309. Verordnung: Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird – hinsichtlich der §§ 8, 9, 10, 11, 14 und 15
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser,
soweit diese in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.
§ 2. (1) Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt
1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen
und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen
annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.
2. Es ist von ursprünglicher Reinheit.
3. Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder
sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische
Wirkungen auf.
4. Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen
natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen
in der Schüttung nicht verändert werden.
(2) Quellwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt
1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder
mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
2. Es ist von ursprünglicher Reinheit.
Anforderungen an natürliches Mineralwasser und Quellwasser
§ 3. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser muss frei von Mikroorganismen sein, die beim
Genuss des Wassers eine Erkrankung verursachen können.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime,
Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner
enthalten sind.
(3) Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei
einer Bebrütungstemperatur von 22 °C in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von
37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb
von zwölf Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte
von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 °C in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer
Bebrütungstemperatur von 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten.
(5) Es dürfen nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten sein, die keinen
Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben. Dies ist durch regelmäßige
Analysen zu kontrollieren.
§ 4. Für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen
1. Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein.
2. Technische Einrichtungen wie Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus für das
Wasser geeigneten Stoffen bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische,
physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.
3. Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den
hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein,
dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer und
Quellwässer nicht verändern.
4. Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser oder Quellwasser nicht mehr die
mikrobiologischen Anforderungen gemäß § 3, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben
sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterlässt der Abfüller
unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange, bis die
Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und
chemischen Anforderungen entspricht.
§ 5. (1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den
Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen
mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern
könnten, angewandt werden.
(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind
zulässig
1.das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch
Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
2. das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter
Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
3.der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich
physikalische Verfahren.
(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2
Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.
§ 6. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den
Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum
Quellort abgefüllt werden.
(2) Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet
ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.
Besondere Bestimmungen für Quellwasser
§ 7. Quellwasser muss den Anforderungen der
1. Verordnung über Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der jeweils
geltenden Fassung, sofern diese nicht im Widerspruch zu § 3 stehen,
2. Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, in der jeweils geltenden Fassung und
3. Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen.
§ 8. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils
geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser“
1. Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen
Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt
besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher
technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids
desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
2. Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen
Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller
Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
3. Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid
versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser
stammt.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind
1. der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
2. die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 behandelt wurde.
§ 9. (1) Ein Quellwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren
Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck
erwecken können, das Quellwasser stamme aus verschiedenen Quellen.
(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein Quellwasser kann der Name eines Weilers, einer
Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet
werden, dass das Quellwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese
Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu
Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein Quellwasser eine andere Handelsbezeichnung
als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe des Ortes oder der
Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie
der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die
Werbung.
Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser
§ 10. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils
geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“
1. Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach
einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie
am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung
üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende
Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
2. Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu
bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach
eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
3. Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit
Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das
Wasser stammt.
4. Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling“ bezeichnet werden, wenn es aus einer
natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid
von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid,
keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung gemäß § 5 bleibt
davon unberührt.
5. Anstelle von „Säuerling“ gemäß Z 4 kann die Bezeichnung „Sprudel“ für Säuerlinge verwendet
werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von
Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind
1. der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile
(Analysenauszug),
3. die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 behandelt wurde,
4. im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen“, oder
„Kohlensäure teilweise entzogen“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 stattgefunden
hat und
5. die Angabe „fluoridhaltig“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Natürliches
Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 1,5 mg/l übersteigt, ist zusätzlich zu dieser Angabe mit
einem deutlich sicht- und lesbaren Hinweis über den tatsächlichen Fluoridgehalt zu versehen
(„Enthält x mg/l Fluorid“).
§ 11. (1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter
mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den
Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.
(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein natürliches Mineralwasser kann der Name eines Weilers,
einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet
werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese
Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu
Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein natürliches Mineralwasser eine andere
Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe
des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch
und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt
sinngemäß auch für die Werbung.
§ 12. (1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben,
Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche
Zeichen untersagt, die
1. Merkmale vortäuschen, die das natürliche Mineralwasser vor allem hinsichtlich der Herkunft, der
Analysenergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht
besitzt;
2. bei einem abgefüllten Wasser, das nicht gemäß § 13 anerkannt wurde, zu einer Verwechslung mit
einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser“.
(2) Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder
Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.
(3) Die in Anhang I aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten
entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften
festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen
oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach
wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Absatz beruhen.
(4) Die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluß fördern“, „kann mild abführend
wirken“, „kann harntreibend wirken“ oder ähnliche sind als gesundheitsbezogene Angaben zulassungspflichtig
gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975.
Anerkennung für natürliche Mineralwässer
§ 13. (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz anerkannt ist. Diese Anerkennung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Mit dem Antrag auf
Anerkennung sind Unterlagen – insbesondere Gutachten, die darlegen, dass die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt sind – vorzulegen.
Hiezu sind folgende Überprüfungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß den Kriterien
für die Anwendung der Anforderungen in Anhang II durchzuführen
– geologische, hydrologische und hydrogeologische,
– physikalische, physikalisch-chemische und chemische,
– mikrobiologische und hygienische,
– ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder
weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr
als 6,5 g/l.
(2) Der Anerkennung nach Abs. 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der
Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses
Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.
(3) a) Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des
EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Abs. 2 von einem Vertragspartner des EWR-
Abkommens anerkannt worden ist, gilt Abs. 1.
b) Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist,
vorzulegen, die bestätigt, dass es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die
Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang II der Richtlinie
80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die
Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.
c) Die Bescheinigung darf nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von fünf Jahren jeweils
zu erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der
Frist beim Bundeskanzleramt eingelangt ist; andernfalls ist das Wasser nicht mehr verkehrsfähig.
Übergangsbestimmungen
§ 14. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994,
außer Kraft.
§ 15. (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht dieser Verordnung entspricht, sondern der Mineralwasserverordnung,
BGBl. Nr. 552/1994, darf noch bis 30. September 1999 in Verkehr gebracht und bis
zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Quellwasser, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 30. September 1999 in
Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 80/777/EWG, ABl. L 229 vom 30. August
1980, und 96/70/EG, ABl. L 299 vom 23. November 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.