30_1949
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30. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
1949_30_0 30. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 8 des Bundesgesetzes vom 16. Juni
1948, B. G. Bl. Nr. 127, über die Berücksichtigung
von Werbungskosten und Sonderausgaben
und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten
bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird
abgändert wie folgt
Im Abs. (1) treten an Stelle der Worte „bis
31. Dezember 1948" die Worte: „bis 31. Dezember
1949".
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1949 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.