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309_2002 AT

309. Verordnung: Änderung der Basis- und Referenzzinssatzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Änderung der Basis- und Referenzzinssatzverordnung

Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Heranziehung von währungspolitischen Instrumenten

der Europäischen Zentralbank zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes

(Basis- und Referenzzinssatzverordnung), BGBl. II Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des

1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen

angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren

der marginale Zinssatz.“

2. Nach dem § 3 wird folgender § 4 angefügt

„§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die

Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten

Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest

0,5 Prozentpunkte ändert.“

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