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30_1949 AT

30. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 8 des Bundesgesetzes vom 16. Juni

1948, B. G. Bl. Nr. 127, über die Berücksichtigung

von Werbungskosten und Sonderausgaben

und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten

bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird

abgändert wie folgt

Im Abs. (1) treten an Stelle der Worte „bis

31. Dezember 1948" die Worte: „bis 31. Dezember

1949".

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1949 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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