309. Verordnung: Meldung von neuen Stoffen, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen sind (ChemG-MeldeVerordnung 1991)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989
und BGBl. Nr. 325/1990 wird vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und auf Grund der
§§ 27 Abs. 2 und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes
wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen
neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer
Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat
dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu
melden, wenn der Stoff
1. insgesamt in einer Menge von weniger als
einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt
werden soll oder
2. direkt an besonders sachkundige Personen für
die Höchstdauer eines Jahres ausschließlich
zur Erforschung oder Erprobung der Eigenschaften
des Stoffes oder zu seiner Weiterentwicklung
in Verkehr gesetzt werden soll oder
3. in Staaten ausgeführt werden soll, die in der
Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie, BGBl. Nr. 5/1989 (Staatenverordnung),
bezeichnet sind.
Meldungen gemäß § 1 Z 1
§ 2. (1) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge
von weniger als 1 Tonne jährlich in Verkehr gesetzt
werden soll, hat der Hersteller oder Importeur
unbeschadet des Abs. 2 und des § 3 dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie für die
Meldung gemäß § 1 Z 1 folgende Angaben und
Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher, bei
einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen
Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen,
bei Importeuren auch Name
(Firma) und Anschrift des Herstellers im
Ausland.
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und
Angaben zur Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem
System der International Union of Pure
and Applied Chemistry (IUPAC);
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnungen
nach der International Organization
for Standardization (ISO);
c) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts
Service (CAS) zugeteilt;
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel;
e) Reinheit einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen und
Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen
sowie der übrigen dem Hersteller
oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der
Hilfsstoffe;
g) Angaben über die Beschaffenheit des
Stoffes sowie Angaben über die folgenden
physikalisch-chemischen Eigenschaften
Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck,
Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit
und Verteilungskoeffizient
(n-Oktanol/Wasser)
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung
geeignet sind; den Spektraldaten
sind die Spektren beizufügen, die im
ultravioletten, sichtbaren und im infraro-
ten Wellenlängenbereich des Lichtes
sowie mit den Methoden der kernmagnetischen
Resonanzspektroskopie und der
Massenspektrometrie aufgenommen
wurden;
i) genaue Beschreibung der Nachweis- und
Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung
der nach lit. e bis h anzugebenden
Merkmale verwendet wurden, oder Angabe
und Vorlage der entsprechenden
wissenschaftlichen Literatur;
j) Namen der Zubereitungen und Angabe
des jeweiligen Masseanteiles des Stoffes,
wenn der Stoff als Bestandteil von
Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden
soll.
3. Die für das Inverkehrsetzen im laufenden
und im folgenden Kalenderjahr jeweils
vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes als
solchen und als Bestandteil von Zubereitungen,
aufgeschlüsselt nach den Anteilen für die
Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr.
4. Bei gefährlichen Stoffen die voraussichtlichen
Verwendungszwecke und -arten des
Stoffes und der Zubereitungen, die diesen
Stoff als Bestandteil enthalten, in offenen und
geschlossenen Systemen sowie Nennung der
Funktionen des Stoffes und der erwarteten
Wirkungen.
5. Bei gefährlichen Stoffen Angabe der vorgesehenen
Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15
ChemG einschließlich vorgesehener Hinweise
auf besondere Gefahren gemäß § 15
der Chemikalienverordnung, BGBl.
Nr. 208/1989, (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge
gemäß § 16 der Chemikalienverordnung
(S-Sätze). Wurde der Stoff bereits in
einem in der Staatenverordnung bezeichneten
Staat nach den dort geltenden Vorschriften
als neuer Stoff angemeldet, so sind,
soweit vorhanden, die Ergebnisse der dabei
durchgeführten Einstufung anzugeben und
zu belegen.
6. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,
der Lagerung und dem Transport
des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben
über innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Umweltschäden bei unbeabsichtigter
Verbreitung des Stoffes.
7. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,
zB Antidote, Gegenmaßnahmen
und sonstige Behandlungsempfehlungen.
8. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Verfahren zur schadlosen Beseitigung (zB
Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung,
Lagerung in der Deponie, Absorptionsmöglichkeit
für Gase), einschließlich
einer möglichen Wiederverwendung oder
Verwertung des Stoffes, sowie der entstehenden
Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach
Maßnahmen im industriellen und gewerblichen
sowie im öffentlichen Bereich.
9. Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen
Stoffen Angaben über die Arten der für den
Letztverbraucher bestimmten Verpackungen
des Stoffes, insbesondere Angaben des
Materials und dessen erforderlicher mechanischer,
thermischer und chemischer Beständigkeit.
Ist die Verpackung mit der nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen
Verpackung ident, so genügt die Angabe der
konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung,
der die Verpackung entspricht. Auf Verlangen
ist ein Verpackungsmuster vorzulegen.
10. Zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften
folgende Angaben und Prüfnachweise
a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten
Toxizität an der Ratte auf oralem und
einem weiteren Verabreichungsweg (dermal
bzw. inhalativ; für den dermalen
Verabreichungsweg: an der Ratte oder
am Kaninchen), sofern dies durch die
Verwendungszwecke bzw. Verwendungsarten
oder durch die physikalisch-
chemischen Eigenschaften des Stoffes
angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten
sind Angaben und Prüfnachweise über
die orale und inhalative Verabreichung
erforderlich; bei Gasen ausschließlich
über die inhalative Verabreichung;
b) liegen Anhaltspunkte für eine Anreicherung
des Stoffes in biologischen Systemen
bei wiederholter Aufnahme vor, so sind
auch Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
zur subakuten Toxizität an
einer Nagetierart über die Dauer von
mindestens 28 Tagen vorzulegen; der
Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden
Verwendungszweck bzw. der
Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung
auf akute Toxizität und den
physikalisch-chemischen Eigenschaften
des Stoffes entsprechen;
c) liegen entsprechende Hinweise aus der
Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen
des Stoffes beim Menschen von jenen
unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen
der Prüfungen nach lit. a und b
ergeben oder daß eine Sensibilisierungsreaktion
bei einer größeren Anzahl von
Menschen durch Einatmen hervorgerufen
werden kann, so sind diese Hinweise
in Form von Angaben und Originalen
ebenfalls vorzulegen;
d) eine zusammenfassende Auswertung der
nach lit. a bis c vorgelegten Unterlagen
(Prüfnachweise) und Originale, die die
wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation
im Hinblick auf den Grad der
Giftigkeit des Stoffes wiedergibt;
e) Angaben und Prüfnachweise über augenreizende,
hautreizende, ätzende und
Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende
Eigenschaften;
f) Angaben und Prüfnachweise über Anhaltspunkte
für erbgutverändernde (genotoxische)
Eigenschaften durch einen
bakteriellen Test (mit und ohne Stoffwechselaktivierung);
ist für die Prüfung
des Stoffes ein bakterieller Test nicht
geeignet, so ist ein Test zur Ermittlung
der Auslösung von Chromosomenaberrationen
durchzuführen;
g) liegen entsprechende Hinweise aus der
Praxis vor, daß sich die Wirkungen des
Stoffes beim Menschen von jenen unterscheiden,
die sich aus den Ergebnissen der
Prüfungen nach lit. e und f ergeben, so
sind diese Hinweise in Form von Angaben
und Originalen ebenfalls vorzulegen;
h) Angaben und Prüfnachweise über den
biotischen Stoffabbau mit Hilfe von
Mikroorganismen über mindestens 28
Tage und über die Toxizität gegenüber
Wasserorganismen nach kurzzeitiger
Einwirkung (Prüfung auf akute Toxizität
an einer Wasserflohart über eine Dauer
von mindestens 24, vorzugsweise 48
Stunden durch Ermittlung der Hemmung
der Schwimmfähigkeit oder eine Prüfung
auf akute Toxizität an einer Fischart über
eine Dauer von mindestens 48, vorzugsweise
96 Stunden);
i) Angaben und Prüfnachweise über
Flammpunkt, Entzündlichkeit, brandfördernde
und explosionsgefährliche Eigenschaften.
(2) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von
weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden
soll, dürfen die Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
gemäß
1. Abs. 1 Z 2 lit. g betreffend Dampfdruck,
Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit und
Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/Wasser),
2. Abs. 1 Z 2 lit. h,
3. Abs. 1 Z 2 lit. i,
4. Abs. 1 Z 8 betreffend die Aufschlüsselung
nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen
sowie im öffentlichen Bereich,
5. Abs. 1 Z 10 lit. b und
6. Abs. 1 Z 10 lit. d bis i
entfallen.
§ 3. (1) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge
von weniger als 1 kg jährlich ausschließlich zur
Verwendung als Laborchemikalie, das heißt, zur
Verwendung in Laboratorien als Analysen- oder
Forschungsreagens oder zur medizinischen Diagnostik
im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt werden soll
und sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen
Stoff enthaltenden Zubereitungen nur von besonders
sachkundigen Personen oder unter deren
unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften verwendet
wird, dürfen die Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) gemäß
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. g gänzlich,
2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. h bis j,
3. § 2 Abs. 1 Z 6,
4. § 2 Abs. 1 Z 7,
5. § 2 Abs. 1 Z 8 gänzlich,
6. § 2 Abs. 1 Z 9 und
7. § 2 Abs. 1 Z 10 gänzlich
entfallen.
(2) Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe,
die auf Grund von Meldungen gemäß Abs. 1 in die
Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste
besonders kenntlich gemacht.
(3) Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe,
die gemäß Abs. 1 gemeldet werden, und Zubereitungen,
die einen solchen Stoff in einem für die
Kennzeichnung gemäß § 13 der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989, maßgeblichen Masseanteil
enthalten, dürfen nur in Verkehr gesetzt
werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und
lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie — besondere
Sachkunde erforderlich" gekennzeichnet sind. Für
die Anbringung der Kennzeichnung gilt § 18 Abs. 2
ChemG sinngemäß.
Meldungen gemäß § 1 Z 2
§ 4. (1) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge
von 100 kg und darüber in Verkehr gesetzt werden
soll, hat der Hersteller oder Importeur unbeschadet
der Abs. 2 und 3 dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie für die Meldung gemäß § 1 Z 2
1. die Angaben und Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1
und
2. den Namen, die Anschrift und den Nachweis
der besonderen Sachkunde des Empfängers
in zweifacher, bei einem sehr giftigen, giftigen oder
mindergiftigen Stoff in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
(2) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von
weniger als 100 kg, jedoch von 1 kg und darüber in
Verkehr gesetzt werden soll, hat der Hersteller oder
Importeur
1. die Angaben und Unterlagen gemäß § 2
Abs. 2, jedoch ohne die Angaben und
Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, und
2. den Namen, die Anschrift und den Nachweis
der besonderen Sachkunde des Empfängers
vorzulegen.
(3) Wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von
weniger als 1 kg in Verkehr gesetzt werden soll, hat
der Hersteller oder Importeur
1. die Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
gemäß § 3 Abs. 1 und
2. den Namen, die Anschrift und den Nachweis
der besonderen Sachkunde
vorzulegen.
(4) Stoffe, die nach den Abs. 1 bis 3 gemeldet
werden, sind nach Ablauf eines Jahres seit dem
erstmaligen Inverkehrsetzen gemäß § 4 ChemG
anzumelden oder gemäß § 2 zu melden, wenn sie im
Bundesgebiet weiter in Verkehr gesetzt werden.
Überschreitung der Mengenschwellen
§ 5. Spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens
jener Mengenschwelle, die für die Meldung des
Stoffes nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 1 oder
nach § 4 Abs. 2 oder 3 maßgeblich war, sind die für
die Meldung des Stoffes nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder
nach § 4 Abs. 1 oder 2 erforderlichen zusätzlichen
Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
unverzüglich in zweifacher, bei einem sehr giftigen,
giftigen oder mindergiftigen Stoff in dreifacher
Ausfertigung vorzulegen.
Meldungen gemäß § 1 Z 3 (Ausfuhr)
§ 6. Für die Meldung gemäß § 1 Z 3 (Ausfuhr) hat
der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie die Angaben und
Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 in zweifacher, bei
einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen
Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, wobei
die Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß § 2 Abs. 1
Z 10 jedoch gänzlich entfallen dürfen.
Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
§ 7. (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise
nach § 2 Abs. 1 notwendigen Prüfungen sind nach
international anerkannten Prüfrichtlinien unter
Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung,
BGBl. Nr. 41/1989, wiedergegebenen
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.
Grundsätzlich sind die OECD-Guidelines
for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die
Wahl einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden
Methode ist zu begründen. Der Meldepflichtige
hat vollständige Angaben über die
verwendeten Methoden zu machen.
(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils
diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf
Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich
ist, die Methode, die die geringste Anzahl von
Versuchstieren erfordert oder bei der die geringste
Belastung für das Versuchstier auftritt.
(3) Die Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) nach § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und
nach § 6 kann entfallen, wenn hinsichtlich bestimmter
Eigenschaften eine Prüfung des Stoffes seiner
Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem
Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender
Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist.
Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche
erfordern würden, sind wissenschaftliche Erkenntnisse
(insb. Literatur) oder, unter den Voraussetzungen
des § 40 ChemG, ausländische Prüfnachweise
vorzulegen, sofern sie vorhanden und
zugänglich sind. Den ausländischen Prüfnachweisen
ist die von den ausländischen Behörden
getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der
Meldepflichtige nicht den Nachweis erbringt, daß
ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind. Die
Nichtvorlage von Unterlagen ist jedenfalls zu
begründen.
(4) Sind noch weitere Angaben und Unterlagen
bekannt als jene, die auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3
Abs. 1, 4 Abs. 2 und 3 oder des § 6 erforderlich sind,
so sind diese ebenfalls vorzulegen.
(5) Bei Vorlage der Unterlagen (Prüfnachweise)
hat der Meldepflichtige schriftlich zu erklären, daß
die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr
gebracht werden soll, der des geprüften Stoffes
entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale
des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer
Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff
vorzunehmen.
Formblatt
§ 8. Für die Angaben gemäß §§ 2 bis 6 sind die
vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl.
Nr. 157/1989 außer Kraft.