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30_1950 AT

30. Bundesgesetz: III. Kleinrentnergesetznovelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: III. Kleinrentnergesetznovelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Jene Personen, denen im Dezember 1949

eine laufende Kleinrentnerunterstützung auf

Grund des Kleinrentnergesetzes vom 18. Juli

1929, B.G.Bl. Nr. 251, in der derzeit gültigen

Fassung gebührt, erhalten einen einmaligen Betrag

von 25 S als Überbrückungshilfe ausgezahlt.

§ 2. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden

Kosten trägt der Bund.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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