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308. Verordnung: 46. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: 46. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. II Nr. 224/1999, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinne der Richtlinie 97/27/EG über die

Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern außer

Betracht zu bleiben

1. seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn,

Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daß der

Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,

2. an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,

3. Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können,

daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder

wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie

71/127/EWG, ABl. Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl.

Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77, entspricht,

4. Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,

5. aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den

äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,

6. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

7. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,

8. bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen

und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung

10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden

Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind

mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

9. einziehbare Stufen.“

2. Im § 1c Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt

„Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nach dem

31. Dezember 2000 nicht mehr feilgeboten werden.“

3. Im § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I

4. § 1d Abs. 2 lautet

„(2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein OBD-Diagnosesystem zur Emissionsüberwachung

im Sinne der Richtlinie 98/69/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges

installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muß, mit Hilfe

rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das

OBD-System muß so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, daß es in der Lage ist, während

der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen

anzuzeigen.“

5. § 1d Abs. 7 lautet

„(7) Fahrzeuge, die aus einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und nach dem 1. Oktober 1993 in einem der

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum typengenehmigt und nach dem

1. Oktober 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von Nachweisen über die Einhaltung

der Grenzwerte des Abs. 1 Z 3 und Z 5 befreit, sofern sie der Richtlinie 96/96/EG, Anhang II Z 8.2, entsprechen.

Bei Krafträdern ist in jedem Fall der Nachweis gemäß Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 erforderlich.“

6. Nach § 1d Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1, die nicht mit OBD-Systemen

ausgerüstet sind, müssen eine Genehmigung nach Anhang XIII der Richtlinie 98/77/EG, ABl. Nr. L 286

vom 23. Oktober 1998, aufweisen. Der Austauschkatalysator muß so ausgelegt, gebaut sein und montiert

werden können, daß das Fahrzeug in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie, die es ursprünglich

eingehalten hat, zu erfüllen. Außerdem müssen seine Schadstoffemissionen während der gesamten

Lebensdauer des Fahrzeuges unter normalen Benutzungsbedingungen wirksam begrenzt werden. Der

Austauschkatalysator muß an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut

werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.

Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muß auch der Austauschkatalysator

entsprechende Schutzvorrichtungen haben. Der Austauschkatalysator muß dauerhaft sein, das

heißt, er muß so beschaffen sein und so eingebaut werden können, daß er gegen Korrosions- und

Oxidationseinflüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeuges ausgesetzt ist, hinreichend geschützt

ist.“

7. § 1e Abs. 4 lautet

„(4) Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22, BGBl. Nr. 548/1988, unterliegende Sturzhelme

müssen dieser Regelung entsprechen. Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22.04 unterliegende Sturzhelme

dürfen nach dem 31. Dezember 2000 nur feilgeboten werden, wenn sie dieser Regelung entsprechen.“

8. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „91/422/EWG, ABl. Nr. L 223 vom 22. August 1991, S 21,“ ersetzt

durch den Verweis „98/12/EG“.

9. § 3h Abs. 1 lautet

„(1) Bei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7b lit. a KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz

aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem

Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.“

10. § 4 Abs. 5 Z 1 lit. g lautet

„g) Der Flanschdurchmesser eines Spikes darf 6,5 mm, bei Spikes aus Verbundmaterial Alu/Stahl

und Kunststoff/Stahl jedoch 8 mm nicht überschreiten.“

11. § 4a Abs. 2 lautet

„(2) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und

der Klassen N3, O3 und O4 müssen entweder so gebaut sein, daß sie den Anforderungen des Anhanges III

der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen oder mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet sein, die die

Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur aus Fahrgestell

und Führerhaus bestehen, Fahrzeugen ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie

70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit

ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden.

Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diese den Anforderungen

der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen.“

12. Im § 6 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der

Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung 1999/7/EG entsprechen. Dies gilt nicht für

Lenkanlagen mit rein pneumatischer, rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung,

sehr wohl jedoch für Hilfslenkanlagen mit rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung

für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie von Lenkanlagen mit rein hydraulischer Übertragungseinrichtung

für Fahrzeuge der Klasse O.“

13. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt

„Türen von Kraftfahrzeugen

§ 6a. Die Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anforderungen der

Anhänge zur Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 98/90/EG entsprechen.“

14. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den

Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl.

Nr. 200/1984, entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen

der Regelung Nr. 43 entsprechen.“

15. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt

„(2a) Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

(Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

1. nicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 89/173/EWG

2. mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG

entsprechen.“

16. § 7h Abs. 1 letzter Satz entfällt.

17. § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten

„1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel

9,

1.1 einspurige Motorfahrräder (L1 )...............................................................................................71 dB(A)

1.2 mehrspurige Motorfahrräder (L2 ) ...........................................................................................76 dB(A),

2. für Krafträder der Klassen L3 bis L5 gemäß Richtlinie 92/61/EWG gelten die nachstehenden

Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,

2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum

von nicht mehr als 80 cm³ ........................................................................................................75 dB(A)

mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³...................................................................................77 dB(A)

mehr als 175 cm³ ......................................................................................................................80 dB(A),

2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5) ..........................................................................................80 dB(A),“

18. § 10 Abs. 7 lautet

„(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen

und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie den Bestimmungen der Anhänge der

jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien

– 76/756/EWG in der Fassung 97/28/EG,

– 78/933/EWG in der Fassung 1999/56/EG oder

– 79/532/EWG in der Fassung 97/54/EG

entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom

äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, daß sie nur zusammen mit dem

Abblendlicht leuchten können. Bei nachträglichem Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige

Abstand für den tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn auch geringfügig

unterschritten werden, sofern die Wirkung des Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige

Blendung des entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann.“

19. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer

von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung

1999/17/EG entsprechen.“

20. Im § 11 Abs. 7 wird der Verweis „87/354/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987“ ersetzt durch den

Verweis „1999/18/EG“.

21. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt

„Parkleuchten

§ 12c. Parkleuchten von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie

77/540/EWG in der Fassung 1999/16/EG entsprechen.“

22. Im § 13a wird der Verweis „89/518/EWG, ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989“ ersetzt durch

den Verweis „1999/14/EG“.

23. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der

Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.“

24. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“

25. § 17b Abs. 2 lautet

„(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der

Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG

in der Fassung 97/54/EG entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und

forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie

89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.“

26. Nach § 17b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

(Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“

27. § 17 c Abs. 2 lautet

„(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen

Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie

93/33/EWG in der Fassung 1999/23/EG entsprechen.“

28. § 17d Abs. 1 lautet

„(1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Fahrzeugen der Klassen M, N und O

muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen

und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.“

29. Nach § 17d werden folgende §§ 17e und 17f samt Überschriften eingefügt

„Sichtfeld

§ 17e. (1) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld für den Lenker den

Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 77/649/EWG in der Fassung 90/630/EWG entspricht.

(2) Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so

konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12 Anhang II

Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen

§ 17f. (1) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer

Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet

sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht

durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage

den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.

(2) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer

Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlages auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet

sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die

Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage

den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.

(3) Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen

die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12 Anhang II der

Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“

30. Nach § 18 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967

Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen mit einer Vorrichtung

(Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton

ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muß zwischen

60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel

dieser Warnvorrichtung muß mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), gemessen bei

Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Meßgerätes und

Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.“

31. Im § 18a Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt

„Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg, N3 und

M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkeligen Außenspiegel

und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.“

32. Im § 18a Abs. 3 wird der Verweis „74/346/EWG, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1991, S 1,“ ersetzt

durch den Verweis „74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG“.

33. § 19a Abs. 5 lautet

„(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den

Bestimmungen der Anhänge der EWG-Richtlinie 78/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG entsprechen.“

34. § 19b Abs. 5 lautet

„(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof

müssen den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinie

– 77/536/EWG in der Fassung 1999/55/EG (Umsturzschutzvorrichtungen),

– 79/622/EWG in der Fassung 88/413/EWG (Umsturzschutzvorrichtung – statische Prüfung)

– 86/298/EWG in der Fassung 89/682/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) oder

– 87/402/EWG in der Fassung 89/681/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht)

entsprechen.“

35. § 20a Abs. 2 entfällt.

36. § 21a Abs. 1 lautet

„(1) Der Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.“

37. § 21a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom Fahrzeugerzeuger oder

seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt übermittelt, so ist eine Angabe

dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.“

38. Nach § 21a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Inhalte des Abs. 3 Z 2 und Z 3 können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides

wiedergegeben werden.“

39. Im § 21b Abs. 11 wird der Verweis „92/53/EWG“ ersetzt durch den Verweis „98/14/EG“.

40. Im § 21c Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 4 wird jeweils der Verweis „92/53/EWG“ ersetzt durch den Verweis

„98/14/EG“.

41. Im § 21d Abs. 6 wird der Verweis „§ 55 Abs. 4 KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 56 Abs. 4

KFG 1967“.

42. § 26 Abs. 6 Z 2 lit. b lautet

„b) bei

– zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen,

– Überstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien

zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,

– Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen

enthalten;“

43. § 26 Abs. 6 Z 3 lit. b lautet

„b) nach Maßgabe der lit. a bei

– zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier oder fünf Zeichen,

bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis

sechs Zeichen,

– Überstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien

zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen,

– Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen

enthalten;“

44. Im § 52 Abs. 10 Z 1 wird der Verweis „75/321, ABl. Nr. L 147 vom 9. Juni 1975, S 24,“ ersetzt durch

den Verweis „75/321/EWG in der Fassung 98/39/EG“.

45. Im § 52 Abs. 10 Z 3 wird der Verweis „89/173, ABl. Nr. L 67 vom 10. März 1989, S 1, und 74/151,

ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 25,“ ersetzt durch den Verweis „89/173/EWG und 74/151/EWG in

der Fassung 98/38/EG“.

46. Im § 52 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 und

Z 11 angefügt

„10. Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/152/EWG in der

Fassung 98/89/EG,

11. Abschleppeinrichtungen und Rückwärtsgang den Anhängen der Richtlinie 79/533/EWG in der

Fassung 1999/58/EG.“

47. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird von einem Mähdrescher das abgebaute Schneidwerk (Mähwerk) auf einer mit dem Fahrzeug

genehmigten Fahrzeugkonstruktion nachgezogen, so gilt dies nicht als das Ziehen eines nicht zum

Verkehr zugelassenen Anhängers.“

48. § 54a Abs. 1 bis 5b werden durch die folgenden Abs. 1 bis 5 ersetzt

„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des

Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen

sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die

Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so

verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer

Kontrolleinrichtung erfolgen kann.

(2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und

verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung

nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im

Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU-

Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den

Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste

Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.

(3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und

einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß durch technische Maßnahmen gewährleistet

sein, daß unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen

unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie

97/24/EG entsprechen.

(4) Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum

von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende

Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein

1. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),

2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,

3. Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück),

4. Zylinder,

5. Zylinderkopf,

6. Kurbelgehäuse,

7. Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück),

8. Schalldämpfer,

9. Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne),

10. Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten),

11. elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und

im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,

12. Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).

Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde

zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht

sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und

leicht lesbar sein.

(5) An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von

nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß an einer leicht

zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm × 40 mm angebracht sein. Es kann sich

hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen läßt. Auf diesem

Schild muß der Hersteller angeben

1. Name oder Fabrikname des Herstellers,

2. Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,

3. für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den

Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),

4. Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.

Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.“

49. Im § 54a Abs. 8 wird nach dem Verweis „93/32/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993“ angefügt

„in der Fassung 1999/24/EG“.

50. Nach § 54a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EG) müssen an einer leicht

zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muß gut lesbar

sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 93/34/EG in der Fassung 1999/25/EG

versehen sein

1. Name des Herstellers,

2. Betriebserlaubniszeichen,

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. Standgeräusch.“

51. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „sowie beim Ziehen von zwei Anhängern mit Zugmaschinen

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.“

52. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. h wird der Verweis „§ 22b Z 6 lit. a sublit. bb“ ersetzt durch den Verweis „§ 22b

Abs. 1 Z 4 lit. a sublit. aa“.

53. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. d entfällt.

54. § 63a Abs. 1 lautet

„(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967

bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende

während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die

Lenkvorrichtung muß sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die

Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und

mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem

Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen

ist, ausreichend zu überblicken. Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und optischen Warnzeichen

und zum Abblenden der Scheinwerfer müssen dem neben dem Lenker Sitzenden während der Fahrt leicht

zugänglich sein. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz

neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.“

55. Im § 63b Abs. 1 wird der Verweis „§ 70 Abs. 5 fünfter Satz KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis

„§ 18 Abs. 2 FSG“.

56. Nach § 63b wird folgender § 63c samt Überschrift eingefügt

„Tarifaushang

§ 63c. (1) Der vollständige Fahrschultarif gemäß § 112 Abs. 2 KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt,

welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.

(2) Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß

sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er

die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.

(3) Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf

die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.“

57. Im § 64a Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 70 Abs. 2 lit. a KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 11

Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG“.

58. Im § 64a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 70 Abs. 2 lit. b KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 11

Abs. 2 Z 3 FSG“.

59. § 65 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson

der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die

Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist

die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend. Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren über

die Ausdehnung einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ist eine neuerliche eingehende

Prüfung über die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften

insbesondere dann vorzunehmen, wenn die bisherige Berechtigung vor dem Inkrafttreten der jeweils

geltenden Verkehrsvorschriften erteilt worden war.“

60. Im § 65b wird der Verweis „§ 70 Abs. 2a lit. a KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 10 Abs. 2 Z 2

FSG“.

61. Anlage 1 entfällt.

62. Anlage 1c lautet

„Anlage 1c

(§ 8 Abs. 1)

Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug

(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung

des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien

70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in

den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch

höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die

Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit

der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.

(2) Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des

Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu

messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf

Höhe der Mikrophone befinden muß.“

63. Anlagen 3d und 3d/1 lauten

„Anlage 3d

Anlage 3d/1

Technische Daten

(wahlweise Inhalte des COC-Papiers gemäß Anhang IX Teil I 70/156/EWG idF 98/14/EU)

0.1 Fabrikmarke

0.2 Typ, Variante und Version

0.2.1 Handelsname(n)

0.4 Fahrzeugklasse

0.5 Name und Anschrift des Herstellers

0.6 Anbringungsstelle des Fabrikschildes

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

0.7 Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

1 Anzahl der Achsen und Räder

2 Antriebsachsen

3 Radstand/Radstände [mm]

5 Spurweite(n) [mm]

6.1 Länge [mm]

7.1 Breite [mm]

8 Höhe [mm]

11 Hinterer Überhang [mm]

12.1 Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges (inklusive Fahrer und Flüssigkeiten) [kg]

12.2 Leergewicht des Fahrzeuges (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) [kg]

14.1 Technisch zulässiges Gesamtgewicht (Höchstgewicht) [kg]

14.2 Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen [kg]

14.3 Technisch zulässige maximale Achslasten (Achshöchstlasten) [kg]

16 Höchstzulässige Belastung des Daches [kg]

17 Größte Anhängelast (gebremst/ungebremst) [kg]

18 Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination [kg]

19.1 Größte vertikale Stützlast [kg]

20 Hersteller der Antriebsmaschine

21 Baumuster (Motortype)

22 Arbeitsverfahren

22.1 Direkteinspritzung ja/nein

23 Anzahl und Anordnung der Zylinder

24 Hubraum [cm³]

25 Kraftstoff (Antriebsart)

26 Nennleistung [kW] bei [min-1]

27 Art der Kupplung

28 Art des Getriebes

29 Übersetzungsverhältnisse

30 Antriebsübersetzung

32 Bereifung und Räder

34 Art der Lenkhilfe

35 Kurzbeschreibung des Bremssystems

37 Art des Aufbaus

38 Farbe des Fahrzeuges

41 Anzahl und Anordnung der Türen

42.1 Anzahl und Lage der Sitze

43.1 Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden

44 Höchstgeschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) [km/h]

45 Geräuschpegel Standgeräusch [dB(A)] bei [min-1]

Fahrgeräusch [dB(A)]

46.1 Abgasverhalten (Meßverfahren, Emissionswerte)

46.2 CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert)

47 Steuerklasse

50 Bemerkungen (Angaben über wahlweise Ausstattungen)

51 Ausnahmen

A6 Datum der Genehmigung

A7 Nationaler Code

A9 Form der hinteren Kennzeichentafel (…zeilig)

A10 Höchste zulässige Nutzlast (nur bei Fahrzeugen der Klasse N) [kg]

A11 Höchste zulässige Sattellast (nur bei Sattelzugfahrzeugen und -anhängern) [kg]

A14 Kennzeichnung Schalldämpfer

A19 zulässige Abstände der Fahrzeugkombination (nur bei Fahrzeugen der Klasse N) [mm]

F1 Höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges [kg]

G Eigengewicht des Fahrzeuges [kg]

K Genehmigungsnummer

N Höchste zulässige Achslasten [kg]

P5 Motornummer (sofern vorhanden)

Q Leistung/Gewicht (nur bei Fahrzeugen der Klasse L) [kW/kg]

S2 Anzahl der Stehplätze (nur bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3)

V6 Schwärzung/Trübungszahl (nur bei Fahrzeugen mit Dieselmotor) (BE) (m-1)“

64. Anlagen 3e bis 3i lauten

„Anlage 3e

Erforderliche Nachweise bei GenehmigungenundGültigkeit von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die zitierten Einzelrichtlinien und ECE-Regelungen liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsicht auf

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung

Für Typgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M1 ist § 29 Abs. 1a KFG 1967 anzuwenden(Spalte 4 gilt nur für Typgenehmigungen von M2- und M3-Fahrzeugen)Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen

Anlage 3f

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung

Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen

Anlage 3g

Anhänger (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h)

Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen

Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte

Anlage 3h

Krafträder

Für Typengenehmigungen ist § 29 Abs. 1a KFG 1967 anzuwendenDer genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen

Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte

Anlage 3i

lof-Zugmaschinen bis 40 km/h für Fahrzeuge > 40 km/h ist Anlage 3f anzuwenden

(gilt sinngemäß auch für andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 40 km/h)

Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen

Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte

Erklärungen der Abkürzungen für Anlage 3e bis 3i

ڤ Äquivalenz mit der für diesen Abschnitt zitierten Einzelrichtline

BEB Betriebserlaubnisbogen, Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil den Bestimmungen

der jeweiligen EU-Richtlinie entspricht

BEF Befund, technische Sachverhaltsdarstellung ähnlich Prüfprotokoll durch inländische Prüforgane

BGB Bauartgenehmigungsbogen, wie BEB, in der Regel für Bauteile

EG, TG Einzelgenehmigung, Typengenehmigung

GA Gutachten, analog Prüfprotokoll, zusätzlich mit Bewertung

GFB Genehmigungsformblatt (Benachrichtigung über die Genehmigung), Bestätigung, daß das

Fahrzeug oder der Bauteil der jeweiligen ECE-Regelung entspricht

GZ Genehmigungszeichen für Bauteile, die den einschlägigen EU-Richtlinien oder ECE-

Regelungen entsprechen

HA Angabe des Fahrzeugherstellers

HV Verantwortungsbereich des Fahrzeugherstellers

Prüfprotokoll enthält Beschreibung und Meßwerte, ausgestellt von BPA, Ziviltechniker, autorisierter in-

oder ausländischer Prüfstelle oder Sachverständigem gemäß §§ 124 oder 125 KFG 1967

SV Prüfung durch den Sachverständigen im Rahmen der Typen- oder Einzelgenehmigung

TGB Typengenehmigungsbogen, wie Bauartgenehmigungsbogen

39. KDV Zitat betrifft Fassung bis zur 39. KDV-Novelle, im Rahmen der Übergangsbestimmungen

teilweise anwendbar.“

65. Anlage 5e lautet

„Anlage 5e

zu § 25d

A. Kennzeichentafelarten und -formate

A.1. Maße und Schriftfelder

A.2. Inhalte der Felder

A.2.1. Herstellerzeichen

A.2.2. Wappenplaketten

A.2.3. Ablaufvignette

A.3. Größe und Form der Schriftzeichen

B. Materialien und Prüfeigenschaften

B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln

B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln

B.2.1. Folie

B.2.2. Prägefähigkeit

B.2.3. Prägung

B.2.4. Technische Prüfungsbedingungen

B.2.4.1. Prüfstücke

B.2.4.2. Durchführung der Prüfung

B.2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln

B.2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit

B.2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)

B.2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)

B.2.4.3.4. Biegefestigkeit

B.2.4.3.5. Wasserfestigkeit

B.2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit

B.2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin

B.2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)

B.2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)

B.2.4.3.10. Künstliche Alterung (DIN 53387)

B.2.5. Optische Wirkung

B.2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie

B.2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften

B.3. Qualität und Garantie

C. Entgelte für Typen von Kennzeichen

A. Kennzeichentafelarten und -formate

A.1. Maße und Schriftfelder

Muster VI

Überstellungskennzeichen ÜKT einzeilig, Maße wie Muster IV

Überstellungskennzeichen ÜKT zweizeilig, Maße wie Muster V

A.2. Inhalte der Felder

Kennzeichenfeld

Muster Raum für

A ........................ I–V Bezeichnung der Behörde oder des sachlichen Bereiches.

A ........................ VII

G ........................ VI

B ........................ I–V Bundeswappen oder Wappen des Bundeslandes mit Unterschrift des

Namens des Bundeslandes (Blockbuchstaben, Höhe: 4 mm oder 5 mm

je nach Wortlänge). Wappen und Unterschrift auf ebener Hochprägefläche

(Prägehöhe 0,2 mm bis 0,5 mm) aufgebracht.

Nur bei Kennzeichentafeln ohne Wappen

Hochprägung M (Muster Ia).

C ........................ I Vormerkzeichen.

D ........................ III Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit fünf Zeichen.

D ........................ V Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit vier Zeichen.

E ........................ III Vormerkzeichen mit nicht mehr als vier Zeichen, bei Vormerkzeichen

mit fünf Zeichen die letzten vier Zeichen.

E ........................ V Vormerkzeichen mit nicht mehr als drei Zeichen, bei Vormerkzeichen

mit vier Zeichen die letzten drei Zeichen.

F ......................... IV, V Die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl des Ablaufjahres der vorläufigen

Zulassung, bei ÜKT Ablaufplakette.

H ........................ VI Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit vier Zeichen bzw. die ersten

zwei Zeichen des Vormerkzeichens mit fünf Zeichen.

K ........................ VI Die letzten drei Zeichen des Vormerkzeichens.

Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß graphisch ausgewogen sein und soll

zwischen 8 mm und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragene Zahlen

die zweckmäßigen Abstände in Millimeter angeben; zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist – ausgenommen

im Schriftfeld H – möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden

Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder

so anzuordnen, daß sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd

symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Kennzeichen auf Tafeln nach Muster I (hintere

Kennzeichentafel) sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.

A.2.1. Herstellerzeichen

Das Herstellerzeichen besteht aus einer vereinfachten Darstellung des Bundeswappens mit der Umschrift

„Republik Österreich“ in Blockbuchstaben mit mindestens 1 mm Höhe und mit der dem Kennzeichentafelhersteller

verliehenen Kontrollnummer unterhalb der Umschrift. Wappen und Kontrollnummer

müssen von einer elliptischen Prägeleiste mit den Hauptdurchmessern 12 mm × 18 mm umgeben sein.

A.2.2. Wappenplaketten

Die Wappenplakette für GKT muß aus einer durchsichtigen, mit transluszentem Druck versehenen Folie

bestehen. Sie muß thermisch auf die Grundfolie der Kennzeichen einzeilig und zweizeilig unlösbar

aufgebracht werden. Die Wappenplakette für ÜKT, VZT, PKT und AAT muß aus einer retroreflektierenden,

mit transluszierendem Siebdruck versehenen selbstklebenden Kunststoffolie bestehen.

Die Wappen sind nach den Darstellungen in transluszierendem Druck herzustellen, wobei die Farben den

nachstehenden einschlägigen Vorschriften über Ausführung und Führung des Staatswappens und der

Landeswappen entsprechen müssen

Dabei tritt an die Stelle: der Farbe die Farbe

Silber Weiß

Gold Gelb

Abmessungen und Aussehen der Wappen und der Schriftzeichen sind gemäß den beim Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr aufliegenden Mustern zu gestalten.

A.2.3. Ablaufvignette

Format: 50 mm × 61 mm

Auf den Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen ist der Aufdruck „gültig bis“ bzw. „valid until“

anzubringen und Raum für die aufzuklebende Etikette freizulassen; diese ist mit dem Ablaufdatum zu

lochen; die Etikette ist dann auf die Kennzeichentafel an der dafür vorgesehenen Stelle aufzukleben.

Material der Ablaufvignette: Selbstklebende, retroreflektierende, mit Wasserzeichen versehene Kunststoffolie.

A.3. Größe und Form der Schriftzeichen

Schriftzeichen für Felder A, C, D, E

Schriftzeichen für Felder F, G, H, K

Die Stirnseite der hochgeprägten Schriftzeichen muß so mit geeigneter schwarzer biegefester thermischer

Beschichtungsfolie versehen sein, daß die auf den geprägten Schriftzeichen vorhandenen schwarzen

Flächen folgende Maße (in mm, Toleranz +0,5/–1,0 mm) ergeben

MFT

Die weißen Flächen an den Stirnseiten der hochgeprägten Schriftzeichen müssen folgende Maße (in mm,

Toleranz +/–0,5 mm) ergeben

Rand und Strichbreite: 5 Schrifthöhe: 40

Schriftzeichenbreite: 19 jedoch bei W: 23 oder 19

bei I: 5

bei 1: 12

B. Materialien und Prüfeigenschaften

B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln

Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muß den beim Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr aufliegenden Mustern entsprechen.

Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.

Platinen

Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus Al 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke

von 1,0 mm bestehen.

B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln

B.2.1. Folie

Die Folien müssen retroreflektierend und PVC-frei sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche

und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Die Grundfolie muß bei weißen Kennzeichen

entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 3,3 mm voneinander liegenden parallelen roten

Randstreifen mit einer Breite von je 3,3 mm versehen sein.

Der außenliegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die

katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen.

Ist hiezu die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr anerkannt sein.

Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie angebracht sein und dürfen nicht durch chemische

oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören.

Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein.

Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der

dazu senkrechten Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.

Die Farbe der Randstreifen bei Muster I und III muß entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder

fachgerecht thermisch aufgebracht und unter dem Punkt B.2.4.3 angeführten Voraussetzungen gewährleistet

sein.

Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete

Platine darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muß

auch nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen,

Schuppen oder Flecken sein. Die Grundfolie muß den im Punkt B.2.5 sowie Punkt B.3 angegebenen

Anforderungen entsprechen.

An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand

ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm ±0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muß auf der gesamten

beschichteten Fläche blasen- und rißfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muß eine Plakette mit dem

zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.

B.2.2. Prägefähigkeit

Die Grundfolie muß nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest

sein. Die aufgebrachte Folie muß bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.

B.2.3. Prägung

Der Außenrand der Kennzeichentafeln muß mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche

mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muß ein planes

Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.

Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muß beim Rand mindestens 1,2 mm

betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens

2,0 mm. Im Schriftfeld muß außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm

hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.

B.2.4. Technische Prüfungsbedingungen

B.2.4.1. Prüfstücke

Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei

ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die

Muster 24 Stunden bei +23º ±5ºC und 50% ±10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden (DIN 50014).

B.2.4.2. Durchführung der Prüfung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen

und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen veranlassen.

Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu überlassen.

Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine

Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die

Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung

erfolgen.

B.2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln

B.2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit

Ein Prüfmuster muß den folgenden Bedingungen in der genannten Reihenfolge ausgesetzt werden

a) sieben aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von 65 °C ±2 ºC bei einer relativen Luftfeuchtigkeit

von 10% ±5%;

b) eine Stunde einer Temperatur von 23 ºC ±5 ºC und 50% ±10% relative Luftfeuchtigkeit (Normalbedingungen

nach DIN 50014);

c) 15 aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von –20 ºC ±2 ºC.

Am Ende dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Risse, Blasen, nennenswerte Verfärbungen, Ablösungen

oder Veränderungen zeigen.

B.2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)

Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von –20 ºC ±2 ºC auszusetzen.

Anschließend ist nach einer Stunde bei 23 ºC die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem Untergrund, die

Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie und der Wappenplakette auf der Grundfolie durch

Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand zu prüfen. Es muß ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht

werden.

B.2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)

Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine 12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen.

Eine Stahlkugel von 25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine ungeprägte

Stelle des Musters fallen gelassen. Der Aufschlagpunkt muß mindestens 8 mm von Rand- und Prägekanten

entfernt sein. Es dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse oder Ablösungen vom

Untergrund auftreten.

B.2.4.3.4. Biegefestigkeit

Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muß unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierenden

Material nach außen in einem Winkel von 90º über einem Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen

werden. Es dürfen keine Risse auftreten.

B.2.4.3.5. Wasserfestigkeit

Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 ºC ±5 ºC einzutauchen und

danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf das

Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern.

B.2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit

Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen.

Danach muß die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen

Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung

möglich sein.

B.2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin

Ein Buchstaben und Ziffern enthaltender Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin,

bestehend aus 70 Vol% N-Heptan und 30 Vol% Toluol, einzutauchen. Nach Entfernen aus dem Benzinbad

und Ablüften wird die Oberfläche geprüft. Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine

Wirkung mindern.

B.2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)

Das Prüfmuster muß zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft werden, mit einer Unterbrechung von

zwei Stunden bei Normalbedingungen. Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer

Salzlösung von fünf Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser bei 35 ºC ±2 ºC

gleichmäßig auf das Prüfstück aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser

zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen. Bei Betrachtung aus einer

Entfernung von 2 m dürfen folgende Mängel nicht auftreten: Blasenbildung, Korrosionserscheinungen,

Veränderung der Farbe oder des Glanzes sowie erkennbare Ablösungen, die die Wirkungen der Kennzeichentafel

beeinträchtigen.

B.2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)

Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit zwei Liter SO2 je 300 Liter Prüfvolumen je Zyklus zu

unterziehen.

Prüfdauer: zwei Zyklen zu je 24 Stunden.

Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern.

B.2.4.3.10. Künstliche Alterung (DIN 53387)

Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung und Beregnung auszusetzen.

Prüfdauer: 480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb

Prüfzyklus: 25 Minuten regenfreies Intervall

5 Minuten Beregnung

Temperatur: 30–40 ºC.

Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50%

Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen.

Der Leuchtdichtefaktor darf 80% des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.

B.2.5. Optische Wirkung

B.2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie

Die spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten Platinen müssen bei Messungen mit

CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3º und bei in der gleichen Ebene befindlichen

Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54 „Retroreflexion – Definition und Messung“

1982) im Anlieferungszustand folgenden Werten entsprechen

Tabelle 1

Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16, dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindest-

Rückstrahlwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.

Innerhalb von fünf Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen

Mindestwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.

B.2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften

Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche

mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen und einem Beobachtungswinkel

normal zur Oberfläche (45/0° Geometrie, 2° Beobachter) muß die Farbe der zwischen den

roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen

und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht

unterschreiten.

Tabelle 2

Das Rot der Randstreifen der Grundfolie muß bei dieser Beleuchtung dem RAL-Farbton 3019 Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für

Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn. entsprechen

(Sichtprüfung).

B.3. Qualität und Garantie

Anforderungen an die Hersteller

1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Materialien und den technischen Einrichtungen

herzustellen, die den Bedingungen des Herstellungsverfahrens entsprechen. Beabsichtigte

Änderungen im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien bedürfen der vorherigen Genehmigung

durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, daß die Kennzeichen laut Vorschriften dieser

Verordnung ordnungsgemäß hergestellt werden und daß bei sachgemäßer Verwendung unter normalen

Klimabedingungen die technischen Werte fünf Jahre im geforderten Ausmaß erhalten bleiben.

Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Erfüllung

der Gewährleistung ist entsprechend (zB Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis der entsprechenden

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) sicherzustellen und nachzuweisen.

Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische Beschädigungen, Reinigung mit

anderen als Autopflegemitteln ohne Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von Dampfreinigungseinrichtungen,

die Reinigung mit trockenen Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges

abseits von Straßen mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere Straßenbaufahrzeuge), die

Verwendung von anderen Teer-Entfernern als solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in

der vom Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz

(bestehend aus mehreren Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung hinzuweisen.

C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

PVC-frei

alle Typen

reflektierend

1. „Gewöhnliche Kennzeichentafeln“ (§ 49 Abs. 4 Z 1 KFG 1967 – GKT und KMT),

retroreflektierend, PVC-frei

– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I

oder III...................................................................................................................... 220 S

– Einzeltafel nach Muster I, III oder VII..................................................................... 110 S

2. Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT), retroreflektierend, PVC-frei

– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I

oder III...................................................................................................................... 230 S

– Einzeltafel nach Muster I oder III............................................................................ 115 S

PVC-frei

alle Typen

reflektierend

2a. Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT), retroreflektierend,

PVC-frei

– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV

oder V....................................................................................................................... 240 S

– Einzeltafel nach Muster IV oder V .......................................................................... 120 S

3. Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT), retroreflektierend,

PVC-frei

– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV

oder V....................................................................................................................... 240 S

– Einzeltafel nach Muster IV oder V .......................................................................... 120 S

4. Kennzeichentafeln für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3

KFG – AAT), retroreflektierend, PVC-frei

– Einzeltafel nach Muster I oder III............................................................................ 118 S

5. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT), retroreflektierend, PVC-frei

– Muster VI ................................................................................................................. 76 S

5a. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT), retroreflektierend, PVC-frei, als

Probe und vorübergehend zugelassenes Fahrzeug

– Muster VI ................................................................................................................. 76 S“

66. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 9a eingefügt

Anlage 9a

TARIFBLATT 1

Anlage 9a

TARIFBLATT 2

Artikel II

Änderung der 43. KDV-Novelle

Die 43. KDV-Novelle, BGBl. II Nr. 427/1997, wird wie folgt geändert

Im Artikel IV Abs. 11 wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ eingefügt „der Klassen M2, M3, N2 und N3“.

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1 Tabelle I hinsichtlich Z 1 und Z 4), Z 11 (§ 4a Abs. 2), Z 14 (§ 7 Abs. 2),

Z 15 (§ 7 Abs. 2a), Z 17 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2), Z 24 (§ 17 Abs. 4), Z 25 (§ 17b Abs. 2), Z 26 (§ 17b

Abs. 3), Z 28 (§ 17d Abs. 1), Z 29 (§ 17e und § 17f), Z 32 (§ 18a Abs. 3), Z 44 (§ 52 Abs. 10 Z 1), Z 45

(§ 52 Abs. 10 Z 3), Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 10), Z 48 (§ 54a Abs. 1 bis 5) gelten nicht für

Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den

bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen

1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I,

die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem

31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem

1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember

2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Art. I Z 3 hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte gilt nicht

für Fahrzeuge der Klassen

1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I,

die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem

31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem

1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember

2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(4) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge mit

1. Fremdzündungsmotor der Klassen

a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe

I, die vor dem 1. Jänner 2000 und

b) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem

1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;

2. Selbstzündungsmotor der Klassen

a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes

und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und

b) M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge

mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005

und

c) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem

1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.

(5) Art. I Z 8 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt

worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen

nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr

zugelassen werden.

(6) Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt

worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3,

N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr

erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem § 6 Abs. 1b entsprechen.

(7) Art. I Z 13 (§ 6a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt

worden sind.

(8) Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a) und Z 23 (§ 15 Abs. 3)

gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber

den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(9) Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger,

die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere

Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese

– für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

– den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie

entsprechen.

(10) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52

Abs. 10 Z 11) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind.

Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(11) Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) gelten nicht für

Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen

Vorschriften entsprechen.

(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen

dem Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen.

Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von

Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) ausgenommen.

(13) Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen

dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999

ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom

Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum

Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die

technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser

Verordnung entsprechen.

(14) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Art. I

Z 65 (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen

noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft tritt

1. Art. I Z 65 (Anlage 5e) mit 1. September 1999;

2. Art. I Z 6 (§ 1d Abs. 9) und Z 8 (§ 3 Abs. 3) mit 1. Oktober 1999;

3. Art I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 für Fahrzeuge der Klassen M, ausgenommen

Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I), Z 4 (§ 1d Abs. 2

hinsichtlich Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor der Klasse M1, ausgenommen Fahrzeuge mit

einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und der Klasse N1, Gruppe I), Z 37 (§ 21a Abs. 2),

Z 56 (§ 63c), Z 63 (Anlagen 3d und 3d/1) und Z 66 (Anlage 9a) mit 1. Jänner 2000;

4. Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a), Z 23 (§ 15 Abs. 3),

Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) mit 1. April 2000;

5. Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) mit 1. Juli 2000;

6. Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) und Z 13 (§ 6a) mit 1. Oktober 2000;

7. Art. I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 für Fahrzeuge der Klassen M mit einer Höchstmasse

von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III), Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen

mit Fremdzündungsmotor der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg,

und der Klasse N1, Gruppen II und III), Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b

Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 11) mit 1. Jänner 2001;

8. Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der Klasse M1, ausgenommen

Fahrzeuge

– mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes und

– Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg)

mit 1. Jänner 2003;

9. Art. I Z 3 (hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle 1 Z 3 in Klammer angegebenen Werte für Fahrzeuge

der Klassen M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg,

und N1, Gruppe I) und Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der

Klassen

– M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, ausgenommen Fahrzeuge

mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und

– N1, Gruppe I)

mit 1. Jänner 2005;

10. Art. I Z 3 (hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte für

Fahrzeuge der Klassen M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und

III) und Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der Klassen

– M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und

– N1, Gruppen II und III)

mit 1. Jänner 2006.

Artikel V

Die technischen Regelungen dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der

Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/759/A).

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