309. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 4
Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Wiener Neustadt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 2,241 im unmittelbaren Anschluß
an den mit Verordnung BGBl. Nr. 132/
1973 in seinem Trassenverlauf festgelegten Knoten
Wiener Neustadt der A 2 Süd Autobahn,
quert in östlicher Richtung verlaufend unter
gleichzeitiger Anordnung von Zu- und Abfahrtsstraßen
die B 54 Wechsel Straße und endet bei
Projekts-km 3,850 an der Gemeindegrenze zwischen
Wiener Neustadt und Katzelsdorf.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt
Wiener Neustadt aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.