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309_1985 AT

309. Teilweise Zurücknahme des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Teilweise Zurücknahme des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Erklärung

Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 abgegebene Erklärung wird

insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen

hat.

Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese

Erklärung in Hinkunft wie folgt

„Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen,

die nach dem Recht des ersuchenden Staates

mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der

Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren

Strafe bedroht sind, wird unter den für die

Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen

maßgebenden Bedingungen bewilligt werden."

Die Erklärung wurde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 16. April 1985

abgegeben.

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