309. Verordnung: Änderung der Basis- und Referenzzinssatzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Heranziehung von währungspolitischen Instrumenten
der Europäischen Zentralbank zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes
(Basis- und Referenzzinssatzverordnung), BGBl. II Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des
1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen
angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren
der marginale Zinssatz.“
2. Nach dem § 3 wird folgender § 4 angefügt
„§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die
Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten
Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest
0,5 Prozentpunkte ändert.“