308. Verordnung: Änderung von Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (3. ÖBB-Ü-VO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel 1
Änderung der 1. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „944 Millionen Schilling“ durch den Betrag „827 Millionen
Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfällt unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeile „Graz – Spielfeld“.
3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „4,27 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „2,55 Milliarden
Schilling“ ersetzt.
4. Im § 2 lautet der Titel „Raum Wien“ wie folgt
„Raum Wien ............................................................................................................................ 0,79 Mrd. S
S 80, Phase 1 (3)“
Artikel 2
Änderung der 3. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „194,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag „193,1 Millionen
Schilling“ ersetzt.
2. Im § 1 entfällt der Titel „Arlbergachse“ samt der Zeile „Bf. Strengen; Nutzgleisverlängerung“.
Artikel 3
Änderung der 7. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(7. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 1/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „1057,560 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„997,560 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 3 entfällt unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Zeile „Nichtplanbare
Sofortmaßnahmen (Erg. 2000)“.
Artikel 4
Änderung der 8. ÖBB-Ü-VO
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung
der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen
Bundesbahnen (8. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 201/2001, wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „1098,000 Millionen Schilling“ durch den Betrag
„1408,850 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. Im § 2 wird unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Bezeichnung der Zeile „Klagenfurt Hbf.;
Bahnhofsumbau (Phase 1)“ durch die Bezeichnung „Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau (2)“ ersetzt.