30_1955
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30. Kundmachung: Erkenntnis, mit dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 266, betreffend die Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel, gesetzwidrig war.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Kundmachung: Erkenntnis, mit dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 266, betreffend die Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel, gesetzwidrig war.
1955_30_0 30. Kundmachung: Erkenntnis, mit dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 266, betreffend die Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel, gesetzwidrig war.
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 11. Dezember 1954, Z. V 21/54, ausgesprochen,
daß der § 3 der Verordnung des
Bundesministeriums für Inneres vom 4. November
1949, BGBl. Nr. 266, betreffend die Festsetzung
von Preisen bei der Abgabe importierter
Lebensmittel, gesetzwidrig war.