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309. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich

beim Internationalen Währungsfonds wird um

95 Millionen US-Dollar auf 270 Millionen US-

Dollar erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens

am 15. Dezember 1971 einzuzahlen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird

ermächtigt, die gesamte Quote der Republik

Österreich beim Internationalen Währungsfonds

zu übernehmen. Diese Ermächtigung erstreckt

sich auch auf künftige Quotenerhöhungen.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft

der Republik Österreich beim Internationalen

Währungsfonds sich ergebenden finanziellen

Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist

ermächtigt,

a) für eigene Rechnung den auf die Republik

Österreich jeweils entfallenden Anteil am

Reingewinn des Internationalen Währungsfonds

gemäß Art. XII Abs. 6 des Abkommens

über den Internationalen Währungsfonds,

BGBl. Nr. 105/1949, sowie an sonstigen

vom Fonds zur Verteilung gelangenden

Beträgen in Empfang zu nehmen;

b) im Sinne des Art. III Abs. 5 des Abkommens

über den Internationalen Währungsfonds

für jenen Teil der Quote, der auf

Schilling lautet und vom Internationalen

Währungsfonds nicht abberufen ist, unüber-

tragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum

Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine

auszustellen und dem Internationalen

Währungsfonds zur Verfügung zu

stellen.

(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß

Art. XII Abs. 2 lit. a des Abkommens über

den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden

Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen

Währungsfonds steht der Oesterreichischen

Nationalbank ein Vorschlagsrecht

gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung

ist bei ihrem gemäß Art. 67 Abs. 1

Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten

zu erstattenden Vorschlag an die

Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank

gebunden.

(4) Der von der Republik Österreich auf die

österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds

aus Budgetmitteln zur Verfügung

gestellte Schillingbetrag ist dieser von der Oesterreichischen

Nationalbank gutzubringen.

§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung

beim Internationalen Währungsfonds als Deckung

des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) insoweit

in ihre Aktiven einzustellen, als sie

a) bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Republik Österreich auf Grund

des Bundesgesetzes vom 18. März 1959,

betreffend Beitragsleistungen der Republik

Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen,

BGBl. Nr. 74, und des

Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963,

betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen

der Republik Österreich bei

internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.

Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/

1968 für Beitragsleistungen an den Internationalen

Währungsfonds einen Kredit

gewährt hat,

b) der Republik Österreich nach § 2 Abs. 4

dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht

hat und

c) Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung

der finanziellen Verpflichtungen nach

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1965, betreffend die Erhöhung der Quote

Österreichs beim Internationalen Währungsfonds,

BGBl. Nr. 203, oder nach § 1

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes dem Internationalen

Währungsfonds zur Verfügung

stellt.

(2) Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung

gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der

Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich

deren Forderung gegen den Bundesschatz um

den nach den Paritäten errechneten Gegenwert

der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 74/1959 der Republik Österreich zum Erlag

der österreichischen Quote beim Internationalen

Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen

und Fremdwährungsbeträge und um die

Schillingbeträge, in deren Höhe sie der Republik

Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der

zugunsten des Internationalen Währungsfonds

begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat.

§ 4. (1) Soweit jener Teil des Reingewinnes

der Oesterreichischen Nationalbank, über dessen

Verwendung die Generalversammlung gemäß

§ 69 Abs. 3, letzter Satz, des Nationalbankgesetzes

1955 in der geltenden Fassung zu

beschließen hat, in einem Geschäftsjahr 100 Millionen

Schilling nicht erreicht, leistet die

Republik Österreich der Oesterreichischen

Nationalbank für dieses Geschäftsjahr eine Vergütung

in Höhe des hierauf fehlenden Betrages,

höchstens jedoch 2% pro Jahr der von der Oesterreichischen

Nationalbank aufgewendeten Beträge,

für die sie gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

zur Einstellung eines Deckungswertes in

ihre Aktiven berechtigt ist. Diese Vergütung

ist im Zeitpunkt der Gewinnabfuhr an die

Republik Österreich fällig; der um diese Vergütung

erhöhte Rest des Gewinnes unterliegt

der Beschlußfassung der Generalversammlung der

Oesterreichischen Nationalbank. Der vorerwähnte

Betrag von 100 Millionen Schilling

verändert sich jeweils um jenen Hundertsatz,

um den der zum 30. Juni des jeweiligen

Geschäftsjahres maßgebende Höchstrahmen für

den Eskont von Bundesschatzscheinen nach § 41

Abs. 1 des Nationalbankgesetzes von dem zum

30. Juni 1971 maßgebenden Höchstrahmen abweicht.

Bei Berechnung der Vergütung bestimmt

sich der Wert der zur Verfügung gestellten

Goldmengen nach der Parität des Schillings zum

Gold zur Zeit ihrer Übergabe an den Internationalen

Währungsfonds.

(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß

Art. XV Abs. 3 oder gemäß Art. XVI Abs. 2

des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds

ein Verlust an dem gemäß § 3 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes in die Aktiven der Oesterreichischen

Nationalbank eingestellten Deckungswert

entstehen, ist die Oesterreichische Nationalbank

berechtigt, einen entsprechenden Betrag als

Forderung gegen den Bundesschatz in ihre

Aktiven einzustellen. Das gleiche gilt für Verluste,

die der Oesterreichischen Nationalbank aus

Maßnahmen gemäß Art. XXX oder gemäß

Art. XXXI des Abkommens über den Internationalen

Währungsfonds erwachsen. Diese Forderungen

sind im Sinne der Bestimmungen des

gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 51/1963

abgeschlossenen Übereinkommens in unmittelbarem

Anschluß an die in Abschnitt IV dieses

Übereinkommens genannten Forderungen zu

tilgen.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1965 treten außer

Kraft.

§ 6. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von

Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates

des Internationalen Währungsfonds wird

durch die in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung

nicht berührt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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