309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften
samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik sind übereingekommen,
einen Vertrag über wechselseitigen rechtlichen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über
Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften
abzuschließen und haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Heinrich Calice,
a. o. Gesandter u. bev. Minister,
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Herrn Václav David,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
I. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in
bürgerlichen Rechtssachen
Rechtsschutz
Artikel 1
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates
haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
freien Zutritt zu den Gerichten und
können vor diesen unter denselben Bedingungen
wie Inländer auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über
die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich
Handelsgesellschaften, die nach der
Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten
errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen
Gebiet haben.
Prozeßkosten
Artikel 2
(1) Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten,
die in einem von ihnen ihren Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem
anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller)
oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf
ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder
wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen
Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht
auferlegt werden.
(2) Soweit nach der Rechtsordnung eines der
Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur
Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist,
gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.
(3) Soweit nach der Rechtsordnung eines der
Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr
für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des
Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung
dieser Gebühr einem Angehörigen des
anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens
einem Monat gewährt werden.
(4) Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen,
die von einer Partei zu tragen sind,
darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates
nur unter denselben Voraussetzungen und in
demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt
werden.
Artikel 3
(1) In einem der beiden Vertragsstaaten
ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen,
durch die der Kläger (Antragsteller)
oder Intervenient, der gemäß Artikel 2 oder
den im Staate der Klageerhebung geltenden
Rechtsvorschriften von einer Sicherheitsleistung
oder einem vorschußweisen Erlag befreit war,
zum Eisatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung
von Gerichtsgebühren verpflichtet worden ist,
sind auf Antrag im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu vollstrecken. Der Antrag kann entweder
unmittelbar bei dem Gericht, das für die
Entscheidung über ihn zuständig ist, gestellt
oder bei dem Gericht eingebracht werden, das
in der Sache in erster Instanz entschieden hat.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe
der Prozeßkosten oder der Gerichtsgebühren
nachträglich festgesetzt wird.
(3) Der Antragsteller hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung
mit Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit;
b) eine Übersetzung hievon in die Sprache des
Gerichtes, das zur Entscheidung über den
Antrag zuständig ist;
c) im Falle der Einbringung des Antrages bei
dem Gericht, das in erster Instanz entschieden
hat, eine Übersetzung hievon in
die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung
über den Antrag zuständig ist.
Für die Übersetzungen gilt Artikel 17 Absatz 3.
Wird der Antrag bei dem Gericht, das in erster
Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er
auf demselben Weg wie ein Rechtshilfeersuchen
weiterzuleiten.
(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen
der Gerichte des anderen Staates sind wie
inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu
vollstrecken, daß gegen die Entscheidung über
den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten
bleiben muß.
(5) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes
1 gehören auch die Kosten der Bestätigung
der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie
der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen.
Diese Kosten sind auf Antrag von dem
Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung
zu entscheiden hat.
Begünstigungen, die im Hinblick
auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht)
Artikel 4
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
zu den Begünstigungen, die im
Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht), unter
denselben Voraussetzungen und in demselben
Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,
die einer Partei in einem Verfahren in dem einen
Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle
Prozeßhandtungen, die in dieser Sache im anderen
Vertragsstaat vorgenommen werden. Diese Begünstigungen
erstrecken sich auch auf Exekutionsverfahren
zur Hereinbringung von Kosten (Artikel
3), sofern eine solche Erstreckung nach dem
Recht des Staates, in dem die Exekution durchzuführen
ist, für Exekutionsverfahren vorgesehen
ist.
Artikel 5
(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel
4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist
von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates
auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz hat.
(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der
Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische
oder konsularische Vertretungsbehörde
des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller
ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung
schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1
bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines
von den Behörden des Staates, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt
werden.
Artikel 6
Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung
der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den
Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das
ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.
Artikel 7
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in einem dieser
Staaten hat, vor einem Gericht des anderen
Vertragsstaates von den im Artikel 4 Absatz 1
genannten Begünstigungen Gebrauch machen,
so kann er den entsprechenden Antrag bei dem
nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll
geben.
(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 5
genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine
Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
(s) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem
im Artikel 9 bezeichneten Weg weiterzuleiten.
(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu
behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes,
das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt
ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen
haben die Behörden des Staates zu sorgen,
dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
(5) Das zur Entscheidung über den Antrag
zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung
der Begünstigungen von Amts wegen einen Vertreter
für den Antragsteller zu bestellen.
Gemeinsame Bestimmungen für
Zustellung und Rechtshilfe
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen
Rechtssachen einschließlich Sachen des
Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen
durchzuführen.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten
haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden,
soweit diese für solche
Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen
Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
Die Bestimmungen über Zustellung
und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von
Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der
genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.
Artikel 9
Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren
in Angelegenheiten der Zustellung und
der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen
Justizministerien, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 10
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um
Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache
bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem
amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 11
Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu
enthalten
a) die Bezeichnung der Sache, auf die sich das
Ersuchen bezieht;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-
und Zunamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort,
bei juristischen Personen
Namen und Sitz;
c) gegebenenfalls Vor- und Zunamen sowie
Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den
Gegenstand des Ersuchens, insbesondere
bei Zustellersuchen die Anschrift des
Empfängers und die Art des zuzustellenden
Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen ins-
besondere die Umstände, über die ein
Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls
auch Fragen, die an die zu vernehmenden
Personen gerichtet werden sollen.
Artikel 12
Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich
der, hiebei zu verwendenden Sprache richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
dem das ersuchte Gericht angehört.
Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete
Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden, wenn hierum ersucht worden
ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht
Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates
widerspricht, dem es angehört.
Artikel 13
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen
oder der ein Schriftstück zugestellt
werden soll, nicht genau angegeben oder stellt
sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte
Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift
festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das
Ersuchschreiben an das zuständige Gericht
weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen
ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das
ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post
zu verständigen.
(3) Das ersuchte Gericht hat auf Verlangen des
ersuchenden Gerichtes dieses rechtzeitig von Ort
und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung
unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem
Brief zu verständigen.
Artikel 14
In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen
werden konnte, sind die Akten zurückzusenden
und die Gründe mitzuteilen, aus denen
das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung
abgelehnt wurde.
Artikel 15
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens
entstandenen Kosten werden mit Ausnahme
der an Sachverständige bezahlten Vergütungen
im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten
nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1
nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden
Gericht bekanntzugeben.
(3) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises
darf vom Erlag eines Vorschusses beim
ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht
werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen
von einer Partei zu tragen ist, die ihren
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in
dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.
Artikel 16
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur
abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen
Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht
ist, daß der Durchführung des Ersuchens die
öffentliche Ordnung entgegensteht.
Besondere Bestimmungen für
Zustellungen
Artikel 17
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der
Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder
ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt,
so hat das ersuchte Gericht die Zustellung
unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften
durchzuführen; Artikel 12 bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten
sind die Schriftstücke dem Empfänger
nur zuzustellen, wenn dieser sie freiwillig entgegennimmt.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung
muß entweder amtlich hergestellt oder von einem
Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten
amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt
sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf
keiner Beglaubigung.
Artikel 18
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellausweis, der vom ersuchenden Gericht
übersendet wurde oder vom ersuchten Gericht
beigestellt wird, oder durch ein von diesem aufgenommenes
Protokoll nachgewiesen. Der Zustellausweis
und das Protokoll sind mit der
Unterschrift des Zustellorganes, dem Gerichtssiegel
und der Unterschrift der Person, die das
Schriftstück übernommen hat, gegebenenfalls mit
einem Vermerk über die sonstige Form der Zustellung,
zu versehen; die Art des zugestellten
Geschäftsstückes, dessen Aktenzeichen, das ersuchende
Gericht, die Form und der Tag der
Zustellung müssen sich aus dem Zustellausweis
oder dem Protokoll ergeben.
Besondere Bestimmungen für die
Rechtshilfe
Artikel 19
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht
wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet,
Zwangsmittel anzuwenden, um die
Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.
Rechte der diplomatischen und
konsularischen Vertretungsbehörden
Artikel 20
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird
die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen
Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten,
auch auf den im Vertrag behandelten
Gebieten Verbindung mit den Angehörigen
ihres Staates — soweit es sich nicht um Doppelbürger
handelt — zu halten, nicht berührt; doch
dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht
noch angewendet werden.
II. TEIL
Urkundenwesen
Artikel 21
(1) Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
eines der Vertragsstaaten ausgestellten
öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen
Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen
sind, genießen auch vor den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Dies gilt auch für andere inländische Urkunden,
denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung
der Echtheit der Unterschrift auf einer
Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer
Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen
öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt
worden ist.
Artikel 22
Die im Artikel 21 Absatz 1 bezeichneten Urkunden
einschließlich der Bestätigungen der Echtheit
einer Unterschrift, die mit der amtlichen
Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes,
der Verwaltungsbehörde oder der die
Urkunde ausstellenden Person versehen sind,
bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates
keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 23
(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander
abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,
die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle
von Angehörigen des anderen Vertragsstaates
betreffen, sofern diese Personenstandsfälle
nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages
beurkundet worden sind.
(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung
einer Geburt, einer Eheschließung oder
eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im
Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift
der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes
zu übermitteln.
(3) Sterbeurkunden werden umgehend, die
übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich
übermittelt.
Artikel 24
Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates
hat die zuständige Behörde des anderen
Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei
Auszüge und amtliche Abschriften aus Personenstandsbüchern
sowie Ausfertigungen gerichtlicher
Entscheidungen in Personenstandsfällen zum
amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden.
In dem Ersuchen muß das öffentliche
Interesse hinreichend bezeichnet sein.
Artikel 25
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß
Artikel 23 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 24
und deren Erledigung ist der diplomatische oder
konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß
von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
Artikel 26
Das nach den Rechtsvorschriften eines der
beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis
der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde,
die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt
im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.
III. TEIL
Rechtsauskünfte
Artikel 27
Das Bundesministerium für Justiz der Republik
Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik werden
einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften
erteilen, die in ihrem Staat in Kraft
stehen oder gestanden sind.
IV. TEIL
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Bestimmungen der Teile I und II dieses
Vertrages, die die Gerichte betreffen, sind auch
auf tschechoslowakische Staatsnotariate anzuwenden,
soweit es sich um Angelegenheiten handelt,
die in der Republik Österreich in den Bereich
der Gerichtsbarkeit fallen.
Artikel 29
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
Artikel 30
(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate
vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen
Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in
Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem
anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag
aufkündige; in diesem Fall bleibt er noch ein
Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961
in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Calice
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
V. David
Schlußprotokoll
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages
über wechselseitigen rechtlichen Verkehr
in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen
und über Erteilung von Rechtsauskünften
besteht Einverständnis über folgende Punkte
1. In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen
konfessionellen Organen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ausgestellten Heiratsurkunden betreffend
Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938
geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden
(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,
wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939
beurkundet worden ist. Das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ein Verzeichnis dieser Kirchen
und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten
vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an
übermitteln.
In der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik sind öffentliche Personenstandsurkunden
auch die von den zuständigen konfessionellen
Organen vor dem 1. Jänner 1950 ausgestellten
Auszüge aus ihren Matrikelbüchern. Das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
wird dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ein
Verzeichnis der in Betracht kommenden Kirchen
und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten
vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an
übermitteln.
2. Die Bestimmungen des Artikels 22 sind
auch auf die Urkunden der österreichischen Sozialversicherungsträger
anzuwenden, die nach
österreichischem Recht keine öffentlichen Urkunden
sind.
3. Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens
zwischen den beiden Vertragsstaaten
sind die Bestimmungen dieses Vertrages
auch auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung
der Republik Österreich entsprechend anzuwenden.
Die österreichischen Gerichte haben
Zustellungen und Rechtshilfe auf Grund von
Ersuchen tschechoslowakischer Gerichte in Sachen
der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen
dieses Vertrages durchzuführen.
4. Durch das Inkrafttreten dieses Vertrages
werden die bestehenden Regelungen in bürgerlichen
Rechtssachen und in Strafsachen auf Gebieten,
auf die sich dieser Vertrag nicht bezieht,
nicht berührt (Erbschafts-, Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen sowie Strafsachen; Mitteilung
im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung
1948, S. 7, und die übereinstimmende Mitteilung
Nr. 12 im Verordnungsblatt des tschechoslowakischen
Justizministeriums 1948).
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des
Vertrages bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961
in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Calice
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
V. David
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 1 am 30. Dezember 1962 in Kraft.