309. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/
1958, wird in folgender Weise geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener
Vorschuß zu gewähren."
2. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 6 wird ein zweiter Absatz angefügt,
der zu lauten hat
„(2) Dem Zeugen, der aus dem Ausland
geladen wird, sind auch die unvermeidlichen
Nebenkosten, zum Beispiel für die Beschaffung
von Reisepapieren, zu ersetzen."
3. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vergütung für eine Platzkarte gebührt
dem Zeugen dann, wenn die Sicherung
eines Sitzplatzes wegen hohen Alters, schlechten
Gesundheitszustands oder langen Reiseweges
gerechtfertigt ist oder das Beförderungsmittel
nur mit Platzkarten benützt werden kann."
4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Zeuge darf ein Flugzeug nur benützen,
wenn er in einer Strafsache vernommen
werden soll, aus dem Ausland geladen wird und
der Richter (Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattfinden soll, die Benützung des
Flugzeuges bewilligt. Dies darf er nur, wenn bei
Benützung dieses Beförderungsmittels die Zeugengebühr
nicht höher ist als bei Benützung
eines anderen Massenbeförderungsmittels oder
wenn die Benützung des Flugzeuges durch die
Länge des Reiseweges oder deshalb erforderlich
ist, weil die Dringlichkeit der Strafsache die
sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, der
Zeuge aber bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels
zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig
erscheinen könnte."
5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn der Zeuge mangels eines Massenbeförderungsmittels
oder anderer Beförderungsmittel
auf der Hin- oder Rückreise Wegstrecken
von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurücklegen
muß, so gebührt ihm ein Kilometergeld
von 1 S 30 g für jeden vollen Kilometer."
6. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für
die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 15 S,
2. für das Mittagessen 30 S,
3. für das Abendessen 0 S."
7. § 15 hat zu lauten
„(1) Dem Zeugen ist als Auslage für jede unvermeidliche
Nächtigung ein Betrag von 30 S
zu vergüten. Unvermeidlich ist die Nächtigung
auch dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden
müßte.
(2) Weist der Zeuge nach, daß die Auslagen
für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft
den im Abs. 1 angeführten Betrag über-
steigen, so gebührt ihm eine Nächtigungsgebühr
in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen, höchstens
aber im Betrag von 90 S."
8. § 17 hat zu lauten
„(1) Kann der Zeuge die Höhe des Schadens,
der ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 2 verursacht worden
ist, durch Bestätigungen des Dienst(Arbeit)gebers
oder durch sonstige Bestätigungen bescheinigen,
so gebührt ihm voller Ersatz; einem Dienst(Arbeit)nehmer
(§ 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist hiebei
der entgangene Nettolohn(-gehalt) samt zusätzlichen
Vergütungen zu ersetzen.
(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache des
Schadens nach § 2 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen
Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung
von 10 S für jede, wenn auch nur
begonnene Stunde, für die er Anspruch auf Entschädigung
für Zeitversäumnis hat (§ 16)."
9. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die dem Sachverständigen sonst verursachten
notwendigen Auslagen (§ 18 Abs. 1 Z. 2)
umfassen unter anderen
1. die Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens;
2. die Kosten für die Anfertigung von Photographien
und Photokopien und für Röntgenuntersuchungen;
3. die Vergütung für die bei der Untersuchung
verbrauchten Stoffe;
4. die angemessenen Kosten für die Verwendung
von Hilfskräften, sofern deren Beiziehung
durch Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen
gerechtfertigt ist; diese Kosten
dürfen, abgesehen von den Reise- und Aufenthaltskosten,
die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach § 26 Abs. 2 nicht übersteigen;
5. die entrichteten Stempelgebühren;
6. eine Schreibgebühr für das Schreiben von
Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen
hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel
für jede Seite (§ 38 Abs. 3) der Urschrift
im Betrag von 5 S und jeder Durchschrift
im Betrag von 2 S;
7. die von der gesamten Sachverständigengebühr
zu entrichtende Umsatzsteuer."
10. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist
unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse
des Sachverständigen zu bemessen. Sie beträgt
jedoch
a) hinsichtlich der unter § 27 2.Z lit. b fallenden
Sachverständigen für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde höchstens 20 S,
b) hinsichtlich der unter § 35 fallenden Sachverständigen
für jede, wenn auch nur begonnene
Stunde höchstens 10 S,
c) hinsichtlich der übrigen Sachverständigen
für jede, wenn auch nur begonnene Stunde
höchstens 30 S."
11. § 27 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Genügen für die Sachprüfung die gewöhnlichen
handwerksmäßigen oder geschäftlichen
Erfahrungen, so gebührt dem Sachverständigen
unter Berücksichtigung des
für die Leistung selbst notwendigen Zeitaufwands
ein Betrag von 24 S für jede,
wenn auch nur begonnene Stunde."
12. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung
a) auf Körperbeschädigung, samt Befund
und Gutachten über die Art
und den Grad der Beschädigung
oder der Gesundheitsstörung, über
Dauer und Grad der Schmerzen, der
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
über eingetretene und noch zu erwartende
Dauerfolgen,
b) ob eine Defloration, ein Geschlechtsakt
oder ein Geburtsakt stattgefunden
hat, samt Befund und Gutachten,
c) über den vermutlichen Zeugungstermin
samt Befund und Gutachten,
d) auf Körperbeschaffenheit, zum Beispiel
auf Arbeitsfähigkeit, Zeugungsfähigkeit,
Beischlafsfähigkeit,
Schwangerschaft, Gebärfähigkeit,
samt Befund und Gutachten,
wenn eine eingehende wissenschaftliche
Begründung notwendig ist 105 S,
sonst 40 S;
2. für die Untersuchung auf Vernehmungs-,
Verhandlungs- oder Haftfähigkeit,
a) samt Befund und Gutachten 45 S,
b) samt Bericht 35 S;
3. für die Untersuchung des Geistes- oder
Nervenzustands, samt Befund und Gutachten,
a) wenn eine eingehende wissenschaftliche
Begründung notwendig ist ... 520 S,
b), wenn es zwar nicht einer solchen Begründung,
aber eines beträchtlichen
Aufwands an Zeit und Mühe bedarf 310 S,
c) bei Reihenuntersuchungen 30 S,
d) sonst 105 S;
4. a) für die Leichenöffnung (Untersuchung
von Leichenresten oder Leichenteilen), samt
Befund und Gutachten,
aa) wenn die Leiche durch Fäulnis
stark verändert ist 390 S,
bb) sonst 210 S,
b) für die Leichenöffnung an einer unreifen
menschlichen Frucht, samt Befund und
Gutachten,
aa) wenn die Frucht durch Fäulnis
stark verändert ist 195 S,
bb) sonst 115 S,
c) bei besonders erschwerenden äußeren Umständen
das Doppelte der in lit. a oder b
festgesetzten Gebühren;
5. für die äußere Besichtigung einer Leiche,
einer unreifen menschlichen Frucht
oder einer Nachgeburt, samt Befund und
Gutachten 30 S;
6. für die Untersuchung von Werkzeugen,
Kleidern und dergleichen mit unbewaffnetem
Auge, samt Befund und
Gutachten 30 S;
7. a) für einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische Untersuchungen
(von Harn, Haaren, Sekret
oder Exkret und dergleichen),
samt Befund und Gutachten, für
jede Untersuchungsart 40 S,
b) für histologische Untersuchungen,
samt Befund und Gutachten, für
jedes Organ und jede Färbung 65 S,
c) für die makroskopische Untersuchung
von Operationspräparaten .. 100S;
8. für die Untersuchung von Blutflecken, samt
Befund und Gutachten,
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten
Art
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode
nach Uhlenhuth
130 S,
bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode
nach Ouchterlony
150 S,
cc) sonst 65 S;
b) auf Gruppenzugehörigkeit 115 S;
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal
110 S;
9. für Blutabnahme
a) bei Leichen 50 S,
b) bei Kindern unter 3 Jahren 40 S,
c) sonst 30 S,
d) zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
das Doppelte der in lit. a bis lit. c
festgesetzten Gebühren;
10. für die Untersuchung von flüssigem Blut,
samt Befund und Gutachten,
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer
bestimmten Art 50 S,
b) zur Bestimmung der Blutgruppe .. 50 S,
c) zur Bestimmung der Untergruppen
A1 und A2 50 S,
d) zur Bestimmung der Faktoren M
und N 65 S,
e) zur Bestimmung der Rh-Untergruppenpaare
C/c, D/d, E/e, für jedes
Merkmalpaar 105 S,
f) zur Bestimmung weiterer Blutkörperchenmerkmale
für jedes Einzelmerkmal
65 S,
g) zur Bestimmung der Serumeigenschaften
Gma und Gmx 120 S,
h) zur Bestimmung der Serumeigenschaft
Gc 100 S.
i) zur Bestimmung der Haptoglobin-
Typen 120 S;
11. für bakteriologische Untersuchung, samt
Befund und Gutachten,
a) mit Anlegung von Kulturen oder
im Tierversuch 105 S,
b) sonst 50 S;
12. für die Abnahme von Abdrucken zu
daktyloskopischen Zwecken 30 S;
13. für Röntgenuntersuchung, mit Befund und
Gutachten,
a) bei Röntgenaufnahme 80 S,
b) bei Durchleuchtung 50 S.
14. Sind in den Fällen der Z. 1 bis 13 mehrere
Personen oder Gegenstände (Haare, Blut, Samenflecken
und dergleichen) zu untersuchen, so hat
der Sachverständige für jede Untersuchung Anspruch
auf die volle Gebühr."
13. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Die Entlohnung für Mühewaltung
für die Untersuchung, samt Befund und Gutachten,
beträgt hinsichtlich jeder untersuchten Person
1. für den morphologischen Vergleich 235 S;
2. für die mikroskopische Haaruntersuchung
40 S;
3. für die Geschmacksprüfung 35 S;
4. für den Gaumenfaltenvergleich .... 80 S;
5. für den Wirbelsäulenvergleich 230 S."
14. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Die Entlohnung für Mühewaltung
beträgt
1. für die Untersuchung lebender Tiere, samt
Befund und Gutachten,
a) bei einem kleinen Tier 30 S,
b) sonst 40 S;
2. für die Öffnung von Tierleichen, samt Befund
und Gutachten,
a) bei einem kleinen Tier 40 S,
b) sonst 120 S;
3. für die Untersuchung von Fleisch,
samt Befund und Gutachten 40 S;
4. für die äußere Besichtigung einer
Tierleiche und dergleichen, samt Befund
und Gutachten 30 S.
5. Erfordert das Gutachten eine eingehende
wissenschaftliche Begründung, so ist die Gebühr
nach Z. 1 bis 4 zu verdoppeln."
15. § 31 und die Überschrift haben zu lauten
„Chemische Untersuchungen.
§ 31. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung von Leichenteilen,
samt Befund und Gutachten,
a) auf flüchtige Gifte (zum Beispiel
Äthylalkohol, Methylalkohol, Phosphor,
Blausäure, Phenole, Chloroform,
Nitrit) 130 S,
b) auf Metallgifte (zum Beispiel Blei,
Quecksilber, Arsen, Antimon, Kupfer,
Thallium) 195 S,
c) auf Pflanzengifte (zum Beispiel
Strychnin, Atropin, Opiumalkaloide,
Kokain, Kodein) oder synthetische
Arzneistoffe (zum Beispiel
Veronal und dessen Derivate,
Pyramidon) 235 S;
2. für die Untersuchung von Blut, Erbrochenem,
Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,
von kompakten Speisen, Flüssigkeiten oder
Genußmitteln, samt Befund und Gutachten,
a) auf flüchtige Gifte 80 S,
b) auf Metallgifte 115 S,
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe 155 S;
3. für die Untersuchung von Medizinen,
Drogen, Toiletteartikeln, technischen
Produkten, Kleidern, Wäsche, Geräten,
samt Befund und Gutachten 155 S;
4. für die Untersuchung von einfachen
Körpern (zum Beispiel Sublimat, Zyankali,
Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel,
Kalziumkarbonat, Bariumkarbonat)
oder deren Lösungen, samt Befund und
Gutachten 80 S;
5. für die Untersuchung von Gemischen
einfacher Körper oder deren Lösungen,
soweit sie nicht unter eine andere Ziffer
fallen, samt Befund und Gutachten 155 S.
6. a) Dem Sachverständigen ist in den Fällen
der Z. 1 bis 5 für die quantitative Ermittlung
von Gift, und zwar für jedes quantitativ
ermittelte Gift, ein Zuschlag in der
Höhe der halben Gebühr zuzusprechen.
b) Wenn verschiedene Organgruppen oder
Organteile getrennt untersucht werden
müssen und die Notwendigkeit der getrennten
Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen
ist, so ist für jede getrennte
Untersuchung die volle Gebühr zuzusprechen.
Das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand
der Reihe nach auf verschiedene
Gruppen von Giften untersucht werden
muß.
7. Einfache mikroskopische, spektroskopische
oder chemische Untersuchungen sind nach
§ 28 Z. 7 zu entlohnen.
8. Die Vorschriften der Z. 1 bis 7 sind auf
pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen
nicht anzuwenden; in solchen Fällen
ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 27
Z. 2 lit. a) zu bestimmen."
16. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Dem Sachverständigen für das
Kraftfahrwesen gebührt als Entlohnung
für Mühewaltung für Befund und
Gutachten 130 S.
(2) Die Gebühr kann bei besonderer Schwierigkeit
von Befund oder Gutachten nach richterlichem
Ermessen (§ 27 Z. 2 lit. a) bestimmt werden."
17. § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Dem Buchsachverständigen
gebührt unter Berücksichtigung des für
die Leistung selbst notwendigen Aufwands
an Zeit als Entlohnung für Mühewaltung
für Befund und Gutachten für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde .. 40 S.
(2) Die Gebühr kann bei besonderer Schwierigkeit
von Befund oder Gutachten nach richterlichem
Ermessen (§ 27 Z. 2 lit. a) bestimmt werden."
18. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Sachverständigen gebührt für die
Schätzung von Häusern und Baugründen, sofern
sie besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt,
folgende Entlohnung für Mühewaltung
19. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Dem Sachverständigen gebührt für die
Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen
im Exekutionsverfahren für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde des Schätzungsaktes
eine Entlohnung für Mühewaltung von 20 S."
20. Im § 36 Z. 2 lit. a und Z. 3 lit. b wird
das Wort „umständliche" durch das Wort „eingehende"
ersetzt.
21. § 36 Z. 5 hat zu lauten
„5. Für die Teilnahme an einer Verhandlung,
an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer
gerichtlichen Erhebung gebührt dem Sachverständigen
eine Entlohnung für Mühewaltung für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde der Verhandlung
(des Augenscheins, der Erhebung) im
Ausmaß des Eineinhalbfachen, für die Teilnahme
zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) im Ausmaß des
Dreifachen der im § 26 genannten Beträge. Wenn
in der Verhandlung der Sachverständige das Gutachten
erst erstattet, auf Verlangen das schriftliche
Gutachten entweder ergänzt oder darüber
wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen
gibt, so hat er außerdem Anspruch auf Entlohnung
für Mühewaltung nach § 27."
22. § 36 Z. 6 hat zu lauten
„6. Für das Studium eines Aktenbandes gebührt
dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit
und Umfang der Akten ein Betrag von 30 S
bis 105 S."
23. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Auf die Gebühren der Dolmetsche sind
die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 und 36 Z. 7
sinngemäß anzuwenden."
24. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Dem Dolmetsch gebührt folgende
Entlohnung für Mühewaltung
1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle
Seite
a) der Übersetzung ins Deutsche,
aa) wenn das Schriftstück mit lateinischen
Buchstaben geschrieben
ist 16 S,
bb) wenn das Schriftstück mit
anderen Schriftzeichen geschrieben
ist 20 S;
b) der Übersetzung in die fremde
Sprache,
aa) wenn für die Übersetzung lateinische
Buchstaben zu verwenden
sind 30 S,
bb) wenn für die Übersetzung andere
Schriftzeichen zu verwenden
sind 40 S;
2. bei Zuziehung zu einer Vernehmung für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde das Eineinhalbfache
der im § 26 genannten Beträge.
(2) Bei schwerer Lesbarkeit der Schrift ist die
Gebühr unter Berücksichtigung des für die Leistung
selbst notwendigen Aufwands an Zeit und
Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
(3) Eine Seite gilt als voll, wenn sie mindestens
25 Zeilen von durchschnittlich 40 Schriftzeichen
enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr
für den entsprechenden Teil zu bestimmen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1965 in Kraft.
(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beendet worden ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.