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309_1977 AT

309. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über unbewegliches

Bundesvermögen zu folgenden Preisen ermächtigt

§ 2. Punkt 2 des § 1 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1975 über die Veräußerung von

unbeweglichem Bundesvermögen (BGBl. Nr. 643/

1975) tritt außer Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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