308. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd ist,
samt Anlage, wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland —
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,
in der Absicht, den Absolventen beruflicher
Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche
Fortkommen im jeweils anderen Staat zu
erleichtern,
im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen
Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis" den Nachweis,
daß durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung, deren Anforderungen in Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Bundes
oder der Länder beider Seiten geregelt sind,
ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen
worden ist;
b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit" das Vorliegen
von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
c) der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung"
die innerstaatliche Anerkennung der
Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.
ARTIKEL 2
Allgemeine Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit
widmen und sich um deren Förderung
bemühen.
Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine
Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen
und Instituten beider Seiten, insbesondere
auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit
Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im
gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.
ARTIKEL 3
Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige
Unterrichtung
(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse
gleichstellen/ gleichhalten, wenn
a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt
worden ist und
b) die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu
Artikel 5 aufgenommen sind.
(2) Die Vertragsparteien werden
a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
erforderlichen Informationen und Unterlagen
austauschen und
b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen
so früh wie möglich mitteilen.
(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind
Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in
einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich
mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren
Verwendung als Beamter begründet wird, erworben
wurden.
ARTIKEL 4
Wirkung der Anerkennung
Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis
verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten
Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte,
die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis
dieser anderen Seite verbunden sind.
ARTIKEL 5
Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten
Prüfungszeugnisse
(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse
werden in ein Verzeichnis aufgenommen,
das diesem Abkommen als Anlage
beigefügt ist.
(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel
geändert oder ergänzt werden.
ARTIKEL 6
Expertenkommission
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien
eine Expertenkommission ein. In der
Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter
von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder
beider Seiten mitwirken.
(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes
zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden
Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Expertenkommission überprüft die
Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt
übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen
des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.
ARTIKEL 7
Unberührte Abkommen
Von diesem Abkommen werden nicht berührt
a) die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse vom 11. Dezember
1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957 samt Zusatzprotokoll vom
3. Juni 1964 Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985 und
b) das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
samt der dazugehörigen Vereinbarung
durch Notenwechsel vom 19. Jänner
1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 368/1983.
ARTIKEL 8
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
ARTIKEL 9
Geltungsdauer, Abkommensänderung
(1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis
es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine
Kündigung wird sechs Monate nach ihrem
Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der
Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine
zwischen den Vertragsparteien zu schließende
Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
ARTIKEL 10
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn, am 27. November 1989 in
zwei Urschriften.
Für die Regierung der Republik Österreich
Bauer
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Schaumann
Anlage
zu Art. 5
Verzeichnis der anerkannten Prüfungszeugnisse
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am
20. März bzw. 11. April 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juli 1990 in
Kraft.