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309_1980 AT

309. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Unter Bezugnahme auf das Abkommen über

kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens

zu entwickeln und der Jugend beider Staaten

freien Zugang zu den geistigen Gütern der

beiden Staaten zu gewähren, haben die Republik

Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien

folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt

für die Zulassung zu den in seinem Gebiet

gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit

der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten

Zeugnisse (Diplome) an, deren Besitz

für den Inhaber die Voraussetzung für die

Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des

Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt

wurden, bildet.

2. In den beiden Vertragsstaaten sind für die

Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen

beziehungsweise Fachrichtungen der Universitäten

die Vorschriften jenes Vertragsstaates

anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt

wird.

3. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren

Plätze.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens

schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung

der Bestimmungen des vorstehenden

Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen

lassen.

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet

1. der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)" alle

Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden,

die dem Inhaber beziehungsweise dem

Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung

zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis

(Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;

2. der Ausdruck „Universitäten"

a) die Universitäten,

b) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,

in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter

zuerkannt wird.

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen

der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich,

wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt,

die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten

zu ernennenden Mitgliedern besteht.

Die Liste der Mitglieder wird dem anderen

Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt

werden.

Die Ständige Expertenkommission wird auf

Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens

einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils vereinbart

werden.

Artikel 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden, der in

Wien stattfinden wird, vorgenommen wurde.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt

ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim

anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Geschehen zu Bukarest, am 11. November 1978,

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald PAHR

Für die Sozialistische Republik Rumänien

Suzana GADEA

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Juni 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am

1. September 1980 in Kraft.

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