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309_2003 AT

309. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem

stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem

Pauschbetrag von 700 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden,

die nach dem 30. Juni 2003 eingebracht werden.

(2) Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der

Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 483/2001, außer Kraft. Sie ist

jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Juli 2003 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.

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