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30. Verordnung: Amateurfunkverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Amateurfunkverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.

§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die

aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder

zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer

Zwecke errichtet und betrieben werden.

§ 2. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen

erteilt werden, die

a) ihren Wohnsitz im Inland haben,

b) mindestens 16 Jahre alt sind und

c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

nachgewiesen haben.

(2) Minderjährige haben außerdem eine Erklärung

ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen,

mit der- dieser die Haftung für alle auf

Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden

finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem

Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.

(3) Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen

erteilt werden, wenn diese eine Person

namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen

und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich

ist. Diese Person muß österreichischer

Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet

und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

nach § 11 Abs. 1 nachgewiesen haben.

§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung

ist bei der für den beabsichtigten Standort

der Funkanlage zuständigen Fernmeldebehörde

I. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt

es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle,

so richtet sich die Zuständigkeit nach dem

Wohnsitz des Antragstellers.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten

a) Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort,

Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz

des Antragstellers; bei Anträgen von

Amateurvereinen Name und Sitz des

Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten,

Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf

und Wohnsitz der nach § 2 Abs. 3

namhaft gemachten Person;

b) beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle;

bei einer beweglichen Amateurfunkstelle

das Gebiet, in dem sie betrieben

werden soll;

c) beabsichtigte maximale Sendeleistung (§ 5);

d) die in Aussicht genommenen Betriebsarten

nach § 16 Abs. 1;

e) die technischen Daten der zur Verwendung

gelangenden Kontrollgeräte (§ 15);

f) Tag und Ort der Ablegung der nach § 11

Abs. 1 erforderlichen Prüfung;

g) Nummer und Tag der Ausstellung der auf

den Namen des Antragstellers lautenden

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Rundfunkempfangsanlage (§ 8).

§ 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach

§ 3 Abs. 1 zuständige Fernmeldebehörde

I. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde

als Sicherheitsbehörde zu

hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers

beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 namhaft

gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser

Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,

so ist diese zu hören.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist von der

Fernmeldebehörde I. Instanz zu beurkunden.

Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Antragsteller

auszufolgen.

§ 5. (1) Die Bewilligung wird entsprechend der

Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine

der nachstehenden Klassen erteilt

Klasse A bis 25 Watt,

Klasse B bis 50 Watt,

Klasse C bis 100 Watt,

Klasse D bis 250 Watt.

(2) Unter der Sendeleistung im Sinne dieser

Verordnung ist die Summe der maximalen

Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten

Röhren 7.u verstehen.

(3) Die Bewilligung für die Klasse C ist nur

dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller

durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer

Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die

Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine

vorgesehen.

§ 6. Durch die Erteilung der Bewilligung entstehen

für den Inhaber der Bewilligung Dritten

gegenüber keine Ansprüche.

§ 7. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden

obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten

und sich gehörig ausweisenden Organen

der Zutritt zu allen Einrichtungen und

in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle

jederzeit zu gestatten.

(2) Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen

alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle

sowie die Unterlagen über den durchgeführten

Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane

sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht

zu nehmen.

§ 8. Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

muß auch im Besitz einer auf seinen Namen

lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein.

§ 9. (1) Die Bewilligung erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,

die die Bewilligung erteilt hat.

(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,

wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung

der Bewilligungsgebühren im Rückstand ist,

gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen

gröblich oder wiederholt verstößt oder

wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung

weggefallen sind.

(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist

gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der

Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung

erteilt hat.

(1) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle

sofort außer Betrieb zu setzen und

abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der

Fernmeldebehörde zurückzustellen, die die Bewilligung

erteilt hat. Gleichzeitig ist über den

weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung

zu machen.

§ 10. Für die Bewilligung sind die in den Gebührenvorschriften

festgesetzten Gebühren zu

entrichten.

Abschnitt II.

Nachweis der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 11. (1) Der Nachweis der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 2 Abs. 1 lit. c) ist

durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei

den Fernmeldebehörden I. Instanz eingesetzten

Prüfungskommissionen zu erbringen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen

werden von der obersten Fernmeldebehörde für

die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede

Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern,

von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder

der Prüfungskommissionen werden aus

dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

ausgewählt. Sie scheiden vor

Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung

für ihre Bestellung entfällt. Für den

Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu

bestellen.

(3) Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende

Gegenstände zu umfassen

a) Rechtliche Bestimmungen

Fernmeldegesetz,

Amateurfunkverordnung,

einschlägige Bestimmungen des jeweils geltenden

Weltnachrichtenvertrages und der

Vollzugsordnung für den Funkdienst.

b) Sende- und Empfangstechnik

Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik,

Wirkung der Röhren und der Schaltelemente,

Grundzüge der Schaltung, des Aufbaues

und der Wirkungsweise von Sende- und

Empfangsgeräten sowie von Nebeneinrichtungen,

einschlägige Sicherheitsvorschriften.

c) Betrieb und Fertigkeiten

Morsen (Geben und Nehmen) eines verschlüsselten

Textes durch 3 Minuten, im

Tempo von 60 Zeichen pro Minute,

Handhabung der Funkgeräte,

Abwicklung des Amateurfunkverkehrs,

Abkürzungen und Code,

Führung des Funktagebuches.

(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat

je einen der unter Abs. 3 angegebenen Gegenstände

zu prüfen.

(5) Die oberste Fernmeldebehörde kann Personen,

die durch ihre nachgewiesene Vorbildung

und Betätigung die Gewähr bieten, daß sie die

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz

oder teilweise besitzen, auf Antrag von der Ablegung

der Prüfung gänzlich oder in einzelnen

Gegenständen befreien.

§ 12. (1) Zur Ablegung der Prüfung können

Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz

im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt

sind.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der

nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen

Fernmeldebehörde I. Instanz anzusuchen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

die nach Abs. 2 zuständige Fernmeldebehörde

I. Instanz.

(4) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe

der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen.

Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens

vier Teilnehmer geprüft werden.

§ 13. (1) Die Prüfungskommission entscheidet

in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit

der Mitglieder der Prüfungskommission die

Überzeugung von der genügenden Beherrschung

der Prüfungsgegenstände (§ 11 Abs. 3) gewonnen

hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine

Stimme zu.

(2) Über den Erfolg der Prüfung wird ein

Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden,

so hat die Prüfungskommission einen

Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen,

vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung

der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung

darf innerhalb eines Zeitraumes von drei

Jahren nur zweimal wiederholt werden.

Abschnitt III.

Technische und betriebliche

Bestimmungen.

§ 14. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten,

instandzuhalten und zu betreiben, daß

jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer

anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist.

§ 15. Bei der Amateurfunkstelle müssen Kontrollgeräte

vorhanden sein, durch die die Einhaltung

der technischen Erfordernisse jederzeit während

des Betriebes überprüfbar ist.

§ 16. (1) Die Bewilligung kann für folgende

Betriebsarten erteilt werden

(2) Die Verwendung gedämpfter Schwingungen

oder von Einrichtungen, die geeignet sind,

die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken,

sowie die Mehrfachausnützung der Ausstrahlung

ist nicht zulässig. Die Ausstrahlung der Trägerfrequenz

ohne Tastung oder Modulation ist auf

das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(3) Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den

von den Fernmeldebehörden hiefür festgesetzten

Frequenzbändern abgewickelt werden.

(4) Hiebei sind auf den ausschließlich dem

Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbändern

folgende Betriebsarten zugelassen

a) Auf Frequenzen zwischen 3 und 30 MHz

A1, A2, A3 und F3;

b) Auf Frequenzen zwischen 30 und 300 MHz

A1, A2, A3, F1, F2 und F3;

c) Auf Frequenzen über 300 MHz

A1, A2, A3, F1, F2, F3, P1, P2 und P3.

Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich

für den Amateurfunkverkehr, sondern

auch für anderen Funkverkehr vorgesehen

sind, ist nur A1, A3 und F3 gestattet, wobei jedoch

die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht

überschreiten darf.

(5) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete

Betriebsart notwendige Ausmaß zu beschränken

und darf bei Frequenzen

zwischen 3 und 30 MHz .... 7 kHz

zwischen 30 und 300 MHz .... 40 kHz

über 300 MHz .... 1000 kHz

nicht überschreiten.

(6) Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr

zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung

an eine bestimmte Frequenz, doch muß die

gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb

des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es

dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden,

für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden

sind.

§ 17. (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche,

auf technische und betriebliche

Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf

Bemerkungen persönlicher Natur, für die wegen

ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die

für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen

billigerweise nicht verlangt werden

kann, zu beschränken.

(2) Die Übertragung von Musik ist nur in dem

Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung

der Aussendung notwendig ist.

(3) Die Benützung von Amateurfunkstellen

zur Übermittlung von anderen als den im Abs. 1

angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe

des § 22 zulässig.

§ 18. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist

in offener Sprache abzuwickeln. Die international

gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen

gelten als offene Sprache. Die Abwicklung

des Telephonieverkehrs hat in einer lebenden

Sprache zu erfolgen.

(2) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist

alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit

oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes

oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze,

die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

§ 19. (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen

bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt

sich während des Verkehrs, daß dieser mit

einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen

wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(2) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen

jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs

mit Österreich bekanntgegeben haben,

ist nicht zulässig.

§ 20. (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein

Rufzeichen zuzuweisen.

(2) Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen

darf nicht verwendet werden.

(3) Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung

sowie wiederholt während der Aussendung

durchzugeben.

§ 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen,

die den Nachweis der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht

haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle

gestatten. Für die Einhaltung der technischen

und betrieblichen Bestimmungen bleibt

jedoch der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

§ 22. (1) Bei Empfang von Notrufen ist der

eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und

jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird

keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt,

so ist unverzüglich die Verbindung mit

der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls

sind andere Funkstellen auf den

Notruf aufmerksam zu machen.

(2) Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten

zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt

werden, wenn deren Beförderung über

die für den öffentlichen Verkehr bestimmten

Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren

Zweck verfehlen würde.

§ 23. (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein

Funktagebuch zu führen.

(2) In das Funktagebuch ist jede Aussendung

mit folgenden Angaben einzutragen

a) Anfangs- und Endzeit,

b) Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise

bei einem Ruf an alle „CQ",

c) Frequenz,

d) Betriebsart,

e) Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),

f) Unterschrift des Inhabers der Bewilligung

beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 verantwortlichen

Person, im Falle der Mitbenützung

auch der Person, die die Funkanlage

betrieben hat.

Bei einem Funkverkehr nach § 22 ist auch der

genaue Text der Nachricht einzutragen.

(3) Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen

und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen.

Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch

nach der letzten Eintragung durch mindestens

drei Jahre aufzubewahren.

§ 24. Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten

Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung

seiner Funkstelle durch unbefugte

Personen ausschließen.

§ 25. Die Verwendung einer anderen als der

bewilligten Betriebsart oder, sofern es sich nicht

um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt,

jede Änderung des Standortes der Funkanlage

bedarf der Bewilligung der örtlich zuständigen

Fernmeldebehörde I. Instanz.

Abschnitt IV.

Schlußbestimmungen.

§ 26. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt die Verordnung über Sender für Funkfreunde

vom 9. Jänner 1939 (Amtsblatt des

Reichspostministeriums von 1939, Amtsbl.Vf.

Nr. 22) außer Kraft.

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