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309_1986 AT

309. Verordnung: 9. Beschußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: 9. Beschußverordnung

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 6 und 12 Beschußgesetz,

BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl.

Nr. 233/1984 wird verordnet

§ 1. Den österreichischen Beschuß- und Typenprüfzeichen

für Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen

für Patronen sind die jeweils entsprechenden

Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen folgender

Staaten gleichzuachten: Belgien, Chile, Bundesrepublik

Deutschland, Deutsche Demokratische

Republik, Finnland, Frankreich, Großbritannien,

Italien, Jugoslawien, Spanien, Tschechoslowakische

Sozialistische Republik und Ungarn.

§ 2. Die österreichischen Beschuß- und Typenprüfzeichen

für Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen

für Patronen sowie diejenigen der in § 1

angeführten Staaten haben das im Anhang dargestellte

Aussehen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. § 25 Abs. 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 189/1980;

2. § 18 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 26/1985.

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