309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Gebiet Weilhardtforst" durch die Wortfolge „in den Gebieten Zöbelboden und Weilhardtforst" ersetzt.
2. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen."
3. Dem § 15 Abs. 4 Z 2 wird nach lit. b folgende Wortfolge angefügt
„jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 b gekennzeichnet sind,"
4. Nach § 15 Abs. 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt
„(4 a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/ 1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.
(4 b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben."
5. Nach § 15 wird folgende Überschrift und nachfolgender § 15 a eingefügt
„Verlautbarung
§ 15 a. (1) Nach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen: Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen."
6. Nach § 15 a wird folgende Überschrift und werden nachfolgende §§ 15 b, 15 c und 15 d eingefügt
„Überwachung
§ 15 b. (1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt,
1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren, 2. Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
3. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
4. die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen — soweit für diese Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist — zu entnehmen.
(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 zuwidergehandelt wird, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
§ 15 c. Die Organe der Straßenaufsicht haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse des § 15 b Abs. 2 Z 1 und § 15 b Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 15 d. (1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.
(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden."
7 In § 16 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder einer Verordnung"