308. Verordnung: Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 6 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 313/1986, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
Automationsunterstütztes Verfahren
§ 1. Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994)
gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten
Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl.
Nr. 570, die folgenden Regelungen.
Direkte Übermittlung
§ 2. Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des
Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ, das ist die
Bundesrechenzentrum GmbH, ohne Mitwirkung eines ausführenden Organes, weitergegeben werden.
Gebarungssicherheit
§ 3. (1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, daß ein elektronischer
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte
Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der
Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muß (Vieraugenprinzip).
(2) Weiters ist sicherzustellen, daß stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft
werden.
(3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge
festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der
Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
(4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, daß stichprobenartig systematische
Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist
durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.
Kontrolle durch die Buchhaltung
§ 4. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes
zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung
der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, daß der
Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus)
im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festzulegen.
Verfahrensvorschriften
§ 5. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Verfahrensvorschriften für die
Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens festzulegen. Diese Verfahrensvorschriften
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.