30. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Zusatzprotokollen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Zusatzprotokollen vom 25. Oktober 1952 und
11. April 1953, welches also lautet
(Amtliche Übersetzung)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,
das am 23. November 1933 in Rom unterzeichnete
Internationale Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr gemäß Artikel 60 dieses
Übereinkommens zu revidieren, beschlossen, zu
diesem Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,
und sind über folgende Artikel übereingekommen
TITEL I.
Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens.
ARTIKEL 1.
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das
Übereinkommen Anwendung findet.
§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden
Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle
Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem
Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege
aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens
zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich
Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 58
aufgestellten Liste verzeichnet sind.
§ 2. Auf Sendungen, deren Versand- und
Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der
Schiffahrtslinien und alle öffentlichen an der Ausführung
des Beförderungsvertrages beteiligten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines anderen
Staates nur im Durchgang berühren, findet das
Recht des Versandstaates Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich
von einer Eisenbahn des Versandstaates
betrieben werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken
nicht ausschließlich von einer Eisenbahn
des Versandstaates betrieben werden, die
beteiligten Eisenbahnen aber besondere
Vereinbarungen getroffen haben, nach
denen diese Sendungen nicht als international
angesehen werden.
§ 3. Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier
Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen des einen
dieser Staaten betrieben werden, das Recht
dieses Staates Anwendung, sofern der Absender
durch die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung
der für den Binnenverkehr dieser
Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht
und die Gesetze und Vorschriften keines der
beteiligten Staaten entgegenstehen.
ARTIKEL 2.
Bestimmungen über gemischte Beförderungen.
§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in die
in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig
betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien
aufgenommen werden, die im Anschluß an eine
Eisenbahn internationale Beförderungen unter
der Verantwortung eines Vertragsstaates oder
einer in die Liste aufgenommenen Eisenbahn
ausführen.
§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien betreiben,
haben alle Rechte und Pflichten, die den
Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen
sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit
der Beförderung notwendigerweise
ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen
dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen
dieses Übereinkommens beziehen.
§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten
Linien in die Liste aufnehmen lassen will,
muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen
Abweichungen in gleicher Weise wie die
Tarife veröffentlicht werden.
§ 4. Werden für internationale Beförderungen
außer Eisenbahnen auch andere als die in
§ 1 genannten Beförderungsdienste in Anspruch
genommen, so können die Eisenbahnen, um den
Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung
zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen
tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die
solche Beförderungen einer von diesem Übereinkommen
abweichenden rechtlichen Regelung
unterstellen. Sie können in diesem. Falle eine
andere als die in diesem Übereinkommen vorgesehene
Beförderungsurkunde vorschreiben.
ARTIKEL 3.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Von der Beförderung sind vorbehaltlich der
Ausnahmen nach Artikel 4 § 2 ausgeschlossen
a) Gegenstände, die auch nur in einem der
an der Beförderung beteiligten Staaten
dem Postzwang unterworfen sind;
b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,
ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder
Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen zur Beförderung nicht
eignen;
c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur
in einem der beteiligten Staaten verboten
ist;
d) die Stoffe und Gegenstände, die nach der
Anlage I zu diesem Übereinkommen von
der Beförderung ausgeschlossen sind.
ARTIKEL 4.
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände.
§ 1. Die nachstehend genannten Gegenstände
werden unter folgenden Bedingungen zur Beförderung
zugelassen
a) die in der Anlage I zu diesem Übereinkommen
bezeichneten Stoffe und Gegenstände
unter den dort angegebenen Bedingungen;
b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen
1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut
eines Begleiters befördert werden, wenn
nicht die Aufgabe als Frachtgut oder ohne
Begleitung auf allen an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen gestattet ist;
2. die Beförderungskosten sind bei der
Aufgabe zu bezahlen;
3. die Beförderung unterliegt den in
jedem Staate geltenden Gesetzen und Polizeivorschriften,
soweit sie nicht durch besondere
Abkommen zwischen mehreren
Staaten geregelt ist;
c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern
rollen, unter der Bedingung, daß eine
Eisenbahn, deren Lauffähigkeit feststellt
und dies durch eine Aufschrift auf dem
Fahrzeug oder durch ein besonderes Zeugnis
bescheinigt; Lokomotiven, Tender und
Triebwagen müssen außerdem von einem
sachkundigen Beauftragten des Absenders
begleitet werden, der sie insbesondere zu
schmieren hat;
d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen
1. den Sendungen lebender Tiere muß ein
vom Absender gestellter Begleiter beigegeben
werden, sofern es sich nicht um kleine
Tiere handelt, die in gut verschlossenen
Käfigen, Kisten, Körben usw. zur Beförderung
aufgegeben werden. Die Begleitung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn in den
internationalen Tarifen oder in den Vereinbarungen
der Eisenbahnen Ausnahmen
vorgesehen sind;
2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen
Vorschriften des Versand- und
Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten
zu beachten;
e) Gegenstände, deren Beförderung nach dem
Ermessen der Eisenbahn mit Rücksicht auf
die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur
einer der beteiligten Eisenbahnen besondere
Schwierigkeiten verursacht, nur unter
besonderen, von Fall zu Fall von der
Eisenbahn festzusetzenden Bedingungen
technischer oder betrieblicher Natur. Für
diese Beförderungen können bei Abschluß
des Frachtvertrages von der Eisenbahn besondere
Lieferfristen festgesetzt werden..
§ 2. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können
durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte
durch dieses Übereinkommen ausgeschlossene
Gegenstände unter gewissen Bedingungen
oder daß die in der Anlage I genannten
Stoffe und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,
als sie in der Anlage selbst enthalten
sind, zur internationalen Beförderung zwischen
diesen Staaten zugelassen werden.
Werden durch solche Abkommen Stoffe und
Gegenstände zur Beförderung zugelassen, die
nach den Bestimmungen der Anlage I von der
Beförderung ausgeschlossen sind, so müssen diese
Abkommen dem Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr mitgeteilt werden.
Dieses setzt die Vorschriften des Abkommens,
soweit sie die Zulassung betreffen, auf die Tagesordnung
der nächsten Tagung des Fachmännischen
Ausschusses, falls sie nicht schon durch
den Ausschuß geprüft und von ihm abgelehnt
worden sind.
Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen
entweder bestimmte durch dieses
Übereinkommen von der Beförderung ausgeschlossene
Gegenstände zulassen oder für die
durch die Anlage I bedingungsweise zugelassenen
Stoffe und Gegenstände leichtere Bedingungen
zugestehen, als sie in dieser Anlage selbst enthalten
sind.
ARTIKEL 5.
Beförderungspflicht der Eisenbahn.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu befördern, sofern
a) der Absender den Vorschriften dieses
Übereinkommens nachkommt;
b) die Beförderung mit den normalen, den
regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs
genügenden Beförderungsmitteln möglich
ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände
verhindert wird, welche die Eisenbahn
nicht abzuwenden und denen sie auch nicht
abzuhelfen vermag.
§ 2. Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern,
deren Verladen, Umladen oder Abladen
die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich
macht, nur verpflichtet, wenn die in
Betracht kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen
besitzen.
§ 3. Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter
anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden
können; die für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser
Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung
nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung
zu nehmen.
§ 4. Die Güter sind in der Reihenfolge ihrer
Annahme zu befördern, soweit in § 5 nichts
anderes bestimmt ist.
§ 5. Wenn es das öffentliche Wohl oder zwingende
Gründe des Betriebes erfordern, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß
a) der Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise
eingestellt wird;
b) gewisse Sendungen vorübergehend ausgeschlossen
oder nur bedingungsweise zugelassen
werden;
c) gewisse Sendungen vorübergehend vorzugsweise
befördert werden.
Diese Maßnahmen sind unverzüglich der
Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese haben sie den Eisenbahnen der
anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.
Beträgt die Geltungsdauer dieser Maßnahmen
voraussichtlich mehr als einen Monat, so sind
sie dem Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr mitzuteilen, das sie den anderen
Staaten bekanntgibt.
§ 6. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn
gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen
Schadens.
TITEL II.
Frachtvertrag.
Kapitel I.
Form und Bedingungen des
Frachtvertrages.
ARTIKEL 6.
Inhalt und Form des Frachtbriefes.
§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses
Übereinkommen fallenden internationalen Sendung
einen Frachtbrief nach dem Muster der
Anlage II zu diesem Übereinkommen beigeben.
Die Tarife können für bestimmte Verkehre
zwischen Nachbarstaaten ein kleineres Frachtbriefmuster
vorsehen.
Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier
zu verwenden; der Frachtbrief für Eilgut
muß auf der Vorder- und Rückseite am
oberen und unteren Rande je einen mindestens
einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.
Für Frachtbriefdoppel kann auch hellblaues Papier
verwendet werden.
§ 2. Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen bestimmen,
in welcher Sprache die Frachtbriefe gedruckt
werden müssen. Wenn die Tarife oder
die Vereinbarungen nichts bestimmen, sind die
Frachtbriefe in einer der amtlichen Sprachen des
Versandstaates zu drucken; sie müssen daneben
einen französischen oder deutschen oder italienischen
Wortlaut enthalten; Übersetzungen in andere
Sprachen können beigefügt werden, wenn
es für zweckmäßig erachtet wird.
Der vom Absender auszufüllende Teil muß in
einer der amtlichen Sprachen des Versandstaates
abgefaßt sein. Die internationalen Tarife oder
die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen
können bestimmen, ob und welche Übersetzungen
beizufügen sind. Fehlen solche Bestimmungen,
so muß der Absender eine französische oder
deutsche oder italienische Übersetzung beifügen,
sofern die Angaben nicht in einer dieser drei
Sprachen verfaßt sind.
Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender
für seine Angaben und Erklärungen im
Frachtbrief und in den Beilagen lateinische
Schriftzeichen verwendet.
§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes
sind von der Eisenbahn, die übrigen vom
Absender auszufüllen. Der Absender hat in den
unbenützten Feldern einen Strich zu machen.
§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten
Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut
oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehalt-
lich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten
Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung
auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf
einer anderen Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.
§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar
geschrieben oder gedruckt sein.
Frachtbriefe mit überschriebenen oder radierten
Eintragungen sowie überklebte Frachtbriefe sind
nicht zugelassen. Durchstreichungen sind nur zulässig,
wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift
anerkannt und, sofern es sich um die Zahl
oder das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten
Mengen in Buchstaben einträgt.
§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende
Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) die Bezeichnung der Versandbahn;
c) die Bezeichnung der Empfangsbahn und
des Bestimmungsbahnhofs mit allen Angaben,
die notwendig sind, um Verwechslungen
zwischen verschiedenen Bahnhöfen
desselben Ortes oder gleich oder ähnlich
benannter Orte auszuschließen;
d) den Namen und. die Adresse des Empfängers.
Als Empfänger darf nur eine natürliche
Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof
oder ein Bediensteter dieses
Bahnhofs darf als Empfänger nur angegeben
werden, wenn es der anzuwendende
Tarif ausdrücklich zuläßt. Adressen, die
den Namen des Empfängers nicht bezeichnen,
wie „an Order von ..." oder „an den
Inhaber des Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;
e) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe des
Gewichtes oder statt dessen eine den Vorschriften
der Versandbahn entsprechende
ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder
Vorschriften des Versandstaates dem Absender
gestatten, seine Güter ohne Angabe
des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe
aufzugeben, so wird das Gewicht oder
diese Angabe von der Versandbahn eingetragen.
Die Güter müssen wie folgt bezeichnet
werden: die in der Anlage I genannten
Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,
die übrigen Güter, wenn der Absender
die Anwendung eines bestimmten
Tarifes verlangt, mit der in diesem Tarif
gebrauchten Benennung, sonst mit der
ihrer Beschaffenheit entsprechenden, im
Versandstaat handelsüblichen Bezeichnung.
Reicht der im Frachtbrief für die Bezeichnung
der Güter vorgesehene Raum
nicht aus, so sind besondere, dem Frachtbrief
sorgfältig anzuheftende und vom Absender
zu unterzeichnende Blätter gleicher
Größe wie der Frachtbrief zu verwenden.
Im Frachtbrief ist auf diese Blätter zu verweisen.
Wird das Gesamtgewicht der Sendung
angegeben, so ist es im Frachtbrief
selbst einzutragen;
f) bei Stückgut: Anzahl, Zeichen und Nummern
der Frachtstücke oder an ihrer Stelle
die Angabe, daß diese Stücke die. Adresse
des Empfängers tragen; die Art der Verpackung.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die
gleichen Angaben für die Wagenladungen,
die umgeschlagen werden müssen in den
Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Ladungen aus einem oder
mehreren Stücken bestehen.
Bei Gütern, deren Verladung dem Absender
obliegt: die Art (gedeckter, offener,
Spezial- oder Privatwagen), die Nummer,
die Eigentumsmerkmale des Wagens und
für Privatwagen das Eigengewicht;
g) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll-
und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen
Begleitpapiere, die dem Frachtbrief
beigefügt oder nach Angabe im
Frachtbrief bei einem näher angegebenen
Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer
anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn
zur Verfügung stehen;
h) die Unterschrift des Absenders sowie die
Angabe seines Namens und seiner Adresse,
nach seinem Ermessen ergänzt durch seine
Telegrammadresse und seine Telephonnummer.
Die Unterschrift des Absenders
kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt
werden, wenn es die für den Versandbahnhof
geltenden Gesetze und Vorschriften
gestatten. Als Absender darf nur eine
natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden.
§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls
alle übrigen in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere
a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",
sofern diese Ablieferungsarten im
Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;
b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere
Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel
11 § 4 c) und Artikel 35;
c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen
Interesses an der Lieferung in Ziffern
und Buchstaben;
d) die Kosten, die der Absender nach Artikel
17 übernimmt;
e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse
nach Artikel 19 in Ziffern und
Buchstaben;
f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen
Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf
denen die Behandlung durch die Zoll- und
sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden
soll;
g) die Angaben über die Behandlung durch
die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
nach Artikel 15;
h) die Angabe, daß der Empfänger berechtigt
ist, den Frachtvertrag abzuändern;
diese Angabe ist in der Spalte „Erklärung
über die Erfüllung ..." einzutragen und
hat wie folgt zu lauten: „Empfänger verfügungsberechtigt".
§ 8. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief
nur aufgenommen werden, wenn sie durch
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder
durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen
sind und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.
Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere
Urkunden zu verwenden oder ihm andere
als die durch dieses Übereinkommen oder die
Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen
Schriftstücke beizufügen. Der Absender hat jedoch,
wenn es die für den Versandbahnhof geltenden
Gesetze oder Vorschriften bestimmen,
außer dem Frachtbrief eine Urkunde auszustellen,
die dazu bestimmt ist, in den Händen der
Eisenbahn zu bleiben und ihr als Beweis über
den Frachtvertrag zu dienen.
§ 9. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu
verwenden. Mit dem selben Frachtbrief dürfen
jedoch nicht aufgeliefert werden
a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht
ohne Nachteil zusammengeladen werden
können;
b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn
und zum anderen Teil vom Absender
zu verladen sind;
c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-
oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
verletzt würden;
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter, wenn sie nach der Anlage I
zu diesem Übereinkommen miteinander
oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen
werden dürfen.
§ 10. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung
eines einzigen Wagens umfassen. Mit demselben
Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden
a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände
von außergewöhnlichem Umfang, die mehr
als einen Wagen beanspruchen;
b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere
Vorschriften für den betreffenden
Verkehr oder internationale Tarife für die
ganze Beförderungsstrecke gestatten.
§ 11. Der Absender darf im unteren Teil der
Rückseite des Frachtbriefes, jedoch nur zur Nachricht
für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit
und Haftung der Eisenbahn, Vermerke
anbringen, welche die Sendung betreffen, z. B.
ARTIKEL 7.
Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief.
Frachtzuschläge. Maßnahmen bei Überlastung.
§ 1. Der Absender haftet für die Richtigkeit
der von ihm in den Frachtbrief aufgenommenen
Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,
die daraus entstehen, daß diese Angaben oder
Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig
oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle
eingetragen sind. Reicht der Raum dort nicht
aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen
Hinweis darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung
der Eintragung befindet.
§ 2. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt
nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen
im Frachtbrief übereinstimmt und ob
die Sicherheitsvorschriften der Anlage I eingehalten
sind.
Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes
einer Sendung, so ist der Absender oder
der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je
nachdem die Nachprüfung auf dem Versand- oder
dem Bestimmungsbahnhof stattfindet.
Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die Nachprüfung
auf einem Unterwegsbahnhof statt, so
sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern
die Gesetze oder Vorschriften des Staates,
in dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes
bestimmen. Auf einem Unterwegsbahnhof
darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dann
nachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes
oder Vorschriften der Zoll- und sonstigen
Verwaltungsbehörden verlangen.
Weicht das Ergebnis der Nachprüfung von den
Eintragungen im Frachtbrief ab, so ist es auf
diesem zu vermerken. Geschieht die Nachprüfung
auf dem Versandbahnhof, so ist der
Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel zu
setzen, wenn es sich in den Händen der Eisenbahn
befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen
im Frachtbrief nicht entspricht, so
haften die durch die Nachprüfung verursachten
Kosten auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen
werden.
§ 3. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden
Staates sind maßgebend für die Bedingungen,
unter denen die Eisenbahn das Recht oder die
Pflicht hat, das Gewicht des Gutes oder die
Stückzahl zu ermitteln oder nachzuprüfen sowie
das wirkliche Eigengewicht des Wagens festzustellen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief
das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,
die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht
des Wagens anzugeben.
§ 4. Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage wird
das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom Gesamtgewicht
des beladenen Wagens das am
Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen
wird, es sei denn, daß eine besondere Verwiegung
des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht ergibt.
§ 5. Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung
einen Gewichtsunterschied, so bleibt
das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht
oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt
hat, das vom Absender angegebene Gewicht
in folgenden Fällen für die Frachtberechnung
maßgebend
a) wenn der Unterschied offensichtlich durch
die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist;
b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrages vorgenommene
Verwiegung auf einer Gleiswaage durchgeführt
worden ist und das Ergebnis nicht
mehr als 2% von dem durch den Versandbahnhof
festgestellten Gewicht oder, wenn
dieser das Gewicht nicht festgestellt hat,
von dem vom Absender angegebenen Gewicht
abweicht.
§ 6. In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn,
abgesehen von der Nachzahlung des
Frachtunterschiedes und der Vergütung eines
etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge
beanspruchen
a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach der Anlage
I von der Beförderung ausgeschlossenen
Stoffe und Gegenstände drei Franken
für das Kilogramm Rohgewicht des ganzen
Frachtstückes;
b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach der Anlage
I bedingungsweise zugelassenen Stoffe
und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung
der Sicherheitsvorschriften dieser Anlage
zwei Franken für das Kilogramm Rohgewicht
des ganzen Frachtstückes;
c) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung einer Sendung, die
andere als die unter a) und b) vorgesehenen
Güter enthält, ferner bei jeder
Bezeichnung, die irgendwie zur Anwendung
eines niedrigeren als des für die
Sendung wirklich anwendbaren Tarifes
führen kann, das Doppelte des Unterschiedes
zwischen der Fracht, die für das
unrichtig, ungenau oder unvollständig
bezeichnete Gut vom Versand- bis zum
Bestimmungsbahnhof zu erheben wäre,
und der Fracht, die hätte erhoben werden
müssen, wenn die Bezeichnung richtig,
genau und vollständig gewesen wäre.
Besteht eine Sendung aus Gütern, für
die verschiedene Frachtsätze gelten, und
kann das Gewicht der einzelnen Güter
leicht festgestellt werden, so wird der
Frachtzuschlag nach dem für jedes der
Güter geltenden Frachtsatz berechnet,
wenn diese Berechnung einen niedrigeren
Frachtzuschlag ergibt;
d) bei zu niedriger Angabe des Gewichtes das
Doppelte des Unterschiedes zwischen der
Fracht für das angegebene und derjenigen
für das ermittelte Gewicht vom Versand-
bis zum Bestimmungsbahnhof;
e) bei Überlastung eines vom Absender beladenen
Wagens das Sechsfache der Fracht
für das die Tragfähigkeit übersteigende
Gewicht vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof.
Eine Überlastung liegt vor,
wenn die nach folgenden Grundsätzen ermittelte
Tragfähigkeit eines Wagens überschritten
ist
wenn ein Wagen nur eine die zulässige
Belastung kennzeichnende Aufschrift trägt,
gilt diese als Ladegewicht; die Tragfähigkeit
entspricht dann diesem Ladegewicht
zuzüglich 5%
wenn ein Wagen zwei Aufschriften
trägt, bezeichnet die niedrigere Zahl das
Ladegewicht, die höhere Zahl die Tragfähigkeit;
f) wenn bei dem selben Wagen zu niedrige
Gewichtsangaben und Überlastung vorliegen,
werden die Frachtzuschläge für
beide Zuwiderhandlungen nebeneinander
erhoben.
§ 7. Die nach § 6 zu erhebenden Frachtzuschläge
haften auf dem Gute, gleichgültig, an
welchem Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung
nach sich ziehen, festgestellt worden sind.
§ 8. Die Höhe der Frachtzuschläge und der
Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief
zu vermerken.
§ 9. Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe von
Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn
nach den für den Versandbahnhof
geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;
b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei
Überlastung, wenn der Absender im
Frachtbrief die Verwiegung durch die
Eisenbahn beantragt hat;
c) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse eingetretenen Überlastung,
wenn nachgewiesen wird, daß bei
der Beladung des Wagens die auf dem Versandbahnhof
geltenden Bestimmungen eingehalten
worden sind;
d) bei einer während der Beförderung eingetretenen
Gewichtszunahme ohne Überlastung,
wenn nachgewiesen wird, daß die
Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse
zurückzuführen ist;
e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überlastung,
wenn der Unterschied zwischen
dem im Frachtbrief angegebenen und dem
festgestellten Gewicht 2% des angegebenen
Gewichtes nicht übersteigt.
§ 10. Wird die Überlastung eines Wagens
durch den Versandbahnhof oder durch
einen Unterwegsbahnhof festgestellt, so
kann die Überlast aus dem Wagen entfernt
werden, selbst wenn zur Erhebung eines Frachtzuschlages
kein Anlaß vorliegt. Gegebenenfalls
ist der Absender unverzüglich zu ersuchen,
wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.
Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22
den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benach-
richtigt und ersucht werden, wegen der Überlast
eine Anweisung zu erteilen.
Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene
Strecke nach dem für die Haupdadung
anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls
zuzüglich des in § 6 vorgesehenen Frachtzuschlages;
die Kosten des Abiadens werden nach
dem Nebengebührentarif der ausführenden
Eisenbahn berechnet.
Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast an
den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oder
an einen anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt
werden soll, so wird sie als besondere Sendung
behandelt.
ARTIKEL 8.
Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel.
§ 1. Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald
die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief
zur Beförderung angenommen hat. Als
Zeichen der Annahme wird dem Frachtbrief der
Tagesstempel des Versandbahnhofes aufgedrückt.
§ 2. Die Abstempelung ist nach vollständiger
Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten
Sendung und nach Zahlung der vom Absender
übernommenen Kosten ohne Verzug vorzunehmen,
und zwar auf Verlangen des Absenders
in seiner Gegenwart.
§ 3. Der abgestempelte Frachtbrief dient als
Beweis für den Frachtvertrag.
§ 4. Für Güter, die der Absender nach den
Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof
zulässigen Abmachung zu verladen hat,
dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes
über Gewicht oder Stückzahl nur dann als Beweis
gegen die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht öder
die Stückzahl nachgeprüft und dies auf dem
Frachtbrief vermerkt hat.
§ 5. Der Absender muß der Eisenbahn gleichzeitig
mit dem Frachtbrief ein Frachtbriefdoppel
nach dem Muster der Anlage II zu diesem Übereinkommen
vorlegen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang
des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung
durch Aufdrücken des Tagesstempels
auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen.
Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des
die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder
eines Konnossements.
ARTIKEL 9.
Tarife. Verbot von Sonderabmachungen.
§ 1. Fracht und Nebengebühren sind nach den
in jedem Staate zu Recht bestehenden und gehörig
veröffentlichten Tarifen zu berechnen, und
zwar nach den Tarifen, die am Tag des Abschlusses
des Frachtvertrages in Kraft sind; dies
gilt auch, wenn die Fracht getrennt für verschiedene
Teilstrecken berechnet wird.
Internationale Tarife brauchen jedoch nur in
den Staaten veröffentlicht zu werden, deren
Eisenbahnen an diesen Tarifen als Versand- und
Empfangsbahn beteiligt sind.
Erhöhungen internationaler Tarife oder andere
Erschwerungen ihrer Beförderungsbedingungen
treten frühestens 15 Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Wenn jedoch
a) ein internationaler Tarif die Ausdehnung
eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke
vorsieht, so gelten die Veröffentlichungsfristen
dieses Binnentarifes;
b) die Erhöhungen der Frachtsätze eines
internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen
Erhöhung der Erachtsätze der
Binnentarife einer der beteiligten Bahnen
sind, so treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft, sofern die Anpassung
der Frachtsätze des internationalen
Tarifes an diese Erhöhung wenigstens
15 Tage vorher bekanntgegeben worden
ist. Diese Bekanntmachung darf jedoch
nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden
Binnentarife veröffentlicht wird.
Die Tarife müssen alle zur Berechnung der
Fracht und der Nebengebühren notwendigen
Angaben enthalten und gegebenenfalls Bestimmungen
über die Umrechnungskurse treffen.
§ 2. Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen
für die verschiedenen Beförderungsarten,
besonders auch eine Bestimmung darüber
enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut
gehen. Besitzt eine Eisenbahn für alle oder für
einzelne Güter oder für bestimmte Strecken nur
einen Tarif für eine dieser Beförderungsarten,
so ist dieser Tarif für alle Sendungen anzuwenden,
gleichgültig ob sie von einem Frachtbrief
für Eilgut oder für Frachtgut begleitet sind;
dabei gelten die Lieferfristen, die sich aus der
Art des verwendeten Frachtbriefes nach Artikel 6
§ 4 und Artikel 11 ergeben.
Die Bestimmungen der Tarife gehen nur insoweit,
als sie diesem Übereinkommen nicht
widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.
Die Anwendung eines internationalen Tarifes
kann davon abhängig gemacht werden, daß sie
im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.
§ 3. Die Tarife müssen gegenüber jedermann
in gleicher Weise angewendet werden.
Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung
gegenüber den Tarifen gewährt
würde, ist verboten und nichtig.
Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die
gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung
der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher
Weise zugute kommen, ebenso Ermäßigungen,
die für den Eisenbahndienst, für Zwecke öffentlicher
Verwaltungen oder für wohltätige Zwecke
gewährt werden.
§ 4. Außer den in den Tarifen vorgesehenen
Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten
der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben
werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren,
im Tarif nicht vorgesehene Kosten für die Überführung
von einem Bahnhof zum andern, Kosten
der Instandsetzung der äußeren oder inneren
Verpackung der Güter, die zu ihrer Erhaltung
notwendig sind, und ähnliche Auslagen. Diese
Auslagen sind gehörig festzustellen und getrennt
unter Beifügung der Belege auf dem Frachtbrief
anzugeben. Wenn die Bezahlung dieser Auslagen
dem Absender obliegt, sind die Belege
nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief,
sondern dem Absender mit der Kostenrechnung
(Artikel 17) zu übergeben.
ARTIKEL 10.
Wegevorschriften und anzuwendende Tarife.
§ 1. Der Absender kann im Frachtbrief den
Beförderungsweg vorschreiben, wobei er nur
Grenzpunkte und gegebenenfalls Übergangsbahnhöfe
zwischen den Eisenbahnen angeben
darf.
§ 2. Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet
a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen
die Behandlung durch die Zoll- und
sonstigen Verwaltungsbehörden vorzunehmen
ist, sowie der Bahnhöfe, auf denen
besondere Vorkehrungen für das Gut
(Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.)
zu treffen sind;
b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife,
sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe,
zwischen denen die Tarife angewendet
werden sollen, genügt;
c) die Angabe, daß alle oder einzelne
Kosten bis X (namentliche Bezeichnung
eines Tarifschnittpunktes benachbarter
Länder) bezahlt werden.
§ 3. Die Eisenbahn darf das Gut außer in den
in Artikel 5 § 5 und Artikel 24 § 1 erwähnten
Fällen nur dann auf einem anderen als dem vom
Absender vorgeschriebenen Wege befördern,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen Förmlichkeiten
sowie die besonderen Vorkehrungen
für das Gut (Pflege lebender Tiere,
Nachbeeisung usw.) müssen immer auf den
vom Absender bezeichneten Bahnhöfen
vorgenommen werden, und
b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer
sein als Kosten und Lieferfrist auf dem
vom Absender vorgeschriebenen Wege.
§ 4. Die Kosten und Lieferfristen werden vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 3 nach dem
vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg
oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift,
nach dem von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg
berechnet.
§ 5. Der Absender kann die anzuwendenden
Tarife im Frachtbrief vorschreiben.
§ 6. Wenn die Angaben des Absenders nicht
genügen, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden
Tarife festzustellen, oder wenn
einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar
sind, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg
oder die Tarife zu wählen, die ihr für den
Absender am vorteilhaftesten erscheinen.
Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser
Wahl entstehenden Schaden nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
§ 7. Besteht ein internationaler Tarif vom
Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und hat
die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben
des Absenders diesen Tarif angewendet, so hat
sie auf Antrag des Berechtigten den etwaigen
Unterschied zwischen der auf diese Weise berechneten
Fracht und der Fracht zu erstatten, die
sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe
Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife ergeben
hätte, sofern der Unterschied zehn Franken für
einen Frachtbrief übersteigt.
ARTIKEL 11.
Lieferfristen.
§ 1. Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften,
die zwischen den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen gelten, oder durch die
vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof
anwendbaren internationalen Tarife festgesetzt.
Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen
dürfen nicht höher sein als sie sich nach den
Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen
ergeben würden.
§ 2. Soweit in den Vorschriften oder in den
internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1
nicht festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt
der Bestimmungen der nachfolgenden
Paragraphen
a) für Eilgut
1. Abfertigungsfrist 12 Stunden
2. Beförderungfrist für je auch
nur angefangene 300 Tarifkilometer
24 Stunden
b) für Frachtgut
1. Abfertigungsfrist 24 Stunden
2. Beförderungsfrist für je auch
nur angefangene 200 Tarifkilometer
24 Stunden
§ 3. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung
zwischen dem Versand- und
dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die
Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der beteiligten Netze nur einmal zu
rechnen.
§ 4. Die Gesetze und Vorschriften jedes
Staates bestimmen, in welchem Umfange die
Eisenbahnen Zuschlagsfristen für folgende Fälle
festsetzen dürfen
a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs
zur Beförderung angenommen oder
außerhalb des Bahnhofs abgeliefert
werden;
b) für Sendungen, die befördert werden
über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen
mit Fähre oder Schiff, oder auf einer Straße
ohne Eisenbahn, oder
über Verbindungsbahnen, die zwei Linien
desselben Netzes oder verschiedener Netze
verbinden, oder
über Nebenbahnen, oder
über eine Linie mit einer anderen als der
normalen Spurweite;
c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen
und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten
Frachtsätzen befördert werden;
d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur
Folge haben
eine ungewöhnliche Verkehrszunahme,
oder
ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.
§ 5. Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen Zuschlagsfristen
müssen aus den Tarifen ersichtlich
sein.
Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen
müssen veröffentlicht werden und treten nicht
vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 6. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die
Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel 8
§ 1) folgenden Mitternacht, Ist jedoch der auf
die Annahme des Gutes zur Beförderung folgende
Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem
Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr
nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen
24 Stunden später.
§ 7. Die Lieferfrist ruht
a) für alle Sendungen, sofern die Eisenbahn
kein Verschulden trifft, während des Aufenthaltes,
der verursacht wird
1. durch die Nachprüfung gemäß Artikel
7 §§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen
von den Eintragungen im
Frachtbrief festgestellt werden;
2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung;
3. durch die nach Artikel 21 oder 22 verfügte
Abänderung des Frachtvertrages;
4. durch besondere Vorkehrungen für
das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung
usw.);
5. durch jede Verkehrsunterbrechung,
durch die der Beginn oder die Fortsetzung
der Beförderung zeitweilig verhindert wird;
b) für Frachtgutsendungen an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen;
c) für Eilgutsendungen an Sonntagen und bestimmten
gesetzlichen Feiertagen, wenn
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates
bestimmen, daß die Eilgutbeförderung an
diesen Sonntagen und Feiertagen ganz
oder teilweise eingestellt ist.
§ 8. Würde die Lieferfrist nach Schluß der
Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,
so endet sie erst zwei Stunden nach dem
darauffolgenden Dienstbeginn.
Ferner endet bei Eilgutsendungen, wenn der
letzte Tag der Lieferfrist auf einen Sonntag oder
einen gesetzlichen Feiertag fällt und der Bestimmungsbahnhof
an diesem Sonntag oder
Feiertag für den Eilgutverkehr nicht geöffnet ist,
die Lieferfrist erst am darauffolgenden Tage.
§ 9. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes
benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung
bereitgestellt ist, sofern es sich um
eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof
abgeliefert werden muß und von deren
Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen
ist;
b) das Gut zur Verfügung des Empfängers
bereitgestellt ist, sofern es sich um eine
Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert
werden muß und von deren Ankunft
der Empfänger nicht zu benachrichtigen
ist;
c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung
gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung
handelt, die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern
ist.
ARTIKEL 12.
Zustand des Gutes. Verpackung.
§ 1. Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung
an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen
aufweist, so kann sie verlangen,
daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief besonders
vermerkt wird.
§ 2. Der Absender hat das Gut, soweit dessen
Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz
gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und
gegen Beschädigung während der Beförderung
sowie zur Verhütung einer Verletzung von Personen
oder einer Beschädigung von Betriebsmitteln
oder anderen Gütern sicher zu verpacken.
Im übrigen gelten für die Verpackung die
Tarife und Vorschriften der Versandbahn.
§ 3. Hat der Absender die Bestimmungen des
§ 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn
die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen,
daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen
oder den mangelhaften Zustand der Verpackung
anerkennt und ihn genau beschreibt.
§ 4. Der Absender haftet für alle Folgen des
Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der
Verpackung. Insbesondere hat er der Eisenbahn
den Schaden zu ersetzen, der ihr aus solchen
Mängeln entsteht. Sofern das Fehlen oder der
mangelhafte Zustand der Verpackung im Frachtbrief
nicht anerkannt ist, hat die Eisenbahn die
Mängel nachzuweisen.
§ 5. Wenn ein Absender gleichartige Güter,
die einer Verpackung bedürfen, unverpackt oder
mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf
dem gleichen Bahnhof aufzugeben pflegt, kann
er sich der Verpflichtung, für jede Sendung der
in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert zu entsprechen,
dadurch entziehen, daß er auf diesem
Bahnhof eine allgemeine Erklärung nach dem
Muster der Anlage III zu diesem Übereinkom-
men hinterlegt. In diesem Fall muß der Frachtbrief
einen Hinweis auf die bei dem Versandhahnhof
hinterlegte allgemeine Erklärung enthalten.
§ 6. Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen
Ausnahmen muß der Absender auf jedem
Stück einer Stückgutsendung in einer Weise,
die keine Verwechslung zuläßt, in genauer Übereinstimmung
mit dem Frachtbrief deutlich und
unauslöschbar angeben
a) Zeichen und Nummern oder an ihrer
Stelle die Adresse des Empfängers;
b) den Bestimmungsbahnhof.
Wenn es die Vorschriften der Versandbahn
vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers
angegeben werden, und zwar offen oder
in einem gefalteten Zettel, der nur bei Fehlen
des Frachtbriefes geöffnet werden darf.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben
unter a) und b) auch auf jedem Stück einer
Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen
werden muß.
Alte Aufschriften und Zettel müssen vom Absender
durchgestrichen oder entfernt werden.
§ 7. Vorbehaltlich der ausdrücklich in den
Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht
zerbrechliche Gegenstände (wie Glaswaren, Porzellan,
Töpferwaren), Gegenstände, die sich leicht
im Wagen verstreuen (wie Nüsse, Obst, Futtermittel,
Steine), und Güter, die andere Sendungen
beschmutzen oder beschädigen können (wie
Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche Erden, Farberden),
nur als Wagenladungen befördert werden,
es sei denn, daß diese Güter so verpackt
oder zusammengefaßt werden, daß sie nicht zerbrechen,
verlorengehen oder andere Sendungen
beschmutzen oder beschädigen können.
ARTIKEL 13.
Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll- und
sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.
Zollverschluß.
§ 1. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief
die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften vor der Ablieferung
des Gutes an den Empfänger erforderlich sind.
Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die
den Gegenstand des gleichen Frachtbriefes bilden,
es sei denn, daß Verwaltungsvorschriften
oder die Tarife etwas anderes bestimmen.
Können solche Papiere dem Frachtbrief nicht
beigegeben werden, so hat sie der Absender
innerhalb angemessener Frist dem Bahnhof, dem
Zollamt oder einer anderen Amtsstelle zu übermitteln,
wo die Förmlichkeiten zu erfüllen sind;
im Frachtbrief muß die Amtsstelle angegeben
sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn zur
Verfügung stehen.
§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu
prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig
und richtig sind.
Der Absender haftet der Eisenbahn für alle
Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit
oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,
sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.
Die Eisenbahn haftet wie ein Kommissionär
für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die
im Frachtbrief erwähnten und ihm beigegebenen
oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in
Verlust geraten, unrichtig oder überhaupt nicht
verwendet worden sind; sie hat aber in keinem
Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als
bei Verlust des Gutes.
§ 3. Der Absender ist verpflichtet, für eine den
Zollvorschriften entsprechende Verpackung und
Bedeckung der Güter zu sorgen. Die Eisenbahn
kann Güter zurückweisen, deren zollamtlicher
Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.
Hat der Absender die Güter nicht nach den
Zollvorschriften verpackt oder mit Decke versehen,
so kann die Eisenbahn dies besorgen. Die
Kosten haften auf dem Gute.
Kapitel II.
Ausführung des Frachtvertrages.
ARTIKEL 14.
Auflieferumg und Verladung der Güter.
§ 1. Das Verfahren bei der Auflieferung der
Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof
geltenden Gesetzen und Vorschriften.
§ 2. Ob die Güter durch die Eisenbahn oder
durch den Absender zu verladen sind, bestimmen
die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften,
soweit nicht dieses Übereinkommen
etwas anderes bestimmt oder im Frachtbrief
eine besondere Abmachung zwischen dem Absender
und der Eisenbahn vermerkt ist.
§ 3. Ob die Güter in gedeckten, offenen oder
besonders eingerichteten Wagen oder in offenen
Wagen mit Decke befördert werden, richtet sich,
soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften
darüber enthält, nach den Bestimmungen der
internationalen Tarife. Bestehen keine soldi en
Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen
darüber, so sind die für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften für die ganze Beförderungsstrecke
maßgebend.
ARTIKEL 15.
Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften.
§ 1. Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften werden, solange das
Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.
Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung
einem Beauftragten übertragen oder
sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie
die Verpflichtungen eines Kommissionärs.
Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk
im Frachtbrief und der Empfänger durch
eine Verfügung nach Artikel 22 § 1 d) verlangen,
daß er selbst oder ein von ihm bezeichneter Beauftragter
der im vorstehenden Absatz bezeichneten
Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte
zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen,
und, sofern es die Gesetze und Vorschriften
zulassen, die Zollgebühren und andere
Kosten bezahlt. Weder der Absender noch der
Empfänger noch der Beauftragte haben das
Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die
Behandlung selbst zu betreiben.
Hat der Absender für die Erfüllung der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
einen Bahnhof bezeichnet, in dem nach
den geltenden Bestimmungen die Ausführung
nicht möglich ist, oder hat er sonst ein Verfahren
vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt
die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten
am vorteilhaftesten erscheint, und
teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen
mit.
Hat der Absender im Frachtbrief „Franko
Zoll" vorgeschrieben, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die Zollbehandlung unterwegs oder auf
dem Bestimmungsbahnhof zu besorgen.
§ 2. Vorbehaltlich der sich aus § 1, letzter Absatz,
ergebenden Ausnahme hat der Empfänger
das Recht, auf dem Bestimmungsbahnhof die Zollförmlichkeiten
zu erfüllen, wenn dort ein Zollamt
besteht und wenn entweder der Frachtbrief
die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof
vorschreibt oder bei Fehlen einer solchen
Vorschrift das Gut dort unverzollt ankommt.
Macht der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch,
so hat er vorher die auf der Sendung
haftenden Kosten zu begleichen.
Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht
innerhalb einer in den Vorschriften der Empfangsbahn
vorgesehenen Frist ein, so kann die
Eisenbahn nach § 1 verfahren.
ARTIKEL 16.
Ablieferung.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Empfänger
den Frachtbrief und das Gut auf dem Bestimmungsbahnhof
gegen Empfangsbescheinigung
abzuliefern.
Durch die Annahme des Frachtbriefes wird
der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die
auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.
§ 2. Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden
Gesetze und Vorschriften bestimmen, ob
die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist,
das Gut dem Empfänger zuzustellen. Das Verfahren
bei der Ablieferung richtet sich nach den
gleichen Gesetzen und Vorschriften. Wenn die
Eisenbahn für die Zustellung sorgt, gilt das Gut
erst mit dieser Zustellung als abgeliefert.
§ 3. Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof
ist der Empfänger berechtigt,
von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes
und die Ablieferung des Gutes zu verlangen.
Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder
ist das Gut innerhalb der in Artikel 30 § 1
vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann
der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag
gegen vorherige Erfüllung der sich daraus
für ihn ergebenden Verpflichtungen im eigenen
Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.
§ 4. Der Berechtigte kann die Annahme des
Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes und
Bezahlung der Kosten so lange verweigern, bis
seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten
Schadens stattgegeben ist.
Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind
wirkungslos, wenn sie nicht von der Eisenbahn
anerkannt sind.
ARTIKEL 17.
Zahlung der Kosten.
§ 1. Die Kosten (Fracht, Nebengebühren,
Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung erwachsende
Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
vom Absender oder vom Empfänger
zu bezahlen.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen
werden Beträge, die nach dem anzuwendenden
Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der
Regel- oder der Ausnahmetarife zuzuschlagen
sind, als Fracht angesehen.
§ 2. Will der Absender die Kosten ganz oder
teilweise übernehmen, so hat er dies an der entsprechenden
Stelle des Frachtbriefes wie folgt
anzugeben
a) „Franko aller Kosten", wenn er alle
Kosten übernehmen will (Fracht, Nebengebühren,
Zölle und sonstige Kosten);
b) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie
alle Nebengebühren übernehmen will, die
nach den Vorschriften und Binnentarifen
des Versandlandes oder gegebenenfalls nach
dem angewandten internationalen Tarif
vom Versandbahnhof im Zeitpunkte der
Auflieferung zur Beförderung in Rechnung
gestellt werden können;
c) „Franko einschließlich ...", wenn er außer
den Kosten unter b) noch weitere Kosten
übernehmen will; er hat diese Kosten
genau zu bezeichnen;
d) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht
übernehmen will;
e) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernehmen
will, welche die Zollbehörden von
der Eisenbahn erheben, sowie die Nebengebühren
und sonstigen Kosten, welche
die Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung
zu beanspruchen hat;
f) eine der vorstehenden Angaben unter Beifügung
der Worte: „... bis X" (namentliche
Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
benachbarter Länder), wenn er alle oder
nur einzelne Kosten übernehmen will, die
bis X erwachsen, aber unter Ausschluß
aller Kosten, die sich auf das Nachbarland
oder auf die anschließende Eisenbahn beziehen;
g) „Franko ...", wenn er einen bestimmten
Betrag übernehmen will. Dieser Betrag ist
in Buchstaben anzugeben; wenn die Tarife
nichts anderes bestimmen, muß er in der
Währung des Versandstaates ausgedrückt
werden.
Der Absender kann im Frachtbrief mehrere
der oben angegebenen Frankaturvermerke anbringen,
sofern diese Vermerke miteinander vereinbar
sind.
§ 3. Andere als die in § 2 erwähnten Angaben
sind nicht zulässig.
§ 4. Die internationalen Tarife können für die
Zahlung der Kosten besondere Bedingungen aufstellen.
§ 5. Die Kosten, die der Absender nicht übernommen
hat, gelten als auf den Empfänger
überwiesen.
§ 6. Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und
Wiegegelder, deren Erhebung durch einen
vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt
wird oder auf einem Begehren des Empfängers
beruht, sind stets durch den Empfänger
zu bezahlen.
§ 7. Die Versandbahn kann die Vorausbezahlung
der Kosten verlangen, wenn es sich um
Güter handelt, die nach dem Ermessen der Versandbahn
raschem Verderb ausgesetzt sind oder
wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur
nach die Kosten nicht sicher decken.
§ 8. Kann der Betrag der Kosten, die der Absender
übernehmen will, bei der Auflieferung
nicht genau festgestellt werden, so kann die
Eisenbahn gegen Quittung die Hinterlegung
einer die Kosten etwa deckenden Summe als
Sicherheit fordern. Diese Kosten werden in eine
Frankaturrechnung eingetragen, über die spätestens
30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit
dem Absender abzurechnen ist. Diesem ist gegen
Rückgabe der Quittung eine den Eintragungen
in die Frankaturrechnung entsprechende Kostenrechnung
auszuhändigen.
§ 9. Der Versandbahnhof muß, abgesehen von
dem in § 8 erwähnten Fall, sowohl im Frachtbriefdoppel
als im Frachtbrief die als Frankatur
erhobenen Kosten einzeln angeben.
ARTIKEL 18.
Ausgleich von Unterschieden bei der Frachterhebung.
§ 1. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung oder bei der
Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so
ist der Unterschied nachzuzahlen oder zu erstatten.
§ 2. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel
erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag einen
Franken für einen Frachtbrief übersteigt, von
sich aus den Beteiligten hiervon zu benachrichtigen
und ihm den Betrag möglichst bald zu erstatten.
§ 3. Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender
der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der
Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger
den Frachtbrief eingelöst, oder ist der
Frachtvertrag nach den Bestimmungen des Artikels
22 abgeändert worden, so ist der Absender
zur Nachzahlung nur bezüglich der Kosten
verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk
im Frachtbrief übernommen hat; die Nachzahlung
des Restbetrages obliegt dem Empfänger.
§ 4. Die nach diesem Artikel geschuldeten
Beträge sind mit 5% jährlich zu verzinsen, sofern
sie den Betrag von zehn Franken für einen
Frachtbrief übersteigen.
Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung
oder der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung
oder Reklamation voranging, vom
Tage der Klageerhebung an.
ARTIKEL 19.
Nachnahmen und Barvorschüsse.
§ 1. Der Absender kann das Gut bis zur Höhe
seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der
Nachnahmebetrag muß in der Währung des
Versandstaates ausgedrückt werden; hiervon
können die Tarife Ausnahmen zulassen.
§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die
Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag vom
Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach der Einzahlung
zur Verfügung zu stellen; bei Verzögerung
ist er vom Ablauf dieser Frist mit 5%
jährlich zu verzinsen.
§ 3. Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige
Einziehung der Nachnahme abgeliefert
worden, so hat die Eisenbahn dem Absender
den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu
ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den
Empfänger.
§ 4. Für die Nachnahme wird die tarifmäßige
Gebühr erhoben; diese Gebühr ist auch zu bezahlen,
wenn die Nachnahme durch nachträgliche
Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt wird
(Artikel 21 § 1).
§ 5. Barvorschüsse sind nur nach den auf dem
Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.
ARTIKEL 20.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
§ 1. Für jede Sendung kann das Interesse an
der Lieferung durch Eintragung in den Frachtbrief
nach Artikel 6 § 7 c) angegeben werden.
Der Betrag des Interesses muß in der Währung
des Versandstaates, in Goldfranken oder in einer
anderen durch die Tarife festgesetzten Währung
ausgedrückt werden.
§ 2. Für je angefangene zehn Kilometer wird
eine Gebühr von einem Zehntausendstel der angegebenen
Summe erhoben. Die Mindestgebühr
für eine Sendung beträgt einen Franken für je
100 Kilogramm und zehn Franken, wenn das
Gewicht der Sendung 1000 Kilogramm übersteigt.
Die Tarife können diese Gebühr und diesen
Mindestbetrag herabsetzen.
Kapitel III.
Abänderung des Frachtvertrages.
ARTIKEL 21.
Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages.
§ 1. Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag
abzuändern, indem er nachträglich verfügt
a) daß das Gut auf dem Versandbahhhof
zurückgegeben werden soll;
b) daß das Gut unterwegs angehalten werden
soll;
c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt
werden soll;
d) daß das Gut einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert
werden soll;
e) daß das Gut auf einem anderen als dem
im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder an den Versandbahnhof
zurückgesandt werden soll; in
diesem Falle kann der Absender vorschreiben,
daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut
als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert
wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis
für beide Beförderungsarten
hat; er kann auch den anzuwendenden
Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben.
Soweit die Tarife der Versandbahn keine
entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,
werden auch Anträge auf Abänderung
des Frachtvertrages angenommen, die betreffen
f) die Belastung mit einer Nachnahme;
g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung
einer Nachnahme;
h) die Bezahlung der Fracht und sonstiger
Kosten nach Artikel 17 § 2 a) bis e) und g).
Andere als die oben erwähnten Verfügungen
sind unzulässig. Die internationalen Tarife können
jedoch vorsehen, daß der Absender noch
andere als die oben erwähnten Verfügungen
treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung
der Sendung zur Folge haben.
§ 2. Die erwähnten nachträglichen Verfügungen
sind durch eine schriftliche Erklärung nach
dem Muster der Anlage IV a zu diesem Übereinkommen
zu erteilen.
Diese Erklärung ist vom Absender auch auf
dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich
mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen
und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof
bestätigt die Entgegennahme der nachträglichen
Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel
unterhalb der Erklärung des Absenders
seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel
ist dann dem Absender zurückzugeben. Befolgt
die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen
des Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen
zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten
Schaden dem Empfänger, wenn der Absender
ihm das Doppel übergeben hat.
Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Nachnahme, so
muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen.
Wird die Nachnahme erhöht oder herabgesetzt,
so wird diese Bescheinigung nach Berichtigung
dem Absender zurückgegeben. Bei Aufhebung
der Nachnahme wird ihm die Bescheinigung
abgenommen.
Nachträgliche Verfügungen des Absenders, die
diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind
nichtig.
§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen
des Absenders nur Folge, wenn sie
beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.
Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof
den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof
auf seine Kosten telegraphisch oder
telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist schriftlich
zu bestätigen. Sofern nicht der internationale
Tarif oder andere Vereinbarungen der beteiligten
Eisenbahnen etwas anderes bestimmen, hat
jedoch der Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof
die nachträgliche Verfügung durchzuführen, ohne
die schriftliche Bestätigung abzuwarten, wenn die
telegraphische oder telephonische Mitteilung vom
Versandbahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall
durch Rückfrage festzustellen.
§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das
Frachtbriefdoppel besitzt
a) sobald der Frachtbrief dem Empfänger
übergeben ist, oder
b) sobald dieser seine Rechte aus dem Frachtvertrag
nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht
hat, oder
c) wenn der Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt
ist, sobald die Sendung
in das Zollgebiet des Bestimmungslandes
eingetreten ist.
Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn
die Anweisungen des Empfängers zu beachten;
bei Nichtbeachtung wird sie ihm gegenüber für
die daraus entstehenden Folgen unter den in
Titel III angegebenen Bedingungen haftbar.
ARTIKEL 22.
Recht des Empfängers zur Abänderung des
Frachtvertrages.
§ 1. Der Empfänger hat das Recht, den Frachtvertrag
abzuändern, wenn der Absender die auf
die Beförderung in Bestimmungsland entfallenden
Kosten nicht übernommen und im Frachtbrief
den in Artikel 6 § 7 h) vorgesehenen Vermerk
angebracht hat.
Die Verfügungen, die der Empfänger treffen
kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung
in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten
ist.
Der Empfänger kann verfügen
a) daß das Gut unterwegs angehalten werden
soll;
b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt
werden soll;
c) daß das Gut im Bestimmungsland einem
anderen als dem im Frachtbrief angegebenen
Empfänger abgeliefert werden
soll;
d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften unter seiner
Mitwirkung oder der Mitwirkung seines
Beauftragten nach Artikel 15 § 1 erfüllt
werden sollen.
Soweit die internationalen Tarife keine
entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,
kann der Empfänger ferner verfügen
e) daß das Gut im Bestimmungsland auf
einem anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Bahnhof abgeliefert werden
soll. In diesem Falle kann er vorschreiben,
daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut als
Frachtgut weiterbefördert wird, wenn der
Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis
für beide Beförderungsarten hat. Er kann
auch den anzuwendenden Tarif und den
Beförderungsweg vorschreiben.
Andere als die oben erwähnten Verfügungen
sind unzulässig. Die internationalen Tarife
können jedoch vorsehen, daß der Empfänger
noch andere als die oben erwähnten Verfügungen
treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung
der Sendung zur Folge haben.
§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch
eine schriftliche Erklärung nach dem Muster
der Anlage IV b zu diesem Übereinkommen
dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof
in das Bestimmungsland zu erteilen.
Verfügungen des Empfängers, die diesen
Formvorschriften nicht entsprechen, sind
nichtig.
Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung
des Frachtvertrages braucht der Empfänger das
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.
§ 3. Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut
einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese
nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.
ARTIKEL 23.
Ausführung der nachträglichen Verfügungen.
§ 1. Die Eisenbahn darf die Ausführung der
ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Ver-
fügungen nur dann verweigern oder hinausschieben,
wenn
a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht
mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof
zugehen, der sie auszuführen hätte;
b) durch ihre Ausführung der regelmäßige
Beförderungsdienst gestört würde;
c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs
die Gesetze oder
Vorschriften eines der an der Beförderung
beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und
sonstige verwaltungsbehordliche Vorschriften,
entgegenstehen;
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs
der Wert des Gutes voraussichtlich die
Gesamtkosten bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
nicht deckt, es sei denn,
daß der Betrag dieser Kosten sofort entrichtet
oder sichergestellt wird.
In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich
verfügt hat, so bald wie möglich von den
Hindernissen zu verständigen, die der Ausführung
seiner Verfügung entgegenstehen.
Wenn die Eisenbahn diese Hindernisse nicht
voraussehen konnte, trägt derjenige, der nachträglich
verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus
ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen
begonnen hat.
§ 2. Ist nachträglich verfügt worden, daß das
Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert
werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung
vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof
berechnet. Ist jedoch das Gut bereits
über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert
worden, so wird die Fracht für die Beförderung
vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof
und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof
berechnet.
Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut
nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt
werden soll, so wird die Fracht für die
Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof
und von diesem bis zum neuen
Bestimmungsbahnhof beziehungsweise zum Versandbahnhof
berechnet.
Auf diese Beförderungen sind die am Tage
des Abschlusses des Frachtvertrages für jede
Teilstrecke gültigen Tarife anzuwenden.
§ 3. Der Absender oder der Empfänger, der
eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, hat
der Eisenbahn alle Kosten zu ersetzen, die durch
die Ausführung dieser Verfügung entstehen,
mit Ausnahme derjenigen, die auf ihr Verschulden
zurückzuführen sind.
ARTIKEL 24.
Beförderungshindernisse.
§ 1. Wenn einer Beförderung Hindernisse
entgegenstehen, hat die Eisenbahn zu entscheiden,
ob es im Interesse des Absenders liegt,
ihn um Anweisung zu ersuchen, oder ob es
zweckmäßiger ist, das Gut ohne weiteres unter
Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten.
Trifft die Eisenbahn kein Verschulden,
so kann sie die Fracht über den tatsächlichen
Beförderungsweg und die entsprechende Lieferfrist
beanspruchen, auch wenn diese länger ist
als über den ursprünglichen Beförderungsweg.
§ 2. Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden
oder ist die Weiterbeförderung aus
anderen Gründen nicht möglich, so ersucht die
Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei
nur vorübergehender Behinderung infolge der
in Artikel 5 § 5 bezeichneten Umstände ist
jedoch die Eisenbahn zur Einholung der Anweisung
nicht verpflichtet.
§ 3. Der Absender kann im Frachtbrief für
den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten
sollte, Anweisungen geben.
Wenn diese Anweisungen nach dem Ermessen
der Eisenbahn nicht ausgeführt werden können,
holt sie neue Anweisungen des Absenders ein.
§ 4. Der Absender kann auf die Benachrichtigung
von einem Beförderungshindernis hin
vom Vertrag zurücktreten, muß aber dann der
Eisenbahn je nach Lage des Falles die Fracht
für die bereits zurückgelegte Strecke oder die
Kosten für die Vorbereitung der Beförderung
sowie alle sonstigen in den Tarifen vorgesehenen
Kosten bezahlen, es sei denn, daß die Eisenbahn
ein Verschulden trifft.
§ 5. Der Absender kann seine Anweisung dem
Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, wo
sich das Gut befindet. Ändert er die Person des
Empfängers oder den Bestimmungsbahnhof oder
trifft er die Anweisung in einem anderen Bahnhof
als dem Versandbahnhof, so muß er die
Anweisung in das Frachtbriefdoppel eintragen
und dieses vorlegen.
Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des Absenders,
ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen
zu lassen, und wurde es dem Empfänger
übergeben, so haftet sie diesem für einen daraus
entstehenden Schaden.
§ 6. Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung
von einem Beförderungshindernis hin
innerhalb angemessener Frist keine ausführbare
Anweisung, so ist nach den Bestimmungen
über Ablieferungshindernisse zu verfahren, die
für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das
Gut angehalten worden ist.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös
nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der
Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden
Kosten, so ist der Absender zur Nachzahlung
des Unterschiedes verpflichtet.
§ 7. Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen
einer Anweisung des Absenders weg, so
ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof
weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet
werden; der Absender ist hiervon ohne
Verzug zu benachrichtigen.
§ 8. Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem
der. Empfänger den Frachtvertrag nach
Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn
diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Bestimmungen
der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 gelten sinngemäß
für ihn. Er ist nicht verpflichtet, das
Frachtbriefdoppel vorzulegen.
§ 9. Für die nach diesem Artikel ausgeführten
Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
ARTIKEL 25.
Ablieferungshindernisse.
§ 1. Wenn der Ablieferung des Gutes Hindernisse
entgegenstehen, hat der Bestimmungsbahnhof
den Absender davon durch Vermittlung des
Versandbahnhofs sofort in Kenntnis zu setzen
und seine Anweisung einzuholen. Wenn er es
im Frachtbrief verlangt hat, muß dies telegraphisch
geschehen. Der Absender ist ferner ohne
Vermittlung des Versandbahnhofs schriftlich
oder telegraphisch zu benachrichtigen, wenn er
dies im Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der
Benachrichtigung haften auf dem Gute.
Verweigert der Empfänger die Annahme des
Gutes, so steht dem Absender das Verfügungsrecht
auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel
nicht vorweisen kann.
Erklärt sich der Empfänger nach Verweigerung
der Annahme nachträglich bereit, das Gut anzunehmen,
so ist ihm dieses abzuliefern, sofern
der Bestimmungsbahnhof inzwischen keine entgegengesetzten
Anweisungen des Absenders erhalten
hat. Der Absender ist von dieser Ablieferung
sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen;
die Kosten des Briefes haften auf
dem Gute.
Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,
daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses
ohne weiteres zurückgesandt
werden soll. Sonst darf das Gut nur mit
seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt
werden.
Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,
müssen die Anweisungen des Absenders durch
Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben
werden.
§ 2. Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist, richtet
sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen,
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 44,
nach den für die abliefernde Eisenbahn geltenden
Gesetzen und Vorschriften.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös
nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist der
Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden
Kosten, so ist der Absender zur Nachzahlung
des Unterschiedes verpflichtet.
§ 3. Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem
der Empfänger den Frachtvertrag nach
Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn
diesen zu benachrichtigen. Die Bestimmungen
des zweiten Absatzes des § 2 gelten sinngemäß
für diesen Empfänger.
§ 4. Für die nach diesem Artikel ausgeführten
Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
TITEL III.
Haftung. Ansprüche aus dem Frachtvertrag.
Kapitel I.
Haftung.
ARTIKEL 26.
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen.
§ 1. Die Eisenbahn, die das Gut mit dem
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,
haftet für die Ausführung der Beförderung auf
der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,
daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung
ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den
Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes
ein und übernimmt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende
Bestimmung des Artikels 43 § 3 bleibt
unberührt.
ARTIKEL 27.
Umfang der Haftung.
§ 1. Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung
der Lieferfrist und für den Schaden,
der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit
von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
entsteht.
§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung
befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung durch ein
Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht
von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des
Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes
(inneren Verderb, Schwinden usw.) oder durch
Umstände verursacht worden ist, welche die
Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen
sie nicht abwenden konnte.
§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung
befreit — vergleiche auch Artikel 28 § 2 —,
wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der
mit einer oder mehreren der nachbenannten
Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden
ist
a) Beförderung in offenen Wagen auf Grund
der einschlägigen Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn
die Güter ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung Verlusten
oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender
oder Ausladen durch den Empfänger nach
den einschlägigen Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender oder nach
einer Abmachung mit dem Empfänger;
mangelhafte Verladung, sofern die Verladung
nach den einschlägigen Bestimmungen
oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Abmachung mit dem Absender
durch diesen vorgenommen wurde;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,
derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder Beschädigung, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
Verstreuen, ausgesetzt sind;
e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Bezeichnung der von
der Beförderung ausgeschlossenen oder
nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände
oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen
Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise
zur Beförderung zugelassene
Gegenstände durch den Absender;
f) Beförderung von lebenden Tieren;
g) Beförderung von Sendungen, die auf
Grund dieses Übereinkommens, nach den
einschlägigen Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender begleitet
werden müssen, sofern die Begleitung die
Abwendung dieser Gefahr bezweckt.
ARTIKEL 28.
Beweislast.
§ 1. Der Beweis, daß die Überschreitung der
Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung
durch eine der in Artikel 27 § 2 vorgesehenen
Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der
Eisenbahn.
§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der in
Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, wird vermutet, daß der
Schaden hieraus entstanden ist. Dem Berechtigten
steht jedoch das Recht zu, nachzuweisen, daß der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27
§ 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen Stücken.
ARTIKEL 29.
Vermutung bei Neuaufgabe.
§ 1. Wurde eine nach den Bestimmungen
dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach
den Bestimmungen desselben Übereinkommens
neu aufgegeben und wird nach der
Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine
Beschädigung festgestellt, so wird vermutet,
daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung
während des letzten Frachtvertrages
eingetreten ist, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind
a) die Sendung muß stets im Gewahrsam der
Eisenbahn verblieben sein;
b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand
aufgegeben worden sein, in dem sie
im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen
ist.
§ 2. Die gleiche Vermutung gilt auch, wenn
der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag
nicht diesem Übereinkommen unterstellt war,
sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen
Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof
dieses Übereinkommen anzuwenden
gewesen wäre.
ARTIKEL 30.
Vermutung für den Verlust des Gutes. Wiederauffinden
des Gutes.
§ 1. Der Berechtigte kann das Gut ohne
weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn
es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist
dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung
gestellt worden ist.
§ 2. Der Berechtigte kann bei Empfang der
Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich
verlangen, daß er sofort benachrichtigt wird,
wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung
der Entschädigung wieder aufgefunden wird.
Über dieses Verlangen ist ihm eine Bescheinigung
zu erteilen.
§ 3. Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen
nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm
das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke
abgeliefert wird; er hat dann die Kosten
für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof
bis zu dem Bahnhof zu bezahlen, auf
dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene
Entschädigung, abzüglich der ihm etwa erstatteten,
in dieser Entschädigung enthaltenen
Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf
Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist
nach Artikel 34 und gegebenenfalls
Artikel 36 bleiben vorbehalten.
§ 4. Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht
gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3
bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt worden
oder wird das Gut später als ein Jahr nach
Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,
so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen oder
Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.
ARTIKEL 31.
Höhe der Entschädigung bei Verlust des Gutes.
§ 1. Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes
zu leisten, so wird die Entschädigung berechnet
nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach dem Marktpreis,
mangels beider nach dem gemeinen Wert,
den Güter gleicher Art und Beschaffenheit am
Versandort zu der Zeit hatten, zu der das Gut
zur Beförderung angenommen worden ist.
Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich
der in Artikel 35 vorgesehenen Beschränkung
100 Franken für jedes fehlende Kilogramm des
Rohgewichtes nicht übersteigen.
Außerdem sind — ohne weiteren Schadenersatz
— Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß
der Beförderung des verlorenen Gutes bezahlte
Beträge zu erstatten.
§ 2. Sind die als Grundlage für die Berechnung
der Entschädigung dienenden Beträge nicht in
der Währung des Staates ausgedrückt, in dem die
Zahlung verlangt wird, so sind sie nach dem
Kurs am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung
umzurechnen.
ARTIKEL 32.
Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust.
§ 1. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit durch die Beförderung in der
Regel einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die
Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der
durchfahrenen Strecke nur für den Teil des
Gewichtsverlustes, der die nachstehend zugelassenen
Verlustgrenzen überschreitet
a) 2% des Gewichtes für die flüssigen oder in
feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie
für die folgenden Güter
Farbhölzer, geraspelt oder gemahlene,
Felle,
Fettwaren,
Fische, getrocknete,
Früchte (Obst), frische, getrocknete oder
gedörrte,
Gemüse, frische,
Häute,
Hautabfälle,
Hopfen,
Hörner und Klauen,
Kitte, frische,
Knochen, ganze oder gemahlene,
Kohle und Koks,
Leder,
Pferdehaare,
Pilze, frische,
Rinden,.
Salz,
Schweinsborsten,
Seifen und harte Öle,
Süßholz,
Tabak, geschnittener,
Tabakblätter, frische,
Tierflechsen,
Torf,
Wolle,
Wurzeln;
b) 1% des Gewichtes für alle übrigen
trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung
einem Gewichtsverlust ausgesetzt
sind.
§ 2. Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung
der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht berufen,
wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust
nach den Umständen des Falles nicht auf die
Ursachen zurückzuführen ist, die für die Zulassung
obiger Verlustgrenzen maßgebend waren.
§ 3. Werden mehrere Stücke mit dem selben
Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust
für jedes Stück berechnet, sofern dessen Versandgewicht
entweder auf dem Frachtbrief einzeln
angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt
werden kann.
§ 4. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird
bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug
für Gewichtsverlust gemacht.
§ 5. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen
der Artikel 27 und 28 nicht berührt.
ARTIKEL 33.
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des
Gutes.
Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag
der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren
Schadenersatz zu zahlen. Zur Ermittlung dieses
Betrages ist die Entschädigung, die im Falle des
Verlustes bei Anwendung von Artikel 31 — jedoch
ohne die Beschränkung auf 100 Franken für
jedes Kilogramm des Rohgewichtes — zu bezahlen
wäre, im Verhältnis der Wertverminderung
herabzusetzen. Diese Wertverminderung
ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Wert des beschädigten Gutes am Bestimmungsort
und dem Wert, den das Gut am gleichen Ort
gehabt hätte, wenn es nicht während der Ausführung
des Beförderungsvertrages beschädigt
worden wäre.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der
im Falle ihres gänzlichen Verlustes zu
zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
ARTIKEL 34.
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der
Lieferfrist.
§ 1. Wenn die Lieferfrist überschritten ist
und der Berechtigte nicht nachweist, daß ein
Schaden daraus entstanden ist, hat die Eisenbahn
als Entschädigung für jedes Zehntel, um das die
Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel der
Fracht zu zahlen; angefangene Zehntel der
Lieferfrist werden voll gerechnet. Höchstens ist
die halbe Fracht zu zahlen.
§ 2. Wird nachgewiesen, daß ein Schaden
durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden
ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung
bis zur Höhe der Fracht zu entrichten.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen
werden nicht neben der bei gänzlichem
Verlust des Gutes zu leistenden Entschädigungen
gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls
für den nicht verlorenen Teil der Sendung zu
entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls
neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung.
In keinem Fall darf die Gesamtentschädigung
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der
Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung
bei gänzlichem Verlust des Gutes.
ARTIKEL 35.
Beschränkung der Entschädigung bei bestimmten.
Tarifen.
Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen
(Spezial- oder Ausnahmetarife),
die gegenüber der nach den gewöhnlichen
Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht
eine Ermäßigung enthalten, so kann sie die dem
Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist,
Verlust oder Beschädigung zu leistenden Entschädigung
dem Betrage nach begrenzen.
Ist eine solche Begrenzung in einem. Tarif
vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke
angewendet worden ist, so
tritt die Beschränkung der Haftung der Eisenbahn
nur ein, wenn die die Entschädigung begründende
Tatsache sich auf diesen Teil der Beförderungsstrecke
ereignet hat.
ARTIKEL 36.
Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34
und gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen
Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen
Schadens bis zur Höhe des als
Interesse angegebenen Betrages beansprucht
werden.
ARTIKEL 37.
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der
gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschädigung
des Gutes auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so
ist der nachgewiesene volle Schaden jeweils bis
zum Doppelten der in den Artikeln 31, 33, 34,
35 und 36 vorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen.
ARTIKEL 38.
Verzinsung der Entschädigung.
Der Berechtigte kann auf die ihm gewährte
Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich
verlangen, sofern die Entschädigung zehn
Franken für einen Frachtbrief übersteigt. Die
Zinsen laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine
Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung
an.
ARTIKEL 39.
Rückerstattung der Entschädigung.
Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung
ist zu erstatten.
Im Falle eines Betruges hat die Eisenbahn
außerdem Anspruch auf Zahlung einer Summe,
die dem von ihr zu Unrecht gezahlten Betrag
gleichkommt.
ARTIKEL 40.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei
Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung
bedient.
Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen
oder Übersetzungen anfertigen oder sonstige der
Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,
gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie
tätig sind.
Kapitel II.
Reklamationen. Klagen. Verfahren
und Verjährung bei
Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag.
ARTIKEL 41.
Reklamationen.
§ 1. Reklamationen aus dem Frachtvertrag
sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind
die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn
berechtigten Personen befugt.
§ 3. Bei Einreichung einer Reklamation hat
der Absender das Frachtbriefdoppel, der Empfänger
den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser
ihm übergeben worden ist.
§ 4. Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel
und die sonstigen Belege, die der Berechtigte
seiner Reklamation beifügen will, sind im Original
oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften
auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter
Form.
Bei der endgültigen Erledigung der Reklamation
kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,
des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung
über die Nachnahme im Original verlangen,
um auf ihnen die endgültige Erledigung
zu vermerken.
ARTIKEL 42.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
gegen die Eisenbahn berechtigte Personen.
§ 1. Zur gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen auf Rückerstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden
sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet
hat.
§ 2. Zur gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19)
ist nur der Absender befugt.
§ 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger
Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund
des Frachtvertrages sind befugt
a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem der Empfänger den Frachtbrief
angenommen oder die ihm nach Artikel 16
§ 3 oder Artikel 22 zustehenden Rechte
geltend gemacht hat;
b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in
dem er den Frachtbrief angenommen oder
die ihm nach Artikel 16 § 3 zustehenden
Rechte geltend gemacht hat;
c) der im Frachtbrief vom Absender als verfügungsberechtigt
bezeichnete Empfänger
von dem Zeitpunkt an, in dem er seine
Rechte nach Artikel 22 geltend gemacht
hat. Dieses Klagerecht erlischt jedoch, sobald
dem durch eine Verfügung nach Artikel
22 § 1 c) bezeichneten Empfänger der
Frachtbrief übergeben worden ist oder
dieser seine Rechte nach Artikel 16 § 3
geltend gemacht hat.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
hat der Absender das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Vermag er dies nicht, so kann er
seinen Anspruch gegen die Eisenbahn nur mit
Zustimmung des Empfängers oder dann gerichtlich
geltend machen, wenn er nachweist, daß der
Empfänger die Annahme des Gutes verweigert
hat.
ARTIKEL 43.
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich
geltend gemacht werden können. Zuständigkeit.
§ 1. Ansprüche auf Rückerstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt
worden sind, können entweder gegen die
Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,
die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,
zu deren Gunsten der zu hohe Betrag
erhoben worden ist.
§ 2. Ansprüche wegen Nachnahmen nach Artikel
19 können nur gegen die Versandbahn gerichtlich
geltend gemacht werden.
§ 3. Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag
können nur gegen die Versandbahn, die
Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich
geltend gemacht werden, auf deren Strecke
sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet
hat.
Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann
gerichtlich in Anspruch genommen werden,
wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief
erhalten hat.
§ 4. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren
Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald
die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen
eingereicht ist.
§ 5. Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen
nichts anderes bestimmt ist, kann der
Anspruch nur vor den zuständigen Gerichten
des Staates geltend gemacht werden, dem die
in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige
Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten,
so wird jedes dieser Eisenbahnnetze als besondere
Eisenbahn im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
§ 6. Im Wege der Widerklage oder der Einrede
können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen
geltend gemacht werden, wenn sich die
Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
§ 7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung auf den in Kapitel III dieses
Titels geregelten Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander.
ARTIKEL 44.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung des Gutes.
§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine
Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so
hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens
den Zustand des Gutes, sein Gewicht und, soweit
möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich
in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
festzuhalten, und zwar wenn möglich
in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine
Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich
auszuhändigen.
§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen
der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann
er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht
des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag
des Schadens gerichtlich festgestellt werden; das
Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und
Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche
Feststellung erfolgt.
ARTIKEL 45.
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag.
§ 1. Mit der Annahme des Gutes durch den
Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag
wegen Überschreitung der Lieferfrist,
teilweisen Verlustes oder Beschädigung gegen
die Eisenbahn erloschen.
§ 2. Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist, wenn sie bei
einer der in Artikel 43 § 3 genannten
Eisenbahnen binnen 30 Tagen, den Tag
der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
nicht mitgerechnet, geltend gemacht
werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Gutes durch
den Berechtigten nach Artikel 44 festgestellt
worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach Artikel
44 hätte erfolgen müssen, nur durch
Verschulden der Eisenbahn unterblieben
ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach
der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
festgestellt worden sind, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. Die Feststellung nach Artikel 44 muß
unverzüglich nach der Entdeckung des
Schadens und spätestens sieben Tage nach
der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
verlangt werden;
2. Der Berechtigte muß beweisen, daß
der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme
zur Beförderung und der Ablieferung
entstanden ist.
§ 3. Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1
vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben worden,
so erlöschen die Entschädigungsansprüche
wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung
aus dem der Neuaufgabe vorangehenden Frachtvertrag,
wie wenn es sich um einen einzigen
Frachtvertrag handeln würde.
ARTIKEL 46.
Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.
§ 1. Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren
in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei Jahre
a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer
Nachnahme, welche die Eisenbahn vom
Empfänger eingezogen hat;
b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des
Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen
Verkaufes;
c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz
verursachten Schadens;
d) bei Ansprüchen wegen des in Artikel
39 erwähnten Falles des Betruges;
e) bei Ansprüchen aus dem der Neuaufgabe
vorangehenden Frachtvertrag in dem in
Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.
§ 2. Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen
Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen
Verlustes oder Beschädigung mit dem Tage
der Ablieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes mit dem 30. Tage nach
Ablauf der Lieferfrist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Rückerstattung
von Fracht, Nebengebühren
oder Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung
bei unrichtiger Tarifanwendung oder
bei Rechenfehlern
1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem
Tage der Zahlung;
2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit
dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,
sofern die Zahlung dem Absender
obliegt, oder mit dem Tage, an dem
der Empfänger den Frachtbrief angenommen
hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;
3. wenn die Beträge Gegenstand einer
Frankaturrechnung waren, mit dem Tage,
an dem die Eisenbahn dem Absender die
in Artikel 17 § 8 vorgesehene Kostenrechnung
übergibt; wird diese nicht übergeben,
so beginnt die Frist für. die Ansprüche der
Eisenbahn mit dem 30. Tage nach Ablauf
der Lieferfrist;
d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung
von Beträgen, die der Empfänger statt des
Absenders oder die der Absender statt des
Empfängers gezahlt hat und welche die
Eisenbahn dem Berechtigten erstatten muß,
mit dem Tage der Rückerstattung des Betrages;
e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach
Artikel 19 mit dem 42. Tage nach Ablauf
der Lieferfrist;
f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses
mit dem Tage des Verkaufs;
g) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde
verlangte Nachzahlung mit dem
Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen
gestellt hat;
h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an
dem das Recht geltend gemacht werden
kann.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete
Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. Wenn der Berechtigte eine Reklamation
nach Artikel 41 bei der Eisenbahn einreicht,
wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist
und die der Reklamation etwa beigefügten Belege
zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise
stattgegeben, so beginnt die Verjährung nur für
den noch streitigen Teil der Reklamation wieder
zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer
Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides
oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat
dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch
zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung
nicht.
§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch
nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ S. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen
gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften
des Staates, in dem die Klage erhoben
wird.
Kapitel III.
Abrechnung. Rückgriff der
Eisenbahnen gegeneinander.
ARTIKEL 47.
Abrechnung unter den Eisenbahnen.
§ 1. Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder
Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige
auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen
eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten
Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu
bezahlen.
Die Art und Weise der Bezahlung wird in
Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.
§ 2. Die Versandbahn haftet vorbehaltlich
ihrer Ansprüche gegen den Absender für die
Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht
erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem
Frachtbrief übernommen hatte.
§ 3. Liefert die Empfangsbahn das Gut ab,
ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag
beruhende Forderungen einzuziehen, so
haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen
und gegenüber den anderen Interessenten.
§ 4. Hat das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der
Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eine Eisenbahn
nicht zahlt, so haben alle anderen an der
Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall
im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.
Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn
bleibt vorbehalten.
ARTIKEL 48.
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder
für Beschädigung.
§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder für Beschädigung geleistet, so steht
ihr der Rückgriff gegen die an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen
zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht
hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht, so haftet jede Eisenbahn für
den von ihr verursachten Schaden. Ist eine
solche Ausscheidung nach den Umständen
des Falles nicht möglich, so werden die
Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung
nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß
eine oder mehrere Eisenbahnen den
Schaden verursacht haben, so haften sämtliche
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,
daß der Schaden nicht auf ihren
Strecken verursacht worden ist. Die Verteilung
erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser
Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im
Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.
ARTIKEL 49.
Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung
der Lieferfrist.
§ 1. Die Bestimmungen des Artikels 48 finden
auch bei Entschädigung für Überschreitung der
Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung
durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei
mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind,
so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen
im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken
entstandenen Verspätung zu verteilen.
§ 2. Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen
werden unter die an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen wie folgt verteilt
a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen
Teilen verteilt;
2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis
der Tarifkilometer, die auf jede der
beiden Eisenbahnen entfallen, verteilt;
b) im Verkehr zwischen drei oder mehr
Bahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen
Teilen unter die Versandbahn und die
Empfangsbahn verteilt;
2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird
zu gleichen Teilen unter alle beteiligten
Eisenbahnen verteilt;
3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist
werden im Verhältnis der
Tarifkilometer, die auf jede dieser Eisenbahnen
entfallen, verteilt.
§ 3. Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn
Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn zugeteilt.
§ 4. Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis
zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich
der Versandbahn zugeteilt.
§ 5. Die oben erwähnte Verteilung kommt
nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen
nicht eingehalten worden ist.
ARTIKEL 50.
Rückgriffsverfahren.
§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 48
oder 49 Rückgriff genommen wird, ist nicht befugt,
die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende
Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,
wenn über die Entschädigung gerichtlich
entschieden worden ist, nachdem der Eisenbahn
durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit
gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Das Gericht der Hauptsache bestimmt
nach den Umständen des Falles die Fristen für
die Streitverkündung und für den Beitritt.
§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat
sämtliche beteiligte Eisenbahnen, mit denen sie
sich nicht gütlich geeinigt hat, mit der selben
Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht
des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über
alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein
weiterer Rückgriff zu.
§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das
Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
ARTIKEL 51.
Zuständigkeit beim Rückgriff.
§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,
gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für
solche Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen
zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die
Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
ARTIKEL 52.
Vereinbarungen über den Rückgriff.
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen
treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
TITEL IV.
Verschiedene Vorschriften.
ARTIKEL 53.
Anwendung des Landesrechtes.
Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen
getroffen sind, finden die Bestimmungen
der Landesgesetze und -Vorschriften
Anwendung, die in den einzelnen Staaten für
den Frachtverkehr erlassen sind.
ARTIKEL 54.
Aligemeine Vorschriften über das Verfahren.
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die
unter dieses Übereinkommen fallenden
Sendungen Anlaß geben, richtet sich das Verfahren
nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,
soweit nicht durch dieses Übereinkommen
andere Bestimmungen getroffen sind.
ARTIKEL 55.
Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme
und Sicherheitsleistung.
§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf
Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen und
nach den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind in
jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, sobald
die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine
sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet
diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem
im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den
Kosten eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung
herrührenden Forderungen einer Eisenbahn
gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem
gleichen Staate angehört, können nur auf Grund
einer Entscheidung der Gerichte des Staates mit
Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die
forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.
§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn mit
Einschluß aller dazugehörenden und für die Beförderung
benötigten bahneigenen Gegenstände,
wie Behälter (Container), Ladegeräte, Decken,
kann in einem anderen Staate als demjenigen,
dem die betreffende Eisenbahn angehört, nur auf
Grund einer Entscheidung der Gerichte des
Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden,
dem die Eigentumsbahn angehört.
Die Anlage VII setzt die Bedingungen für die
Unpfändbarkeit von Privatwagen fest.
§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten
des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen Frachtvertrag nicht gefordert
werden.
ARTIKEL 56.
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse
für fremde Währungen.
§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und
0,900 Feingehalt.
§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Frachten, sonstigen Kosten
und Nachnahmen umrechnet, wenn sie in inländischer
Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes
Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
ARTIKEL 57.
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.
§ I. Um die Ausführung dieses Übereinkommens
zu erleichtern und zu sichern, besteht
ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,
das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen
und sie den übrigen Staaten und
Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für das internationale
Beförderungswesen von Wichtigkeit
sind, zu sammeln, zusammenzustellen
und zu veröffentlichen;
c) die durch den internationalen Verkehr
bedingten finanziellen Beziehungen
zwischen den Eisenbahnen sowie die Einziehung
rückständiger Forderungen zu
erleichtern und in dieser Hinsicht die
Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
zu festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder
eines Unternehmens, dessen Strecken in die
in Artikel 58 vorgesehene Liste eingetragen
sind, durch Anbieten seiner guten Dienste
oder seiner Vermittlung oder auf andere
Weise eine Schlichtung zu versuchen, um
Streitigkeiten zwischen den genannten
Staaten oder Unternehmen über die Auslegung
oder Anwendung des Übereinkommens
beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien —
Staaten, Unternehmen oder Benützer —
ein Gutachten bei Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
abzugeben;
f) bei der schiedsgerichtlichen Erledigung von
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens mitzuwirken;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge
zur Abänderung dieses Übereinkommens
vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt
von Konferenzen nach
Artikel 67 vorzuschlagen.
§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage
V zu diesem Übereinkommen bildet, trifft
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und
Organisation dieses Amtes sowie über die zur
Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.
Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit
des Zentralamtes und die Aufsicht über
dieses Amt. Diese Satzung und die an ihr durch
Vereinbarung aller Vertragsstaaten vorgenommenen
Änderungen haben dieselbe Geltung und
Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst.
ARTIKEL 58.
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden
Strecken.
§ 1. Das in Artikel 57 bezeichnete Zentralamt
hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden
Strecken aufzustellen und auf dem
laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält
es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen über
die Eintragung oder Löschung von Strecken
einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten
Unternehmen.
§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen
Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet
vom Tage der vom Zentralamt an die
anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die
Eintragung dieser Strecke.
§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald
der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese
Strecke in die Liste aufgenommen worden ist,
ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen
auferlegten Verpflichtungen nicht mehr
erfüllt werden können.
§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom
Zentralamt die Nachricht von der Löschung erhalten
hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus
der internationalen Beförderung ergebenden
Beziehungen hinsichtlich der gelöschten Strecke
abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen
sind jedoch zu beenden.
ARTIKEL 59.
Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen.
Zusatzbestimmungen.
§ 1. Für die Beförderung von Privatwagen
gelten die Bestimmungen der Anlage VII.
§ 2. Für die Beförderung von Behältern
(Containern) gelten die Bestimmungen der Anlage
VIII.
§ 3. Für die Beförderung von Expreßgut
können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender
Vorschriften in die Tarife bestimmte,
der Anlage IX entsprechende Beförderungsbedingungen
vereinbaren.
§ 4. Für die nachgenannten Arten von
Sendungen
a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,
b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des
Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,
c) Sendungen von Zeitungen,
d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen
bestimmt sind,
e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln
zum Schutze des rollenden Gutes gegen
Wärme und Kälte,
können zwei oder mehrere Vertragsstaaten durch
besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen
durch Aufnahme entsprechender Vorschriften
in ihre Tarife bestimmte Beförderungsbedingungen
vereinbaren, die von diesem Übereinkommen
abweichen dürfen; namentlich kann für
diese Beförderungen eine vom Muster der Anlage
II zu diesem Übereinkommen abweichende
Frachturkunde vorgesehen werden.
§ 5. Die von einzelnen Vertragsstaaten oder
Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen
sind dem Zentralamt mitzuteilen.
Die vereinbarten Zusatzbestimmungen können
bei den Eisenbahnen, die ihnen beigetreten
sind, in der durch die Gesetze und Vorschriften
jedes Staates vorgesehenen Form in
Kraft gesetzt werden; sie dürfen aber den Bestimmungen
dieses Übereinkommens nicht widersprechen.
Ihre Einführung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
ARTIKEL 60.
Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten.
§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht
oder als Vertragsrecht und der von einzelnen
Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestim-
mungen sowie der in Artikel 59 § 4 erwähnten
besonderen Abkommen können auf Verlangen
der Parteien Schiedsgerichten unterbreitet
werden, deren Zusammensetzung und Verfahren
Gegenstand der Anlage X zu diesem Übereinkommen
bilden.
§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind
jedoch die Bestimmungen der Anlage X für die
Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes und das
schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen
bestimmen.
§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die
schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen
werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
einerseits und Nichtvertragsstaaten
andererseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das
Übereinkommen als Landesrecht oder als
Vertragsrecht angewendet wird;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen
und Benützern;
d) bei Streitigkeiten zwischen Benützern.
§ 4. Die Bedingungen für die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen
aus einem internationalen Frachtvertrag, auf
Grund dessen die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
gemäß diesem Artikel begehrt wird,
richten sich nach dem Recht des Landes, in dem
die gerichtliche Klage zu erheben wäre.
§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte
sind gegenüber Beförderungsunternehmen und
Benützern in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
TITEL V.
Sonderbestimmungen.
ARTIKEL 61.
Vorübergehende Abweichungen.
§ 1. Wenn die wirtschaftliche oder finanzielle
Lage eines Landes große Schwierigkeiten bei der
Anwendung der Bestimmungen des Titels III,
Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen
könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften
oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie
eine allgemeine oder besondere Ermächtigung
an die Eisenbahnverwaltungen, die Bestimmungen
der Artikel 17, 19 und 21 des Übereinkommens
abändern, indem für bestimmte
Verkehre vorgeschrieben wird
a) daß für Sendungen aus diesem Staat die
Kosten
1. bis zu seinen Grenzen,
2. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden
müssen;
b) daß für Sendungen nach diesem Staat die
Kosten
1. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden
müssen, sofern der Versandstaat nicht zu
einer Einschränkung gemäß lit. a) Ziffer 1
gezwungen ist,
2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom
Absender übernommen werden dürfen;
c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat
nicht mit Nachnahme belastet werden
dürfen und daß keine Barvorschüsse zugelassen
sind oder daß Nachnahmen und
Barvorschüsse nur bis zu gewissen Beträgen
zugelassen sind;
d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich
des Bestimmungslandes, der Bezahlung
der Kosten und der Nachnahme
nicht abändern darf.
§ 2. Unter den gleichen Voraussetzungen
können die Staaten durch allgemeine oder besondere
Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen
die Bestimmungen der Artikel 17,
19, 21 und 22 des Übereinkommens für ihren
gegenseitigen Verkehr abändern, und zwar in
dem Sinne
a) daß die Bestimmungen über die Bezahlung
der Kosten im Einverständnis mit den an
diesen Bestimmungen interessierten Eisenbahnen
besonders geregelt werden.
Diese Bestimmungen dürfen keine
Zahlungsart vorsehen, die in Artikel 17
nicht zugelassen ist;
b) daß einzelne nachträgliche Verfügungen
nicht zulässig sind.
§ 3. Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten
frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,
gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die
anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung
über diese Maßnahmen.
Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten
frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach
dem Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten
Staaten veröffentlicht worden sind.
§ 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden
von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
ARTIKEL 62.
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.
§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die
in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden
Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen
unterstellten Linien verlangt, die
Gründe für die Befreiung von der Haftung nach
Artikel 27 durch die nachstehenden Gründe,
jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe
nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung
der Lieferfrist, der Verlust oder die
Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn
des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer
Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der
Haftung sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,
des Lotsen oder der Angestellten
des Frachtführers bei der Führung
oder dem Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der
Frachtführer beweist, daß sie nicht auf
einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits
beruht, um das Schiff seetüchtig zu
machen oder um es gehörig zu bemannen,
einzurichten oder zu verproviantieren oder
um alle Teile des Schiffes, in denen Güter
verladen werden, für deren Aufnahme,
Beförderung und Erhaltung einzurichten
und instand zu setzen;
c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß
es weder durch sein Verschulden noch
durch Verschulden des Kapitäns, der
Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in
seinem Dienste stehenden Personen entstanden
ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer
schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von
Leben oder Eigentum zur See;
f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der
Absender seine Einwilligung dazu im
Frachtbrief gegeben hat und sofern das Gut
nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung
von der Haftung haben weder eine Aufhebung
noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen
des Frachtführers zur Folge, insbesondere
nicht seiner Verpflichtung, die gehörige
Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig
zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten
oder zu verproviantieren oder um alle
Teile des Schiffes, in denen Güter verladen
werden, für deren Aufnahme, Beförderung und
Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.
Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten
Fällen haftbar, wenn der Berechtigte
beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung auf einem
Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der
Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste
des Frachtführers stehenden Personen beruht, das
nicht unter a) vorgesehen ist.
§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere
Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1
vorgesehene Liste eingetragen sind, so müssen
für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener
Staaten in die Liste eingetragen
worden, so muß außerdem über die Anwendung
dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung
unter diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von
30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom
Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten
Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von
diesen Maßnahmen nicht betroffen.
TITEL VI.
Schlußbestimmungen.
ARTIKEL 63.
Unterzeichnung.
Dieses Übereinkommen, dessen Beilagen einen
integrierenden Bestandteil bilden, bleibt bis zum
1. März 1953 zur Unterzeichnung durch die
Staaten offen, die eingeladen wurden, sich an der
ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu
lassen.
ARTIKEL 64.
Ratifikation. Inkraftsetzung.
Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten
ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische
Regierung mit den beteiligten Regierungen ins
Einvernehmen, um mit ihnen die Möglichkeit
der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu
prüfen.
ARTIKEL 65.
Beitritt zum Übereinkommen.
§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so hat
er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische
Regierung zu richten; diese teilt den Antrag
allen Vertragsstaaten mit und fügt eine
Äußerung des Zentralamtes über die Lage der
Eisenbahnen des antragstellenden Staates hinsichtlich
internationaler Beförderungen bei.
§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung,
nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen
Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,
so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen;
die schweizerische Regierung teilt
dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten
mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung
allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,
daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.
§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach
dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder, wenn
nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen
noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.
ARTIKEL 66.
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen
Verpflichtungen.
§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens ist unbeschränkt.
Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat
bis zum 31. Dezember des fünften Jahres
nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.
Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten
wünscht, hat diese Absicht wenigstens
ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung
mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten davon
Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist
der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre,
und so fort von drei zu drei Jahren, sofern nicht
wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember
des letzten Jahres eines der dreijährigen Zeiträume
der Rücktritt erklärt wird.
§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen
oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen werden, ist das Übereinkommen
bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis
zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,
sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor dem
Ablauf eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt
erklärt haben.
ARTIKEL 67.
Revision des Übereinkommens.
§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten
zur Revision des Übereinkommens auf Einladung
der schweizerischen Regierung spätestens
fünf Jahre nach, der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens
zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher
einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt Vertreter ein
von
a) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von
Nichtvertragsstaaten und von den in Absatz 4
erwähnten internationalen Organisationen ist in
der jeweiligen Geschäftsordnung der Konferenz
zu regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
kann das Zentralamt vor den
ordentlichen und außerordentlichen Revisionskonferenzen
Ausschüsse zur Vorberatung der
Revisionsanträge einberufen. Auf diese Ausschüsse
finden die Bestimmungen der Anlage VI
sinngemäß Anwendung.
§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
das aus einer Revisionskonferenz
hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,
die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,
die Aufhebung des alten Übereinkommens
nach sich.
§ 3. Im Zeitraum zwischen zwei Revisionskonferenzen
können die Artikel 3, 4, 6, 13, 17, 19,
21,22,23,24,25,47,48,49,52 und die Anlagen
II, III, IV a, IV b, IX und X durch einen Revisionsausschuß
fortgebildet werden, dessen Zusammensetzung
und Geschäftsgang in der Anlage
VI zu diesem Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden
durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.
Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
dreier Monate, gerechnet vom Tage der
Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse
treten am ersten Tage des sechsten Monats nach
dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt
den Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer
Annahme Kenntnis gegeben hat. Das Zentralamt
bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse
den Tag des Inkrafttretens.
§ 4. Zur Anpassung
a) der Vorschriften über die von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Stoffe
und Gegenstände (Anlage I),
b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen (Anlage VII)
und
c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung
von Behältern (Containern)
(Anlage VIII) an die jeweiligen Erfordernisse
werden Fachmännische Ausschüsse
eingesetzt, deren Zusammensetzung und
Geschäftsgang in einer besonderen Satzung
geregelt sind, welche die Anlage VI zu
diesem Übereinkommen bildet.
Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse
werden durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten
mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn
innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage
der Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen
der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben
haben. Die Beschlüsse treten am ersten
Tage des dritten Monats nach dem Monat in
Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen
der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei
der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des
Inkrafttretens.
ARTIKEL 68
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen.
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen
Gebrauch entsprechend in französischer Sprache
abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein
deutscher, ein englischer und ein italienischer
Wortlaut beigefügt, die als amtliche Übersetzungen
gelten.
Bei Nichtübereinstimmung gilt der französische
Wortlaut.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten
in guter und gehöriger Form befunden wurden,
das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
SO GESCHEHEN zu Bern, am fünfundzwanzigsten
Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig
in einer Urschrift, die im Archiv
der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt
und von der jedem Vertragsstaat eine amtliche
Ausfertigung zugestellt wird.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duque de San Lucar la Mayor
José de Aguinaga
Für Finnland
Väinö Häkkinen
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Peter Anker
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
Josef Ettinger
Für Portugal
Antonio Pinto de Mesquita
Für Rumänien
M. Gervesco
Für Schweden
T. Hammarström
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
Simovič
Für die Türkei
H. Germeyanligil
Für Jugoslawien
Z. Djermanović
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Denis O'Neill
Für den Irak
Für den Iran
Für Libanon
A. Nassif
Für Syrien
Anlage I
(Artikel 3 und 4)
Vorschriften über die von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände.
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt.)
Anlage II (Artikel 6)
Anlage III
(Artikel 12)
Anlage IV a
(Artikel 21)
Anlage IV b
(Artikel 22)
Anlage V
(Artikel 57)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen
Eisenbahnverkehr.
ARTIKEL 1.
§ 1. Das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und
steht unter dem Schutz der schweizerischen
Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem
und finanziellem Gebiet wird im
Rahmen der Bestimmungen des Artikels 57 des
Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben
übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung
der Übereinkommen und der anderen aus
den Revisionskonferenzen hervorgegangenen
Texte durch das Zentralamt und befürwortet,
wenn nötig, die geeigneten Maßnahmen
zur Erleichterung der Anwendung
dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit
des Zentralamtes betreffen und ihm
von einem Vertragsstaat oder dem
Direktor des Zentralamtes unterbreitet
werden.
§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern.
Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt
über einen ständigen Sitz im Ausschuß,
dessen Vorsitz sie führt. Die anderen
Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt.
Die diplomatische Konferenz, die
gemäß Artikel 64 des Übereinkommens
mit dessen Inkraftsetzung beauftragt ist,
bezeichnet unter Berücksichtigung einer
angemessenen geographischen Verteilung
die Staaten, die dem Ausschuß für den
ersten Zeitraum von fünf Jahren angehören.
Sie stellt die Regeln auf, nach
welchen der Ausschuß für die folgenden
Zeiträume zu bestellen ist.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz
frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß
selbst einen anderen Vertragsstaat für den
freigewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten
im Verwaltungsausschuß eine auf
Grund ihrer Erfahrung in internationalen
Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung
auf und konstituiert sich
selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine
ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er
außerordentliche Sitzungen ab, wenn
mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Aufgaben des Sekretariates des Verwaltungsausschusses
werden vom Zentralamt
besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten
zugestellt.
f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates
ist unentgeltlich, und die damit
verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten
dieses Staates.
§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die
Vorschriften über die Organisation, die
Tätigkeit und die Rechtsstellung des
Personals des Zentralamtes auf. Zu diesem
Zweck legt ihm die schweizerische
Regierung einen Entwurf vor.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den
Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers
des Zentralamtes; zu diesem Zweck
unterbreitet ihm die schweizerische
Regierung Vorschläge. Bei diesen Ernennungen
berücksichtigt der Verwaltungsausschuß
ganz besonders die Eignung der
Bewerber und eine angemessene geographische
Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des
nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen
Voranschlag des Zentralamtes sowie den
jährlichen Geschäftsbericht.
Die Prüfung der Rechnung des Zentralamtes,
die sich lediglich auf die Übereinstimmung
der Geschäftsbücher mit den
Rechnungsbelegen im Rahmen des Voranschlages
erstreckt, wird durch die schweizerische
Regierung ausgeübt. Diese leitet die
Rechnung mit einem Bericht an den Verwaltungsausschuß
weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten
zusammen mit dem Geschäftsbericht
des Zentralamtes und der Jahresrechnung
seine Entscheide, Beschlüsse und
Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet
jeder Revisionskonferenz mindestens zwei
Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen
Konferenz.
ARTIKEL 2.
§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden von
den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge der
Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen,
die dem Übereinkommen unterstellt
sind. Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch nur mit
der Hälfte ihrer Streckenlänge an den Kosten
beteiligt. Der Beitrag jedes Staates beträgt
höchstens l'40 Franken für den Streckenkilometer.
Ausnahmsweise kann dieser Beitrag nach
Vereinbarung zwischen der antragstellenden Regierung
und dem Zentralamt und nach Genehmigung
durch den Verwaltungsausschuß für
Strecken, die unter besonderen Bedingungen
betrieben werden, um höchstens fünfzig Prozent
herabgesetzt werden. Die Höhe des auf den
Streckenkilometer entfallenden Jahreskredites
wird für jedes Geschäftsjahr durch den Verwaltungsausschuß
nach Anhörung des Zentralamtes
festgesetzt. Der Kredit wird stets in ganzer
Höhe erhoben. Wenn die tatsächlichen Ausgaben
des Zentralamtes den Betrag des auf dieser
Grundlage berechneten Kredits nicht erreicht
haben, wird der nicht ausgegebene Restbetrag
einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts
und der Jahresrechnung fordert das
Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren Kostenbeitrag
für das verflossene Geschäftsjahr zu
entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober
seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites
Mal hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung
erfolglos, so hat das Zentralamt sie
zu Beginn des folgenden Jahres bei Übersendung
des Geschäftsberichtes über das verflossene
Geschäftsjahr zu wiederholen. Ist auch diese
Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos
geblieben, so wird an den säumigen Staat eine
vierte Aufforderung gerichtet, um ihn zur Zahlung
der beiden fälligen Jahresbeiträge zu veranlassen.
Bleibt auch diese erfolglos, so teilt
ihm das Zentralamt drei Monate später mit, daß,
wenn die erwartete Zahlung nicht vor Ablauf
des Jahres geleistet werde, seine Nichtzahlung
als stillschweigende Willensäußerung ausgelegt
werde, aus dem Übereinkommen auszuscheiden.
Wird diesem letzten Schritt bis zum 31. Dezember
keine Folge gegeben, so nimmt das Zentralamt
Kenntnis von dem stillschweigend durch
den säumigen Staat geäußerten Willen, aus dem
Übereinkommen auszuscheiden, und löscht die
Strecken dieses Staates in der Liste der zum internationalen
Verkehr zugelassenen Strecken.
§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach
Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über,
die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und
können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden.
Der Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise
nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes
Rechnungskonto gebucht, mit dessen Betrag
die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis
der Streckenkilometer belastet werden, die zur
Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkom-
men unterstellt waren. Dabei wird jeder Staat in
dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen
Zeitraums, der mit dem Austritt des
säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen
gleichzeitig mit ihm angehört hat.
§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den im
vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht
worden sind, kann sie dem internationalen
Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,
wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben
ist, für die betreffenden Jahre bezahlt,
und zwar zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab
Ende des sechsten Monats seit dem Tage, an
dem ihn das Zentralamt erstmals aufgefordert
hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu
zahlen.
ARTIKEL 3.
§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift
heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält,
namentlich die Mitteilungen über die Liste der
Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen
und über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zugelassenen
Gegenstände, sowie die Abhandlungen,
deren Veröffentlichung es für zweckmäßig
hält.
§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer
und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich
jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten
Verwaltung zugestellt. Für weitere
Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter
Preis zu bezahlen.
ARTIKEL 4.
§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende
unbezahlt gebliebene Forderungen
können von dem Gläubigerunternehmen dem
Zentralamt mitgeteilt werden, damit dieses die
Einziehung erleichtere. Zu diesem Zweck fordert
das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen
auf, den geschuldeten Betrag zu
bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung
anzugeben.
§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die
angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so hat es die Parteien an das zuständige
Gericht oder, falls diese es verlangen, an das
in Artikel 60 des Übereinkommens (Anlage X)
vorgesehene Schiedsgericht zu verweisen.
§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der
Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen
erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen
den Schuldbetrag ganz
oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat;
der daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur
endgültigen Entscheidung durch das zuständige
Gericht oder durch das in Artikel 60 des Übereinkommens
(Anlage X) vorgesehene Schiedsgericht
hinterlegt.
§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen
binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zentralamtes
nicht nach, so wird es erneut unter
Androhung der Folgen einer Weigerung zur
Zahlung aufgefordert.
§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung
nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das
Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen Staat
ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu
ziehen und vor allem zu prüfen, ob die Strecken
des schuldnerischen Beförderungsunternehmens
weiter in der Liste zu belassen sind.
§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische
Beförderungsunternehmen angehört,
daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der
Liste nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er
während sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes
unbeantwortet, so wird von Rechts
wegen vermutet, daß er die Gewähr für die
Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens
übernimmt, soweit es sich um Forderungen aus
dem internationalen Verkehr handelt.
ARTIKEL 5.
Zur Deckung der aus der Tätigkeit gemäß
Artikel 57 § 1 d) bis f) des Übereinkommens
erwachsenden besonderen Kosten wird eine
Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung
wird auf Antrag des Zentralamtes
durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
ARTIKEL 6.
Übergangsbestimmungen.
Die erste von der schweizerischen Regierung
einzuberufende ordentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses
findet binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt.
Anlage VI
(Artikel 67
§§ 3 und 4)
Satzung des Revisionsausschusses und der
Fachmännischen Ausschüsse.
ARTIKEL 1.
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen
ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche
die einzelnen Ausschüsse zuständig sind, dem
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
mit. Das Zentralamt bringt sie den
übrigen Vertragsstaaten sofort zur Kenntnis.
ARTIKEL 2.
Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach
Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens
fünf Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen
Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.
Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,
deren Aufnahme in die Tagesordnung
verlangt worden ist, genau anzugeben.
ARTIKEL 3.
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten
der Avisschüsse beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen
Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch
nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten seiner Vertretung.
ARTIKEL 4.
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der
Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes
nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse
mit beratender Stimme teil.
ARTIKEL 5.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt Vertreter ein
von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Ausschüsse teilzunehmen.
ARTIKEL 6.
Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn
ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.
ARTIKEL 7.
Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung
einen. Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
ARTIKEL 8.
Die Beratungen finden in französischer und
deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der
Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem
wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede
Mitteilung des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,
mündlich übersetzt.
ARTIKEL 9.
Über die Anträge wird, auf Verlangen unter
Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.
Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen
Vertragsstaates hat ein Stimme.
Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,
a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß
vertretenen Delegationen an der
Abstimmung teilgenommen hat und
b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt.
ARTIKEL 10.
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte
Wiedergabe der Verhandlungen in beiden
Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in
beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung
des deutschen Textes mit dem
französischen Text der Niederschrift der französische
Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich
an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe der
Tagung genehmigt werden, müssen die Teilnehmer
die von ihnen gewünschten Änderungen
dem Sekretariat binnen angemessener Zeit mitteilen.
ARTIKEL 11.
Zur Erleichterung der Arbeiten können die
Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können
auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte
Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten
haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall
einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die
Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel
1 bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anlage VII
(Artikel 59 § 1)
Internationale Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen (RIP).
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)
Anlage VIII
(Artikel 59 § 2)
Internationale Ordnung für die Beförderung
von Behältern (Containern) (RICo).
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)
Anlage IX
(Artikel 59 § 3)
Internationale Ordnung für die Beförderung
von Expreßgut (RIEx).
§ 1. Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen,
die nach den Bestimmungen eines internationalen
Tarifes besonders schnell befördert werden.
Als Expreßgut können nur Güter zugelassen
werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen von
Zügen verladen werden können, die der Beförderung
von Personen dienen. Die Tarife können
jedoch Abweichungen von dieser Vorschrift vorsehen.
§ 2. Von der Beförderung sind die in Artikel 3
dieses Übereinkommens bezeichneten Güter ausgeschlossen.
Die in der Anlage I des Übereinkommens
oder in den nach Artikel 4 § 2 des
Übereinkommens abgeschlossenen Sondervereinbarungen
genannten Stoffe und Gegenstände sind
zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen,
soweit dies in der Anlage I oder in den Sondervereinbarungen
ausdrücklich vorgesehen ist. Die
Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der
Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder
nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen
werden.
§ 3. Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde
als dem in Artikel 6 § 1 dieses Übereinkommens
vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung
aufgegeben werden. Das zu verwendende
Muster sowie die zulässigen oder notwendigen
Angaben werden durch die Tarife festgesetzt.
Diese Frachturkunde muß aber auf jeden Fall
folgende Angaben enthalten
a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes;
b) Namen und Adresse des Absenders und des
Empfängers;
c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl,
Verpackung und Art des Gutes;.
d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften beigegebenen Begleitpapiere.
§ 4. Der Absender haftet für die Richtigkeit
der Angaben oder Erklärungen in der Frachturkunde,
die er entweder selbst eingetragen hat
oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn
aufgenommen worden sind. Er trägt alle Folgen,
die daraus entstehen, daß diese Angaben oder
Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig
sind.
§ 5. Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln
innerhalb der in den Tarifen vorgesehenen
Fristen befördert werden. Die Lieferfrist
muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen
vorgesehene Lieferfrist.
§ 6. Die Tarife können auch andere als die
vorstehend angeführten Abweichungen von den
Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen,
doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,
27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 46 nicht abgewichen
werden.
Soweit die vorstehenden Vorschriften oder die
Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,
finden auf Expreßgut die Bestimmungen dieses
Übereinkommens Anwendung.
Anlage X
(Artikel 60)
Schiedsgerichtsordnung.
ARTIKEL 1.
Zahl der Schiedsrichter.
Die zur Beurteilung von nicht zwischenstaatlichen
Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte
bestehen, je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,
aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
ARTIKEL 2.
Wahl der Schiedsrichter.
§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter im
voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen
Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses
Staates sind, für die Eintragung in die Liste der
Schiedsrichter bezeichnen, welche von der
schweizerischen Regierung zusammengestellt und
auf dem laufenden gehalten wird.
§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter
vor, so wird er im gegenseitigen
Einverständnis der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter
vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten
Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten beziehungsweise den
fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichtes führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters
nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung
des dritten beziehungsweise des fünften
Schiedsrichters nicht einig, so wird das
Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes
durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen,
die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt
sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf
Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht
auf der Liste stehenden Schiedsrichter wählen.
§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder
der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit
sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall
hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des
Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 3.
Schiedsvertrag.
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,
schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten
Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und
die Fristen für die Ernennung des oder der
Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens
muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
ARTIKEL 4.
Verfahren.
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter
Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt
die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund
des Vorbringens der Parteien, ohne daß es
bei seiner Entscheidung an die Auslegung
durch die Parteien gebunden ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,
als der Kläger verlangt hat, und
auch nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet
anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung
vom Schiedsgericht abgefaßt und
den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes
zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
zwingenden Rechtes an dem Ort, an
welchem das Schiedsgericht tagt, können
gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel
ergriffen werden, ausgenommen jedoch die
Revision und die für den Fall der Nichtigkeit
vorgesehenen Rechtsmittel.
ARTIKEL 5.
Gerichtssekretariat.
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 6.
Kosten.
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen
fest, einschließlich der Honorare der
Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei die
Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die
Kosten unter den Parteien zu verteilen sind.
Zusatzprotokoll (vom 25. Oktober 1952) zu
den in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten
Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und
den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV).
Bei Abschluß der Arbeiten der fünften Revisionskonferenz
der Internationalen Übereinkommen
vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(IÜG) und den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (IÜP) faßte die
Konferenz folgende Beschlüsse
1. Die Konferenz erteilt der schweizerischen
Regierung den Auftrag, und die schweizerische
Regierung nimmt den Auftrag an, eine Sonderkonferenz
einzuberufen, die
a) eine neue Satzung für das Zentralamt für
den internationalen Eisenbahnverkehr auszuarbeiten
hat, mit der eine ähnliche Aufsichtsordnung
einzuführen ist, wie sie bei
anderen internationalen Organisationen besteht.
Die schweizerische Regierung wird in
Berücksichtigung der Anregung der französischen
Delegation einen Entwurf ausarbeiten,
der den Vertragsstaaten bekanntgegeben
wird. Die Sonderkonferenz soll so
zeitig einberufen werden, daß die neue
Satzung gleichzeitig mit den neuen Übereinkommen
in Kraft treten kann;
b) eine Lösung des Problems der deutschen
Beteiligung an den Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) zu suchen hat.
2. Die Revisionskonferenz
nimmt Kenntnis von der Feststellung der zuständigen
Sachverständigen, daß die Bedingungen
für die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn und zur See nach und von dem Vereinigten
Königreich wesentlich von den Bestimmungen
der Anlage I zum IÜG abweichen, und
daß es nicht möglich ist, sie rechtzeitig abzuändern,
um sie mit diesen in Übereinstimmung
zu bringen, und zwar um so mehr als eine Angleichung
der Regelungen für alle Beförderungsmittel
im kontinentalen und im interkontinentalen
Verkehr beabsichtigt ist;
berücksichtigt, daß der Fachmännische Ausschuß
für die Anlage I zum IÜG anläßlich seiner
XI. Tagung im Dezember 1951 die Aufstellung
eines besonderen Anhanges zur Anlage I beschlossen
hat, der die abweichenden Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Stoffe im
Eisenbahn/Seeverkehr zwischen dem Festland
und dem Vereinigten Königreich enthalten soll,
und daß er einen Unterausschuß — in dem auch
das Vereinigte Königreich vertreten ist — für die
Aufstellung dieses Anhanges, der dem genannten
Ausschuß unterbreitet werden soll, eingesetzt
hat;
erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden;
beschließt, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen
Anhanges die gefährlichen Güter, die
nach den Bestimmungen der CIM und der CIV
nach oder von dem Vereinigten Königreich befördert
werden, außer den Bestimmungen der
Anlage I auch den Bedingungen des Vereinigten
Königreiches über die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen
müssen.
3. Um das gleichzeitige Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und seiner Anlagen in der Form, wie sie
sich aus den im Gange befindlichen Revisionen
ergibt, zu ermöglichen, spricht sich die Konferenz
dafür aus, daß Artikel 67 § 4 der CIM so bald
wie möglich und spätestens 6 Monate vor dem
für das eigentliche Übereinkommen vorgesehenen
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werde.
4. Die Konferenz nimmt Kenntnis von nachstehender
Erklärung
„Die Regierungen der bulgarischen Volksrepublik,
der ungarischen Volksrepublik, der
polnischen Volksrepublik, der rumänischen
Volksrepublik und der tschechoslowakischen
Republik unterzeichnen die Übereinkommen
unter dem Vorbehalt, daß sie die Bestimmungen
von Artikel 60 § 2 und § 3 lit. a der CIM und
der CIV nicht als verbindlich und verpflichtend
anerkennen",
und beschließt, die vorstehenden Vorbehalte
wegen des freiwilligen Charakters des Schiedsgerichtsverfahrens
zuzulassen.
SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten
Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duque de San Lucar la Mayor
José de Aguinaga
Für Finnland
Väinö Häkkinen
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Peter Anker
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
Josef Ettinger
Für Portugal
Antonio Pinto de Mesquita
Für Rumänien
M. Gervesco
Für Schweden
T. Hammarström
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
Simović
Für die Türkei
H. Germeyanligil
Für Jugoslawien
Z. Djermanović
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Denis O'Neill
Für den Irak
Für den Iran
Für Libanon
A. Nassif
Für Syrien
Zusatzprotokoll (vom 11. April 1953) zu
den Internationalen Übereinkommen vom
25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben folgendes vereinbart
1. Die Staaten, welche die Übereinkommen
vom 25. Oktober 1952 nicht unterzeichnet
haben — oder Gebietsteile solcher Staaten —,
auf deren Eisenbahnlinien die Übereinkommen
vom 23. November 1933 angewendet werden,
können der schweizerischen Regierung mitteilen,
daß sie die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 durch innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt
haben und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen
durchführen werden.
2. Eine solche Mitteilung hat folgende Wirkungen
a) die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 finden Anwendung im Verhältnis
der Vertragsstaaten zu den unter Ziffer 1
erwähnten Staaten oder Gebietsteilen von
Staaten, welche diese Mitteilung gemacht
haben, und zwar nach Ablauf von 30 Tagen
vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
bei der schweizerischen Regierung, wenn
die Übereinkommen in Kraft getreten sind,
andernfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an.
b) Die schweizerische Regierung stellt den
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei
ihr fest und gibt den Vertragsstaaten der
Übereinkommen von 1952 sowie den
Staaten oder Gebietsteilen von Staaten, die
von der Möglichkeit nach Ziffer 1 Gebrauch
gemacht haben, hiervon Kenntnis.
c) Mehrere Gebietsteile eines der in Ziffer 1
erwähnten Staaten haben nicht mehr als
eine Stimme. Die Einzelheiten hinsichtlich
der Durchführung dieses Grundsatzes werden
durch eine Regierungskonferenz der
Signatarstaaten der Übereinkommen von
1952 geregelt werden. In allen anderen Beziehungen
haben diese Staaten oder ihre
Gebietsteile dieselben Rechte und Pflichten
wie die Staaten, welche die Übereinkommen
von 1952 ratifiziert haben oder ihnen
beigetreten sind.
3. Um die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 nach dem Redit des Vereinigten Königreichs
für die Benützer auch insoweit verbindlich
werden zu lassen, als es sich um die Strecken von
Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die
Übereinkommen weder unterzeichnet haben
noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung
des Vereinigten Königreichs ermächtigt, in Ab-
weichung von den Bestimmungen der Übereinkommen
für den Verkehr aus dem Vereinigten
Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in
den internationalen Fahrausweis und in den Gepäckschein
(CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll
aufzunehmen.
4. Dieses Protokoll, das die Übereinkommen
von 1952 ergänzt, bleibt bis zum 1. Juni 1953
zur Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren.
Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem
Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die
Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen
gemäß Artikel 65 der CIM und Artikel
64 der CIV von 1952 beteiligen, können
diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung
beitreten.
Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung
über den Beitritt ist bei der schweizerischen
Regierung zu hinterlegen.
Dieses Zusatzprotokoll tritt sechs Monate vor
dem für die Inkraftsetzung der Übereinkommen
von 1952 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
Zu URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten in
guter und gehöriger Form befunden wurden, das
vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet.
SO GESCHEHEN zu Bern am elften April
eintausendneunhundertdreiundfünfzig in einer
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hinterlegt und von der jeder an
dieser Konferenz vertretenen Regierung eine
amtliche Ausfertigung zugestellt wird.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
J. Truyen
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duc de San Lucar la Mayor
Für Finnland
Kurt Linden
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Libanon
Chatila
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Norwegen
Olav Holtmon
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
J. Tarnawski
Für Portugal
Antonio Ferro
Für Rumänien
Emeric Stoffel
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Denis O'Neill
Für Schweden
G. de Sydow
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
L. Simović
Für die Türkei
B. Balcioğlu
Für Jugoslawien
Sv. Savićević
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Zusatzprotokollen für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Gemäß Z. 1 lit. a des Protokolls A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung
der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) tritt das vorliegende Übereinkommen
nebst Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1952 am 1. März 1956 in Kraft;
hievon ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikels 67 § 4 des vorliegenden Übereinkommens,
die durch Z. 1 lit. b des genannten Protokolls A bereits mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1955
in Kraft gesetzt wurden.
Gemäß Z. 1 des Protokolls B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung
der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) ist das Zusatzprotokoll vom
11. April 1953 am 1. September 1955 in Kraft getreten.