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309_1970 AT

309. Verordnung: Schokoladegewichtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Schokoladegewichtsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1968, BGBl.

Nr. 11/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. (1) Schokoladen im Sinne dieser Verordnung

sind zusammenhängende Tafeln,

Riegeln oder Blöcke mit rechteckiger Grundfläche

aus massiver Schokolade, gefüllter Schokolade

und Schokolade mit stückigen Einlagen,

deren Oberfläche rippenartige Einkerbungen

aufweisen kann, ohne daß dadurch der Zusammenhang

des Gesamtkörpers unterbrochen

wird.

(2) Nicht als Schokoladen im Sinne des Abs. 1

gelten

a) unverpackte Schokoladen und

b) Tafeln, Riegel oder Blöcke

aus gefüllter Schokolade und Schokolade mit

stückigen Einlagen, wenn das spezifische Gewicht

der Füllmasse oder der stückigen Einlagen vom

spezifischen Gewicht der Schokolademasse bedeutend

abweicht (zum Beispiel Schokolade mit

Crispy-Reis, Kokosraspel oder Waffeleinlage

und Schokolade mit aufgeschlagenen/schaumigen/

Füllungen, wie zum Beispiel Schokolade mit

Frappé-Füllung).

§ 2. (1) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1

dürfen im Kleinhandel im Gewichtsbereich von

50 g bis 500 g nur in Stücken zu 50 g, 100 g,

125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und 500 g

Füllgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Technisch oder technologisch bedingte Abweichungen

des Füllgewichtes nach oben oder

unten sind zu tolerieren bei Tafeln, Riegeln

oder Blöcken im Sinne des § 1 Abs. 1 zu

a) 50 g und 100 g aus massiver Schokolade

bis zu 3%,

b) 50 g und 100 g aus gefüllter Schokolade

und aus Schokolade mit stückigen Einlagen

bis zu 5%,

c) 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und

500 g aus massiver Schokolade bis zu 2%,

d) 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und

500 g aus gefüllter Schokolade und aus

Schokolade mit stückigen Einlagen bis zu

4%.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1, die

den Bestimmungen dieser Verordnung nicht

entsprechen und vor deren Inkrafttreten verpackt

worden sind, dürfen noch innerhalb von

sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

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