309. Teilweise Zurücknahme des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Erklärung
Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 abgegebene Erklärung wird
insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen
hat.
Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese
Erklärung in Hinkunft wie folgt
„Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen,
die nach dem Recht des ersuchenden Staates
mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der
Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren
Strafe bedroht sind, wird unter den für die
Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen
maßgebenden Bedingungen bewilligt werden."
Die Erklärung wurde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 16. April 1985
abgegeben.