309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erwerbsvorgänge
§ 1. (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die
folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung
begründet,
2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Abtretung eines Übereignungsanspruches
begründet,
4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot
begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot
zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich,
kraft dessen die Übereignung verlangt werden
kann,
5. der Erwerb eines der in den 2 3 und 4
bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist, das den Anspruch
auf Erwerb der Rechte begründet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein
inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer
außerdem
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung
alle Anteile der Gesellschaft in der
Hand des Erwerbers allein oder in der Hand
von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes (herrschende und
abhängige Unternehmen) vereinigt werden
würden,
2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft,
wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
Sinne der Z 1 vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung aller Anteile der Gesellschaft
begründet,
4. der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft,
wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.
(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang
unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer
der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter
Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann,
wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren
Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird,
deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim
vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer
berechnet worden ist.
Grundstücke
§ 2. (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses
Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen
Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum
Grundstück werden jedoch nicht gerechnet
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz
1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden
Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Baurechte,
2. Gebäude auf fremdem Boden.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören, so werden diese Grundstücke als ein
Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang
auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes,
so werden diese Teile als ein Grundstück
behandelt.
Ausnahmen von der Besteuerung
§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen
1. der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für
die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
15000 S nicht übersteigt,
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen
und Grundstücksschenkungen unter Lebenden
im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 141, in
der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen
unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt,
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen
Grundstückes durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses,
4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege
eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne
des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im
Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-
Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
5. bei behördlichen Maßnahmen zur besseren
Gestaltung von Bauland der Erwerb eines
Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung
von Bauland geltenden Vorschriften,
6. der Erwerb eines Grundstückes durch einen
fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen
Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
(2) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der
Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne
Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem
er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Art der Berechnung
§ 4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen.
(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu
berechnen,
1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist,
2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
zur weiteren Bewirtschaftung gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird,
3. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt
werden oder alle Anteile einer Gesellschaft
übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden
schuldrechtlichen Geschäften.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil
den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom
Werte der Leistung des einen als auch vom Werte
der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.
Gegenleistung
§ 5. (1) Gegenleistung ist
1. bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der
dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Tausch
die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung,
3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs
Statt angenommen wird,
4. beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
das Meistbot einschließlich der Rechte, die
nach den Zwangsversteigerungsbedingungen
bestehen bleiben, und der Beträge, um die der
Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das
Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter
erteilt wird,
5. bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens
der Übernahmspreis einschließlich der
Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung
auf den Preis übernimmt, und der
Kosten des Versteigerungsverfahrens,
6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruches
die Übernahme der Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch
begründet hat, einschließlich der
besonderen Leistungen, zu denen sich der
Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet
(Leistungen, die der Abtretende dem
Übernehmer gegenüber übernimmt, sind
abzusetzen),
7. bei der Enteignung
die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,
das zusammen mit anderen Grundstücken
eine wirtschaftliche Einheit bildet, so
gehört die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke
nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch
dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung
der Enteignung freiwillig veräußert wird.
(2) Zur Gegenleistung gehören
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes
dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich
gewährt,
2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes
anderen Personen als dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den
Erwerb des Grundstückes verzichten,
2. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber
des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung
dafür gewährt, daß der Veräußerer
dem Erwerber das Grundstück überläßt.
(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu
besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist,
wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet
noch von ihr abgezogen.
Wert des Grundstückes
§ 6. (1) Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert
anzusetzen, wenn das Grundstück, das
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend
ist der Einheitswert, der auf den dem
Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des
Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert
festgestellt ist, so ist als Wert der auf das
Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes
anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung
der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3) Haben sich in den Fällen der Abs. 1 und 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt
des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt
geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung
oder eine Artfortschreibung gegeben
sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
(Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter
sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen
zu ermitteln, in den Fällen des Abs. 2
aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung
auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit
erstreckt.
Steuersatz
§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,
ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind
des Übergebers 2 vH,
2. durch einen Ehegatten von dem anderen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse anläßlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe 2 vH,
3. durch andere Personen 3,5 vH.
Steuerschuld
§ 8. (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein
nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges
vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung
einer Behörde abhängig, so entsteht die
Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder
mit der Genehmigung.
Steuerschuldner
§ 9. Steuerschuldner sind
1. beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
2. beim Enteignungsverfahren und beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die
Anteile vereinigt werden,
b) bei der Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft in der Hand von herrschenden
und abhängigen Unternehmen die
Beteiligten,
4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Abgabenerklärung
§ 10. (1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, ist innerhalb eines
Monats nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges
dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen
Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher
Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch
dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer
Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig
oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist
über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde,
Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist sie der
Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.
(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die
im § 9 genannten Personen sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die
beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung
der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt
haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist innerhalb
eines Monats auch dann vorzulegen, wenn
1. die Gegenleistung des Erwerbers durch
Gewährung von zusätzlichen Leistungen
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung erhöht wird,
2. der Erwerber des Grundstückes anderen Personen
als dem Veräußerer nachträglich eine
Leistung als Gegenleistung dafür gewährt,
daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
3. ein anderer als der Erwerber des Grundstückes
dem Veräußerer nachträglich eine Leistung
als Gegenleistung dafür gewährt, daß
der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück
überläßt.
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
§ 11. (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht
wird,
2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines
Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird,
weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründen sollte, ungültig
ist und das wirtschaftliche Ergebnis des
ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung
zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer
und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang
nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück
herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der
Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
1. wenn die Herabsetzung innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
stattfindet,
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf
Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer
bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung
entsprechend abzuändern.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf
des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr
folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung
oder Abänderung der Steuer begründende
Ereignis eingetreten ist.
Übergangsbestimmungen und Aufhebung bisheriger
Rechtsvorschriften
§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden.
Andere Rechtsvorschriften, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung
vorsehen, sind für Erwerbsvorgänge,
die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht
werden, nicht mehr anzuwenden. Die auf völkerrechtlichen
Verträgen beruhenden sowie internationalen
Organisationen eingeräumten grunderwerbsteuerlichen
Begünstigungen bleiben unberührt.
Die in den §§ 2 und 10 des Strukturverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 69/1969, in der jeweils geltenden
Fassung, enthaltenen Grunderwerbsteuerbefreiungen
finden auf Erwerbsvorgänge Anwendung,
bei welchen die der Verschmelzung oder
Einbringung zugrunde zu legende Bilanz der übertragenden
Gesellschaft oder des Einbringenden auf
einen Zeitpunkt aufgestellt ist, der vor dem 1. Juli
1987 liegt.
(2) Auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte
Erwerbsvorgänge sind die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen
Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere,
wenn für einen vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten,
steuerbefreiten Erwerbsvorgang die Steuerschuld
oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem
30. Juni 1987 entsteht oder wenn der Erwerb von
Ersatzgrundstücken für vor dem 1. Juli 1987
bewirkte Enteignungen oder eingetretene Schadensfälle
im Sinne des § 3 Z 6 und Z 7 Grunderwerbsteuergesetz
1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 175/
1987, nach dem 30. Juni 1987 erfolgt.
(3) Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. Nr. 175/1987,
verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei
Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht
werden, auf die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.