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30. Verordnung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946j

BGBl. Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

sowie des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Artikel I.

Die Verordnung der Bundesregierung vom

26. Juli 1951, BGBl. Nr. 153/1951, betreffend

die Gewährung von Teuerungszuschlägen an die

Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten

des Bundes (3. Teuerungszuschlagsverordnung

1951) wird in nachstehender Weise geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z. 3 und im § 3 Abs. 1 Z. 3

treten an Stelle der Worte „solange ihre Ehegattin"

die Worte „solange der andere Ehegatte".

2. Dem § 3 wird nach Abs. 2 als neuer Absatz

angefügt

„(3) Ist außer den Fällen eines Sonderstufenzuschlages

nach Abs. 2 der Ruhe(Versorgungs)genuß

einschließlich des Teuerungszuschlages

nach Abs. 1 Z. 1 niedriger als der nach den

bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug

ausschließlich der Familienzulagen und der

Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen sowie

ausschließlich der im Abs. 1 Z. 2 genannten

Zulagen und der Teuerungszuschläge zu diesen

Zulagen, so ist der Teuerungszuschlag zum

Ruhe(Versorgungs)genuß um den Unterschiedsbetrag

zu erhöhen."

3. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

„(4)"; an Stelle der Worte „nach

Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2" treten die Worte

„nach Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 und 3".

4. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

„(5)"; er wird wie folgt geändert

a) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut

„Beträgt die Erhöhung aus den nach den Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der

Abs. 2 bis 4 berechneten Teuerungszuschlägen

im Einzelfall nicht mindestens 24 v. H. des Bezuges,

der auf Grund der Rechtslage nach der

Teuerungszuschlagsverordnung 1951, BGBl.

Nr. 58, gebühren würde, wenigstens aber

10 v. H. dieses Bezuges, vermehrt um 125 S

monatlich für Empfänger von Ruhegenüssen,

und um 80 S monatlich für Empfänger von Versorgungsgenüssen,

oder ergibt sich keine Erhöhung,

so wird der Unterschiedsbetrag als

weiterer Teuerungszuschlag gewährt."

b) Im zweiten Satz treten an Stelle der Worte

„Ausgeschlossen sind" die Worte „Ausgeschlossen

von der Gewährung des weiteren Teuerungszuschlages

sind".

5. Im § 4 wird der Endpunkt durch einen

Strichpunkt ersetzt; hieran werden folgende

Worte angefügt: „hiebei bleiben die Bestimmungen

des § 3 Abs. 5 zweiter Satz außer Betracht."

6. Im § 6 erhält der zweite Halbsatz folgende

Fassung: „auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2

und des § 3 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erster Satz

dieser Verordnung ist Bedacht zu nehmen."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I sind auf die

für die Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden

Teuerungszuschläge anzuwenden.

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