30. Verordnung: Amateurfunkverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.
§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die
aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder
zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer
Zwecke errichtet und betrieben werden.
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen
erteilt werden, die
a) ihren Wohnsitz im Inland haben,
b) mindestens 16 Jahre alt sind und
c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen haben.
(2) Minderjährige haben außerdem eine Erklärung
ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen,
mit der- dieser die Haftung für alle auf
Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.
(3) Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen
erteilt werden, wenn diese eine Person
namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen
und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich
ist. Diese Person muß österreichischer
Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet
und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
nach § 11 Abs. 1 nachgewiesen haben.
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung
ist bei der für den beabsichtigten Standort
der Funkanlage zuständigen Fernmeldebehörde
I. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt
es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle,
so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz des Antragstellers.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten
a) Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort,
Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz
des Antragstellers; bei Anträgen von
Amateurvereinen Name und Sitz des
Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten,
Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf
und Wohnsitz der nach § 2 Abs. 3
namhaft gemachten Person;
b) beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle;
bei einer beweglichen Amateurfunkstelle
das Gebiet, in dem sie betrieben
werden soll;
c) beabsichtigte maximale Sendeleistung (§ 5);
d) die in Aussicht genommenen Betriebsarten
nach § 16 Abs. 1;
e) die technischen Daten der zur Verwendung
gelangenden Kontrollgeräte (§ 15);
f) Tag und Ort der Ablegung der nach § 11
Abs. 1 erforderlichen Prüfung;
g) Nummer und Tag der Ausstellung der auf
den Namen des Antragstellers lautenden
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer Rundfunkempfangsanlage (§ 8).
§ 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach
§ 3 Abs. 1 zuständige Fernmeldebehörde
I. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde
als Sicherheitsbehörde zu
hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers
beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 namhaft
gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser
Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,
so ist diese zu hören.
(2) Die Erteilung der Bewilligung ist von der
Fernmeldebehörde I. Instanz zu beurkunden.
Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Antragsteller
auszufolgen.
§ 5. (1) Die Bewilligung wird entsprechend der
Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine
der nachstehenden Klassen erteilt
Klasse A bis 25 Watt,
Klasse B bis 50 Watt,
Klasse C bis 100 Watt,
Klasse D bis 250 Watt.
(2) Unter der Sendeleistung im Sinne dieser
Verordnung ist die Summe der maximalen
Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten
Röhren 7.u verstehen.
(3) Die Bewilligung für die Klasse C ist nur
dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller
durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer
Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die
Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine
vorgesehen.
§ 6. Durch die Erteilung der Bewilligung entstehen
für den Inhaber der Bewilligung Dritten
gegenüber keine Ansprüche.
§ 7. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden
obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten
und sich gehörig ausweisenden Organen
der Zutritt zu allen Einrichtungen und
in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle
jederzeit zu gestatten.
(2) Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen
alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle
sowie die Unterlagen über den durchgeführten
Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane
sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht
zu nehmen.
§ 8. Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle
muß auch im Besitz einer auf seinen Namen
lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein.
§ 9. (1) Die Bewilligung erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,
die die Bewilligung erteilt hat.
(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung
der Bewilligungsgebühren im Rückstand ist,
gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen
gröblich oder wiederholt verstößt oder
wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung
weggefallen sind.
(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist
gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der
Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung
erteilt hat.
(1) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle
sofort außer Betrieb zu setzen und
abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der
Fernmeldebehörde zurückzustellen, die die Bewilligung
erteilt hat. Gleichzeitig ist über den
weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung
zu machen.
§ 10. Für die Bewilligung sind die in den Gebührenvorschriften
festgesetzten Gebühren zu
entrichten.
Abschnitt II.
Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten.
§ 11. (1) Der Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 2 Abs. 1 lit. c) ist
durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei
den Fernmeldebehörden I. Instanz eingesetzten
Prüfungskommissionen zu erbringen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen
werden von der obersten Fernmeldebehörde für
die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede
Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern,
von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder
der Prüfungskommissionen werden aus
dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
ausgewählt. Sie scheiden vor
Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung
für ihre Bestellung entfällt. Für den
Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu
bestellen.
(3) Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende
Gegenstände zu umfassen
a) Rechtliche Bestimmungen
Fernmeldegesetz,
Amateurfunkverordnung,
einschlägige Bestimmungen des jeweils geltenden
Weltnachrichtenvertrages und der
Vollzugsordnung für den Funkdienst.
b) Sende- und Empfangstechnik
Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik,
Wirkung der Röhren und der Schaltelemente,
Grundzüge der Schaltung, des Aufbaues
und der Wirkungsweise von Sende- und
Empfangsgeräten sowie von Nebeneinrichtungen,
einschlägige Sicherheitsvorschriften.
c) Betrieb und Fertigkeiten
Morsen (Geben und Nehmen) eines verschlüsselten
Textes durch 3 Minuten, im
Tempo von 60 Zeichen pro Minute,
Handhabung der Funkgeräte,
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs,
Abkürzungen und Code,
Führung des Funktagebuches.
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat
je einen der unter Abs. 3 angegebenen Gegenstände
zu prüfen.
(5) Die oberste Fernmeldebehörde kann Personen,
die durch ihre nachgewiesene Vorbildung
und Betätigung die Gewähr bieten, daß sie die
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz
oder teilweise besitzen, auf Antrag von der Ablegung
der Prüfung gänzlich oder in einzelnen
Gegenständen befreien.
§ 12. (1) Zur Ablegung der Prüfung können
Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz
im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt
sind.
(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der
nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen
Fernmeldebehörde I. Instanz anzusuchen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
die nach Abs. 2 zuständige Fernmeldebehörde
I. Instanz.
(4) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe
der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen.
Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens
vier Teilnehmer geprüft werden.
§ 13. (1) Die Prüfungskommission entscheidet
in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit
der Mitglieder der Prüfungskommission die
Überzeugung von der genügenden Beherrschung
der Prüfungsgegenstände (§ 11 Abs. 3) gewonnen
hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine
Stimme zu.
(2) Über den Erfolg der Prüfung wird ein
Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden,
so hat die Prüfungskommission einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen,
vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung
der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung
darf innerhalb eines Zeitraumes von drei
Jahren nur zweimal wiederholt werden.
Abschnitt III.
Technische und betriebliche
Bestimmungen.
§ 14. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten,
instandzuhalten und zu betreiben, daß
jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer
anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist.
§ 15. Bei der Amateurfunkstelle müssen Kontrollgeräte
vorhanden sein, durch die die Einhaltung
der technischen Erfordernisse jederzeit während
des Betriebes überprüfbar ist.
§ 16. (1) Die Bewilligung kann für folgende
Betriebsarten erteilt werden
(2) Die Verwendung gedämpfter Schwingungen
oder von Einrichtungen, die geeignet sind,
die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken,
sowie die Mehrfachausnützung der Ausstrahlung
ist nicht zulässig. Die Ausstrahlung der Trägerfrequenz
ohne Tastung oder Modulation ist auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(3) Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den
von den Fernmeldebehörden hiefür festgesetzten
Frequenzbändern abgewickelt werden.
(4) Hiebei sind auf den ausschließlich dem
Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbändern
folgende Betriebsarten zugelassen
a) Auf Frequenzen zwischen 3 und 30 MHz
A1, A2, A3 und F3;
b) Auf Frequenzen zwischen 30 und 300 MHz
A1, A2, A3, F1, F2 und F3;
c) Auf Frequenzen über 300 MHz
A1, A2, A3, F1, F2, F3, P1, P2 und P3.
Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich
für den Amateurfunkverkehr, sondern
auch für anderen Funkverkehr vorgesehen
sind, ist nur A1, A3 und F3 gestattet, wobei jedoch
die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht
überschreiten darf.
(5) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete
Betriebsart notwendige Ausmaß zu beschränken
und darf bei Frequenzen
zwischen 3 und 30 MHz .... 7 kHz
zwischen 30 und 300 MHz .... 40 kHz
über 300 MHz .... 1000 kHz
nicht überschreiten.
(6) Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr
zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung
an eine bestimmte Frequenz, doch muß die
gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb
des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es
dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden,
für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden
sind.
§ 17. (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche,
auf technische und betriebliche
Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf
Bemerkungen persönlicher Natur, für die wegen
ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die
für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen
billigerweise nicht verlangt werden
kann, zu beschränken.
(2) Die Übertragung von Musik ist nur in dem
Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung
der Aussendung notwendig ist.
(3) Die Benützung von Amateurfunkstellen
zur Übermittlung von anderen als den im Abs. 1
angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe
des § 22 zulässig.
§ 18. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist
in offener Sprache abzuwickeln. Die international
gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen
gelten als offene Sprache. Die Abwicklung
des Telephonieverkehrs hat in einer lebenden
Sprache zu erfolgen.
(2) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist
alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit
oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes
oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze,
die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
§ 19. (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen
bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt
sich während des Verkehrs, daß dieser mit
einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen
wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(2) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen
jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs
mit Österreich bekanntgegeben haben,
ist nicht zulässig.
§ 20. (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein
Rufzeichen zuzuweisen.
(2) Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen
darf nicht verwendet werden.
(3) Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung
sowie wiederholt während der Aussendung
durchzugeben.
§ 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen,
die den Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht
haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle
gestatten. Für die Einhaltung der technischen
und betrieblichen Bestimmungen bleibt
jedoch der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.
§ 22. (1) Bei Empfang von Notrufen ist der
eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und
jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird
keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt,
so ist unverzüglich die Verbindung mit
der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls
sind andere Funkstellen auf den
Notruf aufmerksam zu machen.
(2) Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten
zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt
werden, wenn deren Beförderung über
die für den öffentlichen Verkehr bestimmten
Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren
Zweck verfehlen würde.
§ 23. (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein
Funktagebuch zu führen.
(2) In das Funktagebuch ist jede Aussendung
mit folgenden Angaben einzutragen
a) Anfangs- und Endzeit,
b) Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise
bei einem Ruf an alle „CQ",
c) Frequenz,
d) Betriebsart,
e) Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),
f) Unterschrift des Inhabers der Bewilligung
beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 verantwortlichen
Person, im Falle der Mitbenützung
auch der Person, die die Funkanlage
betrieben hat.
Bei einem Funkverkehr nach § 22 ist auch der
genaue Text der Nachricht einzutragen.
(3) Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen
und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen.
Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch
nach der letzten Eintragung durch mindestens
drei Jahre aufzubewahren.
§ 24. Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung
seiner Funkstelle durch unbefugte
Personen ausschließen.
§ 25. Die Verwendung einer anderen als der
bewilligten Betriebsart oder, sofern es sich nicht
um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt,
jede Änderung des Standortes der Funkanlage
bedarf der Bewilligung der örtlich zuständigen
Fernmeldebehörde I. Instanz.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
§ 26. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt die Verordnung über Sender für Funkfreunde
vom 9. Jänner 1939 (Amtsblatt des
Reichspostministeriums von 1939, Amtsbl.Vf.
Nr. 22) außer Kraft.