30. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Gesetz über die Errichtung von
Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli
1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 973 (G.Bl. f.d.
L.Ö. Nr. 346/1938) wird, soweit es in der Republik
Österreich noch in Geltung steht, aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten die durch das in Abs. (1)
gemannte Gesetz aufgehobenen Vorschriften des
früheren österreichischen Rechtes in der Fassung
vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere
treten wieder in Kraft: die §§ 566 bis 569, 573,
577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis
719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen
Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen
können wieder durch Notariatsakt
(§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung)
errichtet werden.
§ 2. (1) Wurde eine letztwillige Verfügung
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen
Vorschriften maßgebend, auch wenn der
Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes stirbt.
(2) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vor-
her errichtete letztwillige Verfügungen auch als
gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder
geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche
gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige
Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet
worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen
gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung
letztwilliger Verfügungen.
§ 3. Die bis zum 27. April 1945 in der Republik
Österreich in Kraft gestandenen Vorschriften
über Militärtestamente bleiben auch für die
Gültigkeit letztwilliger Verfügungen maßgebend,
die nach diesem Zeitpunkte aus Anlaß des
Weltkrieges 1939 bis 1945 gemäß diesen Vorschriften
errichtet sind.
§ 4. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangenes Urteil, das eine letztwillige
Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß
den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als
gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung
der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht
entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige
Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen,
Anerkenntnissen oder Verzichten.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Tage
nach seiner Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.