30. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses der
Provisorischen Staatsregierung vom 12. Oktober
1945 und des § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung
und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar
1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 130, wird
verordnet
§ 1. Für die Herstellung eines Fernsprechhauptanschlusses
oder einer posteigenen Nebenstelle
sowie für den Anschluß einer amtsberechtigten
Privatnebenstelle ist anstatt der Einrichtungsgebühren
nach Abschnitt VII der Fernsprechgebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernsprechordnung
vom 24. November 1939, Amtsblatt
des Reichspostministeriums von 1939,
Nr. 127, S. 859) eine einmalige Aufnahmegebühr
im voraus zu entrichten, und zwar
a) für Hauptanschlüsse
in Ortsnetzen mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen
in Höhe von 60 RM,
in Ortsnetzen mit 501 bis 20.000 Hauptanschlüssen
in Höhe von 80 RM,
in Ortsnetzen mit mehr als 20.000
Hauptanschlüssen in Höhe von 100 RM;
b) für posteigene Nebenstellen in Höbe von
24 RM;
c) für amtsberechtigte Privatnebenstellen in
Höhe von 5 RM.
§ 2. Für die Verlegung eines Hauptanschlusses
oder einer posteigenen Nebenstelle in ein anderes
Gebäude, das nicht innerhalb desselben geschlossenen
Grundbesitzes liegt (Übersiedlung), hat der
Teilnehmer an Stelle des Änderungsgebühren
nach Abschnitt VII der Fernsprechgebührenvorschriften
eine Übersiedlungsgebühr in der Höhe
der Aufnahmegebühr im voraus zu entrichten.
§ 3. Für die Umwandlung eines Hauptanschlusses
in einen Nebenanschluß, eines Einzelanschlusses
in einen Gesellschaftsanschluß oder
Landesanschluß, eines Halb- in einen Viertelanschluß
und für die Umwandlungen im entgegengesetzten
Sinn hat der Teilnehmer eine Umwandlungsgebühr
in der Höhe der Aufnahmegebühr
für jene Anschlußart im voraus zu entrichten,
in die die Umwandlung erfolgt. Änderungsgebühren
nach Abschnitt VH der Fernsprechgebührenvorschriften
sind nicht zu entrichten.
§ 4. Wenn die Kosten der Herstellung eines
neuen Anschlusses oder die Kosten der Übersiedlung
oder Umwandlung eines Anschlusses
50 v. H. der festgesetzten Gebühren (§§ 1, 2
und 3) übersteigen, so sind statt dieser Gebühren
Einrichtungs- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt
VII der Fernsprechgebührenvorschriften
zu entrichten.
§ 5. Bei Übertragung von Hauptanschlüssen
auf einen anderen [§ 14, Abs. (1), Fernsprechordnung],
ist vor Durchführung der Übertragung
für jeden zu übertragenden Hauptanschluß
die Aufnahmegebühr (§ 1) zu entrichten.
§ 6. Wird für den Anschluß die einmalige
Wiedereinschaltungsgebühr gemäß dem Gesetz
vom 3. Oktober 1945 über gebührenrechtliche
Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens,
St. G. Bl. Nr. 213, entrichtet, so ist die
Gebühr für die Übertragung des Anschlusses mit
der Differenz zwischen der Aufnahmegebühr und
der einmaligen Wiedereinschaltungsgebühr zu
bemessen.
§ 7. Die Bestimmungen des § 6 treten rückwirkend
mit 27. April 1945 in Kraft und am
31. März 1946 außer Wirksamkeit.