309. Verordnung: Schokoladegewichtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1968, BGBl.
Nr. 11/1969, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. (1) Schokoladen im Sinne dieser Verordnung
sind zusammenhängende Tafeln,
Riegeln oder Blöcke mit rechteckiger Grundfläche
aus massiver Schokolade, gefüllter Schokolade
und Schokolade mit stückigen Einlagen,
deren Oberfläche rippenartige Einkerbungen
aufweisen kann, ohne daß dadurch der Zusammenhang
des Gesamtkörpers unterbrochen
wird.
(2) Nicht als Schokoladen im Sinne des Abs. 1
gelten
a) unverpackte Schokoladen und
b) Tafeln, Riegel oder Blöcke
aus gefüllter Schokolade und Schokolade mit
stückigen Einlagen, wenn das spezifische Gewicht
der Füllmasse oder der stückigen Einlagen vom
spezifischen Gewicht der Schokolademasse bedeutend
abweicht (zum Beispiel Schokolade mit
Crispy-Reis, Kokosraspel oder Waffeleinlage
und Schokolade mit aufgeschlagenen/schaumigen/
Füllungen, wie zum Beispiel Schokolade mit
Frappé-Füllung).
§ 2. (1) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1
dürfen im Kleinhandel im Gewichtsbereich von
50 g bis 500 g nur in Stücken zu 50 g, 100 g,
125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und 500 g
Füllgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Technisch oder technologisch bedingte Abweichungen
des Füllgewichtes nach oben oder
unten sind zu tolerieren bei Tafeln, Riegeln
oder Blöcken im Sinne des § 1 Abs. 1 zu
a) 50 g und 100 g aus massiver Schokolade
bis zu 3%,
b) 50 g und 100 g aus gefüllter Schokolade
und aus Schokolade mit stückigen Einlagen
bis zu 5%,
c) 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und
500 g aus massiver Schokolade bis zu 2%,
d) 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und
500 g aus gefüllter Schokolade und aus
Schokolade mit stückigen Einlagen bis zu
4%.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1, die
den Bestimmungen dieser Verordnung nicht
entsprechen und vor deren Inkrafttreten verpackt
worden sind, dürfen noch innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.