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309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Erwerbsvorgänge

§ 1. (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die

folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf

inländische Grundstücke beziehen

1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,

das den Anspruch auf Übereignung

begründet,

2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den

Anspruch auf Übereignung begründendes

Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Abtretung eines Übereignungsanspruches

begründet,

4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot

begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot

zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich,

kraft dessen die Übereignung verlangt werden

kann,

5. der Erwerb eines der in den 2 3 und 4

bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft

vorausgegangen ist, das den Anspruch

auf Erwerb der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines

Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich

oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches

Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein

inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer

außerdem

1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Übertragung eines oder mehrerer Anteile der

Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung

alle Anteile der Gesellschaft in der

Hand des Erwerbers allein oder in der Hand

von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Umsatzsteuergesetzes (herrschende und

abhängige Unternehmen) vereinigt werden

würden,

2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft,

wenn kein schuldrechtliches Geschäft im

Sinne der Z 1 vorausgegangen ist,

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf

Übertragung aller Anteile der Gesellschaft

begründet,

4. der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft,

wenn kein schuldrechtliches Geschäft im

Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang

unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer

der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge

vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter

Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann,

wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge

vorausgegangen ist. Die Steuer wird

jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren

Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird,

deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim

vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer

berechnet worden ist.

Grundstücke

§ 2. (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses

Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen

Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des

Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach

den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum

Grundstück werden jedoch nicht gerechnet

1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller

Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

2. Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz

1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden

Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

1. Baurechte,

2. Gebäude auf fremdem Boden.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere

Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit

gehören, so werden diese Grundstücke als ein

Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang

auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes,

so werden diese Teile als ein Grundstück

behandelt.

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen

1. der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für

die Berechnung der Steuer maßgebende Wert

15000 S nicht übersteigt,

2. der Grundstückserwerb von Todes wegen

und Grundstücksschenkungen unter Lebenden

im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

1955, BGBl. Nr. 141, in

der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen

unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte

unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils

unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der

Besteuerung ausgenommen, als der Wert des

Grundstückes den Wert der Auflage oder der

Gegenleistung übersteigt,

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen

Grundstückes durch Miterben zur Teilung

des Nachlasses,

4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege

eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne

des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im

Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im

Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-

Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,

5. bei behördlichen Maßnahmen zur besseren

Gestaltung von Bauland der Erwerb eines

Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung

von Bauland geltenden Vorschriften,

6. der Erwerb eines Grundstückes durch einen

fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen

Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit

gewährleistet ist.

(2) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern

gehört, von diesen der Fläche nach

geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der

Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne

Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem

er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt

ist.

Art der Berechnung

§ 4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung

zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu

berechnen,

1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden

oder nicht zu ermitteln ist,

2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches

Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein

Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers

zur weiteren Bewirtschaftung gegen

Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers

überlassen wird,

3. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt

werden oder alle Anteile einer Gesellschaft

übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden

schuldrechtlichen Geschäften.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil

den Anspruch auf Übereignung eines

Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom

Werte der Leistung des einen als auch vom Werte

der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Gegenleistung

§ 5. (1) Gegenleistung ist

1. bei einem Kauf

der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer

übernommenen sonstigen Leistungen und der

dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Tausch

die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles

einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen

Leistung,

3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt

der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs

Statt angenommen wird,

4. beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

das Meistbot einschließlich der Rechte, die

nach den Zwangsversteigerungsbedingungen

bestehen bleiben, und der Beträge, um die der

Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot

erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das

Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter

erteilt wird,

5. bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens

der Übernahmspreis einschließlich der

Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung

auf den Preis übernimmt, und der

Kosten des Versteigerungsverfahrens,

6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruches

die Übernahme der Verpflichtung aus dem

Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch

begründet hat, einschließlich der

besonderen Leistungen, zu denen sich der

Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet

(Leistungen, die der Abtretende dem

Übernehmer gegenüber übernimmt, sind

abzusetzen),

7. bei der Enteignung

die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,

das zusammen mit anderen Grundstücken

eine wirtschaftliche Einheit bildet, so

gehört die besondere Entschädigung für eine

Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke

nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch

dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung

der Enteignung freiwillig veräußert wird.

(2) Zur Gegenleistung gehören

1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes

dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang

vereinbarten Gegenleistung zusätzlich

gewährt,

2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,

soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes

übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen

1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes

anderen Personen als dem Veräußerer als

Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den

Erwerb des Grundstückes verzichten,

2. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber

des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung

dafür gewährt, daß der Veräußerer

dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu

besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist,

wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet

noch von ihr abgezogen.

Wert des Grundstückes

§ 6. (1) Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert

anzusetzen, wenn das Grundstück, das

Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche

Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend

ist der Einheitswert, der auf den dem

Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen

Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des

Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen

Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert

festgestellt ist, so ist als Wert der auf das

Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes

anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer

Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung

der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.

(3) Haben sich in den Fällen der Abs. 1 und 2 die

Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen

Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt

des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt

geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung

oder eine Artfortschreibung gegeben

sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges

(Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter

sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen

zu ermitteln, in den Fällen des Abs. 2

aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung

auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit

erstreckt.

Steuersatz

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken

1. durch den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,

ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind

des Übergebers 2 vH,

2. durch einen Ehegatten von dem anderen

Ehegatten bei Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher

Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe 2 vH,

3. durch andere Personen 3,5 vH.

Steuerschuld

§ 8. (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein

nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger

Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges

vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung

einer Behörde abhängig, so entsteht die

Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder

mit der Genehmigung.

Steuerschuldner

§ 9. Steuerschuldner sind

1. beim Erwerb kraft Gesetzes

der bisherige Eigentümer und der Erwerber,

2. beim Enteignungsverfahren und beim

Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer

Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die

Anteile vereinigt werden,

b) bei der Vereinigung aller Anteile einer

Gesellschaft in der Hand von herrschenden

und abhängigen Unternehmen die

Beteiligten,

4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Abgabenerklärung

§ 10. (1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem

Bundesgesetz unterliegen, ist innerhalb eines

Monats nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges

dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen

Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher

Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch

dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer

Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig

oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist

über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde,

Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist sie der

Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.

(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die

im § 9 genannten Personen sowie die Notare,

Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die

beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung

der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt

haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist innerhalb

eines Monats auch dann vorzulegen, wenn

1. die Gegenleistung des Erwerbers durch

Gewährung von zusätzlichen Leistungen

neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten

Gegenleistung erhöht wird,

2. der Erwerber des Grundstückes anderen Personen

als dem Veräußerer nachträglich eine

Leistung als Gegenleistung dafür gewährt,

daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,

3. ein anderer als der Erwerber des Grundstückes

dem Veräußerer nachträglich eine Leistung

als Gegenleistung dafür gewährt, daß

der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück

überläßt.

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

§ 11. (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei

Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld

durch Vereinbarung, durch Ausübung eines

vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines

Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht

wird,

2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines

Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird,

weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt

werden,

3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch

auf Übereignung begründen sollte, ungültig

ist und das wirtschaftliche Ergebnis des

ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung

zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer

und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang

erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang

nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des

Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück

herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der

Herabsetzung entsprechend festgesetzt,

1. wenn die Herabsetzung innerhalb von drei

Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld

stattfindet,

2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf

Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer

bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung

entsprechend abzuändern.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf

des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr

folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung

oder Abänderung der Steuer begründende

Ereignis eingetreten ist.

Übergangsbestimmungen und Aufhebung bisheriger

Rechtsvorschriften

§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die

nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden.

Andere Rechtsvorschriften, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung

vorsehen, sind für Erwerbsvorgänge,

die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht

werden, nicht mehr anzuwenden. Die auf völkerrechtlichen

Verträgen beruhenden sowie internationalen

Organisationen eingeräumten grunderwerbsteuerlichen

Begünstigungen bleiben unberührt.

Die in den §§ 2 und 10 des Strukturverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 69/1969, in der jeweils geltenden

Fassung, enthaltenen Grunderwerbsteuerbefreiungen

finden auf Erwerbsvorgänge Anwendung,

bei welchen die der Verschmelzung oder

Einbringung zugrunde zu legende Bilanz der übertragenden

Gesellschaft oder des Einbringenden auf

einen Zeitpunkt aufgestellt ist, der vor dem 1. Juli

1987 liegt.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte

Erwerbsvorgänge sind die bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen

Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere,

wenn für einen vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten,

steuerbefreiten Erwerbsvorgang die Steuerschuld

oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem

30. Juni 1987 entsteht oder wenn der Erwerb von

Ersatzgrundstücken für vor dem 1. Juli 1987

bewirkte Enteignungen oder eingetretene Schadensfälle

im Sinne des § 3 Z 6 und Z 7 Grunderwerbsteuergesetz

1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt

geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 175/

1987, nach dem 30. Juni 1987 erfolgt.

(3) Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

auf Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes

1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. Nr. 175/1987,

verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei

Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht

werden, auf die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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