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309_1998 AT

309. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den

Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter

Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September

1998 in Kraft.“

2. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und

slowenischer Unterrichtssprache] erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine

Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe) wird der Z 3 (Gliederung der Bildungsangebote

nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt

„Die unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I

integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die

unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden

in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.“

3. In Anlage 1 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. b

(Stundentafel der Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/neobvenzne vaje“ in Z 2

(soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung „Lebende

Fremdsprache/ÐKXK tuji jezik“ betreffende Zeile der Stundentafel

4. In Anlage 1 vierter Teil lit. b erhält der, die unverbindlichen Übungen betreffende Fußnotenhinweis 2

die Bezeichnung „3)“ und lauten die Fußnoten

„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

2) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

3) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer

Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“

5. In Anlage 1 vierter Teil lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

6. In Anlage 1 vierter Teil lit. c wird folgende Fußnote 2) angefügt

„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den

einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung

„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.“

7. In Anlage 1 lautet die Überschrift des achten Teiles

„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische

Grundsätze der verbindlichen Übungen“

8. In Anlage 1 achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

verbindlichen Übungen) werden dem bisherigen Anlagentext folgende Überschriften vorangestellt

„A. GRUNDSCHULE

Verkehrserziehung“

9. In Anlage 1 achter Teil wird dem bisherigen Anlagentext Folgendes angefügt

„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“

10. In Anlage 2 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und

deutscher Unterrichtssprache] erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen

für die Grundschule) wird der Z 3 (Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen

– Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt

„Die unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I

integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die

unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden

in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.”

11. In Anlage 2 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) lit. b (Stundentafel der

Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/Neobavezne vjezbe“ in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung „Lebende Fremdsprache/

Tudji jezik“ betreffende Zeile der Stundentafel

12. In Anlage 2 vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten

„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

2) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer

Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.

3) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

13. In Anlage 3 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer oder mit ungarischer

und deutscher Unterrichtssprache] vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände,

der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) lit. b

(Stundentafel der Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/Nem kötelez à gyakorlatok“

in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung

„Lebende Fremdsprache/Idegen nyelv“ betreffende Zeile der Stundentafel

14. In Anlage 3 vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten

„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

2) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer

Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.

3) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

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