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308_1990 AT

308. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd ist,

samt Anlage, wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland —

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,

in der Absicht, den Absolventen beruflicher

Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche

Fortkommen im jeweils anderen Staat zu

erleichtern,

im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen

Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten —

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis" den Nachweis,

daß durch eine erfolgreich abgelegte

Prüfung, deren Anforderungen in Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften des Bundes

oder der Länder beider Seiten geregelt sind,

ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen

worden ist;

b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit" das Vorliegen

von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;

c) der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung"

die innerstaatliche Anerkennung der

Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

ARTIKEL 2

Allgemeine Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit

widmen und sich um deren Förderung

bemühen.

Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine

Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen

und Instituten beider Seiten, insbesondere

auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit

Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im

gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.

ARTIKEL 3

Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige

Unterrichtung

(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse

gleichstellen/ gleichhalten, wenn

a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt

worden ist und

b) die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu

Artikel 5 aufgenommen sind.

(2) Die Vertragsparteien werden

a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit

erforderlichen Informationen und Unterlagen

austauschen und

b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen

so früh wie möglich mitteilen.

(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind

Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in

einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich

mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren

Verwendung als Beamter begründet wird, erworben

wurden.

ARTIKEL 4

Wirkung der Anerkennung

Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis

verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten

Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte,

die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis

dieser anderen Seite verbunden sind.

ARTIKEL 5

Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten

Prüfungszeugnisse

(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse

werden in ein Verzeichnis aufgenommen,

das diesem Abkommen als Anlage

beigefügt ist.

(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel

geändert oder ergänzt werden.

ARTIKEL 6

Expertenkommission

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien

eine Expertenkommission ein. In der

Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter

von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder

beider Seiten mitwirken.

(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes

zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden

Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Expertenkommission überprüft die

Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt

übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen

des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.

ARTIKEL 7

Unberührte Abkommen

Von diesem Abkommen werden nicht berührt

a) die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse vom 11. Dezember

1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957 samt Zusatzprotokoll vom

3. Juni 1964 Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985 und

b) das Abkommen zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung

von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

samt der dazugehörigen Vereinbarung

durch Notenwechsel vom 19. Jänner

1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 368/1983.

ARTIKEL 8

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

ARTIKEL 9

Geltungsdauer, Abkommensänderung

(1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis

es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine

Kündigung wird sechs Monate nach ihrem

Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der

Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine

zwischen den Vertragsparteien zu schließende

Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

ARTIKEL 10

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Bonn, am 27. November 1989 in

zwei Urschriften.

Für die Regierung der Republik Österreich

Bauer

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Lautenschlager

Schaumann

Anlage

zu Art. 5

Verzeichnis der anerkannten Prüfungszeugnisse

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am

20. März bzw. 11. April 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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