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309_1967 AT

309. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth von Australien betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth von Australien betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

AUSTRALISCHE BOTSCHAFT

WIEN

5. Juli 1967

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des

Commonwealth von Australien den Wunsch hat,

ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung des Commonwealth

von Australien und der Österreichischen

Bundesregierung, nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung des Commonwealth von

Australien gibt der Österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth War Graves

Commission) die einzige Organisation ist, die

von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt

wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19

Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955,

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, zwischen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland, den Vereinigten Staaten von

Amerika und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr! 207/3 Einlagezahl

1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf,

Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die

Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für

Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die

Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den Gräbern des

Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt

gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwort

Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der

Regierung des Commonwealth von Australien

einerseits und der Österreichischen Bundesregierung

andererseits betrachtet wird, das unverzüglich

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

A. Malcolm Morris m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Lujo Tončić-Sorinj

Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 5. Juli 1967

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Inhalt Ihrer Note vom

5. Juli 1967 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung

folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des

Commonwealth von Australien den Wunsch hat,

ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung des Commonwealth

von Australien und der Österreichischen

Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung des Commonwealth von

Australien gibt der Österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth War Graves

Commission) die einzige Organisation ist, die

von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19

Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955,

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, zwischen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland, den Vereinigten Staaten von

Amerika und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf,

Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die

Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für

Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die

Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den Gräbern des

Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt

gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwort

Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der

Regierung des Commonwealth von Australien

einerseits und der Österreichischen Bundesregierung

andererseits betrachtet wird, das unverzüglich

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

des Commonwealth von Australien einverstanden

ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich einerseits und der Regierung

des Commonwealth von Australien andererseits,

betreffend den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten,

bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

Herrn Arthur Malcolm Morris

ao. und bev. Botschafter des

Commonwealth von Australien

Wien

Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 3 am

5. Juli 1967 in Kraft getreten.

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