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309_1975 AT

309. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 4

Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Wiener Neustadt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 2,241 im unmittelbaren Anschluß

an den mit Verordnung BGBl. Nr. 132/

1973 in seinem Trassenverlauf festgelegten Knoten

Wiener Neustadt der A 2 Süd Autobahn,

quert in östlicher Richtung verlaufend unter

gleichzeitiger Anordnung von Zu- und Abfahrtsstraßen

die B 54 Wechsel Straße und endet bei

Projekts-km 3,850 an der Gemeindegrenze zwischen

Wiener Neustadt und Katzelsdorf.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt

Wiener Neustadt aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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