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30. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Gesetz über die Errichtung von

Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli

1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 973 (G.Bl. f.d.

L.Ö. Nr. 346/1938) wird, soweit es in der Republik

Österreich noch in Geltung steht, aufgehoben.

(2) Gleichzeitig treten die durch das in Abs. (1)

gemannte Gesetz aufgehobenen Vorschriften des

früheren österreichischen Rechtes in der Fassung

vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere

treten wieder in Kraft: die §§ 566 bis 569, 573,

577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis

719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen

Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen

können wieder durch Notariatsakt

(§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung)

errichtet werden.

§ 2. (1) Wurde eine letztwillige Verfügung

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen

Vorschriften maßgebend, auch wenn der

Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes stirbt.

(2) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vor-

her errichtete letztwillige Verfügungen auch als

gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder

geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche

gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten

des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige

Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet

worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen

gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung

letztwilliger Verfügungen.

§ 3. Die bis zum 27. April 1945 in der Republik

Österreich in Kraft gestandenen Vorschriften

über Militärtestamente bleiben auch für die

Gültigkeit letztwilliger Verfügungen maßgebend,

die nach diesem Zeitpunkte aus Anlaß des

Weltkrieges 1939 bis 1945 gemäß diesen Vorschriften

errichtet sind.

§ 4. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangenes Urteil, das eine letztwillige

Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß

den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als

gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung

der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht

entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige

Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen,

Anerkenntnissen oder Verzichten.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Tage

nach seiner Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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