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309. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.

Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.

Nr. 674/1977, BGBl. Nr. 269/1978, BGBl.

Nr. 672/1978, BGBl. Nr. 566/1979 und BGBl.

Nr. 286/1980 sowie im Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten

„3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte

Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr

sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für

veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem

Höchstbetrag von S 20,—/kg."

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen

haben für nachstehende Waren, die

in Verkehr gesetzt werden und für die kein Betrag

nach § 18 zu entrichten war, allmonatlich an den

Fonds folgende Beträge abzuführen

a) für Trinkmilch, süß oder sauer, sterile und

ultrahocherhitzte Milch sowie für Milchmischgetränke

(Kakaomilch, Schokolademilch,

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche)

je Kilogramm 50,0 Groschen

b) für Schlagobers je Fetteinheit . . .

5,5 Groschen

c) für Kaffeobers und Sauerrahm je Fetteinheit

6,4 Groschen

d) für Butter je Kilogramm. 130,0 Groschen

e) für Kondensmilch je Kilogramm ...

80,0 Groschen

f) für Käse je Kilogramm......

bis zu 60,0 Groschen."

3. Dem § 9 ist folgender Absatz 5 anzufügen

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung unter Berücksichtigung

der Preisentwicklung die Höhe der Beträge

gemäß Abs. 1 lit. f zu bestimmen. Solche Verordnungen

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen."

4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 4) sowie die

Transportausgleichsbeiträge (§ 7) sind monatlich

dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten

des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.

Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert

abzurechnen. § 242 BAO gilt sinngemäß."

5. § 15 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds

oder einem anderen, vom Fonds unter Bedachtnahme

auf § 50 festzusetzenden einschlägigen

Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer

Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen

an die 2. Qualitätsklasse nicht erreicht, so

ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen.

Wird innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Verwarnung

neuerlich festgestellt, daß die von den

betreffenden Milchlieferanten gelieferte Milch die

Beschaffenheit der 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,

so hat ihn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hievon nachweislich zu verständigen

und von ihm ab dem dritten darauffolgenden

Tag die angelieferte Milch nicht zu übernehmen.

Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der

betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines

nach dem ersten Satz in Betracht kommenden

Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte

Milch wieder mindestens der 2. Qualitätsklasse

entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes

tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn

seit dem letzten Übernahmeverbot bereits sechs

Monate verstrichen sind."

6. § 17 Abs. 7 Z 2 hat zu lauten

7. § 17 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Höhe des gemäß Abs. 7 in Schilling

festgestellten Importausgleiches ist an das aus § 3

des Zolltarifgesetzes 1958 für die in Schilling festgelegten

Zollsätze des Zolltarifes sich ergebende

Verhältnis des Schillings zum Feingold gebunden

und einer Paritätsänderung im selben Ausmaß wie

die genannten Zollsätze anzugleichen."

8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des gemäß §§ 17 und 18 vom Fonds

in einer allgemein verbindlichen Anordnung oder in

einem Bescheid festgestellten Importausgleiches

nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu

erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz

anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher Änderung,

Berichtigung oder Erlassung des Bescheides des

Fonds ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf,

ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht,

von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu

ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides

steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,

wenn der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder

Erlassung vor diesem Zeitpunkt gestellt wird oder

die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von

Amts wegen vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Der

Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung

angefochten werden, daß die in dem Bescheid des

Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend

seien. Dieser Einwand kann nur gegen den

Bescheid des Fonds erhoben werden."

9. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18

Abs. 2 haben im Fall der Abfertigung zum freien

Verkehr an den Warenempfänger im Sinn der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; sie bilden

eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

erforderliche Unterlage zur Warenerklärung. In

allen übrigen Fällen haben die Bescheide an denjenigen

zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet

oder der für sie haftet; der Fonds hat diesen

Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."

10. § 20 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe der vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen oder

Bescheide nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

zu erheben, soweit nicht nach diesem

Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1

zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der

Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der

Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine

Zollfreizone. § 19 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß."

11. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und

Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben

grundsätzlich zu beachten. Die Ein- und Ausfuhrpläne

dürfen auf Vorschlag des Fonds nur abgeändert

werden, wenn die Stabilität der Preise der im

§ 22 genannten Waren oder die Bedarfslage eine

Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen

Mengen oder eine zeitliche Verschiebung

der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht."

12. § 24 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist zu

befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung,

soweit es zum Schutz der inländischen Getreidewirtschaft,

der Stabilisierung der Preise für

Getreide und Getreideprodukte sowie zur Gewährleistung

der Versorgung erforderlich ist, mit Auflagen

hinsichtlich der Qualität, der Ausfuhrzeit und

der Durchführung des Exportes verbunden werden.

Um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Ausfuhrbewilligung die Exporte durchgeführt

werden, und um die Einhaltung der Auflagen

zu gewährleisten, kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung

ferner von der Leistung einer Sicherstellung

abhängig gemacht werden. Vom Fonds

erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem

Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,

sind Bestandteil der betreffenden Auflage."

13. § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Fonds ist zum Kauf der angebotenen

Ware nicht verpflichtet. Kauft der Fonds die angebotene

Ware, so hat er den Importeur gleichzeitig

vertraglich zu verpflichten, die Ware zum Inlandspreis

(§ 32 Abs. 3) rückzukaufen. In dem Vertrag

über den Rückkauf hat der Fonds nötigenfalls Auflagen

hinsichtlich der Lagerung, der Verteilung und

des Verwendungszweckes sowie entsprechende

Sicherstellungen zur Erfüllung dieser Auflagen zu

vereinbaren. Lieferungen des Importeurs an den

Fonds gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes 1972."

14. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Soweit es zur Erreichung der im § 23

Abs. 1 genannten Ziele oder zur Durchführung des

Ausgleiches gemäß § 28 Abs. 1 notwendig ist, kann

der Fonds unter Bedachtnahme auf die amtliche

Preisbestimmung für Brotgetreide und Mehl und

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 50

die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen anordnen

und für die Handelsmühlen bestimmte Mehl-

und Grießtypen und erforderlichenfalls auch Ausmahlungssätze

für solche Typen festzusetzen. Um

den Handelsmühlen im ganzen Bundesgebiet die

Deckung des regional unterschiedlichen Bedarfes

an Mehl und Grieß der verschiedenen Typen zu

ermöglichen, kann der Fonds sowohl für Roggen

als auch für Weizen mehrere Vermahlungen mit

jeweils verschieden hohen Ausmahlungssätzen einzelner

Mehl- und Grießtypen festlegen, die von den

Handelsmühlen wahlweise durchgeführt werden

können. Weizenvermahlungen, die für Brotmehl

einen höheren Ausmahlungssatz vorsehen als

12 vH, bedürfen der Bewilligung durch den Fonds.

Diese kann für eine angemessene Frist nur Mühlenbetrieben

versagt bzw. widerrufen werden, welche

die vorgeschriebene Brotmehltype nicht einhalten."

15. § 28 Abs: 2 hat zu lauten

„(2) Falls gemäß § 27 mehrere Vermahlungen

festgelegt sind, hat der Fonds für jede dieser Vermahlungen

unter Zugrundelegung der jeweils für

sie geltenden Ausmahlungssätze die Ausgleichsbeiträge

und -zuschüsse gemäß Abs. 1 festzusetzen."

16. § 28 Abs. 5 bis 10 haben zu lauten

„(5) Zum Ausgleich der Unterschiede in der

Höhe der Transportkosten, die durch Lieferungen

von inländischem Brotgetreide verschiedener Herkunft

an die Mühlen entstehen, kann diesen vom

Fonds aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1 eine

Transportkostenvergütung bis zu 10 vH des Erzeugerpreises

gewährt werden.

(6) Die aus der Verschiedenheit der Preise für

offenes Mehl und für Mehl in Originalpackungen

(Kleinpackungen) der gleichen Type sich ergebenden

Differenzbeträge können durch Kleinpackungszuschüsse

ausgeglichen werden, die vom

Fonds unter Zugrundelegung der behördlich

bestimmten Preise für Mehl an die Handelsmühlen

für die von diesen selbst abgepackten und verkauften

Originalpackungen aus den Einnahmen gemäß

Abs. 1 zu gewähren sind.

(7) Die gemäß Abs. 1 eingehobenen Geldmittel

sind für die in den Abs. 1, 5 und 6 genannten

Zwecke gebunden. § 242 BAO gilt sinngemäß.

(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27

festgesetzten Ausmahlungssätze unterschreitet,

obwohl das zur Vermahlung gelangte Getreide seiner

Mahlfähigkeit nach bei Einhaltung der vorgeschriebenen

Mehl- und Grießtypen die Erreichung

der vorgeschriebenen Ausmahlungssätze zugelassen

hätte, kann ihm der Fonds für die betreffende Vermahlung

einen diesen Ausmahlungssätzen entsprechenden

Betrag zur Zahlung bzw. Rückzahlung

vorschreiben. Bei Weizenmahlprodukten, die unter

die Grießtype fallen, und bei Roggenvorschußmehl

kann der Fonds das zulässige Ausmaß von Überschreitungen

des jeweils für diese Typen festgesetzten

Ausmahlungssatzes beschränken. Bei den anderen

Typen sind solche Überschreitungen ohne Einschränkung

zulässig, sofern bei keiner Mehl- bzw.

Grießtype der jeweilige Ausmahlungssatz unterschritten

wird.

(9) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 27

festgesetzten Mehl- und Grießtypen nicht einhält

oder diese falsch deklariert, hat ihm der Fonds,

soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet,

entsprechend der tatsächlich erzeugten Type

die Ausgleichsbeiträge zur Zahlung bzw. gewährte

Ausgleichszuschüsse zur Rückzahlung vorzuschreiben.

(10) Bei der Vermahlung von Weizen zur Herstellung

von Mahlerzeugnissen, welche für den

direkten oder indirekten Export bestimmt sind

(Mühlengesetz in der jeweils geltenden Fassung),

hat der Fonds von der Einhebung der Ausgleichsbeiträge

Abstand zu nehmen."

17. § 28 a hat zu lauten

„§ 28 a. Aus den Mitteln gemäß § 28 Abs. 1 sind

jährlich bis zum 31. Oktober jene Beträge an den

Bund abzuführen, um welche der jeweilige rechnungsmäßige

Aktivsaldo zum Ende des abgelaufenen

Geschäftsjahres die Höhe von 60 Millionen

Schilling übersteigt. Bei Abfuhr dieser Beträge ist

auf die jeweilige Kassenlage des Fonds Bedacht zu

nehmen; der Fonds darf durch die Abfuhr in der

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht behindert

werden."

18. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß

§ 28 Abs. 1 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge

können, soweit es im Einzelfall keine unbillige

Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben

werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 6 v. H. übersteigt.

Ausgleichszuschüsse (§ 28 Abs. 1) und Transportkostenvergütungen

(§ 28 Abs. 5) können gegen fällige

Ausgleichsbeiträge (§ 28 Abs. 1) aufgerechnet

werden. Werden fällige Ausgleichszuschüsse und

Transportkostenvergütungen dem Berechtigten

ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt

oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche

Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen

in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden."

19. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide (§ 22

Abs. 1) der behördlich bestimmte Erzeugerpreis, bei

Futtergetreide (§ 22 Abs. 3) der behördlich

bestimmte Erzeugerpreis oder, sofern nicht der

Erzeugerpreis, sondern der Importabgabepreis

behördlich bestimmt ist, dieser, und bei Mahlerzeugnissen

(§ 22 Abs. 2) sowie bei Waren der Zolltarifnummern

11.01, 11.02 B und 23.02, soweit sie

im § 22 Abs. 3 genannt sind, der behördlich

bestimmte Mühlenabgabepreis. Falls Preise für die

im § 22 genannten Waren behördlich nicht

bestimmt sind, hat der Fonds als Inlandspreis einen

Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die Notierungen

an der Börse für landwirtschaftliche Produkte

in Wien heranzuziehen."

20. § 32 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Dem Auslandspreis ist der am Tag der

Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches

in der Wiener Zeitung veröffentlichte Devisen-

Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen

Zahlungsmitteln zugrundezulegen. Für Einfuhren,

die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung

zur Anbotstellung bewilligt (§ 24 Abs. 3), ist

der Importausgleich durch Bescheid festzustellen.

An die Stelle des Zollwertes tritt in diesen Fällen

der Schilling-Grenzpreis, von dem der Fonds bei

Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist."

21. § 32 a Abs. 5 bis 9 haben zu lauten

„(5) Dem Exportpreis (Abs. 3) bzw. dem Auslandspreis

(Abs. 4) ist der am Tag der Beschlußfassung

über die Höhe des Exportausgleiches in der

Wiener Zeitung veröffentlichte Devisen-Geldkurs

laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln

zugrundezulegen.

(6) Der Fonds kann in den Fällen des Abs. 4 —

soweit es aus Gründen des öffentlichen Interesses

geboten ist — von der Einhebung eines Exportausgleiches

ganz oder teilweise absehen.

(7) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des vom Fonds in einem Bescheid

oder in einer allgemein verbindlichen Anordnung

festgestellten Exportausgleiches nach den für Zölle

geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit

nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt

ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

(8) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der

Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der

Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine

Zollfreizone. § 19 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(9) Die Bestimmungen über den Exportausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für die nach

den Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit gewährt

wird. Weiters finden diese Bestimmungen keine

Anwendung auf Waren, für deren Ausfuhr

bestimmten Personen oder Personengruppen auf

Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

Zollfreiheit eingeräumt ist."

22. Nach § 32 b ist folgender § 32 c einzufügen

„§ 32 c. (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen

der bei der Bezahlung des Kaufpreises

der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-

Briefkurs von jenem nach § 32 Abs. 5 maßgeblichen

Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den

Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz

bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern.

Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung

der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis

auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu

bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft einzuheben

oder aus den Einnahmen nach § 32 b zu erstatten.

(2) Abs. 1 ist nach Maßgabe des § 32 a Abs. 5 auf

den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet,

dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung

erforderlichen Unterlagen unverzüglich

vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den

Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise

zu fordern, soweit dies nach den Abs. 1 und 2

erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete

Sachverständige in die in Betracht kommenden

Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen."

23. Im § 34 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. c

und d folgende lit. c bis e zu treten

„c) zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen

über die genannten Vorgänge,

d) zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach lit. c vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze und

e) zur Ermöglichung der Überprüfung der

Richtigkeit der nach lit. c vorgeschriebenen

Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die

Lager- und Vorratseinrichtungen."

24. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis e gelten

auch für die einschlägigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe und für die Landesproduktenhändler."

25. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Organe der Fonds sind die Kommissionen

(§ 45), die geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse,

die Obmännerkonferenzen und die

Kontrollausschüsse."

26. Dem § 48 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Kontrollausschüsse werden von den

Kommissionen eingesetzt."

27. Dem § 51 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen

und Begutachtungen, die in seinen

Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 15)

und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden,

Gebühren erheben, die durch allgemein verbindliche

Anordnung (§ 50) entsprechend den erfahrungsgemäß

im Durchschnitt hiebei auflaufenden

Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der

Gebühren sind im Falle der Qualitätskontrolle die

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen

die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Für

die Erhebung der Gebühren gelten die Bestimmungen

über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß."

28. § 57 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten

„(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung

von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen

Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds

in den Angelegenheiten des § 15 a

sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds

in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 3, 4 und 6,

des § 24 a Abs. 1 und 4, des § 28 Abs. 3 zweiter und

fünfter Satz und des § 35 Abs. 2. Gegen sonstige

Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte

Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.

(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem

Gesetz festzusetzen oder zu beanspruchen

oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse

zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die

Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, bei Vorliegen

einer gerichtlichen strafbaren Handlung 10 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,

für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch

entstanden ist oder für das zu

Unrecht Leistungen erbracht wurden."

29. § 57 b hat zu lauten

„§ 57 b. Das sich aus der zusätzlichen Absatz-

und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis

ist wie folgt zu bedecken

Im Umfang des Anteiles,

a) welcher jener Milchmenge entspricht, die den

Inlandsabsatz um 16% übersteigt, durch Mittel

des Bundes;

b) welcher einer Milchmenge entspricht, die den

Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,

durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

(§ 57 c Abs. 1), sofern nicht

§ 57 i Abs. 1 letzter Satz zur Anwendung

kommt;

c) welcher jener Milchmenge entspricht, die

darüber hinaus von den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben übernommen wird,

durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

(§ 57 c Abs. 2).

Bei der Festsetzung der Absatzförderungsbeiträge

vor Beginn des Wirtschaftsjahres (§ 57 i Abs. 1

erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der

Bedarfsmenge (§ 57 f Abs. 2) auszugehen. In der

Folge ist bei Neufestsetzungen der Absatzförderungsbeiträge

(§ 57 i Abs. 5) ein auf Grund des

bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes

und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz

ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen."

30. An die Stelle des § 57 c Abs. 3 haben folgende

Abs. 3 und 4 zu treten

„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist

nicht zu entrichten für die von einem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb übernommenen Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch, die auf

Almen erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag

ist ferner nicht zu entrichten für

Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von

derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse

übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,

a) die in Folge ihrer Höhenlage und klimatischen

Verhältnisse nur im Sommer und

getrennt von den Heimgütern der auf ihnen

gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden

und

b) von denen die Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

eine Sammelstelle erfolgt.

(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes

zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen

Einsicht zu gewähren und den in Betracht

kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu

erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind.

Änderungen in den Listen sind nur mit Wirkung

vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen,

das dem Zeitpunkt des die Änderung bewirkenden

Ereignisses folgt. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

können milcherzeugende Betriebe in

die Liste der Almen nur mit vorheriger Zustimmung

des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen. Über

Anträge auf Berücksichtigung in der Liste der

Almen entscheidet der Milchwirtschaftsfonds."

31. § 57 e Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Einzelrichtmenge steht — nach Maßgabe

des Abs. 5 — dem jeweiligen Verfügungsberechtigten

über einen milcherzeugenden Betrieb zu.

Geht das Verfügungsrecht auf einen andern über,

so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern

der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet

wird oder bewirtschaftbar ist. Wenn ein bisher einheitlich

bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig

bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird

oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete

Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge

entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die

spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen

wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe

der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam. Bis dahin oder mangels einer solchen

Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge gleichmäßig

aufzuteilen. Sofern im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von

Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

Ist die Gesamtrichtmenge eines Wirtschaftsjahres

niedriger als die Gesamtrichtmenge

des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt jedoch

die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer Änderung

im selben Verhältnis."

32. § 57 e Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht

durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil der

jeweiligen Gesamtrichtmenge — ohne Berücksichtigung

der mit Ende Mai und Juni des betreffenden

Kalenderjahres erworbenen Einzelrichtmengen —

ist jedes Jahr anläßlich der Mitteilung der Einzelrichtmengen

durch die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

neu zu verteilen. Die Neuverteilung

ist im Verhältnis a = b x V an die in Betracht

kommenden Milcherzeuger vorzunehmen. Hiebei

ist

a = Erhöhung der Einzelrichtmenge in Milchkilogramm,

b = über die auf den Basiszeitraum entfallenden

Anteile von Einzelrichtmengen des

betreffenden Milcherzeugers hinaus angelieferte

Menge in Milchkilogramm,

V = das vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 57 f Abs. 3 zweiter

Satz festgelegte Verhältnis.

Auf über das Jahresausmaß von 40000 kg hinaus

angelieferte Mengen finden jedoch nur 80 vH des

Faktors V, auf über 60000 kg hinaus angelieferte

Mengen 60 vH des Faktors V, auf über 80000 kg

hinaus angelieferte Mengen 40 vH des Faktors V,

auf über 100000 kg hinaus angelieferte Mengen

20 vH des Faktors V und auf über 120000 kg

hinaus angelieferte Mengen 10 vH des Faktors V

Anwendung. Erhöhungen von Einzelrichtmengen,

die danach weniger als 120 kg Milch betragen, sind

nicht vorzunehmen.

Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines

Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen

Kinder und Wahlkinder sowie der am selben

Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder

sind innerhalb eines Einzugsgebietes zusammenzuzählen.

Dasselbe gilt, wenn auf ein und

demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere

Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger

dieses Betriebes."

33. § 57 e Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Einzelrichtmenge geht in folgenden Fällen

auf einen anderen Betrieb über

1. Wenn zwei Betriebe mit Einzelrichtmengen

für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre schriftlich

vereinbaren, daß die Milcherzeugung

ausschließlich bei einem, die Jungviehaufzucht

beim anderen Betrieb erfolgt (Partnerschaftsbetriebe),

so geht die Einzelrichtmenge

für die Dauer des Partnerschaftsverhältnisses

auf den die Milcherzeugung übernehmenden

Betrieb über. Sofern das Partnerschaftsverhältnis

vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres aufgelöst

wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend

als mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres

nicht übergegangen. Die Partnerschaftsverträge

sind vom zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds

jährlich zu melden. Der Fonds

hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den

Übergang der Einzelrichtmenge zu genehmigen,

die Einhaltung der Partnerschaftsverträge

durch die Vertragspartner zu überprüfen

und die Genehmigung erforderlichenfalls

zu widerrufen.

2. Der Milchwirtschaftsfonds hat durch allgemein

verbindliche Anordnung die näheren

Voraussetzungen festzusetzen, unter denen

Pachtverträge, die Futterflächen betreffen und

die für mindestens sechs Jahre schriftlich abgeschlossen

worden sind, zur Wirkung haben,

daß die Einzelrichtmenge des die Milcherzeugung

einstellenden Verpächters ganz

oder teilweise für die Dauer des Pachtverhältnisses

auf den oder die Pächter übergeht. Der

Fonds hat unter Mitwirkung der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe die Einhaltung

dieser Bestimmungen zu überprüfen.

Nach Ablauf der Pachtdauer fällt die Einzelrichtmenge

in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen

ist, höchstens aber in dem zum Zeitpunkt

des Ablaufes der Pachtdauer bestehenden

Ausmaß, wieder zurück. Sofern der

Pachtvertrag vor Ablauf der sechs Jahre aufgelöst

wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend

als nicht übergegangen; der Milchwirtschaftsfonds

kann in besonders gelagerten

Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten aus-

sprechen, daß diese Wirkung erst mit Beginn

des jeweiligen Wirtschaftsjahres eintritt."

34. § 57 e Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat dem Fonds bis zum 15. Mai die Summe

der in seinem Einzugsgebiet

a) weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,

b) nach Abs. 3 frei gewordenen Einzelrichtmengen,

c) im Basiszeitraum nicht genützten Anteile von

Einzelrichtmengen,

d) im Basiszeitraum über die jeweiligen Anteile

von Einzelrichtmengen hinaus übernommenen

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch, getrennt nach den sich aus Abs. 4

ergebenden Gruppen, und

e) im Basiszeitraum nach § 57 g erlangten Einzelrichtmengen,

ferner die Anzahl der nach den lit. c, d und e in

Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden."

35. § 57 g hat zu lauten:"

§ 57 g. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, auf

denen Milchkühe gehalten werden und denen

keine Einzelrichtmenge zusteht, können eine Einzelrichtmenge

erlangen. Voraussetzung hiefür ist

die schriftliche Erklärung an den Milchwirtschaftsfonds

oder den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb, daß die Aufnahme der

Milchlieferung beabsichtigt ist. Der Milchwirtschaftsfonds

hat das Einlangen der Anzeige zu

bestätigen und den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf die vom Betrieb übernommene Milch ist

von dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds

folgenden Monatsersten an für seine

gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus

Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und

für 7 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten.

(3) Mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung

der Absatzförderungsbeiträge an hat der betreffende

Betrieb eine Einzelrichtmenge in Höhe der

Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb im zweiten Jahr

keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu

entrichten hatte, höchstens aber 80000 kg. Fällt das

Ende dieses Zeitraumes, in welchem die Absatzförderungsbeiträge

eingehoben werden, nicht mit dem

Ende eines Wirtschaftsjahres zusammen, so steht

die erlangte Einzelrichtmenge für den restlichen

Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres zu einem

aliquoten Teil zu; die Berechnung des zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrages hat in einem solchen

Fall so zu erfolgen, als ob mit der Milchlieferung

mit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres

begonnen worden wäre.

(4) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge

verloren haben, sind innerhalb von vier

Jahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.

Davon ausgenommen sind jene Fälle, in

denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses

keine Milch angeliefert wurde (§ 57 e

Abs. 3 lit. b)."

36. § 57 h erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender

Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben dem Milchwirtschaftsfonds bis

15. August eines jeden Jahres die Summe der von

ihnen an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen

des betreffenden Wirtschaftsjahres

bekanntzugeben."

37. Der dritte Satz des § 57 i Abs. 1 hat zu lauten

„Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

höchstens mit 3,50 S pro Kilogramm Milch

festgesetzt werden."

38. § 57 i Abs. 2 zweiter Satz hat zu entfallen.

39. § 57 i Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen

aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

andererseits, insbesondere solche, die sich

aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres

angenommenen Prognosewerte von

den tatsächlichen Weiten ergeben, sind bei der

Festsetzung der Beiträge zum nächsten Festsetzungstermin

entsprechend zu berücksichtigen."

40. Dem § 57 1 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber

den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese

spätestens am Fälligkeitstag nach Abs. 1 zu entrichten."

41. Dem § 57 m Abs. 4 sind folgende Sätze anzufügen

„Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, die

Frist für die Einreichung der Beitragserklärung im

Einzelfall oder generell zu verlängern, um die Verbindung

der Beitragserklärung mit Meldungen

nach § 16 Abs. 3 zu ermöglichen. Die Verpflichtung

des Abs. 1 wird hievon nicht berührt."

42. Im § 58 Abs. 2 ist nach dem Unterabsatz 7

einzufügen

„wer seinen Verpflichtungen nach § 32 c Abs. 3

nicht nachkommt,"

43. § 58 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich

schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung

zur Offenlegung oder zur Anzeige nach § 57 l

Abs. 4 oder § 57 m Abs. 4 den Beitrag oder die Vor-

auszahlung an den Milchwirtschaftsfonds ganz

oder teilweise nicht entrichtet oder wer vorsätzlich

durch Handlungen oder unrichtige Angaben

bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge ganz oder

teilweise nicht entrichtet werden. Die Verwaltungsübertretung

ist bei Vorsatz mit Geldstrafe bis

zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe

bis zur Höhe des verkürzten Betrages zu bestrafen."

44. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt mit

Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft."

Artikel III

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1982/83 werden die

Gesamtrichtmenge mit 2262700 t und die Bedarfsmenge

mit 1870000 t festgesetzt.

(2) Zur Neuverteilung nach § 57 e Abs. 4 gelangen

insgesamt 83934 t; der Faktor V

beträgt 1 :2,7049.

(3) Abweichend von § 57 h Abs. 1 werden für das

Wirtschaftsjahr 1982/83 folgende Fristen festgesetzt

1. für die Mitteilung der Einzelrichtmengen der

15. Juli 1982,

2. für den Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge

der 31. Juli 1982 und

3. für die Entscheidung des Milchwirtschaftsfonds

der 31. August 1982.

Artikel IV

(1) Der Durchschnittssatz des zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrages im Sinne des § 57 l

Abs. 3 für das Wirtschaftsjahr 1981/82 ist unter

Zugrundelegung eines zu bedeckenden Finanzierungserfordernisses

von 295193000 S zu ermitteln.

(2) Abweichend von § 57 i wird mit Wirkung

vom 1. Juli 1982 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

mit 0,18 S und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

mit 1,74 S festgesetzt. Diese

Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß § 57 i Abs. 5, längstens jedoch bis

31. Dezember 1982.

Artikel V

§ 57 g Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ist erst dann anzuwenden, wenn die Milchlieferung

nach dem 1. Juli 1982 aufgenommen wurde.

§ 57 g Abs. 4 ist erstmals auf nach dem 1. Juli 1982

verlorene Einzelrichtmengen anzuwenden.

Artikel VI

Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,

erlassene Zolltarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 485/1981, wird wie folgt

geändert

Artikel VII

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders

bestimmt ist, tritt es mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch die Art. II Z 6 geänderten

§ 17 Abs. 7 Z 2, hinsichtlich des durch Art. II Z 7

geänderten § 17 Abs. 8, hinsichtlich des durch

Art. II Z 37, 38 und 39 geänderten § 57 i sowie

hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z 17 geänderten

§ 28 a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft,

hinsichtlich des durch Art. II Z 8 geänderten

§ 19 Abs. 1, hinsichtlich des durch Art. II Z 10

geänderten § 20 Abs. 3 und 4, hinsichtlich des

durch Art. II Z 21 geänderten § 32 a Abs. 7, hin-

sichtlich der durch Art. II Z 29 geänderten § 57 b

lit. a sowie hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z 9 geänderten

§ 19 Abs. 3 und hinsichtlich des durch Art. II Z 21

geänderten § 32 a Abs. 8 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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