309. Verordnung: Emulgatorenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13
des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird
verordnet
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe,
die bei Lebensmitteln eine einheitliche Dispersion
zweier oder mehrerer nicht mischbarer
Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten
vermögen;
2. Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei
Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen
vermögen;
3. Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln
den Zustand eines Gels herbeizuführen
vermögen.
§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1
(Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2
(Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind,
nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte
Stärken, gebleichte Stärken, Gelatine, Dextrine
sowie nicht aufgeschlossenes Milch-, Hühner- und
Pflanzeneiweiß unterliegen den Bestimmungen für
Lebensmittel. Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt
werden, soweit diese in dem Lebensmittel enthalten
sein dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.
§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1
zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den
in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln
und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den
dort angeführten Höchstmengen und unter den
dort genannten Bedingungen zulässig.
(2) Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein
Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine
Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie
entspricht.
(3) Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte
ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1 genannten
Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur
Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten
Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt
sind und auf Art und Menge der nach § 2 Abs. 1
beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.
§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten
Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung
zugelassene Mischungen von Emulgatoren und
Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die
Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt
in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge,
100 nicht übersteigen.
(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach
Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen
von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2)
zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie Produkte
mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4 dürfen
die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe
(Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen Menge
enthalten.
§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen
Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6
und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung
in Verkehr gebracht werden.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe
dürfen nur in Originalpackungen, deren
Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des
Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung sinngemäß.
§ 8. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermittel bei Lebensmitteln und
Verzehrprodukten, die den bisher geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen,
dürfen bis sechs Monate nach dem der Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Monatsersten
im Verkehr belassen werden.
(2) Die Verordnung, BGBl. Nr. 308/1979, über
die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln
und Verzehrprodukten in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 524/1982 tritt außer Kraft.