308. Verordnung: Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet
§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge
im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach
amtlichem Vordruck zu melden.
(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer
Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.
§ 2. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten
– Rechnungsdatum,
– Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
– Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz,
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),
– Name und Anschrift des Käufers,
– Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,
– Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
– Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),
– Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,
– Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge),
– Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge).
§ 3. Die Meldung ist
1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden
Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt
wurden,
2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
(Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden
Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,
abzugeben.
§ 4. Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen.
§ 5. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre
fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.