309. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-
Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den
Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter
Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September
1998 in Kraft.“
2. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und
slowenischer Unterrichtssprache] erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine
Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe) wird der Z 3 (Gliederung der Bildungsangebote
nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt
„Die unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I
integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die
unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden
in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.“
3. In Anlage 1 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen
Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. b
(Stundentafel der Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/neobvenzne vaje“ in Z 2
(soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung „Lebende
Fremdsprache/ÐKXK tuji jezik“ betreffende Zeile der Stundentafel
4. In Anlage 1 vierter Teil lit. b erhält der, die unverbindlichen Übungen betreffende Fußnotenhinweis 2
die Bezeichnung „3)“ und lauten die Fußnoten
„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
2) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
3) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer
Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“
5. In Anlage 1 vierter Teil lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
6. In Anlage 1 vierter Teil lit. c wird folgende Fußnote 2) angefügt
„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den
einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung
„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.“
7. In Anlage 1 lautet die Überschrift des achten Teiles
„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische
Grundsätze der verbindlichen Übungen“
8. In Anlage 1 achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
verbindlichen Übungen) werden dem bisherigen Anlagentext folgende Überschriften vorangestellt
„A. GRUNDSCHULE
Verkehrserziehung“
9. In Anlage 1 achter Teil wird dem bisherigen Anlagentext Folgendes angefügt
„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“
10. In Anlage 2 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und
deutscher Unterrichtssprache] erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen
für die Grundschule) wird der Z 3 (Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen
– Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt
„Die unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I
integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die
unverbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden
in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.”
11. In Anlage 2 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen
Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) lit. b (Stundentafel der
Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/Neobavezne vjezbe“ in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung „Lebende Fremdsprache/
Tudji jezik“ betreffende Zeile der Stundentafel
12. In Anlage 2 vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten
„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
2) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer
Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.
3) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
13. In Anlage 3 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer oder mit ungarischer
und deutscher Unterrichtssprache] vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände,
der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes und der unverbindlichen Übungen) lit. b
(Stundentafel der Grundschule) lautet im Abschnitt „Unverbindliche Übungen/Nem kötelez à gyakorlatok“
in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die die unverbindliche Übung
„Lebende Fremdsprache/Idegen nyelv“ betreffende Zeile der Stundentafel
14. In Anlage 3 vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten
„1) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
2) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer
Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.
3) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“