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309_1960 AT

309. Bundesgesetz: Entschädigung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich für die Inanspruchnahme kircheneigener Liegenschaften und Gegenstände im Burgenland zu Schulzwecken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 309. Bundesgesetz: Entschädigung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich für die Inanspruchnahme kircheneigener Liegenschaften und Gegenstände im Burgenland zu Schulzwecken.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat der Evangelischen

Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses

in Österreich für die bisherige

Inanspruchnahme der im Eigentum dieser Kirche,

ihrer Gemeinden, Organisationen und sonstigen

Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke,

Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Bücher,

die im Bereich des Bundeslandes Burgenland

gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder

waren, eine einmalige und endgültige Leistung

im Betrag von 2,1 Millionen Schilling zu zahlen.

(2) Die Zahlung ist in vier gleichen Jahresraten,

die erste einen Monat nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes, die folgenden jeweils

bis 1. Juli eines jeden Jahres zu Handen des

Evangelischen Oberkirchenrates Augsburgischen

und Helvetischen Bekenntnisses in Wien zu

leisten.

§ 2. Der im § 1 genannte Betrag wird von der

Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen

Bekenntnisses in Österreich aufgeteilt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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