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309_1978 AT

309. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

in dem Bemühen um die Entwicklung der

gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates,

die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis

mit sich führen, aus dem ihre Identität

eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die

durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen

Gebietsteile des anderen Vertragsstaates

zu betreten und sich dort aufzuhalten,

wenn

1. ein rechtswirksamer Beschluß über den

Gemeingebrauch und die Nutzung dieser

Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwi-

schen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

über die Regelung von wasserwirtschaftlichen

Fragen an den Grenzgewässern

vom 7. Dezember 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970 gefaßt worden

ist, und

2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne

verlegt worden ist.

Artikel 2

Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben

für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses

über den Gemeingebrauch und die

Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten

Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt

außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat

schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Ing. Bohuslav Chnoupek m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.

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