309. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird verordnet
§ 1. Der Technische Überwachungs-Verein Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird
als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Managementsystemen, die im
Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,
insbesondere
1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff,
2. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC,
3. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14000ff in den in der Spalte
„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung
– TÜVAkkV, BGBl. II Nr. 379/1998, außer Kraft.