309. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst sowie
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verordnet
Die Verordnung des Ministers des Inneren vom
22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und
Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von
Häusern und Wohnungen, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 206/1927, BGBl.
Nr. 381/1936, BGBl. Nr. 131/1957 und BGBl.
Nr. 23/1962 wird wie folgt geändert
1. Im vierten Absatz des § 3, im § 4 und im sechsten
Absatz des § 6 hat jeweils das Wort „Scharlach"
zu entfallen.
2. In der Beilage zu § 9 hat die Z 1 a zu entfallen.