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308_1997 AT

308. Verordnung: Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

Auf Grund des § 4 Abs. 6 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 313/1986, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Automationsunterstütztes Verfahren

§ 1. Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994)

gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten

Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl.

Nr. 570, die folgenden Regelungen.

Direkte Übermittlung

§ 2. Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des

Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des

Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ, das ist die

Bundesrechenzentrum GmbH, ohne Mitwirkung eines ausführenden Organes, weitergegeben werden.

Gebarungssicherheit

§ 3. (1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, daß ein elektronischer

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte

Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der

Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muß (Vieraugenprinzip).

(2) Weiters ist sicherzustellen, daß stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft

werden.

(3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge

festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der

Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).

(4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, daß stichprobenartig systematische

Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist

durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.

Kontrolle durch die Buchhaltung

§ 4. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes

zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung

der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, daß der

Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus)

im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen festzulegen.

Verfahrensvorschriften

§ 5. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Verfahrensvorschriften für die

Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens festzulegen. Diese Verfahrensvorschriften

bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

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