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309_1995 AT

309. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretars der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Europaischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. Nr. 518/1975 idF BGBl. Nr. 203/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 279/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Belarus 5. April 1993

Estland 3. Mai 1993

Lettland 14. Janner 1994

Moldau 26. Mai 1993

Rumänien 8. Dezember 1994

Nachstehende Staaten haben erklart, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Janner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Janner 1993

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklarten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr 279/1993 erneuert.

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