309. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/
1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,
BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.
Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/
1965 und BGBl. Nr. 220/1965, wird abgeändert
wie folgt
1. a) Die Überschrift des § 98 hat zu lauten
„Übertragung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen"
b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden. Das
Stillgeld, der Entbindungsbeitrag und das
Sterbegeld können nur in den im Abs. 1 Z. 1
angeführten Fällen übertragen oder verpfändet
werden."
2. Nach § 98 ist ein § 98 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 98 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,
nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der
Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden
sind
1. Wochengeld aus der Krankenversicherung;
2. Renten aus der Unfallversicherung;
3. Pensionen aus der Pensionsversicherung
einschließlich der Ausgleichszulagen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bezüge mit
Ausnahme der Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters können nur dann gepfändet
werden, wenn die Exekution in das sonstige
bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden
Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich
nicht führen wird und wenn nach
den Umständen des Falles, insbesondere nach
der Art der vollstreckbaren Forderung und der
Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die
Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
gilt entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1
angeführten Geldleistungen, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind
nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
der Kinder pfändbar, für die der
Kinderzuschuß gebührt.
(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung
(§ 105), die zu im Monat Mai bezogenen Renten
aus der Unfallversicherung und Pensionen aus
der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar.
Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu
im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen)
gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß,
höchstens aber bis zum Betrag von 800 S
unpfändbar."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1965 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.