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309_1990 AT

309. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung des Abkommens vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung des Abkommens vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Note Österreichs

Sehr geehrter Herr

Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 20. September 1977 im Rahmen von

Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten

Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1978 und auf den Umstand, daß es erforderlich

ist aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen

Übereinkommens über das Harmonisierte System

zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses

Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich

in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.

Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen

1. Die im Abkommen vom 20. September 1977

unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im

Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen

Zollzugeständnisse wurden anläßlich

der Transponierung der Vertragszollsätze

Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT) bei der

Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear

übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind

in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste

XXXII-Österreich, die dem Zweiten Gen-

fer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen

ist, enthalten und zwar bei den Unternummern

Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor

nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts-

und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung.

Es erscheint daher nicht erforderlich,

eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung

der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen

vorzusehen, da durch die Neufassung der

Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

für diese Käsesorten voll gewahrt

sind.

2. Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten

und im Anhang II des Abkommens vom

20. September 1977 vorgesehenen Regelungen

für bestimmte Käse sind zur Zeit die. im

Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987 anzuwenden. Die Umstellung der in

diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf

die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen

der Änderungen des Freihandelsabkommens

EWG — Österreich und bestimmter anderer

in diesem Zusammenhang zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich geschlossener Abkommen,

durch den Beschluß Nr. 6/88 des

Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember

1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1989 vorgenommen worden.

3. Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom

20. September 1977 wird infolge der Anpassung

an die Nomenklatur des Harmonisierten

Systems und unter Wahrung der gegenüber

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

geltenden Vertragssituation für Käse durch

den folgenden Wortlaut ersetzt:„

c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus

Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und

Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

ausgenommen jene,

die durch die Vereinbarung vom 31. Juli

1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel

mit Käse erfaßt sind, wird Österreich

unter der Bedingung, daß diese Sendungen

von einer anerkannten Qualitäts- und

Ursprungsbescheinigung begleitet sind,

folgende Einfuhrabgabe erheben

4. Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die

beiden Vertragsparteien einander den

Abschluß der für das Inkrafttreten

erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Seine materiellen Bestimmungen werden ab

1. Jänner 1988 angewendet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr

Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Brüssel, 20. September 1989

Für die Regierung der Republik Österreich

Mag. Josef Mayer e. h.

Note der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang ihres

heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 20. September 1977 im Rahmen von

Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten

und auf den Umstand, daß es erforderlich ist

aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen

Übereinkommens über das Harmonisierte System

zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses

Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich

in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.

Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen

1. Die im Abkommen vom 20. September 1977

unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im

Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen

Zollzugeständnisse wurden anläßlich

der Transponierung der Vertragszollsätze

Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT) bei der

Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear

übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind

in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste

XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer

Protokoll (1987) des GATT angeschlossen

ist, enthalten und zwar bei den Unternummern

Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor

nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts-

und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung.

Es erscheint daher nicht erforderlich,

eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung

der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen

vorzusehen, da durch die Neufassung der

Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

für diese Käsesorten voll gewahrt

sind.

2. Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten

und im Anhang II des Abkommens vom

20. September 1977 vorgesehenen Regelungen

für bestimmte Käse sind zur Zeit die im

Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

anzuwenden. Die Umstellung der in diesem

Abkommen enthaltenen Listen, die auf die

Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der

Änderungen des Freihandelsabkommens

EWG — Österreich und bestimmter anderer

in diesem Zusammenhang zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich geschlossener Abkommen,

durch den Beschluß Nr. 6/88 des

Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember

1988 vorgenommen worden.

3. Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom

20. September 1977 wird infolge der Anpassung

an die Nomenklatur des Harmonisierten

Systems und unter Wahrung der gegenüber

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

geltenden Vertragssituation für Käse durch

den folgenden Wortlaut ersetzt

„c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus

Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und

Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

ausgenommen jene,

die durch die Vereinbarung vom 31. Juli

1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel

mit Käse erfaßt sind, wird Österreich

unter der Bedingung, daß diese Sendungen

von einer anerkannten Qualitäts- und

Ursprungsbescheinigung begleitet sind,

folgende Einfuhrabgabe erheben

4. Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die

beiden Vertragsparteien einander den

Abschluß der für das Inkrafttreten

erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Seine materiellen Bestimmungen werden ab

1. Jänner 1988 angewendet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr

Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen

würden."

Ich beehre mich, das Einvernehmen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Brüssel, 20. September 1989

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Rolf Möhler e. h.

Die Mitteilungen gemäß Punkt 4 des Abkommens wurden am 18. November 1989 bzw. am 28. März

1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 mit 29. März 1990 in Kraft getreten.

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