309. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretars der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Europaischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. Nr. 518/1975 idF BGBl. Nr. 203/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 279/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Belarus 5. April 1993
Estland 3. Mai 1993
Lettland 14. Janner 1994
Moldau 26. Mai 1993
Rumänien 8. Dezember 1994
Nachstehende Staaten haben erklart, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Janner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Janner 1993
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklarten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr 279/1993 erneuert.