30. Gesetz: Schöffenlistengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Für die Zeit bis zum Ablaufe der im
Artikel 4, Abs. (2), des Verfassungsüberleitungsgesetzes
vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 4, vorgesehenen
sechsmonatigen Frist sind vorläufige
Schöffenlisten gemäß folgenden Bestimmungen
zu bilden.
§ 2. (1) Die Vorstände der politischen Parteien,
die an der Bildung der ersten Provisorischen
Staatsregierung beteiligt waren, übermitteln
auf Ersuchen des Staatsamtes für Justiz je
ein Verzeichnis von zur Ausübung des Schöffenamtes
geeigneten Personen den Präsidenten der
die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausübenden
Gerichtshöfe I. Instanz.
(2) In den Listen müssen Vor- und Zuname,
Tag, Monat und Jahr der Geburt, Beruf und
Wohnung der aufgenommenen Personen angegeben
sein.
§ 3. (1) Für die Berufung zum Schöffenamte
sind die Vorschriften der §§ 1, 2 und 3, Punkt 1
bis 5, des Gesetzes vom 23, Mai 1873, betreffend
die Bildung der Geschworenenlisten, R. G. Bl.
Nr. 121 (in der Fassung der Gesetze vom
23. Jänner 1919, St.G.Bl. Nr. 37, vom 15. Juni
1920, St. G. Bl. Nr. 279, und vom 15. Juli 1920,
St.G.Bl.Nr. 321), maßgebend.
(2) Befreit vom Schöffenamte sind Personen,
auf die einer der im § 4, Punkt 1 bis 6, des im
Abs. (1) bezeichneten Gesetzes aufgezählten Befreiungsgründe
zutrifft.
§ 4. (1) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz
streicht Personen, die schon nach den Angaben
in den ihm übermittelten Listen den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechen, und
Personen, die bereits Befreiungsgründe geltend
und glaubhaft gemacht haben.
(2) Hält er dafür, daß seiner Entscheidung Erhebungen
vorangehen müssen, so führt er diese
mit tunlichster Beschleunigung durch.
(3) Solche Erhebungen sind zu unterlassen und,
wenn sie bereits eingeleitet sind, nicht fortzusetzen,
sofern sie voraussichtlich nicht in kurzer
Frist beendet werden können. In diesen Fällen
legt der Präsident seiner Entscheidung eidesstättige
Erklärungen zugrunde, die er den in
Betracht kommenden Personen unter gleichzeitiger
entsprechender Belehrung abfordert.
(4) Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(5) Kommt es zu einer Streichung aus der
Liste, so sind die Gründe der Entscheidung in
die Liste einzutragen.
§ 5. Aus den berichtigten Listen (Urlisten)
stellt der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz
für das laufende Jahr eine Gesamtliste (Jahresliste)
derart zusammen, daß er unter fortlaufenden
Zahlen aus jeder der drei Listen die an
erster Stelle eingetragenen Personen in die Gesamtliste
aufnimmt, sodann die an zweiter Stelle
Eingetragenen usf., so daß in der Gesamtliste
auf eine Person der einen 3Teilurliste immer je
eine aus den beiden anderen Teilurlisten unmittelbar
folgt.
§ 6. (1) Die Dienstliste der Schöffen wird jeweils
für mindestens einen Monat und für höchstens
drei Monate gebildet.
(2) Sie besteht aus einer Hauptliste und einer
Ergänzungsliste.
(3) Niemand darf in mehr als eine Liste aufgenommen
werden.
(4) Die Zahl der in die Dienstliste aufzunehmenden
Haupt- und Ergänzungsschöffen ist vom
Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz mit
Rücksicht auf die Zahl der voraussichtlichen
Verhandlungstage festzusetzen.
§ 7. (1) Aus der Jahresliste bildet der Präsident
des Gerichtshofes I. Instanz im Beisein
eines Richters des Gerichtshofes und des Schriftführers
durch Auslosen in öffentlicher Sitzung
die Dienstliste der Schöffen. Über die Sitzung
ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Von der Sitzung, in der die Dienstliste
zu bilden ist, sind der Staatsanwalt und die zuständige
Rechtsanwaltskammer rechtzeitig zu
benachrichtigen.
(3) Der Staatsanwalt und der Vertreter der
Rechtsanwaltskammer können in der Sitzung
gegen die Aufnahme einer ausgelosten Person
in die Dienstliste Einspruch erheben, weil ein
Umstand vorliegt, der die ausgeloste Person zur
Ausübung des Schöffenamtes unfähig oder ihre
Berufung zu diesem Amte unzulässig macht
[§ 3, Abs. (1)]. Der Präsident hat nach Durchführung
der notwendigen Erhebungen, die allenfalls
durch Beischaffung einer eidesstättigen Erklärung
der nach dem Einspruchsbegehren aus
der Dienstliste zu streichenden Person zu ersetzen
sind, mit möglichster Beschleunigung die
Entscheidung der Ratskammer über den Einspruch
einzuholen.
(4) Erkennt die Ratskammer, daß eine ausgeloste
Person aus der Dienstliste zu streichen ist,
so ist diese Person auch aus der Jahresliste zu
streichen.
(5) Von der Entscheidung der Ratskammer
ist in jedem Falle der Staatsanwalt, wenn aber
der Einspruch von dem Vertreter der Rechtsanwaltskammer
erhöben worden ist, auch diese
zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung der
Ratskammer ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie
ist in der Dienstliste und in der Jahresliste zu
vermerken.
(6) Die ausgelosten Schöffen und Ergänzungsschöffen
sind in der Reihenfolge der Auslosung
in die Haupt- und Ergänzungsliste einzutragen.
§ 8. Wird eine Dienstliste vorzeitig erschöpft,
so ist sie nach den für ihre Anlegung geltenden
Vorschriften rechtzeitig zu ergänzen.
§ 9. (1) Für die Ladung der Hauptschöffen
gelten die Vorschriften des Gesetzes vom
23. Mai 1873, betreffend die Bildung der Geschworenenlisten,
R. G. Bl. Nr. 121.
(2) Nach den Bestimmungen des § 22 b bis d
und des § 23, Abs. (1), desselben Gesetzes: ist
bei Einberufung der Ergänzungsschöffen, bei
Verhinderung eines Schöffen am Erscheinen zur
Hauptverhandlung, bei Enthebung von Schöffen
von der Dienstleistung an bestimmten Verhandlungstagen
und bei Pflichtverletzung eines
Schöffen vorzugehen.
(S) Auf allfällige Gebührenansprüche der
Schöffen sind die Bestimmungen des § 25 des
im Abs. (1) bezogenen Gesetzes und die Bestimmungen
der Vollzugsanweisung vom 3. Juli
1920 über die Gebühren der Geschworenen,
Schöffen und Vertrauenspersonen, St. G. Bl.
Nr. 281, sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Ladung eines jeden Schöffen ist der
Entwurf einer Erklärung beizulegen, in der der
Schöffe an Eides Statt versichert, daß ihm kein
Umstand bekannt ist, der seiner Berufung zum
Schöffenamt entgegenstehen würde. Der Wortlaut
der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1873, betreffend die Bildung der Geschworenenlisten,
R. G. Bl. Nr. 121, ist in den Entwurf
der eidesstättigen Erklärung aufzunehmen.
(5) Die eidesstättige Erklärung ist vom
Schöffen, wenn er sie abzugeben in der Lage
ist, eigenhändig zu unterfertigen und zur ersten
Verhandlung mitzubringen.
(6) Ist der Schöffe nicht in der Lage, die angeforderte
eidesstättige Erklärung abzugeben, so
hat er die ihm zugekommene Ladung mit dem
Entwurf der Erklärung ohne Verzug dem Präsidenten
des Gerichtshofes 1. Instanz zu überbringen
und die Gründe anzugeben, die ihn an
der Abgabe der verlangten Erklärung hindern.
§ 10. Die voranstehenden Bestimmungen
gelten auch für die Bildung der vorläufigen
Schöffenlisten bei den Volksgerichten, insoweit
nicht die folgenden Sonderbestimmungen etwas
anderes vorsehen.
§ 11. (1) Für die Senate der Volksgerichte
werden dem Staatsamte für Justiz zur Weiterleitung
an die Präsidenten der mit der Gerichtsbarkeit
in Strafsachen befaßten Gerichtshöfe
I. Instanz am Sitze der Oberlandesgerichte auf
Aufforderung von den Vorständen der politischen
Parteien, die an der Bildung der ersten
Provisorischen Staatsregierung beteiligt waren,
je eine besondere Liste übermittelt.
(2) Die Dienstlisten sind unmittelbar aus
diesen Urlisten auf die Art zu bilden, daß aus
jeder der drei Urlisten die gleiche Anzahl von
Haupt- und Ergänzungsschöffen ausgelost und
in der Reihenfolge der Auslosung in je drei
entsprechende Listen für Haupt- und Ergänzungsschöffen
eingetragen werden, so daß auch
die Dienstliste aus drei Teillisten besteht.
(3) Zur Verhandlung ist je ein Hauptschöffe
aus jeder der drei Teillisten zu laden.
(4) Fällt ein zur Verhandlung geladener Schöffe
aus, so ist der Ergänzungsschöffe womöglich aus
der Teilliste zu nehmen, auf der auch der
Hauptschöffe eingetragen ist.
§ 12. Der Zeitpunkt für eine allenfalls notwendige
neuerliche Anlegung vorläufiger Schöffenlisten
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
wird vom Staatsamte für Justiz durch Verordnung
festgesetzt.
§ 13. Das Gesetz tritt mit dem Ablaufe von
sechs Monaten nach dem Zusammentritt der
ersten gewählten Volksvertretung außer Kraft.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Justiz betraut.