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309_2000 AT

309. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird verordnet

§ 1. Der Technische Überwachungs-Verein Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird

als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Managementsystemen, die im

Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,

insbesondere

1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff,

2. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC,

3. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14000ff in den in der Spalte

„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung

– TÜVAkkV, BGBl. II Nr. 379/1998, außer Kraft.

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