Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
309_1983 AT

309. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Auf Grund des § 7 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst sowie

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

verordnet

Die Verordnung des Ministers des Inneren vom

22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und

Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von

Häusern und Wohnungen, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 206/1927, BGBl.

Nr. 381/1936, BGBl. Nr. 131/1957 und BGBl.

Nr. 23/1962 wird wie folgt geändert

1. Im vierten Absatz des § 3, im § 4 und im sechsten

Absatz des § 6 hat jeweils das Wort „Scharlach"

zu entfallen.

2. In der Beilage zu § 9 hat die Z 1 a zu entfallen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →