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309_1965 AT

309. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/

1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965 und BGBl. Nr. 220/1965, wird abgeändert

wie folgt

1. a) Die Überschrift des § 98 hat zu lauten

„Übertragung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen"

b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden. Das

Stillgeld, der Entbindungsbeitrag und das

Sterbegeld können nur in den im Abs. 1 Z. 1

angeführten Fällen übertragen oder verpfändet

werden."

2. Nach § 98 ist ein § 98 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 98 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der

Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen

der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden

sind

1. Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. Renten aus der Unfallversicherung;

3. Pensionen aus der Pensionsversicherung

einschließlich der Ausgleichszulagen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bezüge mit

Ausnahme der Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters können nur dann gepfändet

werden, wenn die Exekution in das sonstige

bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden

Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich

nicht führen wird und wenn nach

den Umständen des Falles, insbesondere nach

der Art der vollstreckbaren Forderung und der

Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die

Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1

angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind

nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

der Kinder pfändbar, für die der

Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung

(§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten

aus der Unfallversicherung und Pensionen aus

der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar.

Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu

im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen)

gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß,

höchstens aber bis zum Betrag von 800 S

unpfändbar."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1965 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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