308. Verordnung: Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung des
Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet
§ 1. Pflanzenschutzmittel, die
1. einen der im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das
Verbot des In-Verkehr-Bringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte
Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1978, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
genannten Wirkstoffe,
2. den Wirkstoff Azocyclotin oder
3. den Wirkstoff Paraquat
enthalten, gelten als nicht zugelassen und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2. Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 dürfen jedoch in Verkehr gebracht werden, soweit sie gemäß
§ 13 (Zulassung bei Gefahr im Verzug) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in
der Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, zugelassen sind.