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309_1988 AT

309. Verordnung: Emulgatorenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Emulgatorenverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13

des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird

verordnet

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe,

die bei Lebensmitteln eine einheitliche Dispersion

zweier oder mehrerer nicht mischbarer

Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten

vermögen;

2. Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei

Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen

vermögen;

3. Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln

den Zustand eines Gels herbeizuführen

vermögen.

§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-

und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1

(Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2

(Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind,

nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte

Stärken, gebleichte Stärken, Gelatine, Dextrine

sowie nicht aufgeschlossenes Milch-, Hühner- und

Pflanzeneiweiß unterliegen den Bestimmungen für

Lebensmittel. Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt

werden, soweit diese in dem Lebensmittel enthalten

sein dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.

§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1

zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den

in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln

und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den

dort angeführten Höchstmengen und unter den

dort genannten Bedingungen zulässig.

(2) Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein

Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine

Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem

jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie

entspricht.

(3) Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte

ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1 genannten

Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur

Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten

Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt

sind und auf Art und Menge der nach § 2 Abs. 1

beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.

§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten

Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung

zugelassene Mischungen von Emulgatoren und

Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die

Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt

in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge,

100 nicht übersteigen.

(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach

Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen

von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2)

zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie Produkte

mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4 dürfen

die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe

(Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen Menge

enthalten.

§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen

Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6

und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung

in Verkehr gebracht werden.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe

dürfen nur in Originalpackungen, deren

Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des

Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen

dieser Verordnung sinngemäß.

§ 8. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-

und Geliermittel bei Lebensmitteln und

Verzehrprodukten, die den bisher geltenden

lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen,

dürfen bis sechs Monate nach dem der Kundmachung

dieser Verordnung folgenden Monatsersten

im Verkehr belassen werden.

(2) Die Verordnung, BGBl. Nr. 308/1979, über

die Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren,

Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln

und Verzehrprodukten in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 524/1982 tritt außer Kraft.

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