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30_1948 AT

30. Verordnung: Zuweisung der Gemeinden Eggersdorf und Höf zum Gerichtsbezirk Graz-Umgebung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Zuweisung der Gemeinden Eggersdorf und Höf zum Gerichtsbezirk Graz-Umgebung.

Auf Grund des § 8, Abs. (5), lit. d, des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920, in der

Fassung des B.G.Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925,

wird mit Zustimmung der Steiermärkischen

Landesregierung verordnet

§ 1. Die Gemeinden Eggersdorf und Höf,

welche gemäß der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 24. Juli 1947,

aus dem Verwaltungsbezirke Weiz ausgeschieden

sind und in den Verwaltungsbezirk Graz-

Umgebung eingereiht wurden, werden aus dem

Gerichtsbezirke Gleisdorf ausgeschieden und dem

Gerichtsbezirke Graz-Umgebung zugewiesen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem

1. Februar 1948 in Kraft.

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