309. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.
Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.
Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.
Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.
Nr. 674/1977, BGBl. Nr. 269/1978, BGBl.
Nr. 672/1978, BGBl. Nr. 566/1979 und BGBl.
Nr. 286/1980 sowie im Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten
„3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte
Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr
sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für
veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem
Höchstbetrag von S 20,—/kg."
2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen
haben für nachstehende Waren, die
in Verkehr gesetzt werden und für die kein Betrag
nach § 18 zu entrichten war, allmonatlich an den
Fonds folgende Beträge abzuführen
a) für Trinkmilch, süß oder sauer, sterile und
ultrahocherhitzte Milch sowie für Milchmischgetränke
(Kakaomilch, Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche)
je Kilogramm 50,0 Groschen
b) für Schlagobers je Fetteinheit . . .
5,5 Groschen
c) für Kaffeobers und Sauerrahm je Fetteinheit
6,4 Groschen
d) für Butter je Kilogramm. 130,0 Groschen
e) für Kondensmilch je Kilogramm ...
80,0 Groschen
f) für Käse je Kilogramm......
bis zu 60,0 Groschen."
3. Dem § 9 ist folgender Absatz 5 anzufügen
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung unter Berücksichtigung
der Preisentwicklung die Höhe der Beträge
gemäß Abs. 1 lit. f zu bestimmen. Solche Verordnungen
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen."
4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 4) sowie die
Transportausgleichsbeiträge (§ 7) sind monatlich
dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten
des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.
Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert
abzurechnen. § 242 BAO gilt sinngemäß."
5. § 15 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds
oder einem anderen, vom Fonds unter Bedachtnahme
auf § 50 festzusetzenden einschlägigen
Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer
Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen
an die 2. Qualitätsklasse nicht erreicht, so
ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen.
Wird innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Verwarnung
neuerlich festgestellt, daß die von den
betreffenden Milchlieferanten gelieferte Milch die
Beschaffenheit der 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,
so hat ihn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hievon nachweislich zu verständigen
und von ihm ab dem dritten darauffolgenden
Tag die angelieferte Milch nicht zu übernehmen.
Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der
betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines
nach dem ersten Satz in Betracht kommenden
Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte
Milch wieder mindestens der 2. Qualitätsklasse
entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes
tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn
seit dem letzten Übernahmeverbot bereits sechs
Monate verstrichen sind."
6. § 17 Abs. 7 Z 2 hat zu lauten
7. § 17 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Höhe des gemäß Abs. 7 in Schilling
festgestellten Importausgleiches ist an das aus § 3
des Zolltarifgesetzes 1958 für die in Schilling festgelegten
Zollsätze des Zolltarifes sich ergebende
Verhältnis des Schillings zum Feingold gebunden
und einer Paritätsänderung im selben Ausmaß wie
die genannten Zollsätze anzugleichen."
8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des gemäß §§ 17 und 18 vom Fonds
in einer allgemein verbindlichen Anordnung oder in
einem Bescheid festgestellten Importausgleiches
nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu
erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz
anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher Änderung,
Berichtigung oder Erlassung des Bescheides des
Fonds ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf,
ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht,
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides
steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,
wenn der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder
Erlassung vor diesem Zeitpunkt gestellt wird oder
die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von
Amts wegen vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Der
Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung
angefochten werden, daß die in dem Bescheid des
Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend
seien. Dieser Einwand kann nur gegen den
Bescheid des Fonds erhoben werden."
9. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18
Abs. 2 haben im Fall der Abfertigung zum freien
Verkehr an den Warenempfänger im Sinn der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; sie bilden
eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
erforderliche Unterlage zur Warenerklärung. In
allen übrigen Fällen haben die Bescheide an denjenigen
zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet
oder der für sie haftet; der Fonds hat diesen
Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."
10. § 20 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe der vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen oder
Bescheide nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
zu erheben, soweit nicht nach diesem
Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1
zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender
(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der
Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der
Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine
Zollfreizone. § 19 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß."
11. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und
Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben
grundsätzlich zu beachten. Die Ein- und Ausfuhrpläne
dürfen auf Vorschlag des Fonds nur abgeändert
werden, wenn die Stabilität der Preise der im
§ 22 genannten Waren oder die Bedarfslage eine
Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen
Mengen oder eine zeitliche Verschiebung
der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht."
12. § 24 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist zu
befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung,
soweit es zum Schutz der inländischen Getreidewirtschaft,
der Stabilisierung der Preise für
Getreide und Getreideprodukte sowie zur Gewährleistung
der Versorgung erforderlich ist, mit Auflagen
hinsichtlich der Qualität, der Ausfuhrzeit und
der Durchführung des Exportes verbunden werden.
Um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Ausfuhrbewilligung die Exporte durchgeführt
werden, und um die Einhaltung der Auflagen
zu gewährleisten, kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung
ferner von der Leistung einer Sicherstellung
abhängig gemacht werden. Vom Fonds
erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem
Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,
sind Bestandteil der betreffenden Auflage."
13. § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Fonds ist zum Kauf der angebotenen
Ware nicht verpflichtet. Kauft der Fonds die angebotene
Ware, so hat er den Importeur gleichzeitig
vertraglich zu verpflichten, die Ware zum Inlandspreis
(§ 32 Abs. 3) rückzukaufen. In dem Vertrag
über den Rückkauf hat der Fonds nötigenfalls Auflagen
hinsichtlich der Lagerung, der Verteilung und
des Verwendungszweckes sowie entsprechende
Sicherstellungen zur Erfüllung dieser Auflagen zu
vereinbaren. Lieferungen des Importeurs an den
Fonds gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes 1972."
14. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Soweit es zur Erreichung der im § 23
Abs. 1 genannten Ziele oder zur Durchführung des
Ausgleiches gemäß § 28 Abs. 1 notwendig ist, kann
der Fonds unter Bedachtnahme auf die amtliche
Preisbestimmung für Brotgetreide und Mehl und
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 50
die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen anordnen
und für die Handelsmühlen bestimmte Mehl-
und Grießtypen und erforderlichenfalls auch Ausmahlungssätze
für solche Typen festzusetzen. Um
den Handelsmühlen im ganzen Bundesgebiet die
Deckung des regional unterschiedlichen Bedarfes
an Mehl und Grieß der verschiedenen Typen zu
ermöglichen, kann der Fonds sowohl für Roggen
als auch für Weizen mehrere Vermahlungen mit
jeweils verschieden hohen Ausmahlungssätzen einzelner
Mehl- und Grießtypen festlegen, die von den
Handelsmühlen wahlweise durchgeführt werden
können. Weizenvermahlungen, die für Brotmehl
einen höheren Ausmahlungssatz vorsehen als
12 vH, bedürfen der Bewilligung durch den Fonds.
Diese kann für eine angemessene Frist nur Mühlenbetrieben
versagt bzw. widerrufen werden, welche
die vorgeschriebene Brotmehltype nicht einhalten."
15. § 28 Abs: 2 hat zu lauten
„(2) Falls gemäß § 27 mehrere Vermahlungen
festgelegt sind, hat der Fonds für jede dieser Vermahlungen
unter Zugrundelegung der jeweils für
sie geltenden Ausmahlungssätze die Ausgleichsbeiträge
und -zuschüsse gemäß Abs. 1 festzusetzen."
16. § 28 Abs. 5 bis 10 haben zu lauten
„(5) Zum Ausgleich der Unterschiede in der
Höhe der Transportkosten, die durch Lieferungen
von inländischem Brotgetreide verschiedener Herkunft
an die Mühlen entstehen, kann diesen vom
Fonds aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1 eine
Transportkostenvergütung bis zu 10 vH des Erzeugerpreises
gewährt werden.
(6) Die aus der Verschiedenheit der Preise für
offenes Mehl und für Mehl in Originalpackungen
(Kleinpackungen) der gleichen Type sich ergebenden
Differenzbeträge können durch Kleinpackungszuschüsse
ausgeglichen werden, die vom
Fonds unter Zugrundelegung der behördlich
bestimmten Preise für Mehl an die Handelsmühlen
für die von diesen selbst abgepackten und verkauften
Originalpackungen aus den Einnahmen gemäß
Abs. 1 zu gewähren sind.
(7) Die gemäß Abs. 1 eingehobenen Geldmittel
sind für die in den Abs. 1, 5 und 6 genannten
Zwecke gebunden. § 242 BAO gilt sinngemäß.
(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27
festgesetzten Ausmahlungssätze unterschreitet,
obwohl das zur Vermahlung gelangte Getreide seiner
Mahlfähigkeit nach bei Einhaltung der vorgeschriebenen
Mehl- und Grießtypen die Erreichung
der vorgeschriebenen Ausmahlungssätze zugelassen
hätte, kann ihm der Fonds für die betreffende Vermahlung
einen diesen Ausmahlungssätzen entsprechenden
Betrag zur Zahlung bzw. Rückzahlung
vorschreiben. Bei Weizenmahlprodukten, die unter
die Grießtype fallen, und bei Roggenvorschußmehl
kann der Fonds das zulässige Ausmaß von Überschreitungen
des jeweils für diese Typen festgesetzten
Ausmahlungssatzes beschränken. Bei den anderen
Typen sind solche Überschreitungen ohne Einschränkung
zulässig, sofern bei keiner Mehl- bzw.
Grießtype der jeweilige Ausmahlungssatz unterschritten
wird.
(9) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27
festgesetzten Mehl- und Grießtypen nicht einhält
oder diese falsch deklariert, hat ihm der Fonds,
soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet,
entsprechend der tatsächlich erzeugten Type
die Ausgleichsbeiträge zur Zahlung bzw. gewährte
Ausgleichszuschüsse zur Rückzahlung vorzuschreiben.
(10) Bei der Vermahlung von Weizen zur Herstellung
von Mahlerzeugnissen, welche für den
direkten oder indirekten Export bestimmt sind
(Mühlengesetz in der jeweils geltenden Fassung),
hat der Fonds von der Einhebung der Ausgleichsbeiträge
Abstand zu nehmen."
17. § 28 a hat zu lauten
„§ 28 a. Aus den Mitteln gemäß § 28 Abs. 1 sind
jährlich bis zum 31. Oktober jene Beträge an den
Bund abzuführen, um welche der jeweilige rechnungsmäßige
Aktivsaldo zum Ende des abgelaufenen
Geschäftsjahres die Höhe von 60 Millionen
Schilling übersteigt. Bei Abfuhr dieser Beträge ist
auf die jeweilige Kassenlage des Fonds Bedacht zu
nehmen; der Fonds darf durch die Abfuhr in der
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht behindert
werden."
18. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß
§ 28 Abs. 1 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge
können, soweit es im Einzelfall keine unbillige
Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben
werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 6 v. H. übersteigt.
Ausgleichszuschüsse (§ 28 Abs. 1) und Transportkostenvergütungen
(§ 28 Abs. 5) können gegen fällige
Ausgleichsbeiträge (§ 28 Abs. 1) aufgerechnet
werden. Werden fällige Ausgleichszuschüsse und
Transportkostenvergütungen dem Berechtigten
ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt
oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche
Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen
in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden."
19. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide (§ 22
Abs. 1) der behördlich bestimmte Erzeugerpreis, bei
Futtergetreide (§ 22 Abs. 3) der behördlich
bestimmte Erzeugerpreis oder, sofern nicht der
Erzeugerpreis, sondern der Importabgabepreis
behördlich bestimmt ist, dieser, und bei Mahlerzeugnissen
(§ 22 Abs. 2) sowie bei Waren der Zolltarifnummern
11.01, 11.02 B und 23.02, soweit sie
im § 22 Abs. 3 genannt sind, der behördlich
bestimmte Mühlenabgabepreis. Falls Preise für die
im § 22 genannten Waren behördlich nicht
bestimmt sind, hat der Fonds als Inlandspreis einen
Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die Notierungen
an der Börse für landwirtschaftliche Produkte
in Wien heranzuziehen."
20. § 32 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Dem Auslandspreis ist der am Tag der
Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches
in der Wiener Zeitung veröffentlichte Devisen-
Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen
Zahlungsmitteln zugrundezulegen. Für Einfuhren,
die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung
zur Anbotstellung bewilligt (§ 24 Abs. 3), ist
der Importausgleich durch Bescheid festzustellen.
An die Stelle des Zollwertes tritt in diesen Fällen
der Schilling-Grenzpreis, von dem der Fonds bei
Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist."
21. § 32 a Abs. 5 bis 9 haben zu lauten
„(5) Dem Exportpreis (Abs. 3) bzw. dem Auslandspreis
(Abs. 4) ist der am Tag der Beschlußfassung
über die Höhe des Exportausgleiches in der
Wiener Zeitung veröffentlichte Devisen-Geldkurs
laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln
zugrundezulegen.
(6) Der Fonds kann in den Fällen des Abs. 4 —
soweit es aus Gründen des öffentlichen Interesses
geboten ist — von der Einhebung eines Exportausgleiches
ganz oder teilweise absehen.
(7) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des vom Fonds in einem Bescheid
oder in einer allgemein verbindlichen Anordnung
festgestellten Exportausgleiches nach den für Zölle
geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit
nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt
ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(8) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender
(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der
Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der
Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine
Zollfreizone. § 19 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(9) Die Bestimmungen über den Exportausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für die nach
den Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit gewährt
wird. Weiters finden diese Bestimmungen keine
Anwendung auf Waren, für deren Ausfuhr
bestimmten Personen oder Personengruppen auf
Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Zollfreiheit eingeräumt ist."
22. Nach § 32 b ist folgender § 32 c einzufügen
„§ 32 c. (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen
der bei der Bezahlung des Kaufpreises
der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-
Briefkurs von jenem nach § 32 Abs. 5 maßgeblichen
Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den
Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz
bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern.
Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung
der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis
auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu
bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft einzuheben
oder aus den Einnahmen nach § 32 b zu erstatten.
(2) Abs. 1 ist nach Maßgabe des § 32 a Abs. 5 auf
den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet,
dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung
erforderlichen Unterlagen unverzüglich
vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den
Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise
zu fordern, soweit dies nach den Abs. 1 und 2
erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete
Sachverständige in die in Betracht kommenden
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen."
23. Im § 34 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. c
und d folgende lit. c bis e zu treten
„c) zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen
über die genannten Vorgänge,
d) zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach lit. c vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze und
e) zur Ermöglichung der Überprüfung der
Richtigkeit der nach lit. c vorgeschriebenen
Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die
Lager- und Vorratseinrichtungen."
24. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis e gelten
auch für die einschlägigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe und für die Landesproduktenhändler."
25. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Organe der Fonds sind die Kommissionen
(§ 45), die geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse,
die Obmännerkonferenzen und die
Kontrollausschüsse."
26. Dem § 48 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Kontrollausschüsse werden von den
Kommissionen eingesetzt."
27. Dem § 51 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen
und Begutachtungen, die in seinen
Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 15)
und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden,
Gebühren erheben, die durch allgemein verbindliche
Anordnung (§ 50) entsprechend den erfahrungsgemäß
im Durchschnitt hiebei auflaufenden
Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der
Gebühren sind im Falle der Qualitätskontrolle die
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen
die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Für
die Erhebung der Gebühren gelten die Bestimmungen
über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß."
28. § 57 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten
„(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung
von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen
Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds
in den Angelegenheiten des § 15 a
sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds
in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 3, 4 und 6,
des § 24 a Abs. 1 und 4, des § 28 Abs. 3 zweiter und
fünfter Satz und des § 35 Abs. 2. Gegen sonstige
Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte
Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.
(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem
Gesetz festzusetzen oder zu beanspruchen
oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse
zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die
Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, bei Vorliegen
einer gerichtlichen strafbaren Handlung 10 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch
entstanden ist oder für das zu
Unrecht Leistungen erbracht wurden."
29. § 57 b hat zu lauten
„§ 57 b. Das sich aus der zusätzlichen Absatz-
und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis
ist wie folgt zu bedecken
Im Umfang des Anteiles,
a) welcher jener Milchmenge entspricht, die den
Inlandsabsatz um 16% übersteigt, durch Mittel
des Bundes;
b) welcher einer Milchmenge entspricht, die den
Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,
durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
(§ 57 c Abs. 1), sofern nicht
§ 57 i Abs. 1 letzter Satz zur Anwendung
kommt;
c) welcher jener Milchmenge entspricht, die
darüber hinaus von den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben übernommen wird,
durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
(§ 57 c Abs. 2).
Bei der Festsetzung der Absatzförderungsbeiträge
vor Beginn des Wirtschaftsjahres (§ 57 i Abs. 1
erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der
Bedarfsmenge (§ 57 f Abs. 2) auszugehen. In der
Folge ist bei Neufestsetzungen der Absatzförderungsbeiträge
(§ 57 i Abs. 5) ein auf Grund des
bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes
und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz
ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen."
30. An die Stelle des § 57 c Abs. 3 haben folgende
Abs. 3 und 4 zu treten
„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist
nicht zu entrichten für die von einem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb übernommenen Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch, die auf
Almen erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag
ist ferner nicht zu entrichten für
Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von
derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse
übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
a) die in Folge ihrer Höhenlage und klimatischen
Verhältnisse nur im Sommer und
getrennt von den Heimgütern der auf ihnen
gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden
und
b) von denen die Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
eine Sammelstelle erfolgt.
(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes
zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen
Einsicht zu gewähren und den in Betracht
kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu
erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind.
Änderungen in den Listen sind nur mit Wirkung
vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen,
das dem Zeitpunkt des die Änderung bewirkenden
Ereignisses folgt. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
können milcherzeugende Betriebe in
die Liste der Almen nur mit vorheriger Zustimmung
des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen. Über
Anträge auf Berücksichtigung in der Liste der
Almen entscheidet der Milchwirtschaftsfonds."
31. § 57 e Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Einzelrichtmenge steht — nach Maßgabe
des Abs. 5 — dem jeweiligen Verfügungsberechtigten
über einen milcherzeugenden Betrieb zu.
Geht das Verfügungsrecht auf einen andern über,
so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern
der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet
wird oder bewirtschaftbar ist. Wenn ein bisher einheitlich
bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig
bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird
oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete
Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge
entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die
spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen
wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe
der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam. Bis dahin oder mangels einer solchen
Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge gleichmäßig
aufzuteilen. Sofern im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von
Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).
Ist die Gesamtrichtmenge eines Wirtschaftsjahres
niedriger als die Gesamtrichtmenge
des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt jedoch
die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer Änderung
im selben Verhältnis."
32. § 57 e Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht
durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil der
jeweiligen Gesamtrichtmenge — ohne Berücksichtigung
der mit Ende Mai und Juni des betreffenden
Kalenderjahres erworbenen Einzelrichtmengen —
ist jedes Jahr anläßlich der Mitteilung der Einzelrichtmengen
durch die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
neu zu verteilen. Die Neuverteilung
ist im Verhältnis a = b x V an die in Betracht
kommenden Milcherzeuger vorzunehmen. Hiebei
ist
a = Erhöhung der Einzelrichtmenge in Milchkilogramm,
b = über die auf den Basiszeitraum entfallenden
Anteile von Einzelrichtmengen des
betreffenden Milcherzeugers hinaus angelieferte
Menge in Milchkilogramm,
V = das vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 57 f Abs. 3 zweiter
Satz festgelegte Verhältnis.
Auf über das Jahresausmaß von 40000 kg hinaus
angelieferte Mengen finden jedoch nur 80 vH des
Faktors V, auf über 60000 kg hinaus angelieferte
Mengen 60 vH des Faktors V, auf über 80000 kg
hinaus angelieferte Mengen 40 vH des Faktors V,
auf über 100000 kg hinaus angelieferte Mengen
20 vH des Faktors V und auf über 120000 kg
hinaus angelieferte Mengen 10 vH des Faktors V
Anwendung. Erhöhungen von Einzelrichtmengen,
die danach weniger als 120 kg Milch betragen, sind
nicht vorzunehmen.
Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines
Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen
Kinder und Wahlkinder sowie der am selben
Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder
sind innerhalb eines Einzugsgebietes zusammenzuzählen.
Dasselbe gilt, wenn auf ein und
demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere
Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger
dieses Betriebes."
33. § 57 e Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Einzelrichtmenge geht in folgenden Fällen
auf einen anderen Betrieb über
1. Wenn zwei Betriebe mit Einzelrichtmengen
für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre schriftlich
vereinbaren, daß die Milcherzeugung
ausschließlich bei einem, die Jungviehaufzucht
beim anderen Betrieb erfolgt (Partnerschaftsbetriebe),
so geht die Einzelrichtmenge
für die Dauer des Partnerschaftsverhältnisses
auf den die Milcherzeugung übernehmenden
Betrieb über. Sofern das Partnerschaftsverhältnis
vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres aufgelöst
wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend
als mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres
nicht übergegangen. Die Partnerschaftsverträge
sind vom zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds
jährlich zu melden. Der Fonds
hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den
Übergang der Einzelrichtmenge zu genehmigen,
die Einhaltung der Partnerschaftsverträge
durch die Vertragspartner zu überprüfen
und die Genehmigung erforderlichenfalls
zu widerrufen.
2. Der Milchwirtschaftsfonds hat durch allgemein
verbindliche Anordnung die näheren
Voraussetzungen festzusetzen, unter denen
Pachtverträge, die Futterflächen betreffen und
die für mindestens sechs Jahre schriftlich abgeschlossen
worden sind, zur Wirkung haben,
daß die Einzelrichtmenge des die Milcherzeugung
einstellenden Verpächters ganz
oder teilweise für die Dauer des Pachtverhältnisses
auf den oder die Pächter übergeht. Der
Fonds hat unter Mitwirkung der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe die Einhaltung
dieser Bestimmungen zu überprüfen.
Nach Ablauf der Pachtdauer fällt die Einzelrichtmenge
in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen
ist, höchstens aber in dem zum Zeitpunkt
des Ablaufes der Pachtdauer bestehenden
Ausmaß, wieder zurück. Sofern der
Pachtvertrag vor Ablauf der sechs Jahre aufgelöst
wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend
als nicht übergegangen; der Milchwirtschaftsfonds
kann in besonders gelagerten
Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten aus-
sprechen, daß diese Wirkung erst mit Beginn
des jeweiligen Wirtschaftsjahres eintritt."
34. § 57 e Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat dem Fonds bis zum 15. Mai die Summe
der in seinem Einzugsgebiet
a) weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,
b) nach Abs. 3 frei gewordenen Einzelrichtmengen,
c) im Basiszeitraum nicht genützten Anteile von
Einzelrichtmengen,
d) im Basiszeitraum über die jeweiligen Anteile
von Einzelrichtmengen hinaus übernommenen
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch, getrennt nach den sich aus Abs. 4
ergebenden Gruppen, und
e) im Basiszeitraum nach § 57 g erlangten Einzelrichtmengen,
ferner die Anzahl der nach den lit. c, d und e in
Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden."
35. § 57 g hat zu lauten:"
§ 57 g. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, auf
denen Milchkühe gehalten werden und denen
keine Einzelrichtmenge zusteht, können eine Einzelrichtmenge
erlangen. Voraussetzung hiefür ist
die schriftliche Erklärung an den Milchwirtschaftsfonds
oder den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb, daß die Aufnahme der
Milchlieferung beabsichtigt ist. Der Milchwirtschaftsfonds
hat das Einlangen der Anzeige zu
bestätigen und den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf die vom Betrieb übernommene Milch ist
von dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds
folgenden Monatsersten an für seine
gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und
für 7 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten.
(3) Mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung
der Absatzförderungsbeiträge an hat der betreffende
Betrieb eine Einzelrichtmenge in Höhe der
Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb im zweiten Jahr
keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu
entrichten hatte, höchstens aber 80000 kg. Fällt das
Ende dieses Zeitraumes, in welchem die Absatzförderungsbeiträge
eingehoben werden, nicht mit dem
Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen, so steht
die erlangte Einzelrichtmenge für den restlichen
Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres zu einem
aliquoten Teil zu; die Berechnung des zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrages hat in einem solchen
Fall so zu erfolgen, als ob mit der Milchlieferung
mit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres
begonnen worden wäre.
(4) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge
verloren haben, sind innerhalb von vier
Jahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.
Davon ausgenommen sind jene Fälle, in
denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses
keine Milch angeliefert wurde (§ 57 e
Abs. 3 lit. b)."
36. § 57 h erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender
Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben dem Milchwirtschaftsfonds bis
15. August eines jeden Jahres die Summe der von
ihnen an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen
des betreffenden Wirtschaftsjahres
bekanntzugeben."
37. Der dritte Satz des § 57 i Abs. 1 hat zu lauten
„Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
höchstens mit 3,50 S pro Kilogramm Milch
festgesetzt werden."
38. § 57 i Abs. 2 zweiter Satz hat zu entfallen.
39. § 57 i Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen
aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
andererseits, insbesondere solche, die sich
aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres
angenommenen Prognosewerte von
den tatsächlichen Weiten ergeben, sind bei der
Festsetzung der Beiträge zum nächsten Festsetzungstermin
entsprechend zu berücksichtigen."
40. Dem § 57 1 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber
den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese
spätestens am Fälligkeitstag nach Abs. 1 zu entrichten."
41. Dem § 57 m Abs. 4 sind folgende Sätze anzufügen
„Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, die
Frist für die Einreichung der Beitragserklärung im
Einzelfall oder generell zu verlängern, um die Verbindung
der Beitragserklärung mit Meldungen
nach § 16 Abs. 3 zu ermöglichen. Die Verpflichtung
des Abs. 1 wird hievon nicht berührt."
42. Im § 58 Abs. 2 ist nach dem Unterabsatz 7
einzufügen
„wer seinen Verpflichtungen nach § 32 c Abs. 3
nicht nachkommt,"
43. § 58 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich
schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung
zur Offenlegung oder zur Anzeige nach § 57 l
Abs. 4 oder § 57 m Abs. 4 den Beitrag oder die Vor-
auszahlung an den Milchwirtschaftsfonds ganz
oder teilweise nicht entrichtet oder wer vorsätzlich
durch Handlungen oder unrichtige Angaben
bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge ganz oder
teilweise nicht entrichtet werden. Die Verwaltungsübertretung
ist bei Vorsatz mit Geldstrafe bis
zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe
bis zur Höhe des verkürzten Betrages zu bestrafen."
44. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt mit
Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft."
Artikel III
(1) Für das Wirtschaftsjahr 1982/83 werden die
Gesamtrichtmenge mit 2262700 t und die Bedarfsmenge
mit 1870000 t festgesetzt.
(2) Zur Neuverteilung nach § 57 e Abs. 4 gelangen
insgesamt 83934 t; der Faktor V
beträgt 1 :2,7049.
(3) Abweichend von § 57 h Abs. 1 werden für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 folgende Fristen festgesetzt
1. für die Mitteilung der Einzelrichtmengen der
15. Juli 1982,
2. für den Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge
der 31. Juli 1982 und
3. für die Entscheidung des Milchwirtschaftsfonds
der 31. August 1982.
Artikel IV
(1) Der Durchschnittssatz des zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrages im Sinne des § 57 l
Abs. 3 für das Wirtschaftsjahr 1981/82 ist unter
Zugrundelegung eines zu bedeckenden Finanzierungserfordernisses
von 295193000 S zu ermitteln.
(2) Abweichend von § 57 i wird mit Wirkung
vom 1. Juli 1982 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
mit 0,18 S und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
mit 1,74 S festgesetzt. Diese
Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 57 i Abs. 5, längstens jedoch bis
31. Dezember 1982.
Artikel V
§ 57 g Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ist erst dann anzuwenden, wenn die Milchlieferung
nach dem 1. Juli 1982 aufgenommen wurde.
§ 57 g Abs. 4 ist erstmals auf nach dem 1. Juli 1982
verlorene Einzelrichtmengen anzuwenden.
Artikel VI
Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,
erlassene Zolltarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 485/1981, wird wie folgt
geändert
Artikel VII
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders
bestimmt ist, tritt es mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch die Art. II Z 6 geänderten
§ 17 Abs. 7 Z 2, hinsichtlich des durch Art. II Z 7
geänderten § 17 Abs. 8, hinsichtlich des durch
Art. II Z 37, 38 und 39 geänderten § 57 i sowie
hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z 17 geänderten
§ 28 a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
hinsichtlich des durch Art. II Z 8 geänderten
§ 19 Abs. 1, hinsichtlich des durch Art. II Z 10
geänderten § 20 Abs. 3 und 4, hinsichtlich des
durch Art. II Z 21 geänderten § 32 a Abs. 7, hin-
sichtlich der durch Art. II Z 29 geänderten § 57 b
lit. a sowie hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z 9 geänderten
§ 19 Abs. 3 und hinsichtlich des durch Art. II Z 21
geänderten § 32 a Abs. 8 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.