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309. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Österreichische Hochschülerschaft

§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören

an

a) die ordentlichen Hörer österreichischer

Staatsbürgerschaft,

b) die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit

und Staatenlose,

c) die außerordentlichen Hörer österreichischer

Staatsbürgerschaft,

d) die außerordentlichen Hörer fremder

Staatsangehörigkeit und Staatenlose

an den Österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen,

an der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

sind für die Wahl von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Die in Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

sind für die Wahl von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft aktiv wahlberechtigt.

(4) An der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen sind nur jene in

Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder der

Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem

1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet

haben.

(5) Die in Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder

der Österreichischen Hochschülerschaft

haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

Aufgaben und Rechte

§ 2. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft

obliegen die Interessenvertretung sowie die ideelle

und materielle Förderung ihrer Mitglieder. Insbesondere

obliegen ihr

a) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen

Bestimmungen die Mitwirkung in akademischen

Behörden und den Behörden nach

dem Studienförderungsgesetz;

b) innerhalb ihrer Zuständigkeit den staatlichen

Behörden, insbesondere dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

und den akademischen Behörden

sowie den gesetzgebenden Körperschaften,

Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten

der Studierenden und des Hochschulwesens

zu erstatten;

c) die Vertretung der allgemeinen Interessen

ihrer Mitglieder gegenüber gesetzgebenden

Körperschaften, staatlichen und akademischen

Behörden, in internationalen Studentenorganisationen

und vor der Öffentlichkeit;

d) die fachliche Förderung unter anderem

durch Studienberatung, Bereitstellung von

Studienbehelfen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,

Veranstaltung von Wiederholungskursen

und Vermittlung von Studienreisen;

e) die kulturelle Förderung unter anderem

durch Führung von Studentenbüchereien,

Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden,

Konzerten, Vermittlung des Besuches

solcher Veranstaltungen sowie des

Besuches von Museen und anderen kulturellen

Einrichtungen;

f) die sportliche Förderung unter anderem

durch die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen

und die Beteiligung an Wettkämpfen

sowie an akademischen Meisterschaften;

g) die gesundheitliche Betreuung, soweit keine

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

vorliegen;

h) die Förderung wirtschaftlicher Interessen

und die Hilfeleistung unter anderem durch

Vergabe von Unterstützungen und Beihilfen

an sozial bedürftige Mitglieder, Wohnungsfürsorge,

Vermittlung von Nebenerwerb

für Mitglieder sowie nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 die

Führung von Studentenheimen, Mensen

und sonstigen Wirtschaftsbetrieben, die der

Erfüllung von Aufgaben der Österreichischen

Hochschülerschaft dienen;

i) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

oder von den akademischen Behörden zugewiesenen

Angelegenheiten kultureller,

sozialer und wirtschaftlicher Art.

(2) Die Bundesminister haben Gesetzentwürfe,

die studentische Angelegenheiten betreffen, vor

ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen

dieser Art vor ihrer Erlassung der

Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung

einer angemessenen Frist zur Stellungnahme

zu übermitteln. Insbesondere ist auch die Mitwirkung

der Österreichischen Hochschülerschaft

gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sicherzustellen.

§ 17 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und die in ihr vertretenen wahlwerbenden

Gruppen sind im Rahmen ihrer Aufgaben

berechtigt, Veranstaltungen an jeder Hochschule

durchzuführen. Solche Veranstaltungen

sind dem Rektor wenigstens 24 Stunden vorher

anzuzeigen. Bei Unterlassung der Anzeige geht

dieses Recht verloren. Der Rektor bestimmt,

welche Räume für die Veranstaltungen zur Verfügung

gestellt werden, sowie den Zeitraum, für

den sie zur Verfügung stehen. Diese Veranstaltungen

sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch

erforderlichenfalls auf Angehörige der Hochschule

und eine den räumlichen Verhältnissen

entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Der

Rektor kann eine Veranstaltung durch Bescheid

untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere

im Hinblick auf das Fehlen geeigneter

Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und

Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(4) Die Österreichische Hochschülerschaft und

die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen

sind berechtigt, an den hiezu von der zuständigen

akademischen Behörde zugewiesenen Anschlagplätzen

Anschläge anzubringen. Die zuständige

akademische Behörde hat die dafür erforderlichen

Anschlagmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Die Österreichische Hochschülerschaft und alle

wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an

jeder Hochschule in den Räumen, die nicht für

die Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes

oder für die Verwaltung bestimmt sind,

Informationsmaterial zu verteilen.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft verwaltet

ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes selbst.

Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

§ 3. (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

sind Körperschaften öffentlichen Rechtes,

der die an der jeweiligen Hochschule inskribierten

Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

gemäß § 1 Abs. 1 angehören. Sie führen die

Bezeichnung „Hochschülerschaft an der" mit

einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule

kennzeichnenden Zusatz.

(2) Den Hochschülerschaften an den Hochschulen

obliegen mit Ausnahme der Vertretung

gegenüber gesetzgebenden Körperschaften alle in

§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den

Bereich der einzelnen Hochschulen. Die Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Organe

§ 4. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

sind

a) Der Zentralausschuß;

b) die Wahlkommission.

(2) Organe der Hochschülerschaften an den

Hochschulen sind

a) Die Hauptausschüsse;

b) die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen;

c) die Studienrichtungsvertretungen;

d) die Instituts(Klassen)vertretungen;

e) die Studienabschnittsvertretungen;

f) die Wahlkommissionen.

(3) Die Funktionsperiode aller Organe mit

Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt

jeweils mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden

1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten

darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode

der in Abs. 2 lit. c bis e genannten Organe

endet mit 30. Juni des folgenden Jahres.

Der Zentralausschuß

§ 5. (1) Dem Zentralausschuß gehören an

a) Für je 1500 aktiv Wahlberechtigte ein Mandatar

mit vollem Stimmrecht. Ergibt sich

hiedurch eine gerade Zahl von Mandataren,

so ist diese um einen weiteren Mandatar zu

ergänzen;

b) die Vorsitzenden der Hauptausschüsse mit

beratender Stimme und Antragsrecht, sofern

sie nicht gemäß lit. a stimmberechtigt

sind.

(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in

Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen

Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung oder in

ihrem Umfang über den Bereich der einzelnen

Hochschulen hinausgehen. Insbesondere obliegen

dem Zentralausschuß

a) Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

b) die Beschlußfassung über die Verteilung der

jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den

Hochschulen zur Verfügung stehenden

Geldmittel. Hievon sind zumindest 20 vom

Hundert für die Aufgaben der Österreichischen

Hochschülerschaft und zumindest

50 vom Hundert für die Aufgaben der

Hochschülerschaften an den Hochschulen

vorzusehen. Die Verteilung auf die Hochschülerschaften

an den Hochschulen hat

nach Maßgabe der Mitgliederzahl zu erfolgen,

wobei aber ein zur Führung der notwendigen

Einrichtungen jeder Hochschülerschaft

ausreichender Mindestbetrag jedenfalls

zuzuweisen ist.

(3) Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

sind berechtigt, bei den Sitzungen

des Zentralausschusses als Zuhörer anwesend zu

sein. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann

die Zulassung von Zuhörern soweit beschränken,

als dies im Hinblick auf die Größe des Sitzungsraumes

notwendig ist. Er kann Zuhörer, die den

geschäftsordnungsmäßigen Verlauf der Sitzung

stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen.

Der Zentralausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit

die Anwesenheit von Zuhörern bei einzelnen

Punkten der Tagesordnung ausschließen.

(4) Der Zentralausschuß kann zur Besorgung

seiner Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse

einrichten. Diese dienen der Beratung des

Zentralausschusses oder der vorläufigen Entscheidung

dringlicher Angelegenheiten. Die Ausschüsse

setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der

im Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen zusammen. Eine andere Zusammensetzung

eines Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit

beschlossen werden.

(5) Den Sitzungen des Zentralausschusses und

der Ausschüsse können Experten und sonstige

Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse des Zentralausschusses

sind nicht öffentlich. Auf Grund

eines Beschlusses des jeweiligen Ausschusses können

nach Maßgabe des Abs. 3 Zuhörer zugelassen

werden.

(7) Zu einem Beschluß des Zentralausschusses

oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder erforderlich. Sofern in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag

als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt

hat.

(8) Der Zentralausschuß hat mit Zweidrittelmehrheit

eine Geschäftsordnung zu beschließen,

in der insbesondere die Einrichtung von Ausschüssen,

der Zeitpunkt, die Einberufung und

der Ablauf von Sitzungen und Hörerversammlungen,

die Erstellung der Tagesordnung sowie

die Wahl der Vorsitzenden und Referenten zu

regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung.

(9) Sofern ein Beschluß des Zentralausschusses

eine gemeinsame Durchführung erfordert, sind

die Organe aller Hochschülerschaften an den

Hochschulen zur ungesäumten Durchführung dieses

Beschlusses verpflichtet.

Die Hauptausschüsse

§ 6. (1) Der Hauptausschuß ist das oberste

Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule.

Ihm gehören an

a) 9 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt

die Zahl der aktiv Wahlberechtigten

5000, so ist für je weitere 1000 aktiv Wahlberechtigte

ein zusätzlicher Mandatar zu

wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade

Zahl von Mandataren, so ist diese um einen

weiteren Mandatar zu ergänzen;

b) die Vorsitzenden der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen

mit beratender Stimme und

Antragsrecht, sofern sie nicht Mandatare

gemäß lit. a sind.

(2) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden

Hochschule immatrikulierten ordentlichen

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft.

Aktiv wahlberechtigt sind auch alle anderen an

der betreffenden Hochschule immatrikulierten

ordentlichen Hörer.

(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3

Abs. 2 umschriebenen Aufgaben für den Bereich

der einzelnen Hochschulen, sofern diese nicht

durch Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-,

Instituts-(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen

(§§ 7 bis 10) wahrgenommen

werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen

a) Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

darin ist ein Verfügungsrecht des

Hauptausschusses über zumindest 40 vom

Hundert der von der Österreichischen

Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten

Geldmittel und ein Verfügungsrecht der

Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-,

Instituts- und Studienabschnittsvertretungen

über zusammen mindestens

40 vom Hundert dieser Geldmittel vorzusehen;

b) die Entsendung von Studentenvertretern

in die oberste akademische Behörde der

Hochschule und die Behörden nach dem

Studienförderungsgesetz auf Hochschul-

ebene sowie die Abberufung aus diesen Behörden

nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen

Bestimmungen unter Berücksichtigung

des Mandatsverhältnisses der im

Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen;

c) die Führung der für die Erledigung der

Aufgaben aller Organe einer Hochschülerschaft

notwendigen Verwaltungseinrichtungen.

(4) Die Hauptausschüsse können zur Besorgung

ihrer Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8

gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und

deren Ausschüsse.

Studentenvertretungen an den Fakultäten

(Abteilungen)

§ 7. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen

mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung sind

für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)

vertretungen einzurichten. Diese führen die

Bezeichnung „Fakultäts(Abteilungs)vertretung"

mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden

Fakultät (Abteilung) kennzeichnenden Zusatz.

(2) Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen gehören

an

a) 5 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt

die Zahl der aktiv Wahlberechtigten

2000, so ist für je weitere 500 aktiv Wahlberechtigte

ein zusätzlicher Mandatar,

jedoch sind höchstens 11 Mandatare zu

wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade

Zahl von Mandataren, so ist diese um einen

weiteren Mandatar zu ergänzen;

b) je ein Delegierter der für diese Fakultät

zuständigen Studienrichtungsvertretungen

und Institutsvertretungen mit beratender

Stimme und Antragsrecht, sofern er nicht

Mandatar gemäß lit. a ist.

(3) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden

Hochschule immatrikulierten ordentlichen

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft, die ein

Studium einer an der betreffenden Fakultät eingerichteten

Studienrichtung betreiben. Aktiv

wahlberechtigt sind auch alle anderen an der

betreffenden Hochschule immatrikulierten

ordentlichen Hörer dieser Studienrichtungen.

(4) Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen obliegen

die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und i genannten

Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung),

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder

gegenüber akademischen Behörden sowie

die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs-

und Institutsvertretungen. Insbesondere

obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen

a) die Entsendung von Studentenvertretern in

akademische Behörden der Fakultät (Abteilung)

sowie in Behörden nach dem Studienförderungsgesetz

auf Fakultätsebene und

die Abberufung aus diesen Behörden nach

Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;

b) die Verfügung über die im Budget der

Hochschülerschaft an der Hochschule für

Zwecke der Fakultäts(Abteilungs)vertretung

vorgesehenen Geldmittel.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8.

gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen

und deren allfällige Ausschüsse.

Studienrichtungsvertretungen

§ 8. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer

Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für

alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen

einzurichten. Diese führen die Bezeichnung

„Studienrichtungsvertretung" mit

einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule

und die Studienrichtung kennzeichnenden

Zusatz.

(2) Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung

mehrere Hochschulen gemeinsam betraut,

so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung

einzurichten. Diese ist befugt, die ihr

für den Bereich jeder Hochschule zustehenden

Aufgaben auszuüben. Abs. 1 zweiter Satz ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind

3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv

Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.

(4). Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden

Hochschule immatrikulierten ordentlichen

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,

die ein Studium der betreffenden Studienrichtung

betreiben. Aktiv wahlberechtigt sind auch alle

anderen an der betreffenden Hochschule immatrikulierten

ordentlichen Hörer dieser Studienrichtung.

(5) Den Studienrichtungsvertretungen obliegen

die fachliche Förderung jener Mitglieder der

Hochschülerschaft an der Hochschule, die ein

Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben,

die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder

der Hochschülerschaft an der Hochschule

gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung

und Mitverantwortung nach Maßgabe

der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in

akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden

Studienrichtung (Studienkommission),

die Entsendung eines Vertreters in die

Studienvertretung an der Fakultät (Abteilung)

und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft

für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung

vorgesehenen Geldmittel.

(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8

gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse.

Institutsvertretungen und Klassenvertretungen

§ 9. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer

wissenschaftlichen Hochschule sind für jedes an

dieser Hochschule eingerichtete Institut Institutsvertretungen

einzurichten. Diese führen die Bezeichnung

„Institutsvertretung" mit einem die

Zugehörigkeit zum Institut kennzeichnenden Zusatz.

(2) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind

3. Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv

Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.

(3) Aktiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden

Hochschule immatrikulierten ordentlichen

Hörer, die im Wahlsemester und dem der

Wahl vorangehenden Semester eine Lehrveranstaltung

des betreffenden Institutes inskribiert

haben, sofern diese Lehrveranstaltung für den

Studierenden eine Pflicht- oder Wahllehrveranstaltung

nach den für den Studierenden geltenden

Studienvorschriften darstellt.

(4) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden

Hochschule immatrikulierten ordentlichen

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,

die

a) aktiv wahlberechtigt sind oder

b) innerhalb von zwei aufeinander folgenden

Semestern unmittelbar vor den Institutsvertretungwahlen

aktiv wahlberechtigt

waren.

(5) Den Institutsvertretungen obliegen die fachliche

Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft

an der Hochschule, die eine Lehrveranstaltung

dieses Institutes inskribiert haben, sofern

diese Lehrveranstaltung nach den für das Mitglied

maßgeblichen Studienvorschriften eine

Pflicht- und Wahllehrveranstaltung darstellt, die

Vertretung der Interessen dieser Mitglieder

gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung

und Mitverantwortung nach Maßgabe

der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den

akademischen Behörden für den Bereich eines

Institutes, die Entsendung eines Vertreters in die

Studentenvertretung der Fakultät (Abteilung)

sowie die Verfügung über die im Budget der

Hochschülerschaft für Zwecke der Institutsvertretung

vorgesehenen Geldmittel.

(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8

gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse.

(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule

ist für jede Meisterklasse oder Klasse

künstlerischer Ausbildung (§ 14 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung,

BGBl. Nr. 70/1971) und bei

der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden

Künste für jede Schule oder Meisterschule

(§ 12 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) eine Klassen(Schul)vertretung

einzurichten. Diese führt die

Bezeichnung „Klassen(Schul)vertretung" mit

einem die Zugehörigkeit zur Klasse (Schule) kennzeichnenden

Zusatz. Auf Klassen(Schul)vertretungen

sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6

sinngemäß anzuwenden.

Studienabschnittsvertretungen

§ 10. (1) Für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung

kann im Hinblick auf eine zu große

Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung

zu betreuenden Studenten oder auf zu große

fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten

durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung

eingerichtet werden. Diese

führt die Bezeichnung „Studienabschnittsvertretung"

mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen

Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung

kennzeichnenden Zusatz.

(2) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind

3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv

Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.

(3) Für das Wahlrecht gelten die Bestimmungen

des § 8 Abs. 4 sinngemäß. Die Studierenden

sind für jene Studienabschnittsvertretung

wahlberechtigt, die den Studienabschnitt vertritt,

in welchem sich die Studierenden zu Beginn

des Wahlsemesters befunden haben.

(4) Den Studienabschnittsvertretungen obliegen

die fachliche Förderung, die Vertretung der

Interessen der für sie wahlberechtigten Mitglieder

und die Verfügung über die im Budget der

Hochschülerschaft für Zwecke der Studienabschnittsvertretung

vorgesehenen Geldmittel.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8

gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse.

Sonderfälle

§ 11. (1) Ist eine Hochschule mit der Durchführung

nur einer Studienrichtung betraut, so

übernimmt der Hauptausschuß der Hochschülerschaft

an dieser Hochschule die Aufgaben der

Studienrichtungsvertretung und der Fakultätsvertretung.

Ist eine Fakultät einer Hochschule

mit der Durchführung nur einer Studienrichtung

betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung

die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung. Ist

nur ein Institut mit der Durchführung einer

Studienrichtung betraut, so übernimmt die Institutsvertretung

die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung.

(2) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme

auf die geringe Bedeutung eines Institutes

für die Durchführung einer Studienrichtung

oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften

nur kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen

bestimmter Institute durch die Studierenden

beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern

zu entfallen hat und deren Aufgaben

von der Studienrichtungsvertretung zu

übernehmen sind. In diesem Fall kann der Hauptausschuß

im Hinblick auf eine zu große Zahl

der von der Studienrichtungsvertretung zu betreuenden

Institute oder zur Sicherstellung einer

ausreichenden Betreuung der Studierenden der

jeweiligen Studienrichtung den Studienabschnittsvertretungen

dieser Studienrichtung die Aufgaben

bestimmter Institutsvertretungen übertragen.

(3) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme

auf die besondere Bedeutung eines oder

mehrerer Institute für die Durchführung einer

Studienrichtung beschließen, daß die Einrichtung

einer Studienrichtungsvertretung zu entfallen hat

und deren Aufgaben von der Institutsvertretung

(von einem aus den beteiligten Institutsvertretungen

zu bildenden Ausschuß) zu übernehmen sind.

(4) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden

oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen,

Instituten oder Klassen (Schulen) kann

der Hauptausschuß durch Beschluß gemeinsame

Studienrichtungsvertretungen, Institutsvertretungen

oder Klassen(Schul)vertretungen einrichten.

(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen der

Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Abs. 2

und 4 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der

für das betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten

die Durchführung der Wahl bei der zuständigen

Wahlkommission schriftlich beantragt.

Hörerversammlung

§ 12. (1) Jedes Organ der Hochschülerschaft an

einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses

und der Wahlkommission hat mindestens

einmal im Semester zur Information der

Studierenden und zur Behandlung wichtiger Fragen

eine Hörerversammlung einzuberufen. Eine

Hörerversammlung ist auch dann einzuberufen,

wenn dies mindestens 20 vom Hundert der Wahlberechtigten

oder zumindest zwei Mandatare des

jeweiligen Organs verlangen. Die Einberufung

jeder Hörerversammlung hat unter gleichzeitiger

Bekanntgabe eines Vorschlages zur Tagesordnung

durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs

zu erfolgen.

(2) Beschlüsse der Hörerversammlung müssen

vom jeweiligen Organ der Hochschülerschaft in

Beratung gezogen werden. Bei Abstimmungen

sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß das Stimmrecht nur

persönlich ausgeübt werden kann.

Studentenvertreter

§ 13. (1) Studentenvertreter der Österreichischen

Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften

an den Hochschulen sind

a) die Mandatare;

b) die Vertreter in staatlichen und akademischen

Behörden;

c) die Referenten.

Sie haben ihre Aufgaben nach besten Kräften

und uneigennützig wahrzunehmen.

(2) Die Entsendung von Studentenvertretern

in staatliche und akademische Behörden sowie

von Delegierten in internationale Studentenorganisationen

erfolgt mittels einfacher Stimmenmehrheit

des jeweiligen entsendeten Organs.

Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode

ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen möglich.

(3) Mandatare können sich bei Sitzungen nur

durch Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

gemäß § 1 Abs. 1 lit. a vertreten lassen.

Mandatare gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1

lit. b und 7 Abs. 2 lit. b können sich nur durch

einen passiv Wahlberechtigten für das sie entsendende

Organ vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis

ist durch schriftliche Vollmacht des

Mandatars nachzuweisen.

(4) Zeiten als Studentenvertreter sind bis zum

Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung

von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien

nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die

darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit

einzurechnen. Studentenvertretern steht es frei,

anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung

der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu verlangen.

(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist

ehrenamtlich. Studentenvertreter haben Anspruch

auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit

erwachsenden Aufwandes. Studentenvertretern

kann im Hinblick auf. die Bedeutung der Funktion

und die große zeitliche Belastung durch

Beschluß des Zentralausschusses beziehungsweise

des zuständigen Hauptausschusses eine laufende

pauschalierte Entschädigung gewährt werden.

Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung

des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter

§ 14. (1) Jedes Organ der Österreichischen

Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften

an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen,

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

und zwei Stellvertreter.

(2) Den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall

ihren Stellvertretern, obliegt die Vertretung der

Organe nach außen. Die Umstände und die Reihenfolge

der Vertretung werden durch die Geschäftsordnungen

geregelt.

(3) Der Vorsitzende des Zentralausschusses der

Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung

„Vorsitzender der Österreichischen

Hochschülerschaft".

(4) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse, im

Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, vertreten

die Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule

nach außen.

(5) Den Vorsitzenden obliegt die Durchführung

der Beschlüsse der jeweiligen Organe und die

Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden

Angelegenheiten sind sie allein entscheidungsbefugt.

Die Geschäftsordnung kann vorsehen,

daß in dringenden Angelegenheiten der Vorsitzende

der Zustimmung eines Ausschusses des

jeweiligen Organs bedarf. Die Vorsitzenden sind

verpflichtet, den Mandataren in Sitzungen der

Organe über alle das Organ betreffende Angelegenheiten

zu berichten.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter

sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

(7) Die Vorsitzenden sind berechtigt, genau

bestimmte Teile ihrer Aufgaben an ihre Stellvertreter

zu übertragen. Auf diese sind die Bestimmungen

des Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

Die Übertragung von Aufgaben wird erst durch

die Mitteilung an das jeweilige Organ wirksam.

(8) Die nähere Regelung der Kompetenzen der

Vorsitzenden erfolgt durch die Geschäftsordnung.

(9) Zur Abwahl des Vorsitzenden und seiner

Stellvertreter ist eine Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Wahl von Organen

§ 15. (1) Die Wahlen in den Zentralausschuß,

die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)

vertretungen sind auf Grund des allgemeinen,

gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes

gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen.

(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die

Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen

sind alle zwei Jahre in der in

Abs. 9 genannten Zeit für ganz Österreich gleichzeitig

nach einem Listenwahlrecht durchzuführen.

Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu

ermitteln. Hiebei ist nach dem d'Hondtschen

Verfahren wie folgt vorzugehen

a) die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;

unter jede dieser Zahlen wird

die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel

usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn

drei Mandate des Organs zu wählen sind,

die drittgrößte, bei vier Mandaten die

viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;

b) auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen

so viele Mandate, als die Wahlzahl in der

Summe der für die wahlwerbenden Gruppen

abgegebenen gültigen Stimmen enthalten

ist;

c) haben nach dieser Berechnung mehrere

wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch

auf das letzte zu vergebende Mandat,

so entscheidet über die Verteilung dieses

Mandates das Los. Die auf wahlwerbende

Gruppen entfallenden Mandate sind

den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern

nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

Die den auf einen Wahlvorschlag

gewählten Mandataren des Organs folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner

dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag

erschöpft, so kann die betreffende wahlwerbende

Gruppe zusätzliche Ersatzmänner

nominieren.

(3) Die Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen sind jährlich

in der im Abs. 9 genannten Zeit für ganz Österreich

gleichzeitig durchzuführen. Kein Wähler

darf mehr Kandidaten wählen, als Mandate für

das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen

eines Kandidaten sind nur einmal zu

zählen.

(4) Die Mandate für die gemäß Abs. 3 zu

wählenden Organe werden an die Kandidaten

nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart

vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten

mit der höchsten Zahl der abgegebenen Stimmen,

das zweite Mandat dem Kandidaten mit

der zweithöchsten Zahl der abgegebenen Stimmen

usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung

mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, weil sie die gleiche Zahl an abgegebenen

Stimmen erhalten haben und sind mehr

Kandidaten als noch zur Vergabe gelangende

Mandate vorhanden, so entscheidet das Los. Es

sind jedoch nur jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen,

die zumindest 30 v. H. der Stimmen des

Kandidaten mit der höchsten Zahl der abgegebenen

Stimmen erhalten haben. Können auf diese

Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden

Mandate zugewiesen werden, ist Abs. 11

sinngemäß anzuwenden.

143

(5) Als Voraussetzungen für die Wählbarkeit

und — außer dem Mangel der österreichischen

Staatsbürgerschaft — als Wahlausschließungsgründe

gelten jene der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, sowie die Bestimmungen

der §§ 1 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2,

7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 und 4 und 10

Abs. 3.

(6) Ein Mandat geht verloren, wenn der Mandatar

aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder

auf das Mandat verzichtet.

(7) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(8) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche

Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung

der Gültigkeit von Stimmen und die Form der

Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

(9) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils am

Mittwoch und Donnerstag einer Woche in der

zweiten Maihälfte durchzuführen. Einer der beiden

Tage ist von der zuständigen akademischen

Behörde als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären.

Die Wahltage sind nach Anhörung der

Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Hochschulen vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Ist auf Grund eines Einspruches wegen

Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren

eine Wiederholung von Wahlen notwendig,

so ist diese Wahl innerhalb von zwei

Monaten anzuberaumen (Abs. 9 letzter Satz)

und durchzuführen. Ferien (§ 19 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in

den Lauf der Frist nicht einzurechnen. Die Abhaltung

von Wahlen während der Ferien ist unzulässig.

(11) Ein gemäß Abs. 3 gewähltes Organ ist

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 9, zweiter und dritter Satz, und

10 neu zu wählen, wenn mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder ausgeschieden ist.

(12) Nähere Bestimmungen über die Durchführung

der Wahlen der in Abs. 1 und 3 genannten

Organe sind durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.

Wahlkommissionen

§ 16. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft

und bei allen Hochschülerschaften an den

Hochschulen sind ständige Wahlkommissionen

einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen

aus

a) je einem von jeder der drei stärksten im

letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen zu bestimmenden

Vertreter;

b) je einem Vertreter der im jeweiligen

Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen, sofern diese nicht gemäß lit. a

vertreten sind;

c) einem vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu entsendenden

rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden.

Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann auch rechtskundige Beamte

der Hochschulen entsenden.

Die Vertreter gemäß lit. a und b dürfen nicht

in einem für das betreffende Organ eingebrachten

Wahlvorschlag aufscheinen. Die übrigen wahlwerbenden

Gruppen sind nach ihrer Zulassung

zur Wahl berechtigt, einen Beobachter in die

zuständige Wahlkommission zu entsenden. Die

Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens

drei Wochen vor den Wahlen in die Hauptausschüsse

und in den Zentralausschuß zu erfolgen;

Verzögerungen machen aber Beschlüsse der

Wahlkommissionen nicht ungültig.

(2) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen sind für die

Durchführung der Wahlen in alle Organe dieser

Hochschülerschaften zuständig.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen

werden durch den Rektor der jeweiligen Hochschule,

der Vorsitzende der Wahlkommission

beim Zentralausschuß durch den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung beziehungsweise

seinen Vertreter angelobt. Die Angelobung der

übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt

durch die jeweiligen Vorsitzenden.

(4) Für die Wahlen in den Zentralausschuß, die

Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen

sind bei den zuständigen Wahlkommissionen

schriftliche Wahlvorschläge einzubringen.

Jeder Wahlvorschlag muß die Zustimmungserklärung

der Kandidaten enthalten und

von zehn, bei Organen mit mehr als tausend

Wahlberechtigten von dreißig, bei mehr als fünftausend

Wahlberechtigten von fünfzig Wahlberechtigten

für das betreffende Organ unterfertigt

sein und eine Kandidatenliste von höchstens

doppelt so viel Bewerbern enthalten, als

auf Grund des betreffenden Wahlganges Mandate

zu vergeben sind. Jeder Wahlberechtigte darf

nur die Wahlvorschläge jeweils einer wahlwerbenden

Gruppe und nur für die Wahl in ein

Organ, für das er selbst wahlberechtigt ist, unterfertigen.

(5) Für Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen hat jeder

Kandidat seine Kandidatur bei der zuständigen

Wahlkommission schriftlich bekanntzugeben.

(6) Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Feststellung der Zahl der für jedes

Organ zu vergebenden Mandate;

b) die Prüfung der Wahlvorschläge;

c) die Leitung der Wahlhandlung;

d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Wähler, die Entgegennahme

der Stimmzettel sowie die Entscheidung

über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel;

e) die Feststellung des Wahlergebnisses;

f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen oder die Kandidaten

gemäß § 15 Abs. 2 und 4;

g) die Verständigung der gewählten Mandatare;

h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;

i) die bescheidmäßige Aberkennung von Mandaten

gemäß § 15 Abs. 6.

(7) Die Wahlkommissionen haben spätestens

am neunten Tag vor der Wahl die zugelassenen

gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres

Einlangens zu veröffentlichen. Die Verlautbarung

erfolgt durch öffentlichen Anschlag in den Räumen

der Österreichischen Hochschülerschaft und

der Hochschülerschaften an den Hochschulen

sowie an den von den akademischen Behörden

zugewiesenen Anschlagplätzen.

(8) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

des Vorsitzenden und zumindest der Hälfte

der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen

ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(9) Kommt kein Beschluß der Wahlkommission

zustande, so entscheidet der Vorsitzende

allein.

(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur

Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d genannten

Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die

aus zumindest drei Vertretern der im jeweiligen

Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen.

Die Mitglieder der Unterkommissionen werden

durch den Vorsitzenden der Wahlkommission

angelobt.

(11) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer

Woche kundzumachen. Abs. 7 gilt sinngemäß.

Gleichzeitig mit der Kundmachung des Wahlergebnisses

haben die Zuweisung der Mandate

und die Verständigung der gewählten Mandatare

zu erfolgen.

(12) Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen

über das Wahlverfahren können binnen

zwei Wochen nach der Kundmachung des

Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden

Gruppe und jedem Kandidaten für Instituts-,

Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen

beim Vorsitzenden der betreffenden

Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat

sie der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft zur Entscheidung vorzulegen.

Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen

über das Wahlverfahren für den Zentralausschuß

sowie Berufungen gegen Entscheidungen

der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft sind von dieser dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zur

Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist beträgt

zwei Wochen. Einem Einspruch (einer Berufung)

ist stattzugeben und die Wahl für ungültig

zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch

die Mandatsverteilung beeinflußt werden

konnte.

Räume und Einrichtungsgegenstände

§ 17. (1) Die Rektoren haben den Hochschülerschaften

an den Hochschulen nach Möglichkeit

innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen

Räume und Einrichtungsgegenstände zur

Verfügung zu stellen. Ihnen obliegt auch die Vorsorge

für die Instandhaltung der Räume und

Einrichtungsgegenstände sowie die Tragung der

Kosten für Bürobedarf und Telephon der Verwaltungseinrichtungen

der Hochschülerschaften

nach Maßgabe der hiefür im Verwaltungsaufwand

zugewiesenen Mittel.

(2) Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte

notwendigen Bedarf der Österreichischen

Hochschülerschaft gemäß Abs. 1 hat das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

aufzukommen.

(3) Die übergebenen Einrichtungsgegenstände

sind in einem Verzeichnis festzuhalten (§ 21

Abs. 6). Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

haften für jeden Verlust und jede Beschädigung

der übernommenen Gegenstände, die

nicht auf normale Abnützung zurückzuführen

ist.

(4) Ist die Zurverfügungstellung der erforderlichen

Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht

möglich, so ist hiefür ein Geldersatz zu leisten,

der nach den ortsüblichen Preisen zu bemessen

ist.

Organisation der Verwaltung

§ 18. (1) Die Verwaltung der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen hat nach den Grundsätzen

der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der

zweckmäßigen Verwendung moderner technischer

Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltungsangelegenheiten der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen sind durch

Referate zu führen, welche vom Zentralausschuß

und den Hauptausschüssen einzurichten

sind. Insbesondere können für folgende Angelegenheiten

Referate eingerichtet werden

a) für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten;

b) für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten;

c) für kulturelle Betreuung;

d) für soziale Betreuung;

e) für sportliche Betreuung;

f) für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

g) für Förderung der Mitglieder fremder

Staatsangehörigkeit und die Vertretung in

internationalen Studentenorganisationen;

h) für Studienplanung, Studienreform und

Studienberatung.

(3) Die Referate stehen unter Leitung von

Referenten. Diese haben dem im § 1 Abs. 1

umschriebenen Personenkreis anzugehören und

ihre Befähigung entsprechend nachzuweisen. Den

Referenten können im Hinblick auf den Umfang

ihrer Aufgaben vom Vorsitzenden Angestellte

zur Unterstützung beigegeben werden. Den in

Abs. 2 lit. a und b genannten Referaten sind

jedenfalls Angestellte beizugeben.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

können entsprechend qualifizierte Angestellte

vom Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates

betraut werden. Sind mit der Leitung eines

Referates Angestellte betraut, so haben diese die

Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft

oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen

nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.

Angestellte sind nicht Studentenvertreter

im Sinne des § 13.

(5) Die Referenten und Delegierten in internationale

Studentenorganisationen sind an. die

Weisungen des Vorsitzenden und die Beschlüsse

der zuständigen Organe gebunden. Die Referenten

sind verpflichtet, dem Vorsitzenden und den

Mandataren jederzeit ihr Referat betreffende

Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Referenten werden vom Vorsitzenden

auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur

Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt

durch einen Beschluß des zuständigen Organs.

(7) Auf die Dienstverträge der Angestellten

sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes

anzuwenden.

Wirtschaftsorganisation

§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den Hochschulen

sind mit Genehmigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe

im Interesse der Studierenden in

Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften

zu führen.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften

oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines

Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch

andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies

angeordnet ist. Die Mandatare des Zentralausschusses

beziehungsweise der Hauptausschüsse gelten

als Mitglieder der Generalversammlung

(Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung)

der Genossenschaften oder der Kapitalgesellschaften.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die

Bestellung der übrigen Organe der Gesellschaft

oder Genossenschaft bleiben unberührt. Für die

Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen

des § 13 Abs. 5 erster und zweiter Satz

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft

und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft

an den Hochschulen haben der

Kontrollkommission (§ 24) jährlich einen Bericht

und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb

vorzulegen. Dem Bericht ist ein

Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und

Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers

und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und

Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung, beizuschließen.

Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich

eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn-

und Verlustrechnung zu erstellen.

Finanzierung

§ 20. (1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,

welcher der Österreichischen Hochschülerschaft

und den Hochschülerschaften an den Hochschulen

aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind

a) die Hochschülerschaftsbeiträge;

b) Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;

c) Erträgnisse von Stiftungen, die zugunsten

der Österreichischen Hochschülerschaft

oder der Hochschülerschaften an den

Hochschulen errichtet werden;

d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus

privaten und öffentlichen Mitteln;

e) Erträgnisse aus Veranstaltungen;

f) Erträgnisse aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen

Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom

Zentralausschuß festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag

ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr

mindestens ein halbes vom Hundert und

nicht mehr als eineinhalb vom Hundert der höchsten

jährlichen Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz

in der jeweils geltenden Fassung

beträgt. Der sich hiedurch ergebende Mindestbeitrag

pro Studienjahr ist auf ganze 10 Schilling

aufzurunden. Eine Festsetzung über den

Mindestbeitrag hinaus bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(3) Ermäßigungen oder Befreiungen von der

Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages können

im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden

von den Hauptausschüssen auf Grund

allgemeiner Richtlinien, die der Zentralausschuß

zu beschließen hat, bewilligt werden.

(4) Die Einhebung eines besonderen Beitrages

zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1

lit. g bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages

durch die Österreichische Hochschülerschaft

ist zulässig.

(5) Die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages

und eines allfälligen Beitrages gemäß

Abs. 4 ist semesterweise anläßlich der Inskription

nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für

die gültige Inskription des jeweiligen Semesters.

Haushaltsführung

§ 21. (1) Bis längstens 1. November jeden

Jahres hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und

Vermögensangelegenheiten einen Jahresvoranschlag

für das kommende Kalenderjahr zu erstellen

und diesen nach der Gegenzeichnung durch

den Vorsitzenden den zuständigen Mandataren

schriftlich zuzuleiten. Der Jahresvoranschlag hat

alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu

umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern,

daß er eine ausreichende Aussage über die

Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält.

Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung

zu entsprechen

a) Personalaufwand der einzelnen Organe und

Referate;

b) Steuern und Abgaben;

c) Sachaufwand der einzelnen Organe und

Referate;

d) Einnahmen der im § 20 Abs. 1 angeführten

Art.

(2) Der Zentralausschuß und jeder Hauptausschuß

hat über seinen Jahresvoranschlag mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

zu beschließen. Kommt eine Genehmigung

des Jahresvoranschlages nicht rechtzeitig zustande,

so ist bis zur Einigung über den neuen

Jahresvoranschlag der vorjährige Jahresvoranschlag

mit der Maßgabe anzuwenden, daß in

jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der

Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden

darf.

(3) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag

zugrunde zu legen. Die Gebarung

ist nach den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit,

Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten

Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen

und Umgliederungen des Jahresvoranschlages

bedürfen der vorherigen Genehmigung durch

das zuständige Organ.

(4) Jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe

verbunden ist, bedarf der Unterzeichnung durch

den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und

Vermögensangelegenheiten zusammen mit dem

Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen

Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens

20.000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende

den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und

Vermögensangelegenheiten gemeinsam mit dem

sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen

Ausgaben von über 100.000 S verbunden sind,

ist ein Beschluß des jeweiligen Organes erforderlich.

(5) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos

über ein Konto einer Kreditunternehmung

abzuwickeln. Hievon sind Kassen ausgenommen,

deren regelmäßiger wöchentlicher Umsatz

den Betrag von 10.000 S nicht überschreitet.

(6) Über die Gebarung der Organe sind Bücher

nach zweckmäßigen und wirtschaftlichen Methoden

zu führen. Jeder Studentenvertreter, der

Einnahmen aufbringt oder Ausgaben bestreitet,

hat darüber ein Kassenbuch zu führen. Die Buchführung

hat auch eine Vermögensrechnung zu

umfassen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche

Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Bereich

jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule in

gesonderten Verzeichnissen festzuhalten.

(7) Der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und

Vermögensangelegenheiten hat einen schriftlichen

Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung

durch den Vorsitzenden längstens Ende

April jeden Jahres den zuständigen Mandataren

schriftlich zuzuleiten. Dem Jahresabschluß ist ein

schriftlicher Prüfungsbericht eines Wirtschaftstreuhänders

beizulegen. Bezüglich der Gliederung

und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind

die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag

sinngemäß anzuwenden.

(8) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt

Prüfungsbericht sind zumindest vierzehn Tage

vor ihrer Genehmigung zur öffentlichen Einsicht

in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft

beziehungsweise der Hochschülerschaften

an den Hochschulen aufzulegen.

Verfahrensvorschriften

§ 22. (1) Gegen Beschlüsse des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft oder

der Organe der Hochschülerschaften an den

Hochschulen mit Ausnahme der Wahlkommissionen

steht jedem Mitglied der Österreichischen

Hochschülerschaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde

an das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung zu.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die

Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere

über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages

und der Beiträge gemäß § 20 Abs. 3 und 4,

sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige

Bescheide ist das Rechtsmittel der Berufung

an den Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft zulässig. Gegen den Beschluß

des Zentralausschusses ist eine Berufung an das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen

über die Aberkennung von Mandaten ist das

Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung zulässig.

Die Erhebung der Berufung hat aufschiebende

Wirkung.

(4) Auf Verfahren gemäß Abs. 2 ist das AVG

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

Aufsicht

§ 23. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den Hochschulen

unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung. Alle Organe haben

die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse

binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung

dem Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung unaufgefordert vorzulegen und

allenfalls die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit

der Beschlüsse notwendigen Auskünfte zu

erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle

vornehmen zu lassen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat in Ausübung seines Aufsichtsrechtes

durch Bescheid insbesondere die Genehmigung

einer Geschäftsordnung zu verweigern und

den Beschluß eines Organs aufzuheben oder

seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung

oder der Beschluß

a) von einem unzuständigen Organ beschlossen

wurde;

b) unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften

zustandegekommen ist;

c) im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen

oder Verordnungen steht;

oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen

Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid

ist den Organen aufzutragen, den der

Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung entsprechenden Rechtszustand

mit den rechtlich zu Gebote stehenden

Mitteln unverzüglich herzustellen.

Kontrollkommissionen

§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung ist zur laufenden Überprüfung

der Haushaltsvorschriften, zur Beratung

und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen

Angelegenheiten und zur Beratung

der Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen in Vermögensfragen und

Fragen der Betriebsführung eine Kontrollkommission

einzurichten.

(2) Die Kontrollkommission besteht aus

a) zwei vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu entsendenden Vertretern;

b) zwei Vertretern der Finanzprokuratur;

c) zwei vom Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft zu entsendenden

Vertretern.

(3) Die Kontrollkommission hat das Recht,

die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an

Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Bewältigung

ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänder

und andere Experten, insbesondere sachverständige

Bedienstete, des Bundes, heranziehen.

(4) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, der

Österreichischen Hochschülerschaft und allen

Hochschülerschaften an den Hochschulen zumindest

jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre

Tätigkeit zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Die Funktionsdauer der sich zur Zeit

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt

befindlichen Organe und Funktionäre der Österreichischen

Hochschülerschaft, die nach dem

Hochschülerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 174/1950,

und der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,

BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 314/1962, Nr. 274/1966, Nr. 456/1968

und Nr. 14/1971 gewählt wurden, wird bis

31. Jänner 1974 verlängert.

(2) Die ersten Wahlen der Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen auf Grund

dieses Bundesgesetzes haben am 16. und 17. Jänner

1974 stattzufinden. Die erste Funktionsperiode

der in § 4 Abs. 3 genannten Organe

endet mit 30. Juni 1975.

(3) Die Konstituierung der Wahlkommission

hat bis längstens 19. Dezember 1973, aller neuzuwählenden

Organe bis längstens 31. Jänner

1974 zu erfolgen. Die Konstituierung der neugewählten

Organe hat unter Vorsitz des Vorsitzenden

des entsprechenden bestehenden Organs

stattzufinden. In dessen Abwesenheit sowie bei

der Konstituierung der durch dieses Bundesgesetz

neugeschaffenen Organe führt der Vorsitzende

der zuständigen Wahlkommission den Vorsitz.

(4) Die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, sowie der Hochschülerschafts-

Wahlordnung 1962 bleiben für die

gewählten Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

bis 31. Jänner 1974 in Geltung. Für

die nach diesem Bundesgesetz zu konstituierenden

Organe sind die Vorschriften des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, nicht

mehr anzuwenden.

(5) Bis zur Beschlußfassung über den ersten

Jahresvoranschlag, der den Zeitraum vom

1. Feber 1974 bis 31. Dezember 1974 zu umfassen

hat, sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2

und 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die ersten Wahlen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind vom bestehenden Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

durchzuführen.

(7) Für die ersten Wahlen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind allfällige Beschlüsse gemäß

§ 10 Abs. 1 und § 11 bis längstens 5. Dezember

1973 von den bestehenden Hauptausschüssen der

Österreichischen Hochschülerschaft zu fassen.

(8) Die von den bestehenden Hauptausschüssen

und Fachschaftsausschüssen geführten Wirtschaftsbetriebe

(Mensen, Skriptenverlage usw.)

gehen in das Eigentum der auf Grund dieses

Bundesgesetzes eingerichteten Hochschülerschaft

der jeweiligen Hochschule über. Die vom bestehenden

Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft geführten Wirtschaftsbetriebe

verbleiben im Eigentum der Österreichischen

Hochschülerschaft.

(9) Alle Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen sind bis längstens

31. Dezember 1975 gemäß § 19 dieses Bundesgesetzes

in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften

umzuwandeln oder aufzulösen.

(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 sind sinngemäß

auch auf das sonstige bisherige Eigentum

der Österreichischen Hochschülerschaft anzuwenden.

(11) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten vorbehaltlich der Bestimmungen des

Abs. 4 das Hochschülerschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 174/1950, und das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 459/1972 außer Kraft.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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