309. Bundesgesetz: Entschädigung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich für die Inanspruchnahme kircheneigener Liegenschaften und Gegenstände im Burgenland zu Schulzwecken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat der Evangelischen
Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses
in Österreich für die bisherige
Inanspruchnahme der im Eigentum dieser Kirche,
ihrer Gemeinden, Organisationen und sonstigen
Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke,
Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Bücher,
die im Bereich des Bundeslandes Burgenland
gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder
waren, eine einmalige und endgültige Leistung
im Betrag von 2,1 Millionen Schilling zu zahlen.
(2) Die Zahlung ist in vier gleichen Jahresraten,
die erste einen Monat nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes, die folgenden jeweils
bis 1. Juli eines jeden Jahres zu Handen des
Evangelischen Oberkirchenrates Augsburgischen
und Helvetischen Bekenntnisses in Wien zu
leisten.
§ 2. Der im § 1 genannte Betrag wird von der
Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen
Bekenntnisses in Österreich aufgeteilt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht betraut.