309. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und
Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht verordnet
Artikel I
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, wird
wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer
(innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in den im § 44 lit. a
bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und
Nr. 95/1969, umschriebenen Tätigkeiten und
Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß
verrichten können. Das Lehrziel in
den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses
Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Kursteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan
zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne
Unterbrechung durchzuführen.
(3) Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1
bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen
1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern
angegeben ist."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Mit dem Unterricht in den in den
Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 lit. a) zu betrauen.
Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen
dies Fachärzte des betreffenden medizinischen
Sonderfaches sein.
(2) Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge
des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes"
ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige
Person heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht im Fach „Grundzüge
der Betriebsführung im Krankenhaus" ist eine
mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im
Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern
diplomierte Krankenpflegepersonen und
Personen der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste betraut werden.
(5) Als Hilfskräfte für den praktischen Unterricht
sind unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches Personen
aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste beziehungsweise
der Sanitätshilfsdienste heranzuziehen."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Die Kursabschlußprüfung hat die für den
betreffenden Sanitätshilfsdienst in den Anlagen 1
bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen."
4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 16. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung
ist ein Zeugnis auszufertigen.
Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden
Stelle zu versehen und von den
unter § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage
11)."
5. Die §§ 17 und 18 haben zu entfallen.
6. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 11
sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossenen Anlagen 1 bis .11 anzufügen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1969
in Kraft.