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308_1995 AT

308. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt

Die B 143 Hausruck Straße wird vom km 53,758 (Kreuzung Bahnhofstraße — Gmundner Straße) bis km 55,163 (neu) (Kreuzung Bahnhofstraße — Linzer Straße B 1) auf die bestehende Bahnhofstraße umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil (Gmundner Straße) von km 53,758 bis km 54,791 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:5000 zu ersehen.

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