309. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Unter Bezugnahme auf das Abkommen über
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik
Rumänien, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
zu entwickeln und der Jugend beider Staaten
freien Zugang zu den geistigen Gütern der
beiden Staaten zu gewähren, haben die Republik
Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien
folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt
für die Zulassung zu den in seinem Gebiet
gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit
der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten
Zeugnisse (Diplome) an, deren Besitz
für den Inhaber die Voraussetzung für die
Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des
Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt
wurden, bildet.
2. In den beiden Vertragsstaaten sind für die
Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen
beziehungsweise Fachrichtungen der Universitäten
die Vorschriften jenes Vertragsstaates
anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt
wird.
3. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung
der Bestimmungen des vorstehenden
Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen
lassen.
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet
1. der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)" alle
Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden,
die dem Inhaber beziehungsweise dem
Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung
zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis
(Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten"
a) die Universitäten,
b) die Institute, denen von dem Vertragsstaat,
in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter
zuerkannt wird.
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen
der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich,
wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt,
die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten
zu ernennenden Mitgliedern besteht.
Die Liste der Mitglieder wird dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt
werden.
Die Ständige Expertenkommission wird auf
Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens
einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils vereinbart
werden.
Artikel 5
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden, der in
Wien stattfinden wird, vorgenommen wurde.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt
ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim
anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegel versehen.
Geschehen zu Bukarest, am 11. November 1978,
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald PAHR
Für die Sozialistische Republik Rumänien
Suzana GADEA
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Juni 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am
1. September 1980 in Kraft.