescheinigung nach Berichtigung

dem Absender zurückgegeben. Bei Aufhebung

der Nachnahme wird ihm die Bescheinigung

abgenommen.

Nachträgliche Verfügungen des Absenders, die

diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind

nichtig.

§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen

des Absenders nur Folge, wenn sie

beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.

Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof

den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof

auf seine Kosten telegraphisch oder

telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist schriftlich

zu bestätigen. Sofern nicht der internationale

Tarif oder andere Vereinbarungen der beteiligten

Eisenbahnen etwas anderes bestimmen, hat

jedoch der Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof

die nachträgliche Verfügung durchzuführen, ohne

die schriftliche Bestätigung abzuwarten, wenn die

telegraphische oder telephonische Mitteilung vom

Versandbahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall

durch Rückfrage festzustellen.

§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das

Frachtbriefdoppel besitzt

a) sobald der Frachtbrief dem Empfänger

übergeben ist, oder

b) sobald dieser seine Rechte aus dem Frachtvertrag

nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht

hat, oder

c) wenn der Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt

ist, sobald die Sendung

in das Zollgebiet des Bestimmungslandes

eingetreten ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn

die Anweisungen des Empfängers zu beachten;

bei Nichtbeachtung wird sie ihm gegenüber für

die daraus entstehenden Folgen unter den in

Titel III angegebenen Bedingungen haftbar.

ARTIKEL 22.

Recht des Empfängers zur Abänderung des

Frachtvertrages.

§ 1. Der Empfänger hat das Recht, den Frachtvertrag

abzuändern, wenn der Absender die auf

die Beförderung in Bestimmungsland entfallenden

Kosten nicht übernommen und im Frachtbrief

den in Artikel 6 § 7 h) vorgesehenen Vermerk

angebracht hat.

Die Verfügungen, die der Empfänger treffen

kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung

in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten

ist.

Der Empfänger kann verfügen

a) daß das Gut unterwegs angehalten werden

soll;

b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt

werden soll;

c) daß das Gut im Bestimmungsland einem

anderen als dem im Frachtbrief angegebenen

Empfänger abgeliefert werden

soll;

d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften unter seiner

Mitwirkung oder der Mitwirkung seines

Beauftragten nach Artikel 15 § 1 erfüllt

werden sollen.

Soweit die internationalen Tarife keine

entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,

kann der Empfänger ferner verfügen

e) daß das Gut im Bestimmungsland auf

einem anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Bahnhof abgeliefert werden

soll. In diesem Falle kann er vorschreiben,

daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut als

Frachtgut weiterbefördert wird, wenn der

Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis

für beide Beförderungsarten hat. Er kann

auch den anzuwendenden Tarif und den

Beförderungsweg vorschreiben.

Andere als die oben erwähnten Verfügungen

sind unzulässig. Die internationalen Tarife

können jedoch vorsehen, daß der Empfänger

noch andere als die oben erwähnten Verfügungen

treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung

der Sendung zur Folge haben.

§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch

eine schriftliche Erklärung nach dem Muster

der Anlage IV b zu diesem Übereinkommen

dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof

in das Bestimmungsland zu erteilen.

Verfügungen des Empfängers, die diesen

Formvorschriften nicht entsprechen, sind

nichtig.

Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung

des Frachtvertrages braucht der Empfänger das

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.

§ 3. Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut

einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese

nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

ARTIKEL 23.

Ausführung der nachträglichen Verfügungen.

§ 1. Die Eisenbahn darf die Ausführung der

ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Ver-

fügungen nur dann verweigern oder hinausschieben,

wenn

a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht

mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof

zugehen, der sie auszuführen hätte;

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige

Beförderungsdienst gestört würde;

c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs

die Gesetze oder

Vorschriften eines der an der Beförderung

beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und

sonstige verwaltungsbehordliche Vorschriften,

entgegenstehen;

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs

der Wert des Gutes voraussichtlich die

Gesamtkosten bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

nicht deckt, es sei denn,

daß der Betrag dieser Kosten sofort entrichtet

oder sichergestellt wird.

In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich

verfügt hat, so bald wie möglich von den

Hindernissen zu verständigen, die der Ausführung

seiner Verfügung entgegenstehen.

Wenn die Eisenbahn diese Hindernisse nicht

voraussehen konnte, trägt derjenige, der nachträglich

verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus

ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen

begonnen hat.

§ 2. Ist nachträglich verfügt worden, daß das

Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert

werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung

vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof

berechnet. Ist jedoch das Gut bereits

über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert

worden, so wird die Fracht für die Beförderung

vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof

und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof

berechnet.

Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut

nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt

werden soll, so wird die Fracht für die

Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof

und von diesem bis zum neuen

Bestimmungsbahnhof beziehungsweise zum Versandbahnhof

berechnet.

Auf diese Beförderungen sind die am Tage

des Abschlusses des Frachtvertrages für jede

Teilstrecke gültigen Tarife anzuwenden.

§ 3. Der Absender oder der Empfänger, der

eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, hat

der Eisenbahn alle Kosten zu ersetzen, die durch

die Ausführung dieser Verfügung entstehen,

mit Ausnahme derjenigen, die auf ihr Verschulden

zurückzuführen sind.

ARTIKEL 24.

Beförderungshindernisse.

§ 1. Wenn einer Beförderung Hindernisse

entgegenstehen, hat die Eisenbahn zu entscheiden,

ob es im Interesse des Absenders liegt,

ihn um Anweisung zu ersuchen, oder ob es

zweckmäßiger ist, das Gut ohne weiteres unter

Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten.

Trifft die Eisenbahn kein Verschulden,

so kann sie die Fracht über den tatsächlichen

Beförderungsweg und die entsprechende Lieferfrist

beanspruchen, auch wenn diese länger ist

als über den ursprünglichen Beförderungsweg.

§ 2. Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden

oder ist die Weiterbeförderung aus

anderen Gründen nicht möglich, so ersucht die

Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei

nur vorübergehender Behinderung infolge der

in Artikel 5 § 5 bezeichneten Umstände ist

jedoch die Eisenbahn zur Einholung der Anweisung

nicht verpflichtet.

§ 3. Der Absender kann im Frachtbrief für

den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten

sollte, Anweisungen geben.

Wenn diese Anweisungen nach dem Ermessen

der Eisenbahn nicht ausgeführt werden können,

holt sie neue Anweisungen des Absenders ein.

§ 4. Der Absender kann auf die Benachrichtigung

von einem Beförderungshindernis hin

vom Vertrag zurücktreten, muß aber dann der

Eisenbahn je nach Lage des Falles die Fracht

für die bereits zurückgelegte Strecke oder die

Kosten für die Vorbereitung der Beförderung

sowie alle sonstigen in den Tarifen vorgesehenen

Kosten bezahlen, es sei denn, daß die Eisenbahn

ein Verschulden trifft.

§ 5. Der Absender kann seine Anweisung dem

Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, wo

sich das Gut befindet. Ändert er die Person des

Empfängers oder den Bestimmungsbahnhof oder

trifft er die Anweisung in einem anderen Bahnhof

als dem Versandbahnhof, so muß er die

Anweisung in das Frachtbriefdoppel eintragen

und dieses vorlegen.

Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des Absenders,

ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen

zu lassen, und wurde es dem Empfänger

übergeben, so haftet sie diesem für einen daraus

entstehenden Schaden.

§ 6. Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung

von einem Beförderungshindernis hin

innerhalb angemessener Frist keine ausführbare

Anweisung, so ist nach den Bestimmungen

über Ablieferungshindernisse zu verfahren, die

für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das

Gut angehalten worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös

nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der

Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden

Kosten, so ist der Absender zur Nachzahlung

des Unterschiedes verpflichtet.

§ 7. Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen

einer Anweisung des Absenders weg, so

ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof

weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet

werden; der Absender ist hiervon ohne

Verzug zu benachrichtigen.

§ 8. Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem

der. Empfänger den Frachtvertrag nach

Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn

diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Bestimmungen

der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 gelten sinngemäß

für ihn. Er ist nicht verpflichtet, das

Frachtbriefdoppel vorzulegen.

§ 9. Für die nach diesem Artikel ausgeführten

Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

ARTIKEL 25.

Ablieferungshindernisse.

§ 1. Wenn der Ablieferung des Gutes Hindernisse

entgegenstehen, hat der Bestimmungsbahnhof

den Absender davon durch Vermittlung des

Versandbahnhofs sofort in Kenntnis zu setzen

und seine Anweisung einzuholen. Wenn er es

im Frachtbrief verlangt hat, muß dies telegraphisch

geschehen. Der Absender ist ferner ohne

Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich

oder telegraphisch zu benachrichtigen, wenn er

dies im Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der

Benachrichtigung haften auf dem Gute.

Verweigert der Empfänger die Annahme des

Gutes, so steht dem Absender das Verfügungsrecht

auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel

nicht vorweisen kann.

Erklärt sich der Empfänger nach Verweigerung

der Annahme nachträglich bereit, das Gut anzunehmen,

so ist ihm dieses abzuliefern, sofern

der Bestimmungsbahnhof inzwischen keine entgegengesetzten

Anweisungen des Absenders erhalten

hat. Der Absender ist von dieser Ablieferung

sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen;

die Kosten des Briefes haften auf

dem Gute.

Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,

daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses

ohne weiteres zurückgesandt

werden soll. Sonst darf das Gut nur mit

seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt

werden.

Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,

müssen die Anweisungen des Absenders durch

Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben

werden.

§ 2. Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist, richtet

sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen,

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 44,

nach den für die abliefernde Eisenbahn geltenden

Gesetzen und Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös

nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der

Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden

Kosten, so ist der Absender zur Nachzahlung

des Unterschiedes verpflichtet.

§ 3. Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem

der Empfänger den Frachtvertrag nach

Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn

diesen zu benachrichtigen. Die Bestimmungen

des zweiten Absatzes des § 2 gelten sinngemäß

für diesen Empfänger.

§ 4. Für die nach diesem Artikel ausgeführten

Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

TITEL III.

Haftung. Ansprüche aus dem Frachtvertrag.

Kapitel I.

Haftung.

ARTIKEL 26.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen.

§ 1. Die Eisenbahn, die das Gut mit dem

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,

haftet für die Ausführung der Beförderung auf

der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,

daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung

ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den

Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes

ein und übernimmt die sich daraus ergebenden

Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende

Bestimmung des Artikels 43 § 3 bleibt

unberührt.

ARTIKEL 27.

Umfang der Haftung.

§ 1. Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung

der Lieferfrist und für den Schaden,

der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit

von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung

entsteht.

§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung

befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung durch ein

Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht

von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des

Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes

(inneren Verderb, Schwinden usw.) oder durch

Umstände verursacht worden ist, welche die

Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen

sie nicht abwenden konnte.

§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung

befreit — vergleiche auch Artikel 28 § 2 —,

wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der

mit einer oder mehreren der nachbenannten

Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden

ist

a) Beförderung in offenen Wagen auf Grund

der einschlägigen Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn

die Güter ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung Verlusten

oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender

oder Ausladen durch den Empfänger nach

den einschlägigen Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender oder nach

einer Abmachung mit dem Empfänger;

mangelhafte Verladung, sofern die Verladung

nach den einschlägigen Bestimmungen

oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Abmachung mit dem Absender

durch diesen vorgenommen wurde;

d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,

derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder Beschädigung, insbesondere

durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,

Verstreuen, ausgesetzt sind;

e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Bezeichnung der von

der Beförderung ausgeschlossenen oder

nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände

oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen

Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise

zur Beförderung zugelassene

Gegenstände durch den Absender;

f) Beförderung von lebenden Tieren;

g) Beförderung von Sendungen, die auf

Grund dieses Übereinkommens, nach den

einschlägigen Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender begleitet

werden müssen, sofern die Begleitung die

Abwendung dieser Gefahr bezweckt.

ARTIKEL 28.

Beweislast.

§ 1. Der Beweis, daß die Überschreitung der

Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung

durch eine der in Artikel 27 § 2 vorgesehenen

Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der

Eisenbahn.

§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der in

Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, wird vermutet, daß der

Schaden hieraus entstanden ist. Dem Berechtigten

steht jedoch das Recht zu, nachzuweisen, daß der

Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist.

Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27

§ 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang

oder bei Verlust von ganzen Stücken.

ARTIKEL 29.

Vermutung bei Neuaufgabe.

§ 1. Wurde eine nach den Bestimmungen

dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach

den Bestimmungen desselben Übereinkommens

neu aufgegeben und wird nach der

Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine

Beschädigung festgestellt, so wird vermutet,

daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung

während des letzten Frachtvertrages

eingetreten ist, sofern die folgenden Bedingungen

erfüllt sind

a) die Sendung muß stets im Gewahrsam der

Eisenbahn verblieben sein;

b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand

aufgegeben worden sein, in dem sie

im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen

ist.

§ 2. Die gleiche Vermutung gilt auch, wenn

der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag

nicht diesem Übereinkommen unterstellt war,

sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen

Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof

dieses Übereinkommen anzuwenden

gewesen wäre.

ARTIKEL 30.

Vermutung für den Verlust des Gutes. Wiederauffinden

des Gutes.

§ 1. Der Berechtigte kann das Gut ohne

weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn

es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist

dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung

gestellt worden ist.

§ 2. Der Berechtigte kann bei Empfang der

Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich

verlangen, daß er sofort benachrichtigt wird,

wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung

der Entschädigung wieder aufgefunden wird.

Über dieses Verlangen ist ihm eine Bescheinigung

zu erteilen.

§ 3. Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen

nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm

das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke

abgeliefert wird; er hat dann die Kosten

für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof

bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf

dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene

Entschädigung, abzüglich der ihm etwa erstatteten,

in dieser Entschädigung enthaltenen

Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf

Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist

nach Artikel 34 und gegebenenfalls

Artikel 36 bleiben vorbehalten.

§ 4. Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht

gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3

bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt worden

oder wird das Gut später als ein Jahr nach

Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,

so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen oder

Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.

ARTIKEL 31.

Höhe der Entschädigung bei Verlust des Gutes.

§ 1. Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes

zu leisten, so wird die Entschädigung berechnet

nach dem Börsenpreis,

mangels eines solchen nach dem Marktpreis,

mangels beider nach dem gemeinen Wert,

den Güter gleicher Art und Beschaffenheit am

Versandort zu der Zeit hatten, zu der das Gut

zur Beförderung angenommen worden ist.

Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich

der in Artikel 35 vorgesehenen Beschränkung

100 Franken für jedes fehlende Kilogramm des

Rohgewichtes nicht übersteigen.

Außerdem sind — ohne weiteren Schadenersatz

— Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß

der Beförderung des verlorenen Gutes bezahlte

Beträge zu erstatten.

§ 2. Sind die als Grundlage für die Berechnung

der Entschädigung dienenden Beträge nicht in

der Währung des Staates ausgedrückt, in dem die

Zahlung verlangt wird, so sind sie nach dem

Kurs am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung

umzurechnen.

ARTIKEL 32.

Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust.

§ 1. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen

Beschaffenheit durch die Beförderung in der

Regel einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die

Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der

durchfahrenen Strecke nur für den Teil des

Gewichtsverlustes, der die nachstehend zugelassenen

Verlustgrenzen überschreitet

a) 2% des Gewichtes für die flüssigen oder in

feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie

für die folgenden Güter

Farbhölzer, geraspelt oder gemahlene,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknete,

Früchte (Obst), frische, getrocknete oder

gedörrte,

Gemüse, frische,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frische,

Knochen, ganze oder gemahlene,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frische,

Rinden,.

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnittener,

Tabakblätter, frische,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b) 1% des Gewichtes für alle übrigen

trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung

einem Gewichtsverlust ausgesetzt

sind.

§ 2. Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung

der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht berufen,

wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust

nach den Umständen des Falles nicht auf die

Ursachen zurückzuführen ist, die für die Zulassung

obiger Verlustgrenzen maßgebend waren.

§ 3. Werden mehrere Stücke mit dem selben

Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust

für jedes Stück berechnet, sofern dessen Versandgewicht

entweder auf dem Frachtbrief einzeln

angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt

werden kann.

§ 4. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird

bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug

für Gewichtsverlust gemacht.

§ 5. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen

der Artikel 27 und 28 nicht berührt.

ARTIKEL 33.

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des

Gutes.

Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag

der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren

Schadenersatz zu zahlen. Zur Ermittlung dieses

Betrages ist die Entschädigung, die im Falle des

Verlustes bei Anwendung von Artikel 31 — jedoch

ohne die Beschränkung auf 100 Franken für

jedes Kilogramm des Rohgewichtes — zu bezahlen

wäre, im Verhältnis der Wertverminderung

herabzusetzen. Diese Wertverminderung

ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem

Wert des beschädigten Gutes am Bestimmungsort

und dem Wert, den das Gut am gleichen Ort

gehabt hätte, wenn es nicht während der Ausführung

des Beförderungsvertrages beschädigt

worden wäre.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der

im Falle ihres gänzlichen Verlustes zu

zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

ARTIKEL 34.

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der

Lieferfrist.

§ 1. Wenn die Lieferfrist überschritten ist

und der Berechtigte nicht nachweist, daß ein

Schaden daraus entstanden ist, hat die Eisenbahn

als Entschädigung für jedes Zehntel, um das die

Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel der

Fracht zu zahlen; angefangene Zehntel der

Lieferfrist werden voll gerechnet. Höchstens ist

die halbe Fracht zu zahlen.

§ 2. Wird nachgewiesen, daß ein Schaden

durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden

ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung

bis zur Höhe der Fracht zu entrichten.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen

werden nicht neben der bei gänzlichem

Verlust des Gutes zu leistenden Entschädigungen

gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls

für den nicht verlorenen Teil der Sendung zu

entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls

neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung.

In keinem Fall darf die Gesamtentschädigung

nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der

Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung

bei gänzlichem Verlust des Gutes.

ARTIKEL 35.

Beschränkung der Entschädigung bei bestimmten.

Tarifen.

Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen

(Spezial- oder Ausnahmetarife),

die gegenüber der nach den gewöhnlichen

Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht

eine Ermäßigung enthalten, so kann sie die dem

Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist,

Verlust oder Beschädigung zu leistenden Entschädigung

dem Betrage nach begrenzen.

Ist eine solche Begrenzung in einem. Tarif

vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke

angewendet worden ist, so

tritt die Beschränkung der Haftung der Eisenbahn

nur ein, wenn die die Entschädigung begründende

Tatsache sich auf diesen Teil der Beförderungsstrecke

ereignet hat.

ARTIKEL 36.

Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung.

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34

und gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen

Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen

Schadens bis zur Höhe des als

Interesse angegebenen Betrages beansprucht

werden.

ARTIKEL 37.

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der

gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung

des Gutes auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so

ist der nachgewiesene volle Schaden jeweils bis

zum Doppelten der in den Artikeln 31, 33, 34,

35 und 36 vorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen.

ARTIKEL 38.

Verzinsung der Entschädigung.

Der Berechtigte kann auf die ihm gewährte

Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich

verlangen, sofern die Entschädigung zehn

Franken für einen Frachtbrief übersteigt. Die

Zinsen laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine

Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung

an.

ARTIKEL 39.

Rückerstattung der Entschädigung.

Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung

ist zu erstatten.

Im Falle eines Betruges hat die Eisenbahn

außerdem Anspruch auf Zahlung einer Summe,

die dem von ihr zu Unrecht gezahlten Betrag

gleichkommt.

ARTIKEL 40.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei

Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung

bedient.

Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen

oder Übersetzungen anfertigen oder sonstige der

Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,

gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie

tätig sind.

Kapitel II.

Reklamationen. Klagen. Verfahren

und Verjährung bei

Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag.

ARTIKEL 41.

Reklamationen.

§ 1. Reklamationen aus dem Frachtvertrag

sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind

die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn

berechtigten Personen befugt.

§ 3. Bei Einreichung einer Reklamation hat

der Absender das Frachtbriefdoppel, der Empfänger

den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser

ihm übergeben worden ist.

§ 4. Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel

und die sonstigen Belege, die der Berechtigte

seiner Reklamation beifügen will, sind im Original

oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften

auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter

Form.

Bei der endgültigen Erledigung der Reklamation

kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,

des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung

über die Nachnahme im Original verlangen,

um auf ihnen die endgültige Erledigung

zu vermerken.

ARTIKEL 42.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

gegen die Eisenbahn berechtigte Personen.

§ 1. Zur gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen auf Rückerstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden

sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet

hat.

§ 2. Zur gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19)

ist nur der Absender befugt.

§ 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger

Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund

des Frachtvertrages sind befugt

a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in

welchem der Empfänger den Frachtbrief

angenommen oder die ihm nach Artikel 16

§ 3 oder Artikel 22 zustehenden Rechte

geltend gemacht hat;

b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in

dem er den Frachtbrief angenommen oder

die ihm nach Artikel 16 § 3 zustehenden

Rechte geltend gemacht hat;

c) der im Frachtbrief vom Absender als verfügungsberechtigt

bezeichnete Empfänger

von dem Zeitpunkt an, in dem er seine

Rechte nach Artikel 22 geltend gemacht

hat. Dieses Klagerecht erlischt jedoch, sobald

dem durch eine Verfügung nach Artikel

22 § 1 c) bezeichneten Empfänger der

Frachtbrief übergeben worden ist oder

dieser seine Rechte nach Artikel 16 § 3

geltend gemacht hat.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

hat der Absender das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Vermag er dies nicht, so kann er

seinen Anspruch gegen die Eisenbahn nur mit

Zustimmung des Empfängers oder dann gerichtlich

geltend machen, wenn er nachweist, daß der

Empfänger die Annahme des Gutes verweigert

hat.

ARTIKEL 43.

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich

geltend gemacht werden können. Zuständigkeit.

§ 1. Ansprüche auf Rückerstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt

worden sind, können entweder gegen die

Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,

die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,

zu deren Gunsten der zu hohe Betrag

erhoben worden ist.

§ 2. Ansprüche wegen Nachnahmen nach Artikel

19 können nur gegen die Versandbahn gerichtlich

geltend gemacht werden.

§ 3. Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag

können nur gegen die Versandbahn, die

Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich

geltend gemacht werden, auf deren Strecke

sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet

hat.

Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann

gerichtlich in Anspruch genommen werden,

wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief

erhalten hat.

§ 4. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren

Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald

die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen

eingereicht ist.

§ 5. Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen

nichts anderes bestimmt ist, kann der

Anspruch nur vor den zuständigen Gerichten

des Staates geltend gemacht werden, dem die

in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige

Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten,

so wird jedes dieser Eisenbahnnetze als besondere

Eisenbahn im Sinne dieser Vorschrift angesehen.

§ 6. Im Wege der Widerklage oder der Einrede

können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen

geltend gemacht werden, wenn sich die

Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.

§ 7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung auf den in Kapitel III dieses

Titels geregelten Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander.

ARTIKEL 44.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung des Gutes.

§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine

Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so

hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens

den Zustand des Gutes, sein Gewicht und, soweit

möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich

in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

festzuhalten, und zwar wenn möglich

in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine

Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich

auszuhändigen.

§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen

der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann

er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht

des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag

des Schadens gerichtlich festgestellt werden; das

Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und

Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche

Feststellung erfolgt.

ARTIKEL 45.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag.

§ 1. Mit der Annahme des Gutes durch den

Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag

wegen Überschreitung der Lieferfrist,

teilweisen Verlustes oder Beschädigung gegen

die Eisenbahn erloschen.

§ 2. Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung

der Lieferfrist, wenn sie bei

einer der in Artikel 43 § 3 genannten

Eisenbahnen binnen 30 Tagen, den Tag

der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

nicht mitgerechnet, geltend gemacht

werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Gutes durch

den Berechtigten nach Artikel 44 festgestellt

worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach Artikel

44 hätte erfolgen müssen, nur durch

Verschulden der Eisenbahn unterblieben

ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach

der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

festgestellt worden sind, sofern die

folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. Die Feststellung nach Artikel 44 muß

unverzüglich nach der Entdeckung des

Schadens und spätestens sieben Tage nach

der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

verlangt werden;

2. Der Berechtigte muß beweisen, daß

der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme

zur Beförderung und der Ablieferung

entstanden ist.

§ 3. Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1

vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben worden,

so erlöschen die Entschädigungsansprüche

wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung

aus dem der Neuaufgabe vorangehenden Frachtvertrag,

wie wenn es sich um einen einzigen

Frachtvertrag handeln würde.

ARTIKEL 46.

Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.

§ 1. Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren

in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei Jahre

a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer

Nachnahme, welche die Eisenbahn vom

Empfänger eingezogen hat;

b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des

Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen

Verkaufes;

c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz

verursachten Schadens;

d) bei Ansprüchen wegen des in Artikel

39 erwähnten Falles des Betruges;

e) bei Ansprüchen aus dem der Neuaufgabe

vorangehenden Frachtvertrag in dem in

Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.

§ 2. Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen

Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen

Verlustes oder Beschädigung mit dem Tage

der Ablieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes mit dem 30. Tage nach

Ablauf der Lieferfrist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Rückerstattung

von Fracht, Nebengebühren

oder Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung

bei unrichtiger Tarifanwendung oder

bei Rechenfehlern

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem

Tage der Zahlung;

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit

dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,

sofern die Zahlung dem Absender

obliegt, oder mit dem Tage, an dem

der Empfänger den Frachtbrief angenommen

hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;

3. wenn die Beträge Gegenstand einer

Frankaturrechnung waren, mit dem Tage,

an dem die Eisenbahn dem Absender die

in Artikel 17 § 8 vorgesehene Kostenrechnung

übergibt; wird diese nicht übergeben,

so beginnt die Frist für. die Ansprüche der

Eisenbahn mit dem 30. Tage nach Ablauf

der Lieferfrist;

d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung

von Beträgen, die der Empfänger statt des

Absenders oder die der Absender statt des

Empfängers gezahlt hat und welche die

Eisenbahn dem Berechtigten erstatten muß,

mit dem Tage der Rückerstattung des Betrages;

e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach

Artikel 19 mit dem 42. Tage nach Ablauf

der Lieferfrist;

f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses

mit dem Tage des Verkaufs;

g) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde

verlangte Nachzahlung mit dem

Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen

gestellt hat;

h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an

dem das Recht geltend gemacht werden

kann.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete

Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. Wenn der Berechtigte eine Reklamation

nach Artikel 41 bei der Eisenbahn einreicht,

wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage

gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist

und die der Reklamation etwa beigefügten Belege

zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise

stattgegeben, so beginnt die Verjährung nur für

den noch streitigen Teil der Reklamation wieder

zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer

Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides

oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat

dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch

zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung

nicht.

§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch

nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ S. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen

gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften

des Staates, in dem die Klage erhoben

wird.

Kapitel III.

Abrechnung. Rückgriff der

Eisenbahnen gegeneinander.

ARTIKEL 47.

Abrechnung unter den Eisenbahnen.

§ 1. Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder

Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige

auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen

eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten

Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu

bezahlen.

Die Art und Weise der Bezahlung wird in

Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.

§ 2. Die Versandbahn haftet vorbehaltlich

ihrer Ansprüche gegen den Absender für die

Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht

erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem

Frachtbrief übernommen hatte.

§ 3. Liefert die Empfangsbahn das Gut ab,

ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag

beruhende Forderungen einzuziehen, so

haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen

und gegenüber den anderen Interessenten.

§ 4. Hat das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der

Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eine Eisenbahn

nicht zahlt, so haben alle anderen an der

Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall

im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.

Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn

bleibt vorbehalten.

ARTIKEL 48.

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder

für Beschädigung.

§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder für Beschädigung geleistet, so steht

ihr der Rückgriff gegen die an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen

zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht

hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht, so haftet jede Eisenbahn für

den von ihr verursachten Schaden. Ist eine

solche Ausscheidung nach den Umständen

des Falles nicht möglich, so werden die

Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung

nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß

eine oder mehrere Eisenbahnen den

Schaden verursacht haben, so haften sämtliche

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,

daß der Schaden nicht auf ihren

Strecken verursacht worden ist. Die Verteilung

erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser

Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im

Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.

ARTIKEL 49.

Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung

der Lieferfrist.

§ 1. Die Bestimmungen des Artikels 48 finden

auch bei Entschädigung für Überschreitung der

Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung

durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei

mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind,

so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen

im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken

entstandenen Verspätung zu verteilen.

§ 2. Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen

werden unter die an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen wie folgt verteilt

a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen

Teilen verteilt;

2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis

der Tarifkilometer, die auf jede der

beiden Eisenbahnen entfallen, verteilt;

b) im Verkehr zwischen drei oder mehr

Bahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen

Teilen unter die Versandbahn und die

Empfangsbahn verteilt;

2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird

zu gleichen Teilen unter alle beteiligten

Eisenbahnen verteilt;

3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist

werden im Verhältnis der

Tarifkilometer, die auf jede dieser Eisenbahnen

entfallen, verteilt.

§ 3. Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn

Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn zugeteilt.

§ 4. Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis

zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich

der Versandbahn zugeteilt.

§ 5. Die oben erwähnte Verteilung kommt

nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen

nicht eingehalten worden ist.

ARTIKEL 50.

Rückgriffsverfahren.

§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 48

oder 49 Rückgriff genommen wird, ist nicht befugt,

die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende

Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,

wenn über die Entschädigung gerichtlich

entschieden worden ist, nachdem der Eisenbahn

durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit

gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Das Gericht der Hauptsache bestimmt

nach den Umständen des Falles die Fristen für

die Streitverkündung und für den Beitritt.

§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat

sämtliche beteiligte Eisenbahnen, mit denen sie

sich nicht gütlich geeinigt hat, mit der selben

Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht

des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über

alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein

weiterer Rückgriff zu.

§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das

Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

ARTIKEL 51.

Zuständigkeit beim Rückgriff.

§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,

gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für

solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen

zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die

Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 52.

Vereinbarungen über den Rückgriff.

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen

treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

TITEL IV.

Verschiedene Vorschriften.

ARTIKEL 53.

Anwendung des Landesrechtes.

Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen

getroffen sind, finden die Bestimmungen

der Landesgesetze und -Vorschriften

Anwendung, die in den einzelnen Staaten für

den Frachtverkehr erlassen sind.

ARTIKEL 54.

Aligemeine Vorschriften über das Verfahren.

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die

unter dieses Übereinkommen fallenden

Sendungen Anlaß geben, richtet sich das Verfahren

nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,

soweit nicht durch dieses Übereinkommen

andere Bestimmungen getroffen sind.

ARTIKEL 55.

Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme

und Sicherheitsleistung.

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf

Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen und

nach den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in

jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald

die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen

Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine

sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet

diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem

im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den

Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung

herrührenden Forderungen einer Eisenbahn

gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem

gleichen Staate angehört, können nur auf Grund

einer Entscheidung der Gerichte des Staates mit

Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die

forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.

§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn mit

Einschluß aller dazugehörenden und für die Beförderung

benötigten bahneigenen Gegenstände,

wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,

kann in einem anderen Staate als demjenigen,

dem die betreffende Eisenbahn angehört, nur auf

Grund einer Entscheidung der Gerichte des

Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden,

dem die Eigentumsbahn angehört.

Die Anlage VII setzt die Bedingungen für die

Unpfändbarkeit von Privatwagen fest.

§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten

des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen Frachtvertrag nicht gefordert

werden.

ARTIKEL 56.

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse

für fremde Währungen.

§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und

0,900 Feingehalt.

§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie die in ausländischer Währung

ausgedrückten Frachten, sonstigen Kosten

und Nachnahmen umrechnet, wenn sie in inländischer

Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes

Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

ARTIKEL 57.

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.

§ I. Um die Ausführung dieses Übereinkommens

zu erleichtern und zu sichern, besteht

ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,

das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und

der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen

und sie den übrigen Staaten und

Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für das internationale

Beförderungswesen von Wichtigkeit

sind, zu sammeln, zusammenzustellen

und zu veröffentlichen;

c) die durch den internationalen Verkehr

bedingten finanziellen Beziehungen

zwischen den Eisenbahnen sowie die Einziehung

rückständiger Forderungen zu

erleichtern und in dieser Hinsicht die

Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

zu festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder

eines Unternehmens, dessen Strecken in die

in Artikel 58 vorgesehene Liste eingetragen

sind, durch Anbieten seiner guten Dienste

oder seiner Vermittlung oder auf andere

Weise eine Schlichtung zu versuchen, um

Streitigkeiten zwischen den genannten

Staaten oder Unternehmen über die Auslegung

oder Anwendung des Übereinkommens

beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien —

Staaten, Unternehmen oder Benützer —

ein Gutachten bei Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

abzugeben;

f) bei der schiedsgerichtlichen Erledigung von

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens mitzuwirken;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge

zur Abänderung dieses Übereinkommens

vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt

von Konferenzen nach

Artikel 67 vorzuschlagen.

§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage

V zu diesem Übereinkommen bildet, trifft

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und

Organisation dieses Amtes sowie über die zur

Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.

Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit

des Zentralamtes und die Aufsicht über

dieses Amt. Diese Satzung und die an ihr durch

Vereinbarung aller Vertragsstaaten vorgenommenen

Änderungen haben dieselbe Geltung und

Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst.

ARTIKEL 58.

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden

Strecken.

§ 1. Das in Artikel 57 bezeichnete Zentralamt

hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden

Strecken aufzustellen und auf dem

laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält

es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über

die Eintragung oder Löschung von Strecken

einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten

Unternehmen.

§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen

Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet

vom Tage der vom Zentralamt an die

anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die

Eintragung dieser Strecke.

§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald

der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese

Strecke in die Liste aufgenommen worden ist,

ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen

auferlegten Verpflichtungen nicht mehr

erfüllt werden können.

§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom

Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten

hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus

der internationalen Beförderung ergebenden

Beziehungen hinsichtlich der gelöschten Strecke

abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen

sind jedoch zu beenden.

ARTIKEL 59.

Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen.

Zusatzbestimmungen.

§ 1. Für die Beförderung von Privatwagen

gelten die Bestimmungen der Anlage VII.

§ 2. Für die Beförderung von Behältern

(Containern) gelten die Bestimmungen der Anlage

VIII.

§ 3. Für die Beförderung von Expreßgut

können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender

Vorschriften in die Tarife bestimmte,

der Anlage IX entsprechende Beförderungsbedingungen

vereinbaren.

§ 4. Für die nachgenannten Arten von

Sendungen

a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,

b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des

Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,

c) Sendungen von Zeitungen,

d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen

bestimmt sind,

e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln

zum Schutze des rollenden Gutes gegen

Wärme und Kälte,

können zwei oder mehrere Vertragsstaaten durch

besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen

durch Aufnahme entsprechender Vorschriften

in ihre Tarife bestimmte Beförderungsbedingungen

vereinbaren, die von diesem Übereinkommen

abweichen dürfen; namentlich kann für

diese Beförderungen eine vom Muster der Anlage

II zu diesem Übereinkommen abweichende

Frachturkunde vorgesehen werden.

§ 5. Die von einzelnen Vertragsstaaten oder

Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen

sind dem Zentralamt mitzuteilen.

Die vereinbarten Zusatzbestimmungen können

bei den Eisenbahnen, die ihnen beigetreten

sind, in der durch die Gesetze und Vorschriften

jedes Staates vorgesehenen Form in

Kraft gesetzt werden; sie dürfen aber den Bestimmungen

dieses Übereinkommens nicht widersprechen.

Ihre Einführung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

ARTIKEL 60.

Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten.

§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht

oder als Vertragsrecht und der von einzelnen

Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestim-

mungen sowie der in Artikel 59 § 4 erwähnten

besonderen Abkommen können auf Verlangen

der Parteien Schiedsgerichten unterbreitet

werden, deren Zusammensetzung und Verfahren

Gegenstand der Anlage X zu diesem Übereinkommen

bilden.

§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind

jedoch die Bestimmungen der Anlage X für die

Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes und das

schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen

bestimmen.

§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die

schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen

werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

einerseits und Nichtvertragsstaaten

andererseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das

Übereinkommen als Landesrecht oder als

Vertragsrecht angewendet wird;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen

und Benützern;

d) bei Streitigkeiten zwischen Benützern.

§ 4. Die Bedingungen für die Hemmung oder

Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen

aus einem internationalen Frachtvertrag, auf

Grund dessen die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

gemäß diesem Artikel begehrt wird,

richten sich nach dem Recht des Landes, in dem

die gerichtliche Klage zu erheben wäre.

§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte

sind gegenüber Beförderungsunternehmen und

Benützern in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten

erfüllt sind.

TITEL V.

Sonderbestimmungen.

ARTIKEL 61.

Vorübergehende Abweichungen.

§ 1. Wenn die wirtschaftliche oder finanzielle

Lage eines Landes große Schwierigkeiten bei der

Anwendung der Bestimmungen des Titels III,

Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen

könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften

oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie

eine allgemeine oder besondere Ermächtigung

an die Eisenbahnverwaltungen, die Bestimmungen

der Artikel 17, 19 und 21 des Übereinkommens

abändern, indem für bestimmte

Verkehre vorgeschrieben wird

a) daß für Sendungen aus diesem Staat die

Kosten

1. bis zu seinen Grenzen,

2. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden

müssen;

b) daß für Sendungen nach diesem Staat die

Kosten

1. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden

müssen, sofern der Versandstaat nicht zu

einer Einschränkung gemäß lit. a) Ziffer 1

gezwungen ist,

2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom

Absender übernommen werden dürfen;

c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat

nicht mit Nachnahme belastet werden

dürfen und daß keine Barvorschüsse zugelassen

sind oder daß Nachnahmen und

Barvorschüsse nur bis zu gewissen Beträgen

zugelassen sind;

d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich

des Bestimmungslandes, der Bezahlung

der Kosten und der Nachnahme

nicht abändern darf.

§ 2. Unter den gleichen Voraussetzungen

können die Staaten durch allgemeine oder besondere

Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen

die Bestimmungen der Artikel 17,

19, 21 und 22 des Übereinkommens für ihren

gegenseitigen Verkehr abändern, und zwar in

dem Sinne

a) daß die Bestimmungen über die Bezahlung

der Kosten im Einverständnis mit den an

diesen Bestimmungen interessierten Eisenbahnen

besonders geregelt werden.

Diese Bestimmungen dürfen keine

Zahlungsart vorsehen, die in Artikel 17

nicht zugelassen ist;

b) daß einzelne nachträgliche Verfügungen

nicht zulässig sind.

§ 3. Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten

frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,

gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die

anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung

über diese Maßnahmen.

Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten

frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach

dem Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten

Staaten veröffentlicht worden sind.

§ 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden

von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

ARTIKEL 62.

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.

§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die

in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden

Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen

unterstellten Linien verlangt, die

Gründe für die Befreiung von der Haftung nach

Artikel 27 durch die nachstehenden Gründe,

jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe

nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung

der Lieferfrist, der Verlust oder die

Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn

des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer

Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der

Haftung sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,

des Lotsen oder der Angestellten

des Frachtführers bei der Führung

oder dem Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der

Frachtführer beweist, daß sie nicht auf

einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits

beruht, um das Schiff seetüchtig zu

machen oder um es gehörig zu bemannen,

einzurichten oder zu verproviantieren oder

um alle Teile des Schiffes, in denen Güter

verladen werden, für deren Aufnahme,

Beförderung und Erhaltung einzurichten

und instand zu setzen;

c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß

es weder durch sein Verschulden noch

durch Verschulden des Kapitäns, der

Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in

seinem Dienste stehenden Personen entstanden

ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer

schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von

Leben oder Eigentum zur See;

f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der

Absender seine Einwilligung dazu im

Frachtbrief gegeben hat und sofern das Gut

nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung

von der Haftung haben weder eine Aufhebung

noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen

des Frachtführers zur Folge, insbesondere

nicht seiner Verpflichtung, die gehörige

Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig

zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten

oder zu verproviantieren oder um alle

Teile des Schiffes, in denen Güter verladen

werden, für deren Aufnahme, Beförderung und

Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.

Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten

Fällen haftbar, wenn der Berechtigte

beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung auf einem

Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der

Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste

des Frachtführers stehenden Personen beruht, das

nicht unter a) vorgesehen ist.

§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere

Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1

vorgesehene Liste eingetragen sind, so müssen

für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener

Staaten in die Liste eingetragen

worden, so muß außerdem über die Anwendung

dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung

unter diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von

30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom

Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten

Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliche Sendungen werden von

diesen Maßnahmen nicht betroffen.

TITEL VI.

Schlußbestimmungen.

ARTIKEL 63.

Unterzeichnung.

Dieses Übereinkommen, dessen Beilagen einen

integrierenden Bestandteil bilden, bleibt bis zum

1. März 1953 zur Unterzeichnung durch die

Staaten offen, die eingeladen wurden, sich an der

ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu

lassen.

ARTIKEL 64.

Ratifikation. Inkraftsetzung.

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten

ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische

Regierung mit den beteiligten Regierungen ins

Einvernehmen, um mit ihnen die Möglichkeit

der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu

prüfen.

ARTIKEL 65.

Beitritt zum Übereinkommen.

§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so hat

er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische

Regierung zu richten; diese teilt den Antrag

allen Vertragsstaaten mit und fügt eine

Äußerung des Zentralamtes über die Lage der

Eisenbahnen des antragstellenden Staates hinsichtlich

internationaler Beförderungen bei.

§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs

Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung,

nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen

Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,

so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen;

die schweizerische Regierung teilt

dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten

mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung

allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,

daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.

§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach

dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder, wenn

nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen

noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.

ARTIKEL 66.

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen

Verpflichtungen.

§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt.

Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat

bis zum 31. Dezember des fünften Jahres

nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.

Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten

wünscht, hat diese Absicht wenigstens

ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung

mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten davon

Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist

der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre,

und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht

wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember

des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume

der Rücktritt erklärt wird.

§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen

oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen werden, ist das Übereinkommen

bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis

zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,

sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem

Ablauf eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt

erklärt haben.

ARTIKEL 67.

Revision des Übereinkommens.

§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten

zur Revision des Übereinkommens auf Einladung

der schweizerischen Regierung spätestens

fünf Jahre nach, der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens

zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel

der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher

einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt Vertreter ein

von

a) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von

Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4

erwähnten internationalen Organisationen ist in

der jeweiligen Geschäftsordnung der Konferenz

zu regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

kann das Zentralamt vor den

ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen

Ausschüsse zur Vorberatung der

Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse

finden die Bestimmungen der Anlage VI

sinngemäß Anwendung.

§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

das aus einer Revisionskonferenz

hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,

die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,

die Aufhebung des alten Übereinkommens

nach sich.

§ 3. Im Zeitraum zwischen zwei Revisionskonferenzen

können die Artikel 3, 4, 6, 13, 17, 19,

21,22,23,24,25,47,48,49,52 und die Anlagen

II, III, IV a, IV b, IX und X durch einen Revisionsausschuß

fortgebildet werden, dessen Zusammensetzung

und Geschäftsgang in der Anlage

VI zu diesem Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden

durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.

Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

dreier Monate, gerechnet vom Tage der

Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse

treten am ersten Tage des sechsten Monats nach

dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt

den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer

Annahme Kenntnis gegeben hat. Das Zentralamt

bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse

den Tag des Inkrafttretens.

§ 4. Zur Anpassung

a) der Vorschriften über die von der Beförderung

ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Stoffe

und Gegenstände (Anlage I),

b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen (Anlage VII)

und

c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung

von Behältern (Containern)

(Anlage VIII) an die jeweiligen Erfordernisse

werden Fachmännische Ausschüsse

eingesetzt, deren Zusammensetzung und

Geschäftsgang in einer besonderen Satzung

geregelt sind, welche die Anlage VI zu

diesem Übereinkommen bildet.

Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse

werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten

mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn

innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage

der Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen

der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben

haben. Die Beschlüsse treten am ersten

Tage des dritten Monats nach dem Monat in

Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen

der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei

der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des

Inkrafttretens.

ARTIKEL 68

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen.

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen

Gebrauch entsprechend in französischer Sprache

abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein

deutscher, ein englischer und ein italienischer

Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen

gelten.

Bei Nichtübereinstimmung gilt der französische

Wortlaut.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten

in guter und gehöriger Form befunden wurden,

das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

SO GESCHEHEN zu Bern, am fünfundzwanzigsten

Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig

in einer Urschrift, die im Archiv

der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt

und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche

Ausfertigung zugestellt wird.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duque de San Lucar la Mayor

José de Aguinaga

Für Finnland

Väinö Häkkinen

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Peter Anker

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

Josef Ettinger

Für Portugal

Antonio Pinto de Mesquita

Für Rumänien

M. Gervesco

Für Schweden

T. Hammarström

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

Simovič

Für die Türkei

H. Germeyanligil

Für Jugoslawien

Z. Djermanović

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Denis O'Neill

Für den Irak

Für den Iran

Für Libanon

A. Nassif

Für Syrien

Anlage I

(Artikel 3 und 4)

Vorschriften über die von der Beförderung

ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände.

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt.)

Anlage II (Artikel 6)

Anlage III

(Artikel 12)

Anlage IV a

(Artikel 21)

Anlage IV b

(Artikel 22)

Anlage V

(Artikel 57)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen

Eisenbahnverkehr.

ARTIKEL 1.

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und

steht unter dem Schutz der schweizerischen

Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem

und finanziellem Gebiet wird im

Rahmen der Bestimmungen des Artikels 57 des

Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben

übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung

der Übereinkommen und der anderen aus

den Revisionskonferenzen hervorgegangenen

Texte durch das Zentralamt und befürwortet,

wenn nötig, die geeigneten Maßnahmen

zur Erleichterung der Anwendung

dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit

des Zentralamtes betreffen und ihm

von einem Vertragsstaat oder dem

Direktor des Zentralamtes unterbreitet

werden.

§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern.

Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt

über einen ständigen Sitz im Ausschuß,

dessen Vorsitz sie führt. Die anderen

Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt.

Die diplomatische Konferenz, die

gemäß Artikel 64 des Übereinkommens

mit dessen Inkraftsetzung beauftragt ist,

bezeichnet unter Berücksichtigung einer

angemessenen geographischen Verteilung

die Staaten, die dem Ausschuß für den

ersten Zeitraum von fünf Jahren angehören.

Sie stellt die Regeln auf, nach

welchen der Ausschuß für die folgenden

Zeiträume zu bestellen ist.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz

frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß

selbst einen anderen Vertragsstaat für den

freigewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten

im Verwaltungsausschuß eine auf

Grund ihrer Erfahrung in internationalen

Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung

auf und konstituiert sich

selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine

ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er

außerordentliche Sitzungen ab, wenn

mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Aufgaben des Sekretariates des Verwaltungsausschusses

werden vom Zentralamt

besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des

Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten

zugestellt.

f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates

ist unentgeltlich, und die damit

verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten

dieses Staates.

§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die

Vorschriften über die Organisation, die

Tätigkeit und die Rechtsstellung des

Personals des Zentralamtes auf. Zu diesem

Zweck legt ihm die schweizerische

Regierung einen Entwurf vor.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den

Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers

des Zentralamtes; zu diesem Zweck

unterbreitet ihm die schweizerische

Regierung Vorschläge. Bei diesen Ernennungen

berücksichtigt der Verwaltungsausschuß

ganz besonders die Eignung der

Bewerber und eine angemessene geographische

Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des

nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen

Voranschlag des Zentralamtes sowie den

jährlichen Geschäftsbericht.

Die Prüfung der Rechnung des Zentralamtes,

die sich lediglich auf die Übereinstimmung

der Geschäftsbücher mit den

Rechnungsbelegen im Rahmen des Voranschlages

erstreckt, wird durch die schweizerische

Regierung ausgeübt. Diese leitet die

Rechnung mit einem Bericht an den Verwaltungsausschuß

weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten

zusammen mit dem Geschäftsbericht

des Zentralamtes und der Jahresrechnung

seine Entscheide, Beschlüsse und

Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet

jeder Revisionskonferenz mindestens zwei

Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen

Konferenz.

ARTIKEL 2.

§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden von

den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge der

Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen,

die dem Übereinkommen unterstellt

sind. Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch nur mit

der Hälfte ihrer Streckenlänge an den Kosten

beteiligt. Der Beitrag jedes Staates beträgt

höchstens l'40 Franken für den Streckenkilometer.

Ausnahmsweise kann dieser Beitrag nach

Vereinbarung zwischen der antragstellenden Regierung

und dem Zentralamt und nach Genehmigung

durch den Verwaltungsausschuß für

Strecken, die unter besonderen Bedingungen

betrieben werden, um höchstens fünfzig Prozent

herabgesetzt werden. Die Höhe des auf den

Streckenkilometer entfallenden Jahreskredites

wird für jedes Geschäftsjahr durch den Verwaltungsausschuß

nach Anhörung des Zentralamtes

festgesetzt. Der Kredit wird stets in ganzer

Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen Ausgaben

des Zentralamtes den Betrag des auf dieser

Grundlage berechneten Kredits nicht erreicht

haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag

einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts

und der Jahresrechnung fordert das

Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag

für das verflossene Geschäftsjahr zu

entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober

seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites

Mal hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung

erfolglos, so hat das Zentralamt sie

zu Beginn des folgenden Jahres bei Übersendung

des Geschäftsberichtes über das verflossene

Geschäftsjahr zu wiederholen. Ist auch diese

Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos

geblieben, so wird an den säumigen Staat eine

vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung

der beiden fälligen Jahresbeiträge zu veranlassen.

Bleibt auch diese erfolglos, so teilt

ihm das Zentralamt drei Monate später mit, daß,

wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf

des Jahres geleistet werde, seine Nichtzahlung

als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt

werde, aus dem Übereinkommen auszuscheiden.

Wird diesem letzten Schritt bis zum 31. Dezember

keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt

Kenntnis von dem stillschweigend durch

den säumigen Staat geäußerten Willen, aus dem

Übereinkommen auszuscheiden, und löscht die

Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen

Verkehr zugelassenen Strecken.

§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach

Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über,

die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und

können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden.

Der Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise

nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes

Rechnungskonto gebucht, mit dessen Betrag

die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis

der Streckenkilometer belastet werden, die zur

Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkom-

men unterstellt waren. Dabei wird jeder Staat in

dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen

Zeitraums, der mit dem Austritt des

säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen

gleichzeitig mit ihm angehört hat.

§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den im

vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht

worden sind, kann sie dem internationalen

Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,

wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben

ist, für die betreffenden Jahre bezahlt,

und zwar zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab

Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an

dem ihn das Zentralamt erstmals aufgefordert

hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu

zahlen.

ARTIKEL 3.

§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift

heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält,

namentlich die Mitteilungen über die Liste der

Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen

und über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zugelassenen

Gegenstände, sowie die Abhandlungen,

deren Veröffentlichung es für zweckmäßig

hält.

§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer

und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich

jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten

Verwaltung zugestellt. Für weitere

Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter

Preis zu bezahlen.

ARTIKEL 4.

§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende

unbezahlt gebliebene Forderungen

können von dem Gläubigerunternehmen dem

Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die

Einziehung erleichtere. Zu diesem Zweck fordert

das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen

auf, den geschuldeten Betrag zu

bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung

anzugeben.

§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die

angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so hat es die Parteien an das zuständige

Gericht oder, falls diese es verlangen, an das

in Artikel 60 des Übereinkommens (Anlage X)

vorgesehene Schiedsgericht zu verweisen.

§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der

Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen

erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen

den Schuldbetrag ganz

oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat;

der daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur

endgültigen Entscheidung durch das zuständige

Gericht oder durch das in Artikel 60 des Übereinkommens

(Anlage X) vorgesehene Schiedsgericht

hinterlegt.

§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen

binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes

nicht nach, so wird es erneut unter

Androhung der Folgen einer Weigerung zur

Zahlung aufgefordert.

§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung

nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das

Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen Staat

ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu

ziehen und vor allem zu prüfen, ob die Strecken

des schuldnerischen Beförderungsunternehmens

weiter in der Liste zu belassen sind.

§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische

Beförderungsunternehmen angehört,

daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der

Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er

während sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes

unbeantwortet, so wird von Rechts

wegen vermutet, daß er die Gewähr für die

Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens

übernimmt, soweit es sich um Forderungen aus

dem internationalen Verkehr handelt.

ARTIKEL 5.

Zur Deckung der aus der Tätigkeit gemäß

Artikel 57 § 1 d) bis f) des Übereinkommens

erwachsenden besonderen Kosten wird eine

Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung

wird auf Antrag des Zentralamtes

durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

ARTIKEL 6.

Übergangsbestimmungen.

Die erste von der schweizerischen Regierung

einzuberufende ordentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses

findet binnen zwei Monaten

nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt.

Anlage VI

(Artikel 67

§§ 3 und 4)

Satzung des Revisionsausschusses und der

Fachmännischen Ausschüsse.

ARTIKEL 1.

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen

ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche

die einzelnen Ausschüsse zuständig sind, dem

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

mit. Das Zentralamt bringt sie den

übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.

ARTIKEL 2.

Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach

Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens

fünf Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen

Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.

Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,

deren Aufnahme in die Tagesordnung

verlangt worden ist, genau anzugeben.

ARTIKEL 3.

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten

der Avisschüsse beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen

Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch

nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten seiner Vertretung.

ARTIKEL 4.

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der

Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes

nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse

mit beratender Stimme teil.

ARTIKEL 5.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt Vertreter ein

von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Sitzungen

der Ausschüsse teilzunehmen.

ARTIKEL 6.

Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn

ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

ARTIKEL 7.

Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung

einen. Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

ARTIKEL 8.

Die Beratungen finden in französischer und

deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der

Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem

wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede

Mitteilung des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,

mündlich übersetzt.

ARTIKEL 9.

Über die Anträge wird, auf Verlangen unter

Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.

Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen

Vertragsstaates hat ein Stimme.

Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,

a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß

vertretenen Delegationen an der

Abstimmung teilgenommen hat und

b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt.

ARTIKEL 10.

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte

Wiedergabe der Verhandlungen in beiden

Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in

beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung

des deutschen Textes mit dem

französischen Text der Niederschrift der französische

Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich

an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe der

Tagung genehmigt werden, müssen die Teilnehmer

die von ihnen gewünschten Änderungen

dem Sekretariat binnen angemessener Zeit mitteilen.

ARTIKEL 11.

Zur Erleichterung der Arbeiten können die

Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können

auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte

Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten

haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,

einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall

einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die

Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel

1 bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anlage VII

(Artikel 59 § 1)

Internationale Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen (RIP).

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)

Anlage VIII

(Artikel 59 § 2)

Internationale Ordnung für die Beförderung

von Behältern (Containern) (RICo).

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)

Anlage IX

(Artikel 59 § 3)

Internationale Ordnung für die Beförderung

von Expreßgut (RIEx).

§ 1. Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen,

die nach den Bestimmungen eines internationalen

Tarifes besonders schnell befördert werden.

Als Expreßgut können nur Güter zugelassen

werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen von

Zügen verladen werden können, die der Beförderung

von Personen dienen. Die Tarife können

jedoch Abweichungen von dieser Vorschrift vorsehen.

§ 2. Von der Beförderung sind die in Artikel 3

dieses Übereinkommens bezeichneten Güter ausgeschlossen.

Die in der Anlage I des Übereinkommens

oder in den nach Artikel 4 § 2 des

Übereinkommens abgeschlossenen Sondervereinbarungen

genannten Stoffe und Gegenstände sind

zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen,

soweit dies in der Anlage I oder in den Sondervereinbarungen

ausdrücklich vorgesehen ist. Die

Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der

Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder

nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen

werden.

§ 3. Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde

als dem in Artikel 6 § 1 dieses Übereinkommens

vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung

aufgegeben werden. Das zu verwendende

Muster sowie die zulässigen oder notwendigen

Angaben werden durch die Tarife festgesetzt.

Diese Frachturkunde muß aber auf jeden Fall

folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes;

b) Namen und Adresse des Absenders und des

Empfängers;

c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl,

Verpackung und Art des Gutes;.

d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften beigegebenen Begleitpapiere.

§ 4. Der Absender haftet für die Richtigkeit

der Angaben oder Erklärungen in der Frachturkunde,

die er entweder selbst eingetragen hat

oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn

aufgenommen worden sind. Er trägt alle Folgen,

die daraus entstehen, daß diese Angaben oder

Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig

sind.

§ 5. Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln

innerhalb der in den Tarifen vorgesehenen

Fristen befördert werden. Die Lieferfrist

muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen

vorgesehene Lieferfrist.

§ 6. Die Tarife können auch andere als die

vorstehend angeführten Abweichungen von den

Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen,

doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,

27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 46 nicht abgewichen

werden.

Soweit die vorstehenden Vorschriften oder die

Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,

finden auf Expreßgut die Bestimmungen dieses

Übereinkommens Anwendung.

Anlage X

(Artikel 60)

Schiedsgerichtsordnung.

ARTIKEL 1.

Zahl der Schiedsrichter.

Die zur Beurteilung von nicht zwischenstaatlichen

Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte

bestehen, je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,

aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

ARTIKEL 2.

Wahl der Schiedsrichter.

§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter im

voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen

Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses

Staates sind, für die Eintragung in die Liste der

Schiedsrichter bezeichnen, welche von der

schweizerischen Regierung zusammengestellt und

auf dem laufenden gehalten wird.

§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter

vor, so wird er im gegenseitigen

Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter

vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten

Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten beziehungsweise den

fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters

nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung

des dritten beziehungsweise des fünften

Schiedsrichters nicht einig, so wird das

Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes

durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen

Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen,

die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt

sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf

Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht

auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.

§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder

der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit

sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall

hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des

Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 3.

Schiedsvertrag.

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,

schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten

Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und

die Fristen für die Ernennung des oder der

Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens

muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

ARTIKEL 4.

Verfahren.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter

Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt

die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund

des Vorbringens der Parteien, ohne daß es

bei seiner Entscheidung an die Auslegung

durch die Parteien gebunden ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,

als der Kläger verlangt hat, und

auch nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet

anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung

vom Schiedsgericht abgefaßt und

den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes

zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung

zwingenden Rechtes an dem Ort, an

welchem das Schiedsgericht tagt, können

gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel

ergriffen werden, ausgenommen jedoch die

Revision und die für den Fall der Nichtigkeit

vorgesehenen Rechtsmittel.

ARTIKEL 5.

Gerichtssekretariat.

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 6.

Kosten.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen

fest, einschließlich der Honorare der

Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei die

Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die

Kosten unter den Parteien zu verteilen sind.

Zusatzprotokoll (vom 25. Oktober 1952) zu

den in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten

Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und

den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV).

Bei Abschluß der Arbeiten der fünften Revisionskonferenz

der Internationalen Übereinkommen

vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(IÜG) und den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (IÜP) faßte die

Konferenz folgende Beschlüsse

1. Die Konferenz erteilt der schweizerischen

Regierung den Auftrag, und die schweizerische

Regierung nimmt den Auftrag an, eine Sonderkonferenz

einzuberufen, die

a) eine neue Satzung für das Zentralamt für

den internationalen Eisenbahnverkehr auszuarbeiten

hat, mit der eine ähnliche Aufsichtsordnung

einzuführen ist, wie sie bei

anderen internationalen Organisationen besteht.

Die schweizerische Regierung wird in

Berücksichtigung der Anregung der französischen

Delegation einen Entwurf ausarbeiten,

der den Vertragsstaaten bekanntgegeben

wird. Die Sonderkonferenz soll so

zeitig einberufen werden, daß die neue

Satzung gleichzeitig mit den neuen Übereinkommen

in Kraft treten kann;

b) eine Lösung des Problems der deutschen

Beteiligung an den Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) zu suchen hat.

2. Die Revisionskonferenz

nimmt Kenntnis von der Feststellung der zuständigen

Sachverständigen, daß die Bedingungen

für die Beförderung gefährlicher Güter mit der

Eisenbahn und zur See nach und von dem Vereinigten

Königreich wesentlich von den Bestimmungen

der Anlage I zum IÜG abweichen, und

daß es nicht möglich ist, sie rechtzeitig abzuändern,

um sie mit diesen in Übereinstimmung

zu bringen, und zwar um so mehr als eine Angleichung

der Regelungen für alle Beförderungsmittel

im kontinentalen und im interkontinentalen

Verkehr beabsichtigt ist;

berücksichtigt, daß der Fachmännische Ausschuß

für die Anlage I zum IÜG anläßlich seiner

XI. Tagung im Dezember 1951 die Aufstellung

eines besonderen Anhanges zur Anlage I beschlossen

hat, der die abweichenden Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Stoffe im

Eisenbahn/Seeverkehr zwischen dem Festland

und dem Vereinigten Königreich enthalten soll,

und daß er einen Unterausschuß — in dem auch

das Vereinigte Königreich vertreten ist — für die

Aufstellung dieses Anhanges, der dem genannten

Ausschuß unterbreitet werden soll, eingesetzt

hat;

erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden;

beschließt, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen

Anhanges die gefährlichen Güter, die

nach den Bestimmungen der CIM und der CIV

nach oder von dem Vereinigten Königreich befördert

werden, außer den Bestimmungen der

Anlage I auch den Bedingungen des Vereinigten

Königreiches über die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen

müssen.

3. Um das gleichzeitige Inkrafttreten des Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und seiner Anlagen in der Form, wie sie

sich aus den im Gange befindlichen Revisionen

ergibt, zu ermöglichen, spricht sich die Konferenz

dafür aus, daß Artikel 67 § 4 der CIM so bald

wie möglich und spätestens 6 Monate vor dem

für das eigentliche Übereinkommen vorgesehenen

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werde.

4. Die Konferenz nimmt Kenntnis von nachstehender

Erklärung

„Die Regierungen der bulgarischen Volksrepublik,

der ungarischen Volksrepublik, der

polnischen Volksrepublik, der rumänischen

Volksrepublik und der tschechoslowakischen

Republik unterzeichnen die Übereinkommen

unter dem Vorbehalt, daß sie die Bestimmungen

von Artikel 60 § 2 und § 3 lit. a der CIM und

der CIV nicht als verbindlich und verpflichtend

anerkennen",

und beschließt, die vorstehenden Vorbehalte

wegen des freiwilligen Charakters des Schiedsgerichtsverfahrens

zuzulassen.

SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten

Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duque de San Lucar la Mayor

José de Aguinaga

Für Finnland

Väinö Häkkinen

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Peter Anker

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

Josef Ettinger

Für Portugal

Antonio Pinto de Mesquita

Für Rumänien

M. Gervesco

Für Schweden

T. Hammarström

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

Simović

Für die Türkei

H. Germeyanligil

Für Jugoslawien

Z. Djermanović

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Denis O'Neill

Für den Irak

Für den Iran

Für Libanon

A. Nassif

Für Syrien

Zusatzprotokoll (vom 11. April 1953) zu

den Internationalen Übereinkommen vom

25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben folgendes vereinbart

1. Die Staaten, welche die Übereinkommen

vom 25. Oktober 1952 nicht unterzeichnet

haben — oder Gebietsteile solcher Staaten —,

auf deren Eisenbahnlinien die Übereinkommen

vom 23. November 1933 angewendet werden,

können der schweizerischen Regierung mitteilen,

daß sie die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 durch innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt

haben und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen

durchführen werden.

2. Eine solche Mitteilung hat folgende Wirkungen

a) die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 finden Anwendung im Verhältnis

der Vertragsstaaten zu den unter Ziffer 1

erwähnten Staaten oder Gebietsteilen von

Staaten, welche diese Mitteilung gemacht

haben, und zwar nach Ablauf von 30 Tagen

vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung

bei der schweizerischen Regierung, wenn

die Übereinkommen in Kraft getreten sind,

andernfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

an.

b) Die schweizerische Regierung stellt den

Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei

ihr fest und gibt den Vertragsstaaten der

Übereinkommen von 1952 sowie den

Staaten oder Gebietsteilen von Staaten, die

von der Möglichkeit nach Ziffer 1 Gebrauch

gemacht haben, hiervon Kenntnis.

c) Mehrere Gebietsteile eines der in Ziffer 1

erwähnten Staaten haben nicht mehr als

eine Stimme. Die Einzelheiten hinsichtlich

der Durchführung dieses Grundsatzes werden

durch eine Regierungskonferenz der

Signatarstaaten der Übereinkommen von

1952 geregelt werden. In allen anderen Beziehungen

haben diese Staaten oder ihre

Gebietsteile dieselben Rechte und Pflichten

wie die Staaten, welche die Übereinkommen

von 1952 ratifiziert haben oder ihnen

beigetreten sind.

3. Um die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 nach dem Redit des Vereinigten Königreichs

für die Benützer auch insoweit verbindlich

werden zu lassen, als es sich um die Strecken von

Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die

Übereinkommen weder unterzeichnet haben

noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung

des Vereinigten Königreichs ermächtigt, in Ab-

weichung von den Bestimmungen der Übereinkommen

für den Verkehr aus dem Vereinigten

Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in

den internationalen Fahrausweis und in den Gepäckschein

(CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll

aufzunehmen.

4. Dieses Protokoll, das die Übereinkommen

von 1952 ergänzt, bleibt bis zum 1. Juni 1953

zur Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren.

Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem

Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die

Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen

gemäß Artikel 65 der CIM und Artikel

64 der CIV von 1952 beteiligen, können

diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung

beitreten.

Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung

über den Beitritt ist bei der schweizerischen

Regierung zu hinterlegen.

Dieses Zusatzprotokoll tritt sechs Monate vor

dem für die Inkraftsetzung der Übereinkommen

von 1952 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten in

guter und gehöriger Form befunden wurden, das

vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet.

SO GESCHEHEN zu Bern am elften April

eintausendneunhundertdreiundfünfzig in einer

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hinterlegt und von der jeder an

dieser Konferenz vertretenen Regierung eine

amtliche Ausfertigung zugestellt wird.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

J. Truyen

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duc de San Lucar la Mayor

Für Finnland

Kurt Linden

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Libanon

Chatila

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Norwegen

Olav Holtmon

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

J. Tarnawski

Für Portugal

Antonio Ferro

Für Rumänien

Emeric Stoffel

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Denis O'Neill

Für Schweden

G. de Sydow

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

L. Simović

Für die Türkei

B. Balcioğlu

Für Jugoslawien

Sv. Savićević

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Zusatzprotokollen für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Gemäß Z. 1 lit. a des Protokolls A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung

der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) tritt das vorliegende Übereinkommen

nebst Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1952 am 1. März 1956 in Kraft;

hievon ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikels 67 § 4 des vorliegenden Übereinkommens,

die durch Z. 1 lit. b des genannten Protokolls A bereits mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1955

in Kraft gesetzt wurden.

Gemäß Z. 1 des Protokolls B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung

der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) ist das Zusatzprotokoll vom

11. April 1953 am 1. September 1955 in Kraft getreten.

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