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30. Gesetz: Schöffenlistengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Gesetz: Schöffenlistengesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Für die Zeit bis zum Ablaufe der im

Artikel 4, Abs. (2), des Verfassungsüberleitungsgesetzes

vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 4, vorgesehenen

sechsmonatigen Frist sind vorläufige

Schöffenlisten gemäß folgenden Bestimmungen

zu bilden.

§ 2. (1) Die Vorstände der politischen Parteien,

die an der Bildung der ersten Provisorischen

Staatsregierung beteiligt waren, übermitteln

auf Ersuchen des Staatsamtes für Justiz je

ein Verzeichnis von zur Ausübung des Schöffenamtes

geeigneten Personen den Präsidenten der

die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden

Gerichtshöfe I. Instanz.

(2) In den Listen müssen Vor- und Zuname,

Tag, Monat und Jahr der Geburt, Beruf und

Wohnung der aufgenommenen Personen angegeben

sein.

§ 3. (1) Für die Berufung zum Schöffenamte

sind die Vorschriften der §§ 1, 2 und 3, Punkt 1

bis 5, des Gesetzes vom 23, Mai 1873, betreffend

die Bildung der Geschworenenlisten, R. G. Bl.

Nr. 121 (in der Fassung der Gesetze vom

23. Jänner 1919, St.G.Bl. Nr. 37, vom 15. Juni

1920, St. G. Bl. Nr. 279, und vom 15. Juli 1920,

St.G.Bl.Nr. 321), maßgebend.

(2) Befreit vom Schöffenamte sind Personen,

auf die einer der im § 4, Punkt 1 bis 6, des im

Abs. (1) bezeichneten Gesetzes aufgezählten Befreiungsgründe

zutrifft.

§ 4. (1) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz

streicht Personen, die schon nach den Angaben

in den ihm übermittelten Listen den gesetzlichen

Anforderungen nicht entsprechen, und

Personen, die bereits Befreiungsgründe geltend

und glaubhaft gemacht haben.

(2) Hält er dafür, daß seiner Entscheidung Erhebungen

vorangehen müssen, so führt er diese

mit tunlichster Beschleunigung durch.

(3) Solche Erhebungen sind zu unterlassen und,

wenn sie bereits eingeleitet sind, nicht fortzusetzen,

sofern sie voraussichtlich nicht in kurzer

Frist beendet werden können. In diesen Fällen

legt der Präsident seiner Entscheidung eidesstättige

Erklärungen zugrunde, die er den in

Betracht kommenden Personen unter gleichzeitiger

entsprechender Belehrung abfordert.

(4) Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(5) Kommt es zu einer Streichung aus der

Liste, so sind die Gründe der Entscheidung in

die Liste einzutragen.

§ 5. Aus den berichtigten Listen (Urlisten)

stellt der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz

für das laufende Jahr eine Gesamtliste (Jahresliste)

derart zusammen, daß er unter fortlaufenden

Zahlen aus jeder der drei Listen die an

erster Stelle eingetragenen Personen in die Gesamtliste

aufnimmt, sodann die an zweiter Stelle

Eingetragenen usf., so daß in der Gesamtliste

auf eine Person der einen 3Teilurliste immer je

eine aus den beiden anderen Teilurlisten unmittelbar

folgt.

§ 6. (1) Die Dienstliste der Schöffen wird jeweils

für mindestens einen Monat und für höchstens

drei Monate gebildet.

(2) Sie besteht aus einer Hauptliste und einer

Ergänzungsliste.

(3) Niemand darf in mehr als eine Liste aufgenommen

werden.

(4) Die Zahl der in die Dienstliste aufzunehmenden

Haupt- und Ergänzungsschöffen ist vom

Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz mit

Rücksicht auf die Zahl der voraussichtlichen

Verhandlungstage festzusetzen.

§ 7. (1) Aus der Jahresliste bildet der Präsident

des Gerichtshofes I. Instanz im Beisein

eines Richters des Gerichtshofes und des Schriftführers

durch Auslosen in öffentlicher Sitzung

die Dienstliste der Schöffen. Über die Sitzung

ist ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Von der Sitzung, in der die Dienstliste

zu bilden ist, sind der Staatsanwalt und die zuständige

Rechtsanwaltskammer rechtzeitig zu

benachrichtigen.

(3) Der Staatsanwalt und der Vertreter der

Rechtsanwaltskammer können in der Sitzung

gegen die Aufnahme einer ausgelosten Person

in die Dienstliste Einspruch erheben, weil ein

Umstand vorliegt, der die ausgeloste Person zur

Ausübung des Schöffenamtes unfähig oder ihre

Berufung zu diesem Amte unzulässig macht

[§ 3, Abs. (1)]. Der Präsident hat nach Durchführung

der notwendigen Erhebungen, die allenfalls

durch Beischaffung einer eidesstättigen Erklärung

der nach dem Einspruchsbegehren aus

der Dienstliste zu streichenden Person zu ersetzen

sind, mit möglichster Beschleunigung die

Entscheidung der Ratskammer über den Einspruch

einzuholen.

(4) Erkennt die Ratskammer, daß eine ausgeloste

Person aus der Dienstliste zu streichen ist,

so ist diese Person auch aus der Jahresliste zu

streichen.

(5) Von der Entscheidung der Ratskammer

ist in jedem Falle der Staatsanwalt, wenn aber

der Einspruch von dem Vertreter der Rechtsanwaltskammer

erhöben worden ist, auch diese

zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung der

Ratskammer ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie

ist in der Dienstliste und in der Jahresliste zu

vermerken.

(6) Die ausgelosten Schöffen und Ergänzungsschöffen

sind in der Reihenfolge der Auslosung

in die Haupt- und Ergänzungsliste einzutragen.

§ 8. Wird eine Dienstliste vorzeitig erschöpft,

so ist sie nach den für ihre Anlegung geltenden

Vorschriften rechtzeitig zu ergänzen.

§ 9. (1) Für die Ladung der Hauptschöffen

gelten die Vorschriften des Gesetzes vom

23. Mai 1873, betreffend die Bildung der Geschworenenlisten,

R. G. Bl. Nr. 121.

(2) Nach den Bestimmungen des § 22 b bis d

und des § 23, Abs. (1), desselben Gesetzes: ist

bei Einberufung der Ergänzungsschöffen, bei

Verhinderung eines Schöffen am Erscheinen zur

Hauptverhandlung, bei Enthebung von Schöffen

von der Dienstleistung an bestimmten Verhandlungstagen

und bei Pflichtverletzung eines

Schöffen vorzugehen.

(S) Auf allfällige Gebührenansprüche der

Schöffen sind die Bestimmungen des § 25 des

im Abs. (1) bezogenen Gesetzes und die Bestimmungen

der Vollzugsanweisung vom 3. Juli

1920 über die Gebühren der Geschworenen,

Schöffen und Vertrauenspersonen, St. G. Bl.

Nr. 281, sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Ladung eines jeden Schöffen ist der

Entwurf einer Erklärung beizulegen, in der der

Schöffe an Eides Statt versichert, daß ihm kein

Umstand bekannt ist, der seiner Berufung zum

Schöffenamt entgegenstehen würde. Der Wortlaut

der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai

1873, betreffend die Bildung der Geschworenenlisten,

R. G. Bl. Nr. 121, ist in den Entwurf

der eidesstättigen Erklärung aufzunehmen.

(5) Die eidesstättige Erklärung ist vom

Schöffen, wenn er sie abzugeben in der Lage

ist, eigenhändig zu unterfertigen und zur ersten

Verhandlung mitzubringen.

(6) Ist der Schöffe nicht in der Lage, die angeforderte

eidesstättige Erklärung abzugeben, so

hat er die ihm zugekommene Ladung mit dem

Entwurf der Erklärung ohne Verzug dem Präsidenten

des Gerichtshofes 1. Instanz zu überbringen

und die Gründe anzugeben, die ihn an

der Abgabe der verlangten Erklärung hindern.

§ 10. Die voranstehenden Bestimmungen

gelten auch für die Bildung der vorläufigen

Schöffenlisten bei den Volksgerichten, insoweit

nicht die folgenden Sonderbestimmungen etwas

anderes vorsehen.

§ 11. (1) Für die Senate der Volksgerichte

werden dem Staatsamte für Justiz zur Weiterleitung

an die Präsidenten der mit der Gerichtsbarkeit

in Strafsachen befaßten Gerichtshöfe

I. Instanz am Sitze der Oberlandesgerichte auf

Aufforderung von den Vorständen der politischen

Parteien, die an der Bildung der ersten

Provisorischen Staatsregierung beteiligt waren,

je eine besondere Liste übermittelt.

(2) Die Dienstlisten sind unmittelbar aus

diesen Urlisten auf die Art zu bilden, daß aus

jeder der drei Urlisten die gleiche Anzahl von

Haupt- und Ergänzungsschöffen ausgelost und

in der Reihenfolge der Auslosung in je drei

entsprechende Listen für Haupt- und Ergänzungsschöffen

eingetragen werden, so daß auch

die Dienstliste aus drei Teillisten besteht.

(3) Zur Verhandlung ist je ein Hauptschöffe

aus jeder der drei Teillisten zu laden.

(4) Fällt ein zur Verhandlung geladener Schöffe

aus, so ist der Ergänzungsschöffe womöglich aus

der Teilliste zu nehmen, auf der auch der

Hauptschöffe eingetragen ist.

§ 12. Der Zeitpunkt für eine allenfalls notwendige

neuerliche Anlegung vorläufiger Schöffenlisten

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

wird vom Staatsamte für Justiz durch Verordnung

festgesetzt.

§ 13. Das Gesetz tritt mit dem Ablaufe von

sechs Monaten nach dem Zusammentritt der

ersten gewählten Volksvertretung außer Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Justiz betraut.

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