30_1948
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30. Verordnung: Zuweisung der Gemeinden Eggersdorf und Höf zum Gerichtsbezirk Graz-Umgebung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Verordnung: Zuweisung der Gemeinden Eggersdorf und Höf zum Gerichtsbezirk Graz-Umgebung.
1948_30_0 30. Verordnung: Zuweisung der Gemeinden Eggersdorf und Höf zum Gerichtsbezirk Graz-Umgebung.
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Auf Grund des § 8, Abs. (5), lit. d, des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920, in der
Fassung des B.G.Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925,
wird mit Zustimmung der Steiermärkischen
Landesregierung verordnet
§ 1. Die Gemeinden Eggersdorf und Höf,
welche gemäß der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 24. Juli 1947,
aus dem Verwaltungsbezirke Weiz ausgeschieden
sind und in den Verwaltungsbezirk Graz-
Umgebung eingereiht wurden, werden aus dem
Gerichtsbezirke Gleisdorf ausgeschieden und dem
Gerichtsbezirke Graz-Umgebung zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem
1. Februar 1948 in Kraft.