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30_1946 AT

30. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses der

Provisorischen Staatsregierung vom 12. Oktober

1945 und des § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung

und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar

1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 130, wird

verordnet

§ 1. Für die Herstellung eines Fernsprechhauptanschlusses

oder einer posteigenen Nebenstelle

sowie für den Anschluß einer amtsberechtigten

Privatnebenstelle ist anstatt der Einrichtungsgebühren

nach Abschnitt VII der Fernsprechgebührenvorschriften

(Anlage 3 zur Fernsprechordnung

vom 24. November 1939, Amtsblatt

des Reichspostministeriums von 1939,

Nr. 127, S. 859) eine einmalige Aufnahmegebühr

im voraus zu entrichten, und zwar

a) für Hauptanschlüsse

in Ortsnetzen mit 1 bis 500 Hauptanschlüssen

in Höhe von 60 RM,

in Ortsnetzen mit 501 bis 20.000 Hauptanschlüssen

in Höhe von 80 RM,

in Ortsnetzen mit mehr als 20.000

Hauptanschlüssen in Höhe von 100 RM;

b) für posteigene Nebenstellen in Höbe von

24 RM;

c) für amtsberechtigte Privatnebenstellen in

Höhe von 5 RM.

§ 2. Für die Verlegung eines Hauptanschlusses

oder einer posteigenen Nebenstelle in ein anderes

Gebäude, das nicht innerhalb desselben geschlossenen

Grundbesitzes liegt (Übersiedlung), hat der

Teilnehmer an Stelle des Änderungsgebühren

nach Abschnitt VII der Fernsprechgebührenvorschriften

eine Übersiedlungsgebühr in der Höhe

der Aufnahmegebühr im voraus zu entrichten.

§ 3. Für die Umwandlung eines Hauptanschlusses

in einen Nebenanschluß, eines Einzelanschlusses

in einen Gesellschaftsanschluß oder

Landesanschluß, eines Halb- in einen Viertelanschluß

und für die Umwandlungen im entgegengesetzten

Sinn hat der Teilnehmer eine Umwandlungsgebühr

in der Höhe der Aufnahmegebühr

für jene Anschlußart im voraus zu entrichten,

in die die Umwandlung erfolgt. Änderungsgebühren

nach Abschnitt VH der Fernsprechgebührenvorschriften

sind nicht zu entrichten.

§ 4. Wenn die Kosten der Herstellung eines

neuen Anschlusses oder die Kosten der Übersiedlung

oder Umwandlung eines Anschlusses

50 v. H. der festgesetzten Gebühren (§§ 1, 2

und 3) übersteigen, so sind statt dieser Gebühren

Einrichtungs- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt

VII der Fernsprechgebührenvorschriften

zu entrichten.

§ 5. Bei Übertragung von Hauptanschlüssen

auf einen anderen [§ 14, Abs. (1), Fernsprechordnung],

ist vor Durchführung der Übertragung

für jeden zu übertragenden Hauptanschluß

die Aufnahmegebühr (§ 1) zu entrichten.

§ 6. Wird für den Anschluß die einmalige

Wiedereinschaltungsgebühr gemäß dem Gesetz

vom 3. Oktober 1945 über gebührenrechtliche

Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens,

St. G. Bl. Nr. 213, entrichtet, so ist die

Gebühr für die Übertragung des Anschlusses mit

der Differenz zwischen der Aufnahmegebühr und

der einmaligen Wiedereinschaltungsgebühr zu

bemessen.

§ 7. Die Bestimmungen des § 6 treten rückwirkend

mit 27. April 1945 in Kraft und am

31. März 1946 außer Wirksamkeit.

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