309. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Österreichische Hochschülerschaft
§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören
an
a) die ordentlichen Hörer österreichischer
Staatsbürgerschaft,
b) die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit
und Staatenlose,
c) die außerordentlichen Hörer österreichischer
Staatsbürgerschaft,
d) die außerordentlichen Hörer fremder
Staatsangehörigkeit und Staatenlose
an den Österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen,
an der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
sind für die Wahl von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Die in Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
sind für die Wahl von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft aktiv wahlberechtigt.
(4) An der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen sind nur jene in
Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder der
Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem
1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet
haben.
(5) Die in Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder
der Österreichischen Hochschülerschaft
haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
Aufgaben und Rechte
§ 2. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft
obliegen die Interessenvertretung sowie die ideelle
und materielle Förderung ihrer Mitglieder. Insbesondere
obliegen ihr
a) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen die Mitwirkung in akademischen
Behörden und den Behörden nach
dem Studienförderungsgesetz;
b) innerhalb ihrer Zuständigkeit den staatlichen
Behörden, insbesondere dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
und den akademischen Behörden
sowie den gesetzgebenden Körperschaften,
Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten
der Studierenden und des Hochschulwesens
zu erstatten;
c) die Vertretung der allgemeinen Interessen
ihrer Mitglieder gegenüber gesetzgebenden
Körperschaften, staatlichen und akademischen
Behörden, in internationalen Studentenorganisationen
und vor der Öffentlichkeit;
d) die fachliche Förderung unter anderem
durch Studienberatung, Bereitstellung von
Studienbehelfen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,
Veranstaltung von Wiederholungskursen
und Vermittlung von Studienreisen;
e) die kulturelle Förderung unter anderem
durch Führung von Studentenbüchereien,
Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden,
Konzerten, Vermittlung des Besuches
solcher Veranstaltungen sowie des
Besuches von Museen und anderen kulturellen
Einrichtungen;
f) die sportliche Förderung unter anderem
durch die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen
und die Beteiligung an Wettkämpfen
sowie an akademischen Meisterschaften;
g) die gesundheitliche Betreuung, soweit keine
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
vorliegen;
h) die Förderung wirtschaftlicher Interessen
und die Hilfeleistung unter anderem durch
Vergabe von Unterstützungen und Beihilfen
an sozial bedürftige Mitglieder, Wohnungsfürsorge,
Vermittlung von Nebenerwerb
für Mitglieder sowie nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 die
Führung von Studentenheimen, Mensen
und sonstigen Wirtschaftsbetrieben, die der
Erfüllung von Aufgaben der Österreichischen
Hochschülerschaft dienen;
i) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
oder von den akademischen Behörden zugewiesenen
Angelegenheiten kultureller,
sozialer und wirtschaftlicher Art.
(2) Die Bundesminister haben Gesetzentwürfe,
die studentische Angelegenheiten betreffen, vor
ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen
dieser Art vor ihrer Erlassung der
Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung
einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
zu übermitteln. Insbesondere ist auch die Mitwirkung
der Österreichischen Hochschülerschaft
gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sicherzustellen.
§ 17 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und die in ihr vertretenen wahlwerbenden
Gruppen sind im Rahmen ihrer Aufgaben
berechtigt, Veranstaltungen an jeder Hochschule
durchzuführen. Solche Veranstaltungen
sind dem Rektor wenigstens 24 Stunden vorher
anzuzeigen. Bei Unterlassung der Anzeige geht
dieses Recht verloren. Der Rektor bestimmt,
welche Räume für die Veranstaltungen zur Verfügung
gestellt werden, sowie den Zeitraum, für
den sie zur Verfügung stehen. Diese Veranstaltungen
sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch
erforderlichenfalls auf Angehörige der Hochschule
und eine den räumlichen Verhältnissen
entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Der
Rektor kann eine Veranstaltung durch Bescheid
untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere
im Hinblick auf das Fehlen geeigneter
Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und
Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(4) Die Österreichische Hochschülerschaft und
die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen
sind berechtigt, an den hiezu von der zuständigen
akademischen Behörde zugewiesenen Anschlagplätzen
Anschläge anzubringen. Die zuständige
akademische Behörde hat die dafür erforderlichen
Anschlagmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Österreichische Hochschülerschaft und alle
wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an
jeder Hochschule in den Räumen, die nicht für
die Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes
oder für die Verwaltung bestimmt sind,
Informationsmaterial zu verteilen.
(5) Die Österreichische Hochschülerschaft verwaltet
ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes selbst.
Die Hochschülerschaften an den Hochschulen
§ 3. (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen
sind Körperschaften öffentlichen Rechtes,
der die an der jeweiligen Hochschule inskribierten
Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
gemäß § 1 Abs. 1 angehören. Sie führen die
Bezeichnung „Hochschülerschaft an der" mit
einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule
kennzeichnenden Zusatz.
(2) Den Hochschülerschaften an den Hochschulen
obliegen mit Ausnahme der Vertretung
gegenüber gesetzgebenden Körperschaften alle in
§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den
Bereich der einzelnen Hochschulen. Die Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Organe
§ 4. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
sind
a) Der Zentralausschuß;
b) die Wahlkommission.
(2) Organe der Hochschülerschaften an den
Hochschulen sind
a) Die Hauptausschüsse;
b) die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen;
c) die Studienrichtungsvertretungen;
d) die Instituts(Klassen)vertretungen;
e) die Studienabschnittsvertretungen;
f) die Wahlkommissionen.
(3) Die Funktionsperiode aller Organe mit
Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt
jeweils mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden
1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten
darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode
der in Abs. 2 lit. c bis e genannten Organe
endet mit 30. Juni des folgenden Jahres.
Der Zentralausschuß
§ 5. (1) Dem Zentralausschuß gehören an
a) Für je 1500 aktiv Wahlberechtigte ein Mandatar
mit vollem Stimmrecht. Ergibt sich
hiedurch eine gerade Zahl von Mandataren,
so ist diese um einen weiteren Mandatar zu
ergänzen;
b) die Vorsitzenden der Hauptausschüsse mit
beratender Stimme und Antragsrecht, sofern
sie nicht gemäß lit. a stimmberechtigt
sind.
(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in
Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen
Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung oder in
ihrem Umfang über den Bereich der einzelnen
Hochschulen hinausgehen. Insbesondere obliegen
dem Zentralausschuß
a) Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
b) die Beschlußfassung über die Verteilung der
jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den
Hochschulen zur Verfügung stehenden
Geldmittel. Hievon sind zumindest 20 vom
Hundert für die Aufgaben der Österreichischen
Hochschülerschaft und zumindest
50 vom Hundert für die Aufgaben der
Hochschülerschaften an den Hochschulen
vorzusehen. Die Verteilung auf die Hochschülerschaften
an den Hochschulen hat
nach Maßgabe der Mitgliederzahl zu erfolgen,
wobei aber ein zur Führung der notwendigen
Einrichtungen jeder Hochschülerschaft
ausreichender Mindestbetrag jedenfalls
zuzuweisen ist.
(3) Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
sind berechtigt, bei den Sitzungen
des Zentralausschusses als Zuhörer anwesend zu
sein. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann
die Zulassung von Zuhörern soweit beschränken,
als dies im Hinblick auf die Größe des Sitzungsraumes
notwendig ist. Er kann Zuhörer, die den
geschäftsordnungsmäßigen Verlauf der Sitzung
stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen.
Der Zentralausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit
die Anwesenheit von Zuhörern bei einzelnen
Punkten der Tagesordnung ausschließen.
(4) Der Zentralausschuß kann zur Besorgung
seiner Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse
einrichten. Diese dienen der Beratung des
Zentralausschusses oder der vorläufigen Entscheidung
dringlicher Angelegenheiten. Die Ausschüsse
setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der
im Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen zusammen. Eine andere Zusammensetzung
eines Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
(5) Den Sitzungen des Zentralausschusses und
der Ausschüsse können Experten und sonstige
Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Die Sitzungen der Ausschüsse des Zentralausschusses
sind nicht öffentlich. Auf Grund
eines Beschlusses des jeweiligen Ausschusses können
nach Maßgabe des Abs. 3 Zuhörer zugelassen
werden.
(7) Zu einem Beschluß des Zentralausschusses
oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag
als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt
hat.
(8) Der Zentralausschuß hat mit Zweidrittelmehrheit
eine Geschäftsordnung zu beschließen,
in der insbesondere die Einrichtung von Ausschüssen,
der Zeitpunkt, die Einberufung und
der Ablauf von Sitzungen und Hörerversammlungen,
die Erstellung der Tagesordnung sowie
die Wahl der Vorsitzenden und Referenten zu
regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung.
(9) Sofern ein Beschluß des Zentralausschusses
eine gemeinsame Durchführung erfordert, sind
die Organe aller Hochschülerschaften an den
Hochschulen zur ungesäumten Durchführung dieses
Beschlusses verpflichtet.
Die Hauptausschüsse
§ 6. (1) Der Hauptausschuß ist das oberste
Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule.
Ihm gehören an
a) 9 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt
die Zahl der aktiv Wahlberechtigten
5000, so ist für je weitere 1000 aktiv Wahlberechtigte
ein zusätzlicher Mandatar zu
wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade
Zahl von Mandataren, so ist diese um einen
weiteren Mandatar zu ergänzen;
b) die Vorsitzenden der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen
mit beratender Stimme und
Antragsrecht, sofern sie nicht Mandatare
gemäß lit. a sind.
(2) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden
Hochschule immatrikulierten ordentlichen
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft.
Aktiv wahlberechtigt sind auch alle anderen an
der betreffenden Hochschule immatrikulierten
ordentlichen Hörer.
(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3
Abs. 2 umschriebenen Aufgaben für den Bereich
der einzelnen Hochschulen, sofern diese nicht
durch Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-,
Instituts-(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen
(§§ 7 bis 10) wahrgenommen
werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen
a) Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
darin ist ein Verfügungsrecht des
Hauptausschusses über zumindest 40 vom
Hundert der von der Österreichischen
Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten
Geldmittel und ein Verfügungsrecht der
Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-,
Instituts- und Studienabschnittsvertretungen
über zusammen mindestens
40 vom Hundert dieser Geldmittel vorzusehen;
b) die Entsendung von Studentenvertretern
in die oberste akademische Behörde der
Hochschule und die Behörden nach dem
Studienförderungsgesetz auf Hochschul-
ebene sowie die Abberufung aus diesen Behörden
nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen unter Berücksichtigung
des Mandatsverhältnisses der im
Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen;
c) die Führung der für die Erledigung der
Aufgaben aller Organe einer Hochschülerschaft
notwendigen Verwaltungseinrichtungen.
(4) Die Hauptausschüsse können zur Besorgung
ihrer Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8
gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und
deren Ausschüsse.
Studentenvertretungen an den Fakultäten
(Abteilungen)
§ 7. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen
mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung sind
für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)
vertretungen einzurichten. Diese führen die
Bezeichnung „Fakultäts(Abteilungs)vertretung"
mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden
Fakultät (Abteilung) kennzeichnenden Zusatz.
(2) Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen gehören
an
a) 5 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt
die Zahl der aktiv Wahlberechtigten
2000, so ist für je weitere 500 aktiv Wahlberechtigte
ein zusätzlicher Mandatar,
jedoch sind höchstens 11 Mandatare zu
wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade
Zahl von Mandataren, so ist diese um einen
weiteren Mandatar zu ergänzen;
b) je ein Delegierter der für diese Fakultät
zuständigen Studienrichtungsvertretungen
und Institutsvertretungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht, sofern er nicht
Mandatar gemäß lit. a ist.
(3) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden
Hochschule immatrikulierten ordentlichen
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft, die ein
Studium einer an der betreffenden Fakultät eingerichteten
Studienrichtung betreiben. Aktiv
wahlberechtigt sind auch alle anderen an der
betreffenden Hochschule immatrikulierten
ordentlichen Hörer dieser Studienrichtungen.
(4) Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen obliegen
die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und i genannten
Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung),
die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder
gegenüber akademischen Behörden sowie
die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs-
und Institutsvertretungen. Insbesondere
obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen
a) die Entsendung von Studentenvertretern in
akademische Behörden der Fakultät (Abteilung)
sowie in Behörden nach dem Studienförderungsgesetz
auf Fakultätsebene und
die Abberufung aus diesen Behörden nach
Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
b) die Verfügung über die im Budget der
Hochschülerschaft an der Hochschule für
Zwecke der Fakultäts(Abteilungs)vertretung
vorgesehenen Geldmittel.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8.
gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen
und deren allfällige Ausschüsse.
Studienrichtungsvertretungen
§ 8. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer
Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für
alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen
einzurichten. Diese führen die Bezeichnung
„Studienrichtungsvertretung" mit
einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule
und die Studienrichtung kennzeichnenden
Zusatz.
(2) Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung
mehrere Hochschulen gemeinsam betraut,
so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung
einzurichten. Diese ist befugt, die ihr
für den Bereich jeder Hochschule zustehenden
Aufgaben auszuüben. Abs. 1 zweiter Satz ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind
3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv
Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
(4). Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden
Hochschule immatrikulierten ordentlichen
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
die ein Studium der betreffenden Studienrichtung
betreiben. Aktiv wahlberechtigt sind auch alle
anderen an der betreffenden Hochschule immatrikulierten
ordentlichen Hörer dieser Studienrichtung.
(5) Den Studienrichtungsvertretungen obliegen
die fachliche Förderung jener Mitglieder der
Hochschülerschaft an der Hochschule, die ein
Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben,
die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder
der Hochschülerschaft an der Hochschule
gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung
und Mitverantwortung nach Maßgabe
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in
akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden
Studienrichtung (Studienkommission),
die Entsendung eines Vertreters in die
Studienvertretung an der Fakultät (Abteilung)
und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft
für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung
vorgesehenen Geldmittel.
(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8
gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse.
Institutsvertretungen und Klassenvertretungen
§ 9. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer
wissenschaftlichen Hochschule sind für jedes an
dieser Hochschule eingerichtete Institut Institutsvertretungen
einzurichten. Diese führen die Bezeichnung
„Institutsvertretung" mit einem die
Zugehörigkeit zum Institut kennzeichnenden Zusatz.
(2) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind
3. Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv
Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
(3) Aktiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden
Hochschule immatrikulierten ordentlichen
Hörer, die im Wahlsemester und dem der
Wahl vorangehenden Semester eine Lehrveranstaltung
des betreffenden Institutes inskribiert
haben, sofern diese Lehrveranstaltung für den
Studierenden eine Pflicht- oder Wahllehrveranstaltung
nach den für den Studierenden geltenden
Studienvorschriften darstellt.
(4) Passiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden
Hochschule immatrikulierten ordentlichen
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
die
a) aktiv wahlberechtigt sind oder
b) innerhalb von zwei aufeinander folgenden
Semestern unmittelbar vor den Institutsvertretungwahlen
aktiv wahlberechtigt
waren.
(5) Den Institutsvertretungen obliegen die fachliche
Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft
an der Hochschule, die eine Lehrveranstaltung
dieses Institutes inskribiert haben, sofern
diese Lehrveranstaltung nach den für das Mitglied
maßgeblichen Studienvorschriften eine
Pflicht- und Wahllehrveranstaltung darstellt, die
Vertretung der Interessen dieser Mitglieder
gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung
und Mitverantwortung nach Maßgabe
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den
akademischen Behörden für den Bereich eines
Institutes, die Entsendung eines Vertreters in die
Studentenvertretung der Fakultät (Abteilung)
sowie die Verfügung über die im Budget der
Hochschülerschaft für Zwecke der Institutsvertretung
vorgesehenen Geldmittel.
(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8
gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse.
(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule
ist für jede Meisterklasse oder Klasse
künstlerischer Ausbildung (§ 14 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung,
BGBl. Nr. 70/1971) und bei
der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden
Künste für jede Schule oder Meisterschule
(§ 12 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) eine Klassen(Schul)vertretung
einzurichten. Diese führt die
Bezeichnung „Klassen(Schul)vertretung" mit
einem die Zugehörigkeit zur Klasse (Schule) kennzeichnenden
Zusatz. Auf Klassen(Schul)vertretungen
sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6
sinngemäß anzuwenden.
Studienabschnittsvertretungen
§ 10. (1) Für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung
kann im Hinblick auf eine zu große
Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung
zu betreuenden Studenten oder auf zu große
fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten
durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung
eingerichtet werden. Diese
führt die Bezeichnung „Studienabschnittsvertretung"
mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen
Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung
kennzeichnenden Zusatz.
(2) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind
3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv
Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
(3) Für das Wahlrecht gelten die Bestimmungen
des § 8 Abs. 4 sinngemäß. Die Studierenden
sind für jene Studienabschnittsvertretung
wahlberechtigt, die den Studienabschnitt vertritt,
in welchem sich die Studierenden zu Beginn
des Wahlsemesters befunden haben.
(4) Den Studienabschnittsvertretungen obliegen
die fachliche Förderung, die Vertretung der
Interessen der für sie wahlberechtigten Mitglieder
und die Verfügung über die im Budget der
Hochschülerschaft für Zwecke der Studienabschnittsvertretung
vorgesehenen Geldmittel.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 8
gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse.
Sonderfälle
§ 11. (1) Ist eine Hochschule mit der Durchführung
nur einer Studienrichtung betraut, so
übernimmt der Hauptausschuß der Hochschülerschaft
an dieser Hochschule die Aufgaben der
Studienrichtungsvertretung und der Fakultätsvertretung.
Ist eine Fakultät einer Hochschule
mit der Durchführung nur einer Studienrichtung
betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung
die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung. Ist
nur ein Institut mit der Durchführung einer
Studienrichtung betraut, so übernimmt die Institutsvertretung
die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung.
(2) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme
auf die geringe Bedeutung eines Institutes
für die Durchführung einer Studienrichtung
oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften
nur kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen
bestimmter Institute durch die Studierenden
beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern
zu entfallen hat und deren Aufgaben
von der Studienrichtungsvertretung zu
übernehmen sind. In diesem Fall kann der Hauptausschuß
im Hinblick auf eine zu große Zahl
der von der Studienrichtungsvertretung zu betreuenden
Institute oder zur Sicherstellung einer
ausreichenden Betreuung der Studierenden der
jeweiligen Studienrichtung den Studienabschnittsvertretungen
dieser Studienrichtung die Aufgaben
bestimmter Institutsvertretungen übertragen.
(3) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme
auf die besondere Bedeutung eines oder
mehrerer Institute für die Durchführung einer
Studienrichtung beschließen, daß die Einrichtung
einer Studienrichtungsvertretung zu entfallen hat
und deren Aufgaben von der Institutsvertretung
(von einem aus den beteiligten Institutsvertretungen
zu bildenden Ausschuß) zu übernehmen sind.
(4) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden
oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen,
Instituten oder Klassen (Schulen) kann
der Hauptausschuß durch Beschluß gemeinsame
Studienrichtungsvertretungen, Institutsvertretungen
oder Klassen(Schul)vertretungen einrichten.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen der
Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Abs. 2
und 4 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der
für das betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten
die Durchführung der Wahl bei der zuständigen
Wahlkommission schriftlich beantragt.
Hörerversammlung
§ 12. (1) Jedes Organ der Hochschülerschaft an
einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses
und der Wahlkommission hat mindestens
einmal im Semester zur Information der
Studierenden und zur Behandlung wichtiger Fragen
eine Hörerversammlung einzuberufen. Eine
Hörerversammlung ist auch dann einzuberufen,
wenn dies mindestens 20 vom Hundert der Wahlberechtigten
oder zumindest zwei Mandatare des
jeweiligen Organs verlangen. Die Einberufung
jeder Hörerversammlung hat unter gleichzeitiger
Bekanntgabe eines Vorschlages zur Tagesordnung
durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs
zu erfolgen.
(2) Beschlüsse der Hörerversammlung müssen
vom jeweiligen Organ der Hochschülerschaft in
Beratung gezogen werden. Bei Abstimmungen
sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß das Stimmrecht nur
persönlich ausgeübt werden kann.
Studentenvertreter
§ 13. (1) Studentenvertreter der Österreichischen
Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften
an den Hochschulen sind
a) die Mandatare;
b) die Vertreter in staatlichen und akademischen
Behörden;
c) die Referenten.
Sie haben ihre Aufgaben nach besten Kräften
und uneigennützig wahrzunehmen.
(2) Die Entsendung von Studentenvertretern
in staatliche und akademische Behörden sowie
von Delegierten in internationale Studentenorganisationen
erfolgt mittels einfacher Stimmenmehrheit
des jeweiligen entsendeten Organs.
Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode
ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen möglich.
(3) Mandatare können sich bei Sitzungen nur
durch Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
gemäß § 1 Abs. 1 lit. a vertreten lassen.
Mandatare gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1
lit. b und 7 Abs. 2 lit. b können sich nur durch
einen passiv Wahlberechtigten für das sie entsendende
Organ vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis
ist durch schriftliche Vollmacht des
Mandatars nachzuweisen.
(4) Zeiten als Studentenvertreter sind bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung
von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien
nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die
darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit
einzurechnen. Studentenvertretern steht es frei,
anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung
der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu verlangen.
(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist
ehrenamtlich. Studentenvertreter haben Anspruch
auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit
erwachsenden Aufwandes. Studentenvertretern
kann im Hinblick auf. die Bedeutung der Funktion
und die große zeitliche Belastung durch
Beschluß des Zentralausschusses beziehungsweise
des zuständigen Hauptausschusses eine laufende
pauschalierte Entschädigung gewährt werden.
Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
§ 14. (1) Jedes Organ der Österreichischen
Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften
an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen,
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und zwei Stellvertreter.
(2) Den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
ihren Stellvertretern, obliegt die Vertretung der
Organe nach außen. Die Umstände und die Reihenfolge
der Vertretung werden durch die Geschäftsordnungen
geregelt.
(3) Der Vorsitzende des Zentralausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung
„Vorsitzender der Österreichischen
Hochschülerschaft".
(4) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse, im
Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, vertreten
die Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule
nach außen.
(5) Den Vorsitzenden obliegt die Durchführung
der Beschlüsse der jeweiligen Organe und die
Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden
Angelegenheiten sind sie allein entscheidungsbefugt.
Die Geschäftsordnung kann vorsehen,
daß in dringenden Angelegenheiten der Vorsitzende
der Zustimmung eines Ausschusses des
jeweiligen Organs bedarf. Die Vorsitzenden sind
verpflichtet, den Mandataren in Sitzungen der
Organe über alle das Organ betreffende Angelegenheiten
zu berichten.
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(7) Die Vorsitzenden sind berechtigt, genau
bestimmte Teile ihrer Aufgaben an ihre Stellvertreter
zu übertragen. Auf diese sind die Bestimmungen
des Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
Die Übertragung von Aufgaben wird erst durch
die Mitteilung an das jeweilige Organ wirksam.
(8) Die nähere Regelung der Kompetenzen der
Vorsitzenden erfolgt durch die Geschäftsordnung.
(9) Zur Abwahl des Vorsitzenden und seiner
Stellvertreter ist eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Wahl von Organen
§ 15. (1) Die Wahlen in den Zentralausschuß,
die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)
vertretungen sind auf Grund des allgemeinen,
gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes
gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen.
(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die
Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen
sind alle zwei Jahre in der in
Abs. 9 genannten Zeit für ganz Österreich gleichzeitig
nach einem Listenwahlrecht durchzuführen.
Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu
ermitteln. Hiebei ist nach dem d'Hondtschen
Verfahren wie folgt vorzugehen
a) die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;
unter jede dieser Zahlen wird
die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel
usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn
drei Mandate des Organs zu wählen sind,
die drittgrößte, bei vier Mandaten die
viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;
b) auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen
so viele Mandate, als die Wahlzahl in der
Summe der für die wahlwerbenden Gruppen
abgegebenen gültigen Stimmen enthalten
ist;
c) haben nach dieser Berechnung mehrere
wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch
auf das letzte zu vergebende Mandat,
so entscheidet über die Verteilung dieses
Mandates das Los. Die auf wahlwerbende
Gruppen entfallenden Mandate sind
den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern
nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
Die den auf einen Wahlvorschlag
gewählten Mandataren des Organs folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner
dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag
erschöpft, so kann die betreffende wahlwerbende
Gruppe zusätzliche Ersatzmänner
nominieren.
(3) Die Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen sind jährlich
in der im Abs. 9 genannten Zeit für ganz Österreich
gleichzeitig durchzuführen. Kein Wähler
darf mehr Kandidaten wählen, als Mandate für
das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen
eines Kandidaten sind nur einmal zu
zählen.
(4) Die Mandate für die gemäß Abs. 3 zu
wählenden Organe werden an die Kandidaten
nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart
vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten
mit der höchsten Zahl der abgegebenen Stimmen,
das zweite Mandat dem Kandidaten mit
der zweithöchsten Zahl der abgegebenen Stimmen
usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung
mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, weil sie die gleiche Zahl an abgegebenen
Stimmen erhalten haben und sind mehr
Kandidaten als noch zur Vergabe gelangende
Mandate vorhanden, so entscheidet das Los. Es
sind jedoch nur jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen,
die zumindest 30 v. H. der Stimmen des
Kandidaten mit der höchsten Zahl der abgegebenen
Stimmen erhalten haben. Können auf diese
Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden
Mandate zugewiesen werden, ist Abs. 11
sinngemäß anzuwenden.
143
(5) Als Voraussetzungen für die Wählbarkeit
und — außer dem Mangel der österreichischen
Staatsbürgerschaft — als Wahlausschließungsgründe
gelten jene der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, sowie die Bestimmungen
der §§ 1 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2,
7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 und 4 und 10
Abs. 3.
(6) Ein Mandat geht verloren, wenn der Mandatar
aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder
auf das Mandat verzichtet.
(7) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(8) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche
Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung
der Gültigkeit von Stimmen und die Form der
Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
(9) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils am
Mittwoch und Donnerstag einer Woche in der
zweiten Maihälfte durchzuführen. Einer der beiden
Tage ist von der zuständigen akademischen
Behörde als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären.
Die Wahltage sind nach Anhörung der
Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Hochschulen vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
durch Verordnung zu bestimmen.
(10) Ist auf Grund eines Einspruches wegen
Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren
eine Wiederholung von Wahlen notwendig,
so ist diese Wahl innerhalb von zwei
Monaten anzuberaumen (Abs. 9 letzter Satz)
und durchzuführen. Ferien (§ 19 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in
den Lauf der Frist nicht einzurechnen. Die Abhaltung
von Wahlen während der Ferien ist unzulässig.
(11) Ein gemäß Abs. 3 gewähltes Organ ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 9, zweiter und dritter Satz, und
10 neu zu wählen, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder ausgeschieden ist.
(12) Nähere Bestimmungen über die Durchführung
der Wahlen der in Abs. 1 und 3 genannten
Organe sind durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
Wahlkommissionen
§ 16. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft
und bei allen Hochschülerschaften an den
Hochschulen sind ständige Wahlkommissionen
einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen
aus
a) je einem von jeder der drei stärksten im
letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen zu bestimmenden
Vertreter;
b) je einem Vertreter der im jeweiligen
Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen, sofern diese nicht gemäß lit. a
vertreten sind;
c) einem vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu entsendenden
rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann auch rechtskundige Beamte
der Hochschulen entsenden.
Die Vertreter gemäß lit. a und b dürfen nicht
in einem für das betreffende Organ eingebrachten
Wahlvorschlag aufscheinen. Die übrigen wahlwerbenden
Gruppen sind nach ihrer Zulassung
zur Wahl berechtigt, einen Beobachter in die
zuständige Wahlkommission zu entsenden. Die
Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens
drei Wochen vor den Wahlen in die Hauptausschüsse
und in den Zentralausschuß zu erfolgen;
Verzögerungen machen aber Beschlüsse der
Wahlkommissionen nicht ungültig.
(2) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen sind für die
Durchführung der Wahlen in alle Organe dieser
Hochschülerschaften zuständig.
(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen
werden durch den Rektor der jeweiligen Hochschule,
der Vorsitzende der Wahlkommission
beim Zentralausschuß durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung beziehungsweise
seinen Vertreter angelobt. Die Angelobung der
übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt
durch die jeweiligen Vorsitzenden.
(4) Für die Wahlen in den Zentralausschuß, die
Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen
sind bei den zuständigen Wahlkommissionen
schriftliche Wahlvorschläge einzubringen.
Jeder Wahlvorschlag muß die Zustimmungserklärung
der Kandidaten enthalten und
von zehn, bei Organen mit mehr als tausend
Wahlberechtigten von dreißig, bei mehr als fünftausend
Wahlberechtigten von fünfzig Wahlberechtigten
für das betreffende Organ unterfertigt
sein und eine Kandidatenliste von höchstens
doppelt so viel Bewerbern enthalten, als
auf Grund des betreffenden Wahlganges Mandate
zu vergeben sind. Jeder Wahlberechtigte darf
nur die Wahlvorschläge jeweils einer wahlwerbenden
Gruppe und nur für die Wahl in ein
Organ, für das er selbst wahlberechtigt ist, unterfertigen.
(5) Für Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen hat jeder
Kandidat seine Kandidatur bei der zuständigen
Wahlkommission schriftlich bekanntzugeben.
(6) Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Feststellung der Zahl der für jedes
Organ zu vergebenden Mandate;
b) die Prüfung der Wahlvorschläge;
c) die Leitung der Wahlhandlung;
d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Wähler, die Entgegennahme
der Stimmzettel sowie die Entscheidung
über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel;
e) die Feststellung des Wahlergebnisses;
f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen oder die Kandidaten
gemäß § 15 Abs. 2 und 4;
g) die Verständigung der gewählten Mandatare;
h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;
i) die bescheidmäßige Aberkennung von Mandaten
gemäß § 15 Abs. 6.
(7) Die Wahlkommissionen haben spätestens
am neunten Tag vor der Wahl die zugelassenen
gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres
Einlangens zu veröffentlichen. Die Verlautbarung
erfolgt durch öffentlichen Anschlag in den Räumen
der Österreichischen Hochschülerschaft und
der Hochschülerschaften an den Hochschulen
sowie an den von den akademischen Behörden
zugewiesenen Anschlagplätzen.
(8) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
des Vorsitzenden und zumindest der Hälfte
der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen
ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(9) Kommt kein Beschluß der Wahlkommission
zustande, so entscheidet der Vorsitzende
allein.
(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur
Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d genannten
Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die
aus zumindest drei Vertretern der im jeweiligen
Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen.
Die Mitglieder der Unterkommissionen werden
durch den Vorsitzenden der Wahlkommission
angelobt.
(11) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer
Woche kundzumachen. Abs. 7 gilt sinngemäß.
Gleichzeitig mit der Kundmachung des Wahlergebnisses
haben die Zuweisung der Mandate
und die Verständigung der gewählten Mandatare
zu erfolgen.
(12) Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen
über das Wahlverfahren können binnen
zwei Wochen nach der Kundmachung des
Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden
Gruppe und jedem Kandidaten für Instituts-,
Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen
beim Vorsitzenden der betreffenden
Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat
sie der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft zur Entscheidung vorzulegen.
Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen
über das Wahlverfahren für den Zentralausschuß
sowie Berufungen gegen Entscheidungen
der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft sind von dieser dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zur
Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist beträgt
zwei Wochen. Einem Einspruch (einer Berufung)
ist stattzugeben und die Wahl für ungültig
zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch
die Mandatsverteilung beeinflußt werden
konnte.
Räume und Einrichtungsgegenstände
§ 17. (1) Die Rektoren haben den Hochschülerschaften
an den Hochschulen nach Möglichkeit
innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen
Räume und Einrichtungsgegenstände zur
Verfügung zu stellen. Ihnen obliegt auch die Vorsorge
für die Instandhaltung der Räume und
Einrichtungsgegenstände sowie die Tragung der
Kosten für Bürobedarf und Telephon der Verwaltungseinrichtungen
der Hochschülerschaften
nach Maßgabe der hiefür im Verwaltungsaufwand
zugewiesenen Mittel.
(2) Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
notwendigen Bedarf der Österreichischen
Hochschülerschaft gemäß Abs. 1 hat das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
aufzukommen.
(3) Die übergebenen Einrichtungsgegenstände
sind in einem Verzeichnis festzuhalten (§ 21
Abs. 6). Die Hochschülerschaften an den Hochschulen
haften für jeden Verlust und jede Beschädigung
der übernommenen Gegenstände, die
nicht auf normale Abnützung zurückzuführen
ist.
(4) Ist die Zurverfügungstellung der erforderlichen
Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht
möglich, so ist hiefür ein Geldersatz zu leisten,
der nach den ortsüblichen Preisen zu bemessen
ist.
Organisation der Verwaltung
§ 18. (1) Die Verwaltung der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen hat nach den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der
zweckmäßigen Verwendung moderner technischer
Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltungsangelegenheiten der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen sind durch
Referate zu führen, welche vom Zentralausschuß
und den Hauptausschüssen einzurichten
sind. Insbesondere können für folgende Angelegenheiten
Referate eingerichtet werden
a) für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten;
b) für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten;
c) für kulturelle Betreuung;
d) für soziale Betreuung;
e) für sportliche Betreuung;
f) für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
g) für Förderung der Mitglieder fremder
Staatsangehörigkeit und die Vertretung in
internationalen Studentenorganisationen;
h) für Studienplanung, Studienreform und
Studienberatung.
(3) Die Referate stehen unter Leitung von
Referenten. Diese haben dem im § 1 Abs. 1
umschriebenen Personenkreis anzugehören und
ihre Befähigung entsprechend nachzuweisen. Den
Referenten können im Hinblick auf den Umfang
ihrer Aufgaben vom Vorsitzenden Angestellte
zur Unterstützung beigegeben werden. Den in
Abs. 2 lit. a und b genannten Referaten sind
jedenfalls Angestellte beizugeben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
können entsprechend qualifizierte Angestellte
vom Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates
betraut werden. Sind mit der Leitung eines
Referates Angestellte betraut, so haben diese die
Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft
oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen
nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.
Angestellte sind nicht Studentenvertreter
im Sinne des § 13.
(5) Die Referenten und Delegierten in internationale
Studentenorganisationen sind an. die
Weisungen des Vorsitzenden und die Beschlüsse
der zuständigen Organe gebunden. Die Referenten
sind verpflichtet, dem Vorsitzenden und den
Mandataren jederzeit ihr Referat betreffende
Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Referenten werden vom Vorsitzenden
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur
Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt
durch einen Beschluß des zuständigen Organs.
(7) Auf die Dienstverträge der Angestellten
sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes
anzuwenden.
Wirtschaftsorganisation
§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den Hochschulen
sind mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe
im Interesse der Studierenden in
Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften
zu führen.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines
Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch
andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies
angeordnet ist. Die Mandatare des Zentralausschusses
beziehungsweise der Hauptausschüsse gelten
als Mitglieder der Generalversammlung
(Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung)
der Genossenschaften oder der Kapitalgesellschaften.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die
Bestellung der übrigen Organe der Gesellschaft
oder Genossenschaft bleiben unberührt. Für die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen
des § 13 Abs. 5 erster und zweiter Satz
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft
und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft
an den Hochschulen haben der
Kontrollkommission (§ 24) jährlich einen Bericht
und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb
vorzulegen. Dem Bericht ist ein
Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und
Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers
und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und
Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung, beizuschließen.
Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich
eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn-
und Verlustrechnung zu erstellen.
Finanzierung
§ 20. (1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,
welcher der Österreichischen Hochschülerschaft
und den Hochschülerschaften an den Hochschulen
aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind
a) die Hochschülerschaftsbeiträge;
b) Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;
c) Erträgnisse von Stiftungen, die zugunsten
der Österreichischen Hochschülerschaft
oder der Hochschülerschaften an den
Hochschulen errichtet werden;
d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus
privaten und öffentlichen Mitteln;
e) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
f) Erträgnisse aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen
Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom
Zentralausschuß festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag
ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr
mindestens ein halbes vom Hundert und
nicht mehr als eineinhalb vom Hundert der höchsten
jährlichen Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz
in der jeweils geltenden Fassung
beträgt. Der sich hiedurch ergebende Mindestbeitrag
pro Studienjahr ist auf ganze 10 Schilling
aufzurunden. Eine Festsetzung über den
Mindestbeitrag hinaus bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(3) Ermäßigungen oder Befreiungen von der
Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages können
im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden
von den Hauptausschüssen auf Grund
allgemeiner Richtlinien, die der Zentralausschuß
zu beschließen hat, bewilligt werden.
(4) Die Einhebung eines besonderen Beitrages
zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1
lit. g bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages
durch die Österreichische Hochschülerschaft
ist zulässig.
(5) Die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages
und eines allfälligen Beitrages gemäß
Abs. 4 ist semesterweise anläßlich der Inskription
nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für
die gültige Inskription des jeweiligen Semesters.
Haushaltsführung
§ 21. (1) Bis längstens 1. November jeden
Jahres hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und
Vermögensangelegenheiten einen Jahresvoranschlag
für das kommende Kalenderjahr zu erstellen
und diesen nach der Gegenzeichnung durch
den Vorsitzenden den zuständigen Mandataren
schriftlich zuzuleiten. Der Jahresvoranschlag hat
alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu
umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern,
daß er eine ausreichende Aussage über die
Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält.
Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung
zu entsprechen
a) Personalaufwand der einzelnen Organe und
Referate;
b) Steuern und Abgaben;
c) Sachaufwand der einzelnen Organe und
Referate;
d) Einnahmen der im § 20 Abs. 1 angeführten
Art.
(2) Der Zentralausschuß und jeder Hauptausschuß
hat über seinen Jahresvoranschlag mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zu beschließen. Kommt eine Genehmigung
des Jahresvoranschlages nicht rechtzeitig zustande,
so ist bis zur Einigung über den neuen
Jahresvoranschlag der vorjährige Jahresvoranschlag
mit der Maßgabe anzuwenden, daß in
jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der
Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden
darf.
(3) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag
zugrunde zu legen. Die Gebarung
ist nach den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit,
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten
Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen
und Umgliederungen des Jahresvoranschlages
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch
das zuständige Organ.
(4) Jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe
verbunden ist, bedarf der Unterzeichnung durch
den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und
Vermögensangelegenheiten zusammen mit dem
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen
Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens
20.000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende
den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und
Vermögensangelegenheiten gemeinsam mit dem
sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen
Ausgaben von über 100.000 S verbunden sind,
ist ein Beschluß des jeweiligen Organes erforderlich.
(5) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos
über ein Konto einer Kreditunternehmung
abzuwickeln. Hievon sind Kassen ausgenommen,
deren regelmäßiger wöchentlicher Umsatz
den Betrag von 10.000 S nicht überschreitet.
(6) Über die Gebarung der Organe sind Bücher
nach zweckmäßigen und wirtschaftlichen Methoden
zu führen. Jeder Studentenvertreter, der
Einnahmen aufbringt oder Ausgaben bestreitet,
hat darüber ein Kassenbuch zu führen. Die Buchführung
hat auch eine Vermögensrechnung zu
umfassen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Bereich
jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule in
gesonderten Verzeichnissen festzuhalten.
(7) Der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und
Vermögensangelegenheiten hat einen schriftlichen
Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung
durch den Vorsitzenden längstens Ende
April jeden Jahres den zuständigen Mandataren
schriftlich zuzuleiten. Dem Jahresabschluß ist ein
schriftlicher Prüfungsbericht eines Wirtschaftstreuhänders
beizulegen. Bezüglich der Gliederung
und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind
die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag
sinngemäß anzuwenden.
(8) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt
Prüfungsbericht sind zumindest vierzehn Tage
vor ihrer Genehmigung zur öffentlichen Einsicht
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft
beziehungsweise der Hochschülerschaften
an den Hochschulen aufzulegen.
Verfahrensvorschriften
§ 22. (1) Gegen Beschlüsse des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft oder
der Organe der Hochschülerschaften an den
Hochschulen mit Ausnahme der Wahlkommissionen
steht jedem Mitglied der Österreichischen
Hochschülerschaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde
an das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung zu.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die
Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere
über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages
und der Beiträge gemäß § 20 Abs. 3 und 4,
sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige
Bescheide ist das Rechtsmittel der Berufung
an den Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft zulässig. Gegen den Beschluß
des Zentralausschusses ist eine Berufung an das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
zulässig.
(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen
über die Aberkennung von Mandaten ist das
Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zulässig.
Die Erhebung der Berufung hat aufschiebende
Wirkung.
(4) Auf Verfahren gemäß Abs. 2 ist das AVG
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
Aufsicht
§ 23. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den Hochschulen
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung. Alle Organe haben
die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse
binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung
dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung unaufgefordert vorzulegen und
allenfalls die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschlüsse notwendigen Auskünfte zu
erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat in Ausübung seines Aufsichtsrechtes
durch Bescheid insbesondere die Genehmigung
einer Geschäftsordnung zu verweigern und
den Beschluß eines Organs aufzuheben oder
seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung
oder der Beschluß
a) von einem unzuständigen Organ beschlossen
wurde;
b) unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften
zustandegekommen ist;
c) im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen
oder Verordnungen steht;
oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen
Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid
ist den Organen aufzutragen, den der
Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung entsprechenden Rechtszustand
mit den rechtlich zu Gebote stehenden
Mitteln unverzüglich herzustellen.
Kontrollkommissionen
§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ist zur laufenden Überprüfung
der Haushaltsvorschriften, zur Beratung
und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten und zur Beratung
der Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen in Vermögensfragen und
Fragen der Betriebsführung eine Kontrollkommission
einzurichten.
(2) Die Kontrollkommission besteht aus
a) zwei vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu entsendenden Vertretern;
b) zwei Vertretern der Finanzprokuratur;
c) zwei vom Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft zu entsendenden
Vertretern.
(3) Die Kontrollkommission hat das Recht,
die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an
Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Bewältigung
ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänder
und andere Experten, insbesondere sachverständige
Bedienstete, des Bundes, heranziehen.
(4) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, der
Österreichischen Hochschülerschaft und allen
Hochschülerschaften an den Hochschulen zumindest
jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre
Tätigkeit zu übermitteln.
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Die Funktionsdauer der sich zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt
befindlichen Organe und Funktionäre der Österreichischen
Hochschülerschaft, die nach dem
Hochschülerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 174/1950,
und der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,
BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 314/1962, Nr. 274/1966, Nr. 456/1968
und Nr. 14/1971 gewählt wurden, wird bis
31. Jänner 1974 verlängert.
(2) Die ersten Wahlen der Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen auf Grund
dieses Bundesgesetzes haben am 16. und 17. Jänner
1974 stattzufinden. Die erste Funktionsperiode
der in § 4 Abs. 3 genannten Organe
endet mit 30. Juni 1975.
(3) Die Konstituierung der Wahlkommission
hat bis längstens 19. Dezember 1973, aller neuzuwählenden
Organe bis längstens 31. Jänner
1974 zu erfolgen. Die Konstituierung der neugewählten
Organe hat unter Vorsitz des Vorsitzenden
des entsprechenden bestehenden Organs
stattzufinden. In dessen Abwesenheit sowie bei
der Konstituierung der durch dieses Bundesgesetz
neugeschaffenen Organe führt der Vorsitzende
der zuständigen Wahlkommission den Vorsitz.
(4) Die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, sowie der Hochschülerschafts-
Wahlordnung 1962 bleiben für die
gewählten Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
bis 31. Jänner 1974 in Geltung. Für
die nach diesem Bundesgesetz zu konstituierenden
Organe sind die Vorschriften des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, nicht
mehr anzuwenden.
(5) Bis zur Beschlußfassung über den ersten
Jahresvoranschlag, der den Zeitraum vom
1. Feber 1974 bis 31. Dezember 1974 zu umfassen
hat, sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2
und 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die ersten Wahlen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind vom bestehenden Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
durchzuführen.
(7) Für die ersten Wahlen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind allfällige Beschlüsse gemäß
§ 10 Abs. 1 und § 11 bis längstens 5. Dezember
1973 von den bestehenden Hauptausschüssen der
Österreichischen Hochschülerschaft zu fassen.
(8) Die von den bestehenden Hauptausschüssen
und Fachschaftsausschüssen geführten Wirtschaftsbetriebe
(Mensen, Skriptenverlage usw.)
gehen in das Eigentum der auf Grund dieses
Bundesgesetzes eingerichteten Hochschülerschaft
der jeweiligen Hochschule über. Die vom bestehenden
Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft geführten Wirtschaftsbetriebe
verbleiben im Eigentum der Österreichischen
Hochschülerschaft.
(9) Alle Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen sind bis längstens
31. Dezember 1975 gemäß § 19 dieses Bundesgesetzes
in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften
umzuwandeln oder aufzulösen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 sind sinngemäß
auch auf das sonstige bisherige Eigentum
der Österreichischen Hochschülerschaft anzuwenden.
(11) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 4 das Hochschülerschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1950, und das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 459/1972 außer Kraft.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.