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309. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/

1958, wird in folgender Weise geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener

Vorschuß zu gewähren."

2. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 6 wird ein zweiter Absatz angefügt,

der zu lauten hat

„(2) Dem Zeugen, der aus dem Ausland

geladen wird, sind auch die unvermeidlichen

Nebenkosten, zum Beispiel für die Beschaffung

von Reisepapieren, zu ersetzen."

3. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vergütung für eine Platzkarte gebührt

dem Zeugen dann, wenn die Sicherung

eines Sitzplatzes wegen hohen Alters, schlechten

Gesundheitszustands oder langen Reiseweges

gerechtfertigt ist oder das Beförderungsmittel

nur mit Platzkarten benützt werden kann."

4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Zeuge darf ein Flugzeug nur benützen,

wenn er in einer Strafsache vernommen

werden soll, aus dem Ausland geladen wird und

der Richter (Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme

stattfinden soll, die Benützung des

Flugzeuges bewilligt. Dies darf er nur, wenn bei

Benützung dieses Beförderungsmittels die Zeugengebühr

nicht höher ist als bei Benützung

eines anderen Massenbeförderungsmittels oder

wenn die Benützung des Flugzeuges durch die

Länge des Reiseweges oder deshalb erforderlich

ist, weil die Dringlichkeit der Strafsache die

sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, der

Zeuge aber bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels

zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig

erscheinen könnte."

5. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn der Zeuge mangels eines Massenbeförderungsmittels

oder anderer Beförderungsmittel

auf der Hin- oder Rückreise Wegstrecken

von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurücklegen

muß, so gebührt ihm ein Kilometergeld

von 1 S 30 g für jeden vollen Kilometer."

6. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für

die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 15 S,

2. für das Mittagessen 30 S,

3. für das Abendessen 0 S."

7. § 15 hat zu lauten

„(1) Dem Zeugen ist als Auslage für jede unvermeidliche

Nächtigung ein Betrag von 30 S

zu vergüten. Unvermeidlich ist die Nächtigung

auch dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr

bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden

müßte.

(2) Weist der Zeuge nach, daß die Auslagen

für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft

den im Abs. 1 angeführten Betrag über-

steigen, so gebührt ihm eine Nächtigungsgebühr

in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen, höchstens

aber im Betrag von 90 S."

8. § 17 hat zu lauten

„(1) Kann der Zeuge die Höhe des Schadens,

der ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 2 verursacht worden

ist, durch Bestätigungen des Dienst(Arbeit)gebers

oder durch sonstige Bestätigungen bescheinigen,

so gebührt ihm voller Ersatz; einem Dienst(Arbeit)nehmer

(§ 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist hiebei

der entgangene Nettolohn(-gehalt) samt zusätzlichen

Vergütungen zu ersetzen.

(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache des

Schadens nach § 2 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen

Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung

von 10 S für jede, wenn auch nur

begonnene Stunde, für die er Anspruch auf Entschädigung

für Zeitversäumnis hat (§ 16)."

9. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die dem Sachverständigen sonst verursachten

notwendigen Auslagen (§ 18 Abs. 1 Z. 2)

umfassen unter anderen

1. die Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens;

2. die Kosten für die Anfertigung von Photographien

und Photokopien und für Röntgenuntersuchungen;

3. die Vergütung für die bei der Untersuchung

verbrauchten Stoffe;

4. die angemessenen Kosten für die Verwendung

von Hilfskräften, sofern deren Beiziehung

durch Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen

gerechtfertigt ist; diese Kosten

dürfen, abgesehen von den Reise- und Aufenthaltskosten,

die Entschädigung für Zeitversäumnis

nach § 26 Abs. 2 nicht übersteigen;

5. die entrichteten Stempelgebühren;

6. eine Schreibgebühr für das Schreiben von

Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen

hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel

für jede Seite (§ 38 Abs. 3) der Urschrift

im Betrag von 5 S und jeder Durchschrift

im Betrag von 2 S;

7. die von der gesamten Sachverständigengebühr

zu entrichtende Umsatzsteuer."

10. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist

unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse

des Sachverständigen zu bemessen. Sie beträgt

jedoch

a) hinsichtlich der unter § 27 2.Z lit. b fallenden

Sachverständigen für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde höchstens 20 S,

b) hinsichtlich der unter § 35 fallenden Sachverständigen

für jede, wenn auch nur begonnene

Stunde höchstens 10 S,

c) hinsichtlich der übrigen Sachverständigen

für jede, wenn auch nur begonnene Stunde

höchstens 30 S."

11. § 27 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Genügen für die Sachprüfung die gewöhnlichen

handwerksmäßigen oder geschäftlichen

Erfahrungen, so gebührt dem Sachverständigen

unter Berücksichtigung des

für die Leistung selbst notwendigen Zeitaufwands

ein Betrag von 24 S für jede,

wenn auch nur begonnene Stunde."

12. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung

a) auf Körperbeschädigung, samt Befund

und Gutachten über die Art

und den Grad der Beschädigung

oder der Gesundheitsstörung, über

Dauer und Grad der Schmerzen, der

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und

über eingetretene und noch zu erwartende

Dauerfolgen,

b) ob eine Defloration, ein Geschlechtsakt

oder ein Geburtsakt stattgefunden

hat, samt Befund und Gutachten,

c) über den vermutlichen Zeugungstermin

samt Befund und Gutachten,

d) auf Körperbeschaffenheit, zum Beispiel

auf Arbeitsfähigkeit, Zeugungsfähigkeit,

Beischlafsfähigkeit,

Schwangerschaft, Gebärfähigkeit,

samt Befund und Gutachten,

wenn eine eingehende wissenschaftliche

Begründung notwendig ist 105 S,

sonst 40 S;

2. für die Untersuchung auf Vernehmungs-,

Verhandlungs- oder Haftfähigkeit,

a) samt Befund und Gutachten 45 S,

b) samt Bericht 35 S;

3. für die Untersuchung des Geistes- oder

Nervenzustands, samt Befund und Gutachten,

a) wenn eine eingehende wissenschaftliche

Begründung notwendig ist ... 520 S,

b), wenn es zwar nicht einer solchen Begründung,

aber eines beträchtlichen

Aufwands an Zeit und Mühe bedarf 310 S,

c) bei Reihenuntersuchungen 30 S,

d) sonst 105 S;

4. a) für die Leichenöffnung (Untersuchung

von Leichenresten oder Leichenteilen), samt

Befund und Gutachten,

aa) wenn die Leiche durch Fäulnis

stark verändert ist 390 S,

bb) sonst 210 S,

b) für die Leichenöffnung an einer unreifen

menschlichen Frucht, samt Befund und

Gutachten,

aa) wenn die Frucht durch Fäulnis

stark verändert ist 195 S,

bb) sonst 115 S,

c) bei besonders erschwerenden äußeren Umständen

das Doppelte der in lit. a oder b

festgesetzten Gebühren;

5. für die äußere Besichtigung einer Leiche,

einer unreifen menschlichen Frucht

oder einer Nachgeburt, samt Befund und

Gutachten 30 S;

6. für die Untersuchung von Werkzeugen,

Kleidern und dergleichen mit unbewaffnetem

Auge, samt Befund und

Gutachten 30 S;

7. a) für einfache chemische, mikroskopische

oder spektroskopische Untersuchungen

(von Harn, Haaren, Sekret

oder Exkret und dergleichen),

samt Befund und Gutachten, für

jede Untersuchungsart 40 S,

b) für histologische Untersuchungen,

samt Befund und Gutachten, für

jedes Organ und jede Färbung 65 S,

c) für die makroskopische Untersuchung

von Operationspräparaten .. 100S;

8. für die Untersuchung von Blutflecken, samt

Befund und Gutachten,

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten

Art

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode

nach Uhlenhuth

130 S,

bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode

nach Ouchterlony

150 S,

cc) sonst 65 S;

b) auf Gruppenzugehörigkeit 115 S;

c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal

110 S;

9. für Blutabnahme

a) bei Leichen 50 S,

b) bei Kindern unter 3 Jahren 40 S,

c) sonst 30 S,

d) zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)

das Doppelte der in lit. a bis lit. c

festgesetzten Gebühren;

10. für die Untersuchung von flüssigem Blut,

samt Befund und Gutachten,

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer

bestimmten Art 50 S,

b) zur Bestimmung der Blutgruppe .. 50 S,

c) zur Bestimmung der Untergruppen

A1 und A2 50 S,

d) zur Bestimmung der Faktoren M

und N 65 S,

e) zur Bestimmung der Rh-Untergruppenpaare

C/c, D/d, E/e, für jedes

Merkmalpaar 105 S,

f) zur Bestimmung weiterer Blutkörperchenmerkmale

für jedes Einzelmerkmal

65 S,

g) zur Bestimmung der Serumeigenschaften

Gma und Gmx 120 S,

h) zur Bestimmung der Serumeigenschaft

Gc 100 S.

i) zur Bestimmung der Haptoglobin-

Typen 120 S;

11. für bakteriologische Untersuchung, samt

Befund und Gutachten,

a) mit Anlegung von Kulturen oder

im Tierversuch 105 S,

b) sonst 50 S;

12. für die Abnahme von Abdrucken zu

daktyloskopischen Zwecken 30 S;

13. für Röntgenuntersuchung, mit Befund und

Gutachten,

a) bei Röntgenaufnahme 80 S,

b) bei Durchleuchtung 50 S.

14. Sind in den Fällen der Z. 1 bis 13 mehrere

Personen oder Gegenstände (Haare, Blut, Samenflecken

und dergleichen) zu untersuchen, so hat

der Sachverständige für jede Untersuchung Anspruch

auf die volle Gebühr."

13. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Die Entlohnung für Mühewaltung

für die Untersuchung, samt Befund und Gutachten,

beträgt hinsichtlich jeder untersuchten Person

1. für den morphologischen Vergleich 235 S;

2. für die mikroskopische Haaruntersuchung

40 S;

3. für die Geschmacksprüfung 35 S;

4. für den Gaumenfaltenvergleich .... 80 S;

5. für den Wirbelsäulenvergleich 230 S."

14. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Die Entlohnung für Mühewaltung

beträgt

1. für die Untersuchung lebender Tiere, samt

Befund und Gutachten,

a) bei einem kleinen Tier 30 S,

b) sonst 40 S;

2. für die Öffnung von Tierleichen, samt Befund

und Gutachten,

a) bei einem kleinen Tier 40 S,

b) sonst 120 S;

3. für die Untersuchung von Fleisch,

samt Befund und Gutachten 40 S;

4. für die äußere Besichtigung einer

Tierleiche und dergleichen, samt Befund

und Gutachten 30 S.

5. Erfordert das Gutachten eine eingehende

wissenschaftliche Begründung, so ist die Gebühr

nach Z. 1 bis 4 zu verdoppeln."

15. § 31 und die Überschrift haben zu lauten

„Chemische Untersuchungen.

§ 31. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung von Leichenteilen,

samt Befund und Gutachten,

a) auf flüchtige Gifte (zum Beispiel

Äthylalkohol, Methylalkohol, Phosphor,

Blausäure, Phenole, Chloroform,

Nitrit) 130 S,

b) auf Metallgifte (zum Beispiel Blei,

Quecksilber, Arsen, Antimon, Kupfer,

Thallium) 195 S,

c) auf Pflanzengifte (zum Beispiel

Strychnin, Atropin, Opiumalkaloide,

Kokain, Kodein) oder synthetische

Arzneistoffe (zum Beispiel

Veronal und dessen Derivate,

Pyramidon) 235 S;

2. für die Untersuchung von Blut, Erbrochenem,

Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

von kompakten Speisen, Flüssigkeiten oder

Genußmitteln, samt Befund und Gutachten,

a) auf flüchtige Gifte 80 S,

b) auf Metallgifte 115 S,

c) auf Pflanzengifte oder synthetische

Arzneistoffe 155 S;

3. für die Untersuchung von Medizinen,

Drogen, Toiletteartikeln, technischen

Produkten, Kleidern, Wäsche, Geräten,

samt Befund und Gutachten 155 S;

4. für die Untersuchung von einfachen

Körpern (zum Beispiel Sublimat, Zyankali,

Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel,

Kalziumkarbonat, Bariumkarbonat)

oder deren Lösungen, samt Befund und

Gutachten 80 S;

5. für die Untersuchung von Gemischen

einfacher Körper oder deren Lösungen,

soweit sie nicht unter eine andere Ziffer

fallen, samt Befund und Gutachten 155 S.

6. a) Dem Sachverständigen ist in den Fällen

der Z. 1 bis 5 für die quantitative Ermittlung

von Gift, und zwar für jedes quantitativ

ermittelte Gift, ein Zuschlag in der

Höhe der halben Gebühr zuzusprechen.

b) Wenn verschiedene Organgruppen oder

Organteile getrennt untersucht werden

müssen und die Notwendigkeit der getrennten

Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen

ist, so ist für jede getrennte

Untersuchung die volle Gebühr zuzusprechen.

Das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand

der Reihe nach auf verschiedene

Gruppen von Giften untersucht werden

muß.

7. Einfache mikroskopische, spektroskopische

oder chemische Untersuchungen sind nach

§ 28 Z. 7 zu entlohnen.

8. Die Vorschriften der Z. 1 bis 7 sind auf

pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen

nicht anzuwenden; in solchen Fällen

ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 27

Z. 2 lit. a) zu bestimmen."

16. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Dem Sachverständigen für das

Kraftfahrwesen gebührt als Entlohnung

für Mühewaltung für Befund und

Gutachten 130 S.

(2) Die Gebühr kann bei besonderer Schwierigkeit

von Befund oder Gutachten nach richterlichem

Ermessen (§ 27 Z. 2 lit. a) bestimmt werden."

17. § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Dem Buchsachverständigen

gebührt unter Berücksichtigung des für

die Leistung selbst notwendigen Aufwands

an Zeit als Entlohnung für Mühewaltung

für Befund und Gutachten für

jede, wenn auch nur begonnene Stunde .. 40 S.

(2) Die Gebühr kann bei besonderer Schwierigkeit

von Befund oder Gutachten nach richterlichem

Ermessen (§ 27 Z. 2 lit. a) bestimmt werden."

18. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Sachverständigen gebührt für die

Schätzung von Häusern und Baugründen, sofern

sie besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt,

folgende Entlohnung für Mühewaltung

19. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Dem Sachverständigen gebührt für die

Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen

im Exekutionsverfahren für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde des Schätzungsaktes

eine Entlohnung für Mühewaltung von 20 S."

20. Im § 36 Z. 2 lit. a und Z. 3 lit. b wird

das Wort „umständliche" durch das Wort „eingehende"

ersetzt.

21. § 36 Z. 5 hat zu lauten

„5. Für die Teilnahme an einer Verhandlung,

an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer

gerichtlichen Erhebung gebührt dem Sachverständigen

eine Entlohnung für Mühewaltung für

jede, wenn auch nur begonnene Stunde der Verhandlung

(des Augenscheins, der Erhebung) im

Ausmaß des Eineinhalbfachen, für die Teilnahme

zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) im Ausmaß des

Dreifachen der im § 26 genannten Beträge. Wenn

in der Verhandlung der Sachverständige das Gutachten

erst erstattet, auf Verlangen das schriftliche

Gutachten entweder ergänzt oder darüber

wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen

gibt, so hat er außerdem Anspruch auf Entlohnung

für Mühewaltung nach § 27."

22. § 36 Z. 6 hat zu lauten

„6. Für das Studium eines Aktenbandes gebührt

dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit

und Umfang der Akten ein Betrag von 30 S

bis 105 S."

23. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Auf die Gebühren der Dolmetsche sind

die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 und 36 Z. 7

sinngemäß anzuwenden."

24. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Dem Dolmetsch gebührt folgende

Entlohnung für Mühewaltung

1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle

Seite

a) der Übersetzung ins Deutsche,

aa) wenn das Schriftstück mit lateinischen

Buchstaben geschrieben

ist 16 S,

bb) wenn das Schriftstück mit

anderen Schriftzeichen geschrieben

ist 20 S;

b) der Übersetzung in die fremde

Sprache,

aa) wenn für die Übersetzung lateinische

Buchstaben zu verwenden

sind 30 S,

bb) wenn für die Übersetzung andere

Schriftzeichen zu verwenden

sind 40 S;

2. bei Zuziehung zu einer Vernehmung für

jede, wenn auch nur begonnene Stunde das Eineinhalbfache

der im § 26 genannten Beträge.

(2) Bei schwerer Lesbarkeit der Schrift ist die

Gebühr unter Berücksichtigung des für die Leistung

selbst notwendigen Aufwands an Zeit und

Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(3) Eine Seite gilt als voll, wenn sie mindestens

25 Zeilen von durchschnittlich 40 Schriftzeichen

enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr

für den entsprechenden Teil zu bestimmen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1965 in Kraft.

(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beendet worden ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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