309. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich
beim Internationalen Währungsfonds wird um
95 Millionen US-Dollar auf 270 Millionen US-
Dollar erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens
am 15. Dezember 1971 einzuzahlen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, die gesamte Quote der Republik
Österreich beim Internationalen Währungsfonds
zu übernehmen. Diese Ermächtigung erstreckt
sich auch auf künftige Quotenerhöhungen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft
der Republik Österreich beim Internationalen
Währungsfonds sich ergebenden finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist
ermächtigt,
a) für eigene Rechnung den auf die Republik
Österreich jeweils entfallenden Anteil am
Reingewinn des Internationalen Währungsfonds
gemäß Art. XII Abs. 6 des Abkommens
über den Internationalen Währungsfonds,
BGBl. Nr. 105/1949, sowie an sonstigen
vom Fonds zur Verteilung gelangenden
Beträgen in Empfang zu nehmen;
b) im Sinne des Art. III Abs. 5 des Abkommens
über den Internationalen Währungsfonds
für jenen Teil der Quote, der auf
Schilling lautet und vom Internationalen
Währungsfonds nicht abberufen ist, unüber-
tragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum
Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine
auszustellen und dem Internationalen
Währungsfonds zur Verfügung zu
stellen.
(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß
Art. XII Abs. 2 lit. a des Abkommens über
den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden
Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen
Währungsfonds steht der Oesterreichischen
Nationalbank ein Vorschlagsrecht
gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung
ist bei ihrem gemäß Art. 67 Abs. 1
Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten
zu erstattenden Vorschlag an die
Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank
gebunden.
(4) Der von der Republik Österreich auf die
österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds
aus Budgetmitteln zur Verfügung
gestellte Schillingbetrag ist dieser von der Oesterreichischen
Nationalbank gutzubringen.
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung
beim Internationalen Währungsfonds als Deckung
des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) insoweit
in ihre Aktiven einzustellen, als sie
a) bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Republik Österreich auf Grund
des Bundesgesetzes vom 18. März 1959,
betreffend Beitragsleistungen der Republik
Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen,
BGBl. Nr. 74, und des
Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963,
betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei
internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.
Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/
1968 für Beitragsleistungen an den Internationalen
Währungsfonds einen Kredit
gewährt hat,
b) der Republik Österreich nach § 2 Abs. 4
dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht
hat und
c) Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung
der finanziellen Verpflichtungen nach
§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1965, betreffend die Erhöhung der Quote
Österreichs beim Internationalen Währungsfonds,
BGBl. Nr. 203, oder nach § 1
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes dem Internationalen
Währungsfonds zur Verfügung
stellt.
(2) Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung
gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der
Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich
deren Forderung gegen den Bundesschatz um
den nach den Paritäten errechneten Gegenwert
der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 74/1959 der Republik Österreich zum Erlag
der österreichischen Quote beim Internationalen
Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen
und Fremdwährungsbeträge und um die
Schillingbeträge, in deren Höhe sie der Republik
Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der
zugunsten des Internationalen Währungsfonds
begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat.
§ 4. (1) Soweit jener Teil des Reingewinnes
der Oesterreichischen Nationalbank, über dessen
Verwendung die Generalversammlung gemäß
§ 69 Abs. 3, letzter Satz, des Nationalbankgesetzes
1955 in der geltenden Fassung zu
beschließen hat, in einem Geschäftsjahr 100 Millionen
Schilling nicht erreicht, leistet die
Republik Österreich der Oesterreichischen
Nationalbank für dieses Geschäftsjahr eine Vergütung
in Höhe des hierauf fehlenden Betrages,
höchstens jedoch 2% pro Jahr der von der Oesterreichischen
Nationalbank aufgewendeten Beträge,
für die sie gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
zur Einstellung eines Deckungswertes in
ihre Aktiven berechtigt ist. Diese Vergütung
ist im Zeitpunkt der Gewinnabfuhr an die
Republik Österreich fällig; der um diese Vergütung
erhöhte Rest des Gewinnes unterliegt
der Beschlußfassung der Generalversammlung der
Oesterreichischen Nationalbank. Der vorerwähnte
Betrag von 100 Millionen Schilling
verändert sich jeweils um jenen Hundertsatz,
um den der zum 30. Juni des jeweiligen
Geschäftsjahres maßgebende Höchstrahmen für
den Eskont von Bundesschatzscheinen nach § 41
Abs. 1 des Nationalbankgesetzes von dem zum
30. Juni 1971 maßgebenden Höchstrahmen abweicht.
Bei Berechnung der Vergütung bestimmt
sich der Wert der zur Verfügung gestellten
Goldmengen nach der Parität des Schillings zum
Gold zur Zeit ihrer Übergabe an den Internationalen
Währungsfonds.
(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß
Art. XV Abs. 3 oder gemäß Art. XVI Abs. 2
des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds
ein Verlust an dem gemäß § 3 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes in die Aktiven der Oesterreichischen
Nationalbank eingestellten Deckungswert
entstehen, ist die Oesterreichische Nationalbank
berechtigt, einen entsprechenden Betrag als
Forderung gegen den Bundesschatz in ihre
Aktiven einzustellen. Das gleiche gilt für Verluste,
die der Oesterreichischen Nationalbank aus
Maßnahmen gemäß Art. XXX oder gemäß
Art. XXXI des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds erwachsen. Diese Forderungen
sind im Sinne der Bestimmungen des
gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 51/1963
abgeschlossenen Übereinkommens in unmittelbarem
Anschluß an die in Abschnitt IV dieses
Übereinkommens genannten Forderungen zu
tilgen.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1965 treten außer
Kraft.
§ 6. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von
Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates
des Internationalen Währungsfonds wird
durch die in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung
nicht berührt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.