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309_1969 AT

309. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und

Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht verordnet

Artikel I

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, wird

wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer

(innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in den im § 44 lit. a

bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961,

BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und

Nr. 95/1969, umschriebenen Tätigkeiten und

Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß

verrichten können. Das Lehrziel in

den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses

Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Kursteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan

zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne

Unterbrechung durchzuführen.

(3) Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1

bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen

1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern

angegeben ist."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Mit dem Unterricht in den in den

Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 lit. a) zu betrauen.

Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen

dies Fachärzte des betreffenden medizinischen

Sonderfaches sein.

(2) Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge

des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes"

ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige

Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht im Fach „Grundzüge

der Betriebsführung im Krankenhaus" ist eine

mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im

Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern

diplomierte Krankenpflegepersonen und

Personen der gehobenen medizinisch-technischen

Dienste betraut werden.

(5) Als Hilfskräfte für den praktischen Unterricht

sind unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches Personen

aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste beziehungsweise

der Sanitätshilfsdienste heranzuziehen."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Die Kursabschlußprüfung hat die für den

betreffenden Sanitätshilfsdienst in den Anlagen 1

bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen."

4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 16. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Kursabschlußprüfung

ist ein Zeugnis auszufertigen.

Das Zeugnis ist mit dem Siegel der den Kurs veranstaltenden

Stelle zu versehen und von den

unter § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage

11)."

5. Die §§ 17 und 18 haben zu entfallen.

6. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 11

sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossenen Anlagen 1 bis .11 anzufügen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1969

in Kraft.

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