308. Verordnung: 46. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. II Nr. 224/1999, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinne der Richtlinie 97/27/EG über die
Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern außer
Betracht zu bleiben
1. seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn,
Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daß der
Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,
2. an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
3. Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können,
daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder
wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie
71/127/EWG, ABl. Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl.
Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77, entspricht,
4. Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
5. aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den
äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,
6. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
7. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,
8. bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen
und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung
10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden
Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind
mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
9. einziehbare Stufen.“
2. Im § 1c Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt
„Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nach dem
31. Dezember 2000 nicht mehr feilgeboten werden.“
3. Im § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I
4. § 1d Abs. 2 lautet
„(2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein OBD-Diagnosesystem zur Emissionsüberwachung
im Sinne der Richtlinie 98/69/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges
installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muß, mit Hilfe
rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das
OBD-System muß so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, daß es in der Lage ist, während
der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen
anzuzeigen.“
5. § 1d Abs. 7 lautet
„(7) Fahrzeuge, die aus einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und nach dem 1. Oktober 1993 in einem der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum typengenehmigt und nach dem
1. Oktober 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von Nachweisen über die Einhaltung
der Grenzwerte des Abs. 1 Z 3 und Z 5 befreit, sofern sie der Richtlinie 96/96/EG, Anhang II Z 8.2, entsprechen.
Bei Krafträdern ist in jedem Fall der Nachweis gemäß Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 erforderlich.“
6. Nach § 1d Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1, die nicht mit OBD-Systemen
ausgerüstet sind, müssen eine Genehmigung nach Anhang XIII der Richtlinie 98/77/EG, ABl. Nr. L 286
vom 23. Oktober 1998, aufweisen. Der Austauschkatalysator muß so ausgelegt, gebaut sein und montiert
werden können, daß das Fahrzeug in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie, die es ursprünglich
eingehalten hat, zu erfüllen. Außerdem müssen seine Schadstoffemissionen während der gesamten
Lebensdauer des Fahrzeuges unter normalen Benutzungsbedingungen wirksam begrenzt werden. Der
Austauschkatalysator muß an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut
werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.
Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muß auch der Austauschkatalysator
entsprechende Schutzvorrichtungen haben. Der Austauschkatalysator muß dauerhaft sein, das
heißt, er muß so beschaffen sein und so eingebaut werden können, daß er gegen Korrosions- und
Oxidationseinflüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeuges ausgesetzt ist, hinreichend geschützt
ist.“
7. § 1e Abs. 4 lautet
„(4) Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22, BGBl. Nr. 548/1988, unterliegende Sturzhelme
müssen dieser Regelung entsprechen. Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22.04 unterliegende Sturzhelme
dürfen nach dem 31. Dezember 2000 nur feilgeboten werden, wenn sie dieser Regelung entsprechen.“
8. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „91/422/EWG, ABl. Nr. L 223 vom 22. August 1991, S 21,“ ersetzt
durch den Verweis „98/12/EG“.
9. § 3h Abs. 1 lautet
„(1) Bei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7b lit. a KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz
aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem
Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.“
10. § 4 Abs. 5 Z 1 lit. g lautet
„g) Der Flanschdurchmesser eines Spikes darf 6,5 mm, bei Spikes aus Verbundmaterial Alu/Stahl
und Kunststoff/Stahl jedoch 8 mm nicht überschreiten.“
11. § 4a Abs. 2 lautet
„(2) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und
der Klassen N3, O3 und O4 müssen entweder so gebaut sein, daß sie den Anforderungen des Anhanges III
der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen oder mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet sein, die die
Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur aus Fahrgestell
und Führerhaus bestehen, Fahrzeugen ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie
70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit
ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden.
Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diese den Anforderungen
der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen.“
12. Im § 6 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der
Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung 1999/7/EG entsprechen. Dies gilt nicht für
Lenkanlagen mit rein pneumatischer, rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung,
sehr wohl jedoch für Hilfslenkanlagen mit rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung
für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie von Lenkanlagen mit rein hydraulischer Übertragungseinrichtung
für Fahrzeuge der Klasse O.“
13. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Türen von Kraftfahrzeugen
§ 6a. Die Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anforderungen der
Anhänge zur Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 98/90/EG entsprechen.“
14. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den
Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl.
Nr. 200/1984, entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen
der Regelung Nr. 43 entsprechen.“
15. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt
„(2a) Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau
(Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
1. nicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 89/173/EWG
2. mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG
entsprechen.“
16. § 7h Abs. 1 letzter Satz entfällt.
17. § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten
„1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel
9,
1.1 einspurige Motorfahrräder (L1 )...............................................................................................71 dB(A)
1.2 mehrspurige Motorfahrräder (L2 ) ...........................................................................................76 dB(A),
2. für Krafträder der Klassen L3 bis L5 gemäß Richtlinie 92/61/EWG gelten die nachstehenden
Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
von nicht mehr als 80 cm³ ........................................................................................................75 dB(A)
mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³...................................................................................77 dB(A)
mehr als 175 cm³ ......................................................................................................................80 dB(A),
2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5) ..........................................................................................80 dB(A),“
18. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen
und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie den Bestimmungen der Anhänge der
jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien
– 76/756/EWG in der Fassung 97/28/EG,
– 78/933/EWG in der Fassung 1999/56/EG oder
– 79/532/EWG in der Fassung 97/54/EG
entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom
äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, daß sie nur zusammen mit dem
Abblendlicht leuchten können. Bei nachträglichem Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige
Abstand für den tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn auch geringfügig
unterschritten werden, sofern die Wirkung des Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige
Blendung des entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann.“
19. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer
von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung
1999/17/EG entsprechen.“
20. Im § 11 Abs. 7 wird der Verweis „87/354/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987“ ersetzt durch den
Verweis „1999/18/EG“.
21. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt
„Parkleuchten
§ 12c. Parkleuchten von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie
77/540/EWG in der Fassung 1999/16/EG entsprechen.“
22. Im § 13a wird der Verweis „89/518/EWG, ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989“ ersetzt durch
den Verweis „1999/14/EG“.
23. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der
Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.“
24. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“
25. § 17b Abs. 2 lautet
„(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der
Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG
in der Fassung 97/54/EG entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie
89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.“
26. Nach § 17b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“
27. § 17 c Abs. 2 lautet
„(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie
93/33/EWG in der Fassung 1999/23/EG entsprechen.“
28. § 17d Abs. 1 lautet
„(1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Fahrzeugen der Klassen M, N und O
muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.“
29. Nach § 17d werden folgende §§ 17e und 17f samt Überschriften eingefügt
„Sichtfeld
§ 17e. (1) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld für den Lenker den
Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 77/649/EWG in der Fassung 90/630/EWG entspricht.
(2) Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so
konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12 Anhang II
Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen
§ 17f. (1) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer
Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet
sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht
durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage
den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
(2) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer
Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlages auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet
sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die
Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage
den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
(3) Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen
die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12 Anhang II der
Richtlinie 97/24/EG entsprechen.“
30. Nach § 18 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967
Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen mit einer Vorrichtung
(Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton
ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muß zwischen
60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel
dieser Warnvorrichtung muß mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), gemessen bei
Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Meßgerätes und
Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.“
31. Im § 18a Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt
„Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg, N3 und
M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkeligen Außenspiegel
und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.“
32. Im § 18a Abs. 3 wird der Verweis „74/346/EWG, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1991, S 1,“ ersetzt
durch den Verweis „74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG“.
33. § 19a Abs. 5 lautet
„(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den
Bestimmungen der Anhänge der EWG-Richtlinie 78/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG entsprechen.“
34. § 19b Abs. 5 lautet
„(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof
müssen den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinie
– 77/536/EWG in der Fassung 1999/55/EG (Umsturzschutzvorrichtungen),
– 79/622/EWG in der Fassung 88/413/EWG (Umsturzschutzvorrichtung – statische Prüfung)
– 86/298/EWG in der Fassung 89/682/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) oder
– 87/402/EWG in der Fassung 89/681/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht)
entsprechen.“
35. § 20a Abs. 2 entfällt.
36. § 21a Abs. 1 lautet
„(1) Der Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.“
37. § 21a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom Fahrzeugerzeuger oder
seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt übermittelt, so ist eine Angabe
dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.“
38. Nach § 21a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Inhalte des Abs. 3 Z 2 und Z 3 können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides
wiedergegeben werden.“
39. Im § 21b Abs. 11 wird der Verweis „92/53/EWG“ ersetzt durch den Verweis „98/14/EG“.
40. Im § 21c Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 4 wird jeweils der Verweis „92/53/EWG“ ersetzt durch den Verweis
„98/14/EG“.
41. Im § 21d Abs. 6 wird der Verweis „§ 55 Abs. 4 KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 56 Abs. 4
KFG 1967“.
42. § 26 Abs. 6 Z 2 lit. b lautet
„b) bei
– zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen,
– Überstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien
zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
– Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
enthalten;“
43. § 26 Abs. 6 Z 3 lit. b lautet
„b) nach Maßgabe der lit. a bei
– zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier oder fünf Zeichen,
bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis
sechs Zeichen,
– Überstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien
zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen,
– Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
enthalten;“
44. Im § 52 Abs. 10 Z 1 wird der Verweis „75/321, ABl. Nr. L 147 vom 9. Juni 1975, S 24,“ ersetzt durch
den Verweis „75/321/EWG in der Fassung 98/39/EG“.
45. Im § 52 Abs. 10 Z 3 wird der Verweis „89/173, ABl. Nr. L 67 vom 10. März 1989, S 1, und 74/151,
ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 25,“ ersetzt durch den Verweis „89/173/EWG und 74/151/EWG in
der Fassung 98/38/EG“.
46. Im § 52 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 und
Z 11 angefügt
„10. Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/152/EWG in der
Fassung 98/89/EG,
11. Abschleppeinrichtungen und Rückwärtsgang den Anhängen der Richtlinie 79/533/EWG in der
Fassung 1999/58/EG.“
47. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wird von einem Mähdrescher das abgebaute Schneidwerk (Mähwerk) auf einer mit dem Fahrzeug
genehmigten Fahrzeugkonstruktion nachgezogen, so gilt dies nicht als das Ziehen eines nicht zum
Verkehr zugelassenen Anhängers.“
48. § 54a Abs. 1 bis 5b werden durch die folgenden Abs. 1 bis 5 ersetzt
„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des
Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen
sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die
Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so
verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer
Kontrolleinrichtung erfolgen kann.
(2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und
verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung
nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im
Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU-
Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den
Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste
Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.
(3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß durch technische Maßnahmen gewährleistet
sein, daß unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen
unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie
97/24/EG entsprechen.
(4) Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum
von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende
Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein
1. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
3. Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück),
4. Zylinder,
5. Zylinderkopf,
6. Kurbelgehäuse,
7. Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück),
8. Schalldämpfer,
9. Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne),
10. Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten),
11. elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und
im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,
12. Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).
Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde
zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht
sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und
leicht lesbar sein.
(5) An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von
nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß an einer leicht
zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm × 40 mm angebracht sein. Es kann sich
hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen läßt. Auf diesem
Schild muß der Hersteller angeben
1. Name oder Fabrikname des Herstellers,
2. Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,
3. für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den
Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),
4. Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.“
49. Im § 54a Abs. 8 wird nach dem Verweis „93/32/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993“ angefügt
„in der Fassung 1999/24/EG“.
50. Nach § 54a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EG) müssen an einer leicht
zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muß gut lesbar
sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 93/34/EG in der Fassung 1999/25/EG
versehen sein
1. Name des Herstellers,
2. Betriebserlaubniszeichen,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. Standgeräusch.“
51. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „sowie beim Ziehen von zwei Anhängern mit Zugmaschinen
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.“
52. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lit. h wird der Verweis „§ 22b Z 6 lit. a sublit. bb“ ersetzt durch den Verweis „§ 22b
Abs. 1 Z 4 lit. a sublit. aa“.
53. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. d entfällt.
54. § 63a Abs. 1 lautet
„(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967
bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende
während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die
Lenkvorrichtung muß sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die
Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und
mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem
Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen
ist, ausreichend zu überblicken. Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und optischen Warnzeichen
und zum Abblenden der Scheinwerfer müssen dem neben dem Lenker Sitzenden während der Fahrt leicht
zugänglich sein. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz
neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.“
55. Im § 63b Abs. 1 wird der Verweis „§ 70 Abs. 5 fünfter Satz KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis
„§ 18 Abs. 2 FSG“.
56. Nach § 63b wird folgender § 63c samt Überschrift eingefügt
„Tarifaushang
§ 63c. (1) Der vollständige Fahrschultarif gemäß § 112 Abs. 2 KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt,
welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.
(2) Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß
sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er
die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.
(3) Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf
die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.“
57. Im § 64a Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 70 Abs. 2 lit. a KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 11
Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG“.
58. Im § 64a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 70 Abs. 2 lit. b KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 11
Abs. 2 Z 3 FSG“.
59. § 65 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson
der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die
Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist
die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend. Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren über
die Ausdehnung einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ist eine neuerliche eingehende
Prüfung über die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften
insbesondere dann vorzunehmen, wenn die bisherige Berechtigung vor dem Inkrafttreten der jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften erteilt worden war.“
60. Im § 65b wird der Verweis „§ 70 Abs. 2a lit. a KFG 1967“ ersetzt durch den Verweis „§ 10 Abs. 2 Z 2
FSG“.
61. Anlage 1 entfällt.
62. Anlage 1c lautet
„Anlage 1c
(§ 8 Abs. 1)
Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung
des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien
70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in
den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch
höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die
Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit
der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
(2) Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des
Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu
messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf
Höhe der Mikrophone befinden muß.“
63. Anlagen 3d und 3d/1 lauten
„Anlage 3d
Anlage 3d/1
Technische Daten
(wahlweise Inhalte des COC-Papiers gemäß Anhang IX Teil I 70/156/EWG idF 98/14/EU)
0.1 Fabrikmarke
0.2 Typ, Variante und Version
0.2.1 Handelsname(n)
0.4 Fahrzeugklasse
0.5 Name und Anschrift des Herstellers
0.6 Anbringungsstelle des Fabrikschildes
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
0.7 Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
1 Anzahl der Achsen und Räder
2 Antriebsachsen
3 Radstand/Radstände [mm]
5 Spurweite(n) [mm]
6.1 Länge [mm]
7.1 Breite [mm]
8 Höhe [mm]
11 Hinterer Überhang [mm]
12.1 Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges (inklusive Fahrer und Flüssigkeiten) [kg]
12.2 Leergewicht des Fahrzeuges (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) [kg]
14.1 Technisch zulässiges Gesamtgewicht (Höchstgewicht) [kg]
14.2 Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen [kg]
14.3 Technisch zulässige maximale Achslasten (Achshöchstlasten) [kg]
16 Höchstzulässige Belastung des Daches [kg]
17 Größte Anhängelast (gebremst/ungebremst) [kg]
18 Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination [kg]
19.1 Größte vertikale Stützlast [kg]
20 Hersteller der Antriebsmaschine
21 Baumuster (Motortype)
22 Arbeitsverfahren
22.1 Direkteinspritzung ja/nein
23 Anzahl und Anordnung der Zylinder
24 Hubraum [cm³]
25 Kraftstoff (Antriebsart)
26 Nennleistung [kW] bei [min-1]
27 Art der Kupplung
28 Art des Getriebes
29 Übersetzungsverhältnisse
30 Antriebsübersetzung
32 Bereifung und Räder
34 Art der Lenkhilfe
35 Kurzbeschreibung des Bremssystems
37 Art des Aufbaus
38 Farbe des Fahrzeuges
41 Anzahl und Anordnung der Türen
42.1 Anzahl und Lage der Sitze
43.1 Genehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden
44 Höchstgeschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) [km/h]
45 Geräuschpegel Standgeräusch [dB(A)] bei [min-1]
Fahrgeräusch [dB(A)]
46.1 Abgasverhalten (Meßverfahren, Emissionswerte)
46.2 CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert)
47 Steuerklasse
50 Bemerkungen (Angaben über wahlweise Ausstattungen)
51 Ausnahmen
A6 Datum der Genehmigung
A7 Nationaler Code
A9 Form der hinteren Kennzeichentafel (…zeilig)
A10 Höchste zulässige Nutzlast (nur bei Fahrzeugen der Klasse N) [kg]
A11 Höchste zulässige Sattellast (nur bei Sattelzugfahrzeugen und -anhängern) [kg]
A14 Kennzeichnung Schalldämpfer
A19 zulässige Abstände der Fahrzeugkombination (nur bei Fahrzeugen der Klasse N) [mm]
F1 Höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges [kg]
G Eigengewicht des Fahrzeuges [kg]
K Genehmigungsnummer
N Höchste zulässige Achslasten [kg]
P5 Motornummer (sofern vorhanden)
Q Leistung/Gewicht (nur bei Fahrzeugen der Klasse L) [kW/kg]
S2 Anzahl der Stehplätze (nur bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3)
V6 Schwärzung/Trübungszahl (nur bei Fahrzeugen mit Dieselmotor) (BE) (m-1)“
64. Anlagen 3e bis 3i lauten
„Anlage 3e
Erforderliche Nachweise bei GenehmigungenundGültigkeit von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Die zitierten Einzelrichtlinien und ECE-Regelungen liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsicht auf
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
Für Typgenehmigungen von Fahrzeugen der Klasse M1 ist § 29 Abs. 1a KFG 1967 anzuwenden(Spalte 4 gilt nur für Typgenehmigungen von M2- und M3-Fahrzeugen)Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen
Anlage 3f
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen
Anlage 3g
Anhänger (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h)
Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3h
Krafträder
Für Typengenehmigungen ist § 29 Abs. 1a KFG 1967 anzuwendenDer genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Anlage 3i
lof-Zugmaschinen bis 40 km/h für Fahrzeuge > 40 km/h ist Anlage 3f anzuwenden
(gilt sinngemäß auch für andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 40 km/h)
Der genaue Geltungsbereich ist den jeweiligen Einzelrichtlinien bzw. ECE-Regelungen zu entnehmen
Nicht im Umfang der Betriebserlaubnisrichtlinien enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Punkte
Erklärungen der Abkürzungen für Anlage 3e bis 3i
ڤ Äquivalenz mit der für diesen Abschnitt zitierten Einzelrichtline
BEB Betriebserlaubnisbogen, Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil den Bestimmungen
der jeweiligen EU-Richtlinie entspricht
BEF Befund, technische Sachverhaltsdarstellung ähnlich Prüfprotokoll durch inländische Prüforgane
BGB Bauartgenehmigungsbogen, wie BEB, in der Regel für Bauteile
EG, TG Einzelgenehmigung, Typengenehmigung
GA Gutachten, analog Prüfprotokoll, zusätzlich mit Bewertung
GFB Genehmigungsformblatt (Benachrichtigung über die Genehmigung), Bestätigung, daß das
Fahrzeug oder der Bauteil der jeweiligen ECE-Regelung entspricht
GZ Genehmigungszeichen für Bauteile, die den einschlägigen EU-Richtlinien oder ECE-
Regelungen entsprechen
HA Angabe des Fahrzeugherstellers
HV Verantwortungsbereich des Fahrzeugherstellers
Prüfprotokoll enthält Beschreibung und Meßwerte, ausgestellt von BPA, Ziviltechniker, autorisierter in-
oder ausländischer Prüfstelle oder Sachverständigem gemäß §§ 124 oder 125 KFG 1967
SV Prüfung durch den Sachverständigen im Rahmen der Typen- oder Einzelgenehmigung
TGB Typengenehmigungsbogen, wie Bauartgenehmigungsbogen
39. KDV Zitat betrifft Fassung bis zur 39. KDV-Novelle, im Rahmen der Übergangsbestimmungen
teilweise anwendbar.“
65. Anlage 5e lautet
„Anlage 5e
zu § 25d
A. Kennzeichentafelarten und -formate
A.1. Maße und Schriftfelder
A.2. Inhalte der Felder
A.2.1. Herstellerzeichen
A.2.2. Wappenplaketten
A.2.3. Ablaufvignette
A.3. Größe und Form der Schriftzeichen
B. Materialien und Prüfeigenschaften
B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln
B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
B.2.1. Folie
B.2.2. Prägefähigkeit
B.2.3. Prägung
B.2.4. Technische Prüfungsbedingungen
B.2.4.1. Prüfstücke
B.2.4.2. Durchführung der Prüfung
B.2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln
B.2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit
B.2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)
B.2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)
B.2.4.3.4. Biegefestigkeit
B.2.4.3.5. Wasserfestigkeit
B.2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit
B.2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin
B.2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)
B.2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)
B.2.4.3.10. Künstliche Alterung (DIN 53387)
B.2.5. Optische Wirkung
B.2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie
B.2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften
B.3. Qualität und Garantie
C. Entgelte für Typen von Kennzeichen
A. Kennzeichentafelarten und -formate
A.1. Maße und Schriftfelder
Muster VI
Überstellungskennzeichen ÜKT einzeilig, Maße wie Muster IV
Überstellungskennzeichen ÜKT zweizeilig, Maße wie Muster V
A.2. Inhalte der Felder
Kennzeichenfeld
Muster Raum für
A ........................ I–V Bezeichnung der Behörde oder des sachlichen Bereiches.
A ........................ VII
G ........................ VI
B ........................ I–V Bundeswappen oder Wappen des Bundeslandes mit Unterschrift des
Namens des Bundeslandes (Blockbuchstaben, Höhe: 4 mm oder 5 mm
je nach Wortlänge). Wappen und Unterschrift auf ebener Hochprägefläche
(Prägehöhe 0,2 mm bis 0,5 mm) aufgebracht.
Nur bei Kennzeichentafeln ohne Wappen
Hochprägung M (Muster Ia).
C ........................ I Vormerkzeichen.
D ........................ III Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit fünf Zeichen.
D ........................ V Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit vier Zeichen.
E ........................ III Vormerkzeichen mit nicht mehr als vier Zeichen, bei Vormerkzeichen
mit fünf Zeichen die letzten vier Zeichen.
E ........................ V Vormerkzeichen mit nicht mehr als drei Zeichen, bei Vormerkzeichen
mit vier Zeichen die letzten drei Zeichen.
F ......................... IV, V Die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl des Ablaufjahres der vorläufigen
Zulassung, bei ÜKT Ablaufplakette.
H ........................ VI Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit vier Zeichen bzw. die ersten
zwei Zeichen des Vormerkzeichens mit fünf Zeichen.
K ........................ VI Die letzten drei Zeichen des Vormerkzeichens.
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß graphisch ausgewogen sein und soll
zwischen 8 mm und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragene Zahlen
die zweckmäßigen Abstände in Millimeter angeben; zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist – ausgenommen
im Schriftfeld H – möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden
Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder
so anzuordnen, daß sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd
symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Kennzeichen auf Tafeln nach Muster I (hintere
Kennzeichentafel) sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.
A.2.1. Herstellerzeichen
Das Herstellerzeichen besteht aus einer vereinfachten Darstellung des Bundeswappens mit der Umschrift
„Republik Österreich“ in Blockbuchstaben mit mindestens 1 mm Höhe und mit der dem Kennzeichentafelhersteller
verliehenen Kontrollnummer unterhalb der Umschrift. Wappen und Kontrollnummer
müssen von einer elliptischen Prägeleiste mit den Hauptdurchmessern 12 mm × 18 mm umgeben sein.
A.2.2. Wappenplaketten
Die Wappenplakette für GKT muß aus einer durchsichtigen, mit transluszentem Druck versehenen Folie
bestehen. Sie muß thermisch auf die Grundfolie der Kennzeichen einzeilig und zweizeilig unlösbar
aufgebracht werden. Die Wappenplakette für ÜKT, VZT, PKT und AAT muß aus einer retroreflektierenden,
mit transluszierendem Siebdruck versehenen selbstklebenden Kunststoffolie bestehen.
Die Wappen sind nach den Darstellungen in transluszierendem Druck herzustellen, wobei die Farben den
nachstehenden einschlägigen Vorschriften über Ausführung und Führung des Staatswappens und der
Landeswappen entsprechen müssen
Dabei tritt an die Stelle: der Farbe die Farbe
Silber Weiß
Gold Gelb
Abmessungen und Aussehen der Wappen und der Schriftzeichen sind gemäß den beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr aufliegenden Mustern zu gestalten.
A.2.3. Ablaufvignette
Format: 50 mm × 61 mm
Auf den Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen ist der Aufdruck „gültig bis“ bzw. „valid until“
anzubringen und Raum für die aufzuklebende Etikette freizulassen; diese ist mit dem Ablaufdatum zu
lochen; die Etikette ist dann auf die Kennzeichentafel an der dafür vorgesehenen Stelle aufzukleben.
Material der Ablaufvignette: Selbstklebende, retroreflektierende, mit Wasserzeichen versehene Kunststoffolie.
A.3. Größe und Form der Schriftzeichen
Schriftzeichen für Felder A, C, D, E
Schriftzeichen für Felder F, G, H, K
Die Stirnseite der hochgeprägten Schriftzeichen muß so mit geeigneter schwarzer biegefester thermischer
Beschichtungsfolie versehen sein, daß die auf den geprägten Schriftzeichen vorhandenen schwarzen
Flächen folgende Maße (in mm, Toleranz +0,5/–1,0 mm) ergeben
MFT
Die weißen Flächen an den Stirnseiten der hochgeprägten Schriftzeichen müssen folgende Maße (in mm,
Toleranz +/–0,5 mm) ergeben
Rand und Strichbreite: 5 Schrifthöhe: 40
Schriftzeichenbreite: 19 jedoch bei W: 23 oder 19
bei I: 5
bei 1: 12
B. Materialien und Prüfeigenschaften
B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln
Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muß den beim Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr aufliegenden Mustern entsprechen.
Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.
Platinen
Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus Al 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke
von 1,0 mm bestehen.
B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
B.2.1. Folie
Die Folien müssen retroreflektierend und PVC-frei sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche
und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Die Grundfolie muß bei weißen Kennzeichen
entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 3,3 mm voneinander liegenden parallelen roten
Randstreifen mit einer Breite von je 3,3 mm versehen sein.
Der außenliegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die
katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen.
Ist hiezu die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr anerkannt sein.
Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie angebracht sein und dürfen nicht durch chemische
oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören.
Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein.
Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der
dazu senkrechten Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.
Die Farbe der Randstreifen bei Muster I und III muß entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder
fachgerecht thermisch aufgebracht und unter dem Punkt B.2.4.3 angeführten Voraussetzungen gewährleistet
sein.
Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete
Platine darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muß
auch nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen,
Schuppen oder Flecken sein. Die Grundfolie muß den im Punkt B.2.5 sowie Punkt B.3 angegebenen
Anforderungen entsprechen.
An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand
ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm ±0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muß auf der gesamten
beschichteten Fläche blasen- und rißfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muß eine Plakette mit dem
zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.
B.2.2. Prägefähigkeit
Die Grundfolie muß nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest
sein. Die aufgebrachte Folie muß bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.
B.2.3. Prägung
Der Außenrand der Kennzeichentafeln muß mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche
mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muß ein planes
Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muß beim Rand mindestens 1,2 mm
betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens
2,0 mm. Im Schriftfeld muß außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm
hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.
B.2.4. Technische Prüfungsbedingungen
B.2.4.1. Prüfstücke
Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei
ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die
Muster 24 Stunden bei +23º ±5ºC und 50% ±10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden (DIN 50014).
B.2.4.2. Durchführung der Prüfung
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen
und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen veranlassen.
Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu überlassen.
Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine
Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die
Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung
erfolgen.
B.2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln
B.2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit
Ein Prüfmuster muß den folgenden Bedingungen in der genannten Reihenfolge ausgesetzt werden
a) sieben aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von 65 °C ±2 ºC bei einer relativen Luftfeuchtigkeit
von 10% ±5%;
b) eine Stunde einer Temperatur von 23 ºC ±5 ºC und 50% ±10% relative Luftfeuchtigkeit (Normalbedingungen
nach DIN 50014);
c) 15 aufeinanderfolgende Stunden einer Temperatur von –20 ºC ±2 ºC.
Am Ende dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Risse, Blasen, nennenswerte Verfärbungen, Ablösungen
oder Veränderungen zeigen.
B.2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)
Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von –20 ºC ±2 ºC auszusetzen.
Anschließend ist nach einer Stunde bei 23 ºC die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem Untergrund, die
Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie und der Wappenplakette auf der Grundfolie durch
Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand zu prüfen. Es muß ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht
werden.
B.2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)
Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine 12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen.
Eine Stahlkugel von 25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine ungeprägte
Stelle des Musters fallen gelassen. Der Aufschlagpunkt muß mindestens 8 mm von Rand- und Prägekanten
entfernt sein. Es dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse oder Ablösungen vom
Untergrund auftreten.
B.2.4.3.4. Biegefestigkeit
Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muß unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierenden
Material nach außen in einem Winkel von 90º über einem Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen
werden. Es dürfen keine Risse auftreten.
B.2.4.3.5. Wasserfestigkeit
Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 ºC ±5 ºC einzutauchen und
danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf das
Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern.
B.2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit
Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen.
Danach muß die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen
Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung
möglich sein.
B.2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin
Ein Buchstaben und Ziffern enthaltender Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin,
bestehend aus 70 Vol% N-Heptan und 30 Vol% Toluol, einzutauchen. Nach Entfernen aus dem Benzinbad
und Ablüften wird die Oberfläche geprüft. Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine
Wirkung mindern.
B.2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)
Das Prüfmuster muß zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft werden, mit einer Unterbrechung von
zwei Stunden bei Normalbedingungen. Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer
Salzlösung von fünf Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser bei 35 ºC ±2 ºC
gleichmäßig auf das Prüfstück aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser
zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen. Bei Betrachtung aus einer
Entfernung von 2 m dürfen folgende Mängel nicht auftreten: Blasenbildung, Korrosionserscheinungen,
Veränderung der Farbe oder des Glanzes sowie erkennbare Ablösungen, die die Wirkungen der Kennzeichentafel
beeinträchtigen.
B.2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)
Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit zwei Liter SO2 je 300 Liter Prüfvolumen je Zyklus zu
unterziehen.
Prüfdauer: zwei Zyklen zu je 24 Stunden.
Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern.
B.2.4.3.10. Künstliche Alterung (DIN 53387)
Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung und Beregnung auszusetzen.
Prüfdauer: 480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb
Prüfzyklus: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
Temperatur: 30–40 ºC.
Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50%
Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen.
Der Leuchtdichtefaktor darf 80% des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.
B.2.5. Optische Wirkung
B.2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie
Die spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten Platinen müssen bei Messungen mit
CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3º und bei in der gleichen Ebene befindlichen
Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54 „Retroreflexion – Definition und Messung“
1982) im Anlieferungszustand folgenden Werten entsprechen
Tabelle 1
Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16, dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindest-
Rückstrahlwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
Innerhalb von fünf Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen
Mindestwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
B.2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften
Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche
mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen und einem Beobachtungswinkel
normal zur Oberfläche (45/0° Geometrie, 2° Beobachter) muß die Farbe der zwischen den
roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen
und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht
unterschreiten.
Tabelle 2
Das Rot der Randstreifen der Grundfolie muß bei dieser Beleuchtung dem RAL-Farbton 3019 Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn. entsprechen
(Sichtprüfung).
B.3. Qualität und Garantie
Anforderungen an die Hersteller
1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Materialien und den technischen Einrichtungen
herzustellen, die den Bedingungen des Herstellungsverfahrens entsprechen. Beabsichtigte
Änderungen im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, daß die Kennzeichen laut Vorschriften dieser
Verordnung ordnungsgemäß hergestellt werden und daß bei sachgemäßer Verwendung unter normalen
Klimabedingungen die technischen Werte fünf Jahre im geforderten Ausmaß erhalten bleiben.
Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Erfüllung
der Gewährleistung ist entsprechend (zB Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis der entsprechenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) sicherzustellen und nachzuweisen.
Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische Beschädigungen, Reinigung mit
anderen als Autopflegemitteln ohne Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von Dampfreinigungseinrichtungen,
die Reinigung mit trockenen Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges
abseits von Straßen mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere Straßenbaufahrzeuge), die
Verwendung von anderen Teer-Entfernern als solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in
der vom Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz
(bestehend aus mehreren Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung hinzuweisen.
C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln
PVC-frei
alle Typen
reflektierend
1. „Gewöhnliche Kennzeichentafeln“ (§ 49 Abs. 4 Z 1 KFG 1967 – GKT und KMT),
retroreflektierend, PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I
oder III...................................................................................................................... 220 S
– Einzeltafel nach Muster I, III oder VII..................................................................... 110 S
2. Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT), retroreflektierend, PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I
oder III...................................................................................................................... 230 S
– Einzeltafel nach Muster I oder III............................................................................ 115 S
PVC-frei
alle Typen
reflektierend
2a. Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT), retroreflektierend,
PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV
oder V....................................................................................................................... 240 S
– Einzeltafel nach Muster IV oder V .......................................................................... 120 S
3. Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT), retroreflektierend,
PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV
oder V....................................................................................................................... 240 S
– Einzeltafel nach Muster IV oder V .......................................................................... 120 S
4. Kennzeichentafeln für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3
KFG – AAT), retroreflektierend, PVC-frei
– Einzeltafel nach Muster I oder III............................................................................ 118 S
5. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT), retroreflektierend, PVC-frei
– Muster VI ................................................................................................................. 76 S
5a. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT), retroreflektierend, PVC-frei, als
Probe und vorübergehend zugelassenes Fahrzeug
– Muster VI ................................................................................................................. 76 S“
66. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 9a eingefügt
Anlage 9a
TARIFBLATT 1
Anlage 9a
TARIFBLATT 2
Artikel II
Änderung der 43. KDV-Novelle
Die 43. KDV-Novelle, BGBl. II Nr. 427/1997, wird wie folgt geändert
Im Artikel IV Abs. 11 wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ eingefügt „der Klassen M2, M3, N2 und N3“.
Artikel III
Übergangsbestimmung
(1) Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1 Tabelle I hinsichtlich Z 1 und Z 4), Z 11 (§ 4a Abs. 2), Z 14 (§ 7 Abs. 2),
Z 15 (§ 7 Abs. 2a), Z 17 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2), Z 24 (§ 17 Abs. 4), Z 25 (§ 17b Abs. 2), Z 26 (§ 17b
Abs. 3), Z 28 (§ 17d Abs. 1), Z 29 (§ 17e und § 17f), Z 32 (§ 18a Abs. 3), Z 44 (§ 52 Abs. 10 Z 1), Z 45
(§ 52 Abs. 10 Z 3), Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 10), Z 48 (§ 54a Abs. 1 bis 5) gelten nicht für
Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I,
die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem
31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember
2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Art. I Z 3 hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte gilt nicht
für Fahrzeuge der Klassen
1. M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I,
die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem
31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
2. M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember
2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge mit
1. Fremdzündungsmotor der Klassen
a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe
I, die vor dem 1. Jänner 2000 und
b) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;
2. Selbstzündungsmotor der Klassen
a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes
und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und
b) M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge
mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005
und
c) M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.
(5) Art. I Z 8 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt
worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen
nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr
zugelassen werden.
(6) Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt
worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3,
N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr
erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem § 6 Abs. 1b entsprechen.
(7) Art. I Z 13 (§ 6a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt
worden sind.
(8) Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a) und Z 23 (§ 15 Abs. 3)
gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber
den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(9) Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger,
die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere
Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
– für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
– den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie
entsprechen.
(10) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52
Abs. 10 Z 11) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind.
Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(11) Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) gelten nicht für
Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen
Vorschriften entsprechen.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen
dem Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen.
Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von
Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) ausgenommen.
(13) Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen
dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999
ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom
Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum
Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die
technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser
Verordnung entsprechen.
(14) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Art. I
Z 65 (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen
noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft tritt
1. Art. I Z 65 (Anlage 5e) mit 1. September 1999;
2. Art. I Z 6 (§ 1d Abs. 9) und Z 8 (§ 3 Abs. 3) mit 1. Oktober 1999;
3. Art I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 für Fahrzeuge der Klassen M, ausgenommen
Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und N1, Gruppe I), Z 4 (§ 1d Abs. 2
hinsichtlich Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor der Klasse M1, ausgenommen Fahrzeuge mit
einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und der Klasse N1, Gruppe I), Z 37 (§ 21a Abs. 2),
Z 56 (§ 63c), Z 63 (Anlagen 3d und 3d/1) und Z 66 (Anlage 9a) mit 1. Jänner 2000;
4. Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a), Z 23 (§ 15 Abs. 3),
Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) mit 1. April 2000;
5. Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) mit 1. Juli 2000;
6. Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) und Z 13 (§ 6a) mit 1. Oktober 2000;
7. Art. I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 für Fahrzeuge der Klassen M mit einer Höchstmasse
von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III), Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen
mit Fremdzündungsmotor der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg,
und der Klasse N1, Gruppen II und III), Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b
Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 11) mit 1. Jänner 2001;
8. Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der Klasse M1, ausgenommen
Fahrzeuge
– mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes und
– Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg)
mit 1. Jänner 2003;
9. Art. I Z 3 (hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle 1 Z 3 in Klammer angegebenen Werte für Fahrzeuge
der Klassen M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg,
und N1, Gruppe I) und Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der
Klassen
– M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, ausgenommen Fahrzeuge
mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg, und
– N1, Gruppe I)
mit 1. Jänner 2005;
10. Art. I Z 3 (hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte für
Fahrzeuge der Klassen M mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und
III) und Z 4 (§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor der Klassen
– M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg und
– N1, Gruppen II und III)
mit 1. Jänner 2006.
Artikel V
Die technischen Regelungen dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/759/A).