309. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth von Australien betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
AUSTRALISCHE BOTSCHAFT
WIEN
5. Juli 1967
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des
Commonwealth von Australien den Wunsch hat,
ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung des Commonwealth
von Australien und der Österreichischen
Bundesregierung, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung des Commonwealth von
Australien gibt der Österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth War Graves
Commission) die einzige Organisation ist, die
von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt
wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19
Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955,
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, zwischen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr! 207/3 Einlagezahl
1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf,
Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der
Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die
Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für
Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die
Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den Gräbern des
Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt
gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwort
Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der
Regierung des Commonwealth von Australien
einerseits und der Österreichischen Bundesregierung
andererseits betrachtet wird, das unverzüglich
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
A. Malcolm Morris m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz,
dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Dr. Lujo Tončić-Sorinj
Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 5. Juli 1967
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Inhalt Ihrer Note vom
5. Juli 1967 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung
folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des
Commonwealth von Australien den Wunsch hat,
ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung des Commonwealth
von Australien und der Österreichischen
Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung des Commonwealth von
Australien gibt der Österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth War Graves
Commission) die einzige Organisation ist, die
von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19
Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955,
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, zwischen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf,
Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der
Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die
Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für
Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die
Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den Gräbern des
Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt
gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwort
Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der
Regierung des Commonwealth von Australien
einerseits und der Österreichischen Bundesregierung
andererseits betrachtet wird, das unverzüglich
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik
Österreich mit den Vorschlägen der Regierung
des Commonwealth von Australien einverstanden
ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich einerseits und der Regierung
des Commonwealth von Australien andererseits,
betreffend den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten,
bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz,
Herrn Arthur Malcolm Morris
ao. und bev. Botschafter des
Commonwealth von Australien
Wien
Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 3 am
5. Juli 1967 in Kraft getreten.