309. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
in dem Bemühen um die Entwicklung der
gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates,
die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis
mit sich führen, aus dem ihre Identität
eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die
durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen
Gebietsteile des anderen Vertragsstaates
zu betreten und sich dort aufzuhalten,
wenn
1. ein rechtswirksamer Beschluß über den
Gemeingebrauch und die Nutzung dieser
Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwi-
schen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die Regelung von wasserwirtschaftlichen
Fragen an den Grenzgewässern
vom 7. Dezember 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970 gefaßt worden
ist, und
2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne
verlegt worden ist.
Artikel 2
Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben
für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses
über den Gemeingebrauch und die
Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten
Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt
außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat
schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Ing. Bohuslav Chnoupek m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.