309. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung des Abkommens vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Note Österreichs
Sehr geehrter Herr
Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vom 20. September 1977 im Rahmen von
Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1978 und auf den Umstand, daß es erforderlich
ist aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen
Übereinkommens über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses
Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich
in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.
Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen
1. Die im Abkommen vom 20. September 1977
unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im
Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen
Zollzugeständnisse wurden anläßlich
der Transponierung der Vertragszollsätze
Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT) bei der
Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear
übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind
in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste
XXXII-Österreich, die dem Zweiten Gen-
fer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen
ist, enthalten und zwar bei den Unternummern
Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor
nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts-
und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung.
Es erscheint daher nicht erforderlich,
eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung
der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen
vorzusehen, da durch die Neufassung der
Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für diese Käsesorten voll gewahrt
sind.
2. Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten
und im Anhang II des Abkommens vom
20. September 1977 vorgesehenen Regelungen
für bestimmte Käse sind zur Zeit die. im
Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987 anzuwenden. Die Umstellung der in
diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf
die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen
der Änderungen des Freihandelsabkommens
EWG — Österreich und bestimmter anderer
in diesem Zusammenhang zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich geschlossener Abkommen,
durch den Beschluß Nr. 6/88 des
Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember
1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1989 vorgenommen worden.
3. Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom
20. September 1977 wird infolge der Anpassung
an die Nomenklatur des Harmonisierten
Systems und unter Wahrung der gegenüber
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geltenden Vertragssituation für Käse durch
den folgenden Wortlaut ersetzt:„
c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus
Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und
Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ausgenommen jene,
die durch die Vereinbarung vom 31. Juli
1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel
mit Käse erfaßt sind, wird Österreich
unter der Bedingung, daß diese Sendungen
von einer anerkannten Qualitäts- und
Ursprungsbescheinigung begleitet sind,
folgende Einfuhrabgabe erheben
4. Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die
beiden Vertragsparteien einander den
Abschluß der für das Inkrafttreten
erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Seine materiellen Bestimmungen werden ab
1. Jänner 1988 angewendet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr
Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Brüssel, 20. September 1989
Für die Regierung der Republik Österreich
Mag. Josef Mayer e. h.
Note der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang ihres
heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vom 20. September 1977 im Rahmen von
Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten
und auf den Umstand, daß es erforderlich ist
aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen
Übereinkommens über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses
Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich
in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.
Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen
1. Die im Abkommen vom 20. September 1977
unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im
Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen
Zollzugeständnisse wurden anläßlich
der Transponierung der Vertragszollsätze
Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT) bei der
Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear
übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind
in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste
XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer
Protokoll (1987) des GATT angeschlossen
ist, enthalten und zwar bei den Unternummern
Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor
nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts-
und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung.
Es erscheint daher nicht erforderlich,
eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung
der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen
vorzusehen, da durch die Neufassung der
Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für diese Käsesorten voll gewahrt
sind.
2. Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten
und im Anhang II des Abkommens vom
20. September 1977 vorgesehenen Regelungen
für bestimmte Käse sind zur Zeit die im
Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
anzuwenden. Die Umstellung der in diesem
Abkommen enthaltenen Listen, die auf die
Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der
Änderungen des Freihandelsabkommens
EWG — Österreich und bestimmter anderer
in diesem Zusammenhang zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich geschlossener Abkommen,
durch den Beschluß Nr. 6/88 des
Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember
1988 vorgenommen worden.
3. Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom
20. September 1977 wird infolge der Anpassung
an die Nomenklatur des Harmonisierten
Systems und unter Wahrung der gegenüber
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geltenden Vertragssituation für Käse durch
den folgenden Wortlaut ersetzt
„c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus
Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und
Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ausgenommen jene,
die durch die Vereinbarung vom 31. Juli
1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel
mit Käse erfaßt sind, wird Österreich
unter der Bedingung, daß diese Sendungen
von einer anerkannten Qualitäts- und
Ursprungsbescheinigung begleitet sind,
folgende Einfuhrabgabe erheben
4. Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die
beiden Vertragsparteien einander den
Abschluß der für das Inkrafttreten
erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Seine materiellen Bestimmungen werden ab
1. Jänner 1988 angewendet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr
Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen
würden."
Ich beehre mich, das Einvernehmen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Brüssel, 20. September 1989
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Rolf Möhler e. h.
Die Mitteilungen gemäß Punkt 4 des Abkommens wurden am 18. November 1989 bzw. am 28. März
1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 mit 29. März 1990 in Kraft getreten.