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309_1962 AT

309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.

Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften

samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik sind übereingekommen,

einen Vertrag über wechselseitigen rechtlichen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über

Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften

abzuschließen und haben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Heinrich Calice,

a. o. Gesandter u. bev. Minister,

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Herrn Václav David,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

I. TEIL

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in

bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates

haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

freien Zutritt zu den Gerichten und

können vor diesen unter denselben Bedingungen

wie Inländer auftreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über

die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich

Handelsgesellschaften, die nach der

Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten

errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen

Gebiet haben.

Prozeßkosten

Artikel 2

(1) Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten,

die in einem von ihnen ihren Wohnsitz,

gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem

anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller)

oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf

ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder

wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen

Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine

Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht

auferlegt werden.

(2) Soweit nach der Rechtsordnung eines der

Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur

Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist,

gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.

(3) Soweit nach der Rechtsordnung eines der

Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr

für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des

Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung

dieser Gebühr einem Angehörigen des

anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens

einem Monat gewährt werden.

(4) Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen,

die von einer Partei zu tragen sind,

darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates

nur unter denselben Voraussetzungen und in

demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt

werden.

Artikel 3

(1) In einem der beiden Vertragsstaaten

ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen,

durch die der Kläger (Antragsteller)

oder Intervenient, der gemäß Artikel 2 oder

den im Staate der Klageerhebung geltenden

Rechtsvorschriften von einer Sicherheitsleistung

oder einem vorschußweisen Erlag befreit war,

zum Eisatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung

von Gerichtsgebühren verpflichtet worden ist,

sind auf Antrag im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu vollstrecken. Der Antrag kann entweder

unmittelbar bei dem Gericht, das für die

Entscheidung über ihn zuständig ist, gestellt

oder bei dem Gericht eingebracht werden, das

in der Sache in erster Instanz entschieden hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe

der Prozeßkosten oder der Gerichtsgebühren

nachträglich festgesetzt wird.

(3) Der Antragsteller hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung

mit Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit;

b) eine Übersetzung hievon in die Sprache des

Gerichtes, das zur Entscheidung über den

Antrag zuständig ist;

c) im Falle der Einbringung des Antrages bei

dem Gericht, das in erster Instanz entschieden

hat, eine Übersetzung hievon in

die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

über den Antrag zuständig ist.

Für die Übersetzungen gilt Artikel 17 Absatz 3.

Wird der Antrag bei dem Gericht, das in erster

Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er

auf demselben Weg wie ein Rechtshilfeersuchen

weiterzuleiten.

(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen

der Gerichte des anderen Staates sind wie

inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu

vollstrecken, daß gegen die Entscheidung über

den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten

bleiben muß.

(5) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes

1 gehören auch die Kosten der Bestätigung

der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie

der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen.

Diese Kosten sind auf Antrag von dem

Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung

zu entscheiden hat.

Begünstigungen, die im Hinblick

auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht)

Artikel 4

(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

zu den Begünstigungen, die im

Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht), unter

denselben Voraussetzungen und in demselben

Ausmaß wie Inländer zugelassen.

(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,

die einer Partei in einem Verfahren in dem einen

Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle

Prozeßhandtungen, die in dieser Sache im anderen

Vertragsstaat vorgenommen werden. Diese Begünstigungen

erstrecken sich auch auf Exekutionsverfahren

zur Hereinbringung von Kosten (Artikel

3), sofern eine solche Erstreckung nach dem

Recht des Staates, in dem die Exekution durchzuführen

ist, für Exekutionsverfahren vorgesehen

ist.

Artikel 5

(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel

4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist

von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates

auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller

seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder

Sitz hat.

(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der

Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische

oder konsularische Vertretungsbehörde

des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller

ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung

schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1

bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines

von den Behörden des Staates, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt

werden.

Artikel 6

Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung

der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den

Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das

ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.

Artikel 7

(1) Will ein Angehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz in einem dieser

Staaten hat, vor einem Gericht des anderen

Vertragsstaates von den im Artikel 4 Absatz 1

genannten Begünstigungen Gebrauch machen,

so kann er den entsprechenden Antrag bei dem

nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt

oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll

geben.

(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 5

genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine

Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.

(s) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem

im Artikel 9 bezeichneten Weg weiterzuleiten.

(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu

behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes,

das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt

ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen

haben die Behörden des Staates zu sorgen,

dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.

(5) Das zur Entscheidung über den Antrag

zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung

der Begünstigungen von Amts wegen einen Vertreter

für den Antragsteller zu bestellen.

Gemeinsame Bestimmungen für

Zustellung und Rechtshilfe

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen

Rechtssachen einschließlich Sachen des

Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen

durchzuführen.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten

haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden,

soweit diese für solche

Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen

Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

Die Bestimmungen über Zustellung

und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von

Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der

genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.

Artikel 9

Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren

in Angelegenheiten der Zustellung und

der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen

Justizministerien, soweit in diesem

Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 10

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um

Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache

bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem

amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 11

Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu

enthalten

a) die Bezeichnung der Sache, auf die sich das

Ersuchen bezieht;

b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-

und Zunamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort,

bei juristischen Personen

Namen und Sitz;

c) gegebenenfalls Vor- und Zunamen sowie

Anschrift ihrer Vertreter;

d) die erforderlichen Angaben über den

Gegenstand des Ersuchens, insbesondere

bei Zustellersuchen die Anschrift des

Empfängers und die Art des zuzustellenden

Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen ins-

besondere die Umstände, über die ein

Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls

auch Fragen, die an die zu vernehmenden

Personen gerichtet werden sollen.

Artikel 12

Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich

der, hiebei zu verwendenden Sprache richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

dem das ersuchte Gericht angehört.

Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete

Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden, wenn hierum ersucht worden

ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht

Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates

widerspricht, dem es angehört.

Artikel 13

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen

oder der ein Schriftstück zugestellt

werden soll, nicht genau angegeben oder stellt

sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte

Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift

festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das

Ersuchschreiben an das zuständige Gericht

weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen

ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das

ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post

zu verständigen.

(3) Das ersuchte Gericht hat auf Verlangen des

ersuchenden Gerichtes dieses rechtzeitig von Ort

und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung

unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem

Brief zu verständigen.

Artikel 14

In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen

werden konnte, sind die Akten zurückzusenden

und die Gründe mitzuteilen, aus denen

das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung

abgelehnt wurde.

Artikel 15

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens

entstandenen Kosten werden mit Ausnahme

der an Sachverständige bezahlten Vergütungen

im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten

nicht ersetzt.

(2) Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1

nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden

Gericht bekanntzugeben.

(3) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises

darf vom Erlag eines Vorschusses beim

ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht

werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen

von einer Partei zu tragen ist, die ihren

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in

dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.

Artikel 16

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur

abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen

Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht

ist, daß der Durchführung des Ersuchens die

öffentliche Ordnung entgegensteht.

Besondere Bestimmungen für

Zustellungen

Artikel 17

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der

Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder

ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt,

so hat das ersuchte Gericht die Zustellung

unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften

durchzuführen; Artikel 12 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten

sind die Schriftstücke dem Empfänger

nur zuzustellen, wenn dieser sie freiwillig entgegennimmt.

(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung

muß entweder amtlich hergestellt oder von einem

Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten

amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt

sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf

keiner Beglaubigung.

Artikel 18

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellausweis, der vom ersuchenden Gericht

übersendet wurde oder vom ersuchten Gericht

beigestellt wird, oder durch ein von diesem aufgenommenes

Protokoll nachgewiesen. Der Zustellausweis

und das Protokoll sind mit der

Unterschrift des Zustellorganes, dem Gerichtssiegel

und der Unterschrift der Person, die das

Schriftstück übernommen hat, gegebenenfalls mit

einem Vermerk über die sonstige Form der Zustellung,

zu versehen; die Art des zugestellten

Geschäftsstückes, dessen Aktenzeichen, das ersuchende

Gericht, die Form und der Tag der

Zustellung müssen sich aus dem Zustellausweis

oder dem Protokoll ergeben.

Besondere Bestimmungen für die

Rechtshilfe

Artikel 19

Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht

wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet,

Zwangsmittel anzuwenden, um die

Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.

Rechte der diplomatischen und

konsularischen Vertretungsbehörden

Artikel 20

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird

die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen

Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten,

auch auf den im Vertrag behandelten

Gebieten Verbindung mit den Angehörigen

ihres Staates — soweit es sich nicht um Doppelbürger

handelt — zu halten, nicht berührt; doch

dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht

noch angewendet werden.

II. TEIL

Urkundenwesen

Artikel 21

(1) Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

eines der Vertragsstaaten ausgestellten

öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen

Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen

sind, genießen auch vor den Gerichten und den

Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates

die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

Dies gilt auch für andere inländische Urkunden,

denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft

öffentlicher Urkunden zukommt.

(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung

der Echtheit der Unterschrift auf einer

Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer

Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen

öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt

worden ist.

Artikel 22

Die im Artikel 21 Absatz 1 bezeichneten Urkunden

einschließlich der Bestätigungen der Echtheit

einer Unterschrift, die mit der amtlichen

Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes,

der Verwaltungsbehörde oder der die

Urkunde ausstellenden Person versehen sind,

bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und

den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates

keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 23

(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander

abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,

die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle

von Angehörigen des anderen Vertragsstaates

betreffen, sofern diese Personenstandsfälle

nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages

beurkundet worden sind.

(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung

einer Geburt, einer Eheschließung oder

eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im

Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift

der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes

zu übermitteln.

(3) Sterbeurkunden werden umgehend, die

übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich

übermittelt.

Artikel 24

Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates

hat die zuständige Behörde des anderen

Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei

Auszüge und amtliche Abschriften aus Personenstandsbüchern

sowie Ausfertigungen gerichtlicher

Entscheidungen in Personenstandsfällen zum

amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden.

In dem Ersuchen muß das öffentliche

Interesse hinreichend bezeichnet sein.

Artikel 25

Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß

Artikel 23 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 24

und deren Erledigung ist der diplomatische oder

konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß

von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

Artikel 26

Das nach den Rechtsvorschriften eines der

beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis

der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde,

die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt

im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.

III. TEIL

Rechtsauskünfte

Artikel 27

Das Bundesministerium für Justiz der Republik

Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik werden

einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften

erteilen, die in ihrem Staat in Kraft

stehen oder gestanden sind.

IV. TEIL

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 28

Die Bestimmungen der Teile I und II dieses

Vertrages, die die Gerichte betreffen, sind auch

auf tschechoslowakische Staatsnotariate anzuwenden,

soweit es sich um Angelegenheiten handelt,

die in der Republik Österreich in den Bereich

der Gerichtsbarkeit fallen.

Artikel 29

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate

vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen

Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in

Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem

anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag

aufkündige; in diesem Fall bleibt er noch ein

Jahr nach Aufkündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961

in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Calice

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

V. David

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages

über wechselseitigen rechtlichen Verkehr

in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen

und über Erteilung von Rechtsauskünften

besteht Einverständnis über folgende Punkte

1. In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen

konfessionellen Organen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ausgestellten Heiratsurkunden betreffend

Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938

geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden

(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,

wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939

beurkundet worden ist. Das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ein Verzeichnis dieser Kirchen

und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten

vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an

übermitteln.

In der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik sind öffentliche Personenstandsurkunden

auch die von den zuständigen konfessionellen

Organen vor dem 1. Jänner 1950 ausgestellten

Auszüge aus ihren Matrikelbüchern. Das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

wird dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ein

Verzeichnis der in Betracht kommenden Kirchen

und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten

vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an

übermitteln.

2. Die Bestimmungen des Artikels 22 sind

auch auf die Urkunden der österreichischen Sozialversicherungsträger

anzuwenden, die nach

österreichischem Recht keine öffentlichen Urkunden

sind.

3. Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens

zwischen den beiden Vertragsstaaten

sind die Bestimmungen dieses Vertrages

auch auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung

der Republik Österreich entsprechend anzuwenden.

Die österreichischen Gerichte haben

Zustellungen und Rechtshilfe auf Grund von

Ersuchen tschechoslowakischer Gerichte in Sachen

der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen

dieses Vertrages durchzuführen.

4. Durch das Inkrafttreten dieses Vertrages

werden die bestehenden Regelungen in bürgerlichen

Rechtssachen und in Strafsachen auf Gebieten,

auf die sich dieser Vertrag nicht bezieht,

nicht berührt (Erbschafts-, Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen sowie Strafsachen; Mitteilung

im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung

1948, S. 7, und die übereinstimmende Mitteilung

Nr. 12 im Verordnungsblatt des tschechoslowakischen

Justizministeriums 1948).

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des

Vertrages bildet, unterzeichnet.

Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961

in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Calice

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

V. David

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 1 am 30. Dezember 1962 in Kraft.

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